LVwG W VGW-011/017/11172/2021; VGW-011/V/017/11330/2021

VGW-011/017/11172/2021; VGW-011/V/017/11330/2021Tribunale amministrativo regionale11 nov 2021

Regest

Bauanzeige; Instandsetzung; Abweichungen; Bauführer; Verantwortlichkeit bei der Bauausführung; Einfriedung; Schlitzwände; Fundamentunterfangungen; Strafbemessung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-011/017/11172/2021; VGW-011/V/017/11330/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.011.017.11172.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn A. B. und der C. GmbH, beide vertreten durch RA gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 vom 22.06.2021, Zl. MA64/…/2021, betreffend Bauordnung für Wien (BO f. Wien), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.10.2021,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum mit 6.4.2021 festgesetzt wird. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1000,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

II.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 100 Euro festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

III.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV.Gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

V.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Datum: 26.03.2021 - 06.04.2021

Ort: Wien, D.-gasse 4 ident E.-Gasse 18,

EZ ... der KG F.

Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer

Firma C. GmbH mit Sitz in H., J.-straße

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH mit Sitz in H., Geschäftsanschrift: H., J.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als befugte Bauführerin auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse 4, EZ ... der KG F.

in der Zeit von 26.03.2021 - 06.04.2021

entgegen den dem Bauführer gemäß § 125 Abs 1 lit a der Bauordnung für Wien auferlegten Verpflichtungen zur Einhaltung aller auf die Bauführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Nebengesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen

insofern Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (Baubewilligung vom 17.12.2020, Zl. MA37/...-2019-1 betreffend die Errichtung zweier Wohnhäuser mit je sechs Wohneinheiten auf der Liegenschaft Wien, D.-gasse 4) vornehmen hat lassen, als eine gemäß § 62 Abs. 1 Ziffer 4 der Bauordnung für Wien anzeigepflichtige Bauführung, welche die von der Baubewilligung erfassten Gebäudeteile nicht betrifft, und zwar die Herstellung von insgesamt sechs Schlitzwänden zur Unterfangung der Fundamente der auf der angrenzenden Liegenschaft Wien, E.-Gasse 20A situierten Garage sowie der auf der Nachbarliegenschaft mit der Grundstücksnummer … situierten Einfriedung (zur Liegenschaft Wien, D.-gasse 2 hin) hergestellt wurde, ohne dass vor Beginn dieser Bauführung eine Bauanzeige gemäß § 62 Abs. 2 der Bauordnung für Wien der Baubehörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 37 - Baupolizei in 1200 Wien, Dresdner Straße 73-75, erstattet worden war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit a der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung LGBI. Nr. 42/1996 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung LGBI. Nr. 24/2008 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2005 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 61/2020 und § 62 Abs. 1 Z 4 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. Nr.11/1930 in der Fassung LGBI. Nr. 69/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 2.300,00 15 Stunden gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 230,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2.530,00

Die C. GmbH, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. B. verhängte Geldstrafe von € 2.300,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 230,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, dass der Einschreiter im Rahmen der Fertigstellungsanzeige den Umstand der Herstellung der sechs Schlitzwände auf der Nachbarliegenschaft angezeigt hätte. Es sei lege artis die Bauausführung ohne die Herstellung der sechs Schlitzwände nicht möglich gewesen und wäre die Herstellung ohne explizite Ausführung im Baubewilligungsbescheid erforderlich und baulich zwingend notwendig und unumgänglich erforderlich gewesen. Der Baubewilligungsbescheid habe die Herstellung der sechs Schlitzwände auf der Nachbarliegenschaft schlüssig beinhaltet. Das verhängte Straferkenntnis sei verfrüht, nicht gerechtfertigt und bestrafe den Einschreiter, ohne die Fertigstellungsanzeige abgewartet zu haben.

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der MA 37 vom 17. Dezember 2020, Zl. MA 37/...-2019-1 wurde die Errichtung zweier Wohnhäuser mit sechs Wohneinheiten bewilligt. Am 18.3.2021 wurde für diese Liegenschaft durch die Bauführung C. GmbH der Baubeginn für 15.3.2021 angezeigt. Am 26.3.2021 wurde anlässlich einer Erhebung durch ein Organ der Baubehörde festgestellt, dass aus dieser Liegenschaft mit dem Aushub der Baugrube begonnen wurde. Zu diesem Zeitpunkt fanden keine Bautätigkeiten statt. Am 6.4.2021 wurde anlässlich einer Anzeige eines Nachbarn wegen Beschädigung seiner Einfriedung eine Erhebung vor Ort durchgeführt und festgestellt, dass die Herstellung von sechs Schlitzwänden zur Unterfangung der Fundamente der Nachbargarage und der Einfriedung begonnen wurde, ohne dass eine entsprechende Bewilligung vorliege. Es wurde die mündliche Baueinstellung ausgesprochen und die Hinterfüllung der Schlitzwände für die Fundamentunterfangungen angeordnet. Dieser behördlichen Anordnung wurde noch am selben Tag entsprochen. Mit Bescheid vom 7. April 2021 wurde die Baueinstellung ausgesprochen. Mit Schreiben vom 8. April 2021 wurde von der MA 37 der Strafantrag gestellt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.4.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Davon hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Die beim Verwaltungsgericht Wien eingbrachte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 10.08.2021 der MA 37 zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 1. September 2021 teilte die MA 37 mit, das Fundamentunterfangungen auf Nachbargrundstücken gemäß § 62 Abs. 1 lit. 4 Bauordnung für Wien durch eine Bauanzeige bewilligungspflichtig seien und nicht mit der Fertigstellungsanzeige mit Abweichungen gemäß § 73 Abs. 3 gemeldet werden könnten, da es sich nicht auf dasselbe Gebäude wie in der Baubewilligung beziehe, sondern auf das Nachbargrundstück mit einer anderen Grundstücksnummer und Einlagezahl. Der Bauwerber sollte auch davon gewusst haben, da bei der Einreichung in der Beilage der Vorstatik unter Punkt 7 Baugrubenkonzept auch schon erwähnt werde, dass bei Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks eine Genehmigung erforderlich sei.

Am 4.10.2021 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich, sein Vertreter sowie der Zeuge Werkmeister K. ladungsgemäß erschienen sind.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 125 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien ist bei der Bauausführung für die Einhaltung der Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sowie aller Auflagen der Baubewilligung, für die werksgerechte Bauausführung, für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen sowie überhaupt für die Einhaltung aller auf die Bauführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Nebengesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen der Bauführer verantwortlich.

Gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 Bauordnung für Wien genügt eine Bauanzeige für alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§ 60 Abs. 1 lit. c), die keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen oder die Schaffung von Stellplätzen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.

Gemäß § 73 Abs. 1 Bauordnung für Wien sind beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sind wie Änderungen an bereits bestehenden Bauwerken zu behandeln, wobei die Abweichungen den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c nicht überschreiten dürfen; dadurch wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung beziehungsweise Bauanzeige nicht verlängert.

Gemäß § 73 Abs. 3 Bauordnung für Wien bedürfen Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, keiner Baubewilligung bzw. Bauanzeige, sofern diese Abweichungen nur bauliche Änderungen darstellen, die von der Baubewilligung erfasste Gebäudeteile betreffen und den Umfang des § 62 Abs. 1, in Schutzzonen den des § 62 Abs. 1 Z 4, nicht überschreiten. Dadurch wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung nicht verlängert. Derartige Abweichungen sind der Behörde spätestens im Rahmen der Fertigstellungsanzeige zur Kenntnis zu bringen, wobei sie im Ausführungsplan farblich und der bewilligte Bestand grau darzustellen sind. § 62a Abs. 7 gilt sinngemäß.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt das Verwaltungsgericht Wien den Sachverhalt dahingehend fest, dass die im Straferkenntnis angeführten Baumaßnahmen von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen als Bauführer durchgeführt wurden. Es wurden sechs Schlitzwände zur Unterfangung der Fundamente der auf der angrenzenden Liegenschaft Wien, E.-Gasse 20A der situierten Garage sowie auf der Nachbarliegenschaft mit der Grundstücksnummer 355/174 situierten Einfriedung hergestellt wurde. Die Fundamentunterfangungen reichten auf die Nachbargrundstücke.

Beweiswürdigung:

Werkmeister K. führte aus, dass die Unterfangungen jedenfalls auf die Nachbarliegenschaft reichten, da es überirdisch zu einer Neigung des Zaunes gekommen sei. Das Fundament sei sichtbar freigelegt worden und ist davon auszugehen, dass das Fundament genau an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei. An den Ausführungen des Werkmeisters entstanden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien keine Zweifel. Er verfügt über entsprechende Sachkunde, um einen derartigen Sachverhalt korrekt wiedergeben zu können. Auch wurde seine Anordnungen, die Schlitze wieder zu zuschütten, umgehend Folge geleistet. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Genehmigung durch den Eigentümer der Nachbarliegenschaft vorhanden gewesen sei und der Fertigstellungsanzeige beigelegt worden wäre. Es war sohin eine Baugrubensicherung auf Fremdgrund beabsichtigt, sonst wäre diese Genehmigung wohl nicht eingeholt worden.

Der Tatzeitraum konnte in dem von der belangten Behörde festgesetzten Umfang nicht erwiesen werden. Es wurden zwar bereits nach dem 26.3.2021 ein Baugrubenaushub vorgenommen, die Schlitzwände wurden jedoch vom Werkmeister erstmals am 6.4.2021 festgestellt. Nach seinen Angaben wäre es durchaus möglich gewesen, dass die Schlitzwände innerhalb eines Tages errichtet werden könnten. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass erst am 6.4.2021 mit den Arbeiten zur Herstellung der Schlitzwände begonnen wurde. Es war daher der Tatzeitraum spruchgemäß auf den 6.4.2021 einzuschränken.

Das Verfahren hat somit ergeben, dass auf der gegenständlichen Baustelle am 6.4.2021 Fundamentunterfangungen errichtet wurden, die auf das Nachbargrundstück reichten, ohne dass hiefür eine Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. 4 Bauordnung für Wien eingebracht worden wäre. Es ist somit der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer als Bauführerin tätigen juristischen Person jedenfalls für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich. Offensichtlich unterlag er selbst einem Rechtsirrtum, dass nämlich bei Vorliegen einer Genehmigung des Nachbarns die auf der Nachbarliegenschaft führenden Bautätigkeiten im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemeldet werden könnten. Dieser Rechtsirrtum kann den Beschwerdeführer jedoch nicht entschuldigen. Er wurde insbesondere bereits im Konzept über die Baugrubenherstellung unter Punkt 7.1 darauf hingewiesen, dass Voraussetzungen für eine Baugrubensicherung auf Fremdgrund die nachbarschaftliche Genehmigung erforderlich sei. Dass diese Maßnahmen bauanzeigepflichtig sind, hätte der Beschwerdeführer als Fachkundiger wissen müssen und ist daher der Rechtsirrtum nicht entschuldigend. Es ist daher auch die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt auszugehen war, zumal es durch die inkriminierte Bauführung bereits zu einer Neigung des Zaunes der Nachbarliegenschaft gekommen war.

Auch das Verschulden ist nicht bloß geringfügig, da der Beschwerdeführer als Fachkundiger jedenfalls für die Einhaltung der Bauvorschriften Sorge tragen hätte müssen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was bereits von der belangten Behörde berücksichtigt wurde. Mangels Angaben war von durchschnittlichen Einkommen und Vermögensverhältnissen auszugehen. Die erst im Beschwerdeverfahren bekannt gegebenen Sorgepflichten von zwei Kindern und der Ehegattin waren zu berücksichtigen. Aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraums und Berücksichtigung der Sorgepflichten sowie des guten persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers, konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Strafe in der nunmehr festgesetzten Höhe geeignet ist, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung ähnlicher oder gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Von einer weiteren Herabsetzung war jedoch aufgrund des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalts abzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.