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Bauwerke kleinen Umfangs; Parteistellung; subjektiv-öffentliche Rechte; Umweltauswirkungen; Verkehrslage; Gebäudehöhe; Grundlagenforschung; Umweltprüfung; Planungsziele; Abwägung; partizipativer Planungsprozess; Anlasswidmung; Sachlichkeit; städtebaulicher Vertrag; Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr.in Oswald, LL.M. über die Beschwerde 1) des Herrn Dipl.-Ing. A. B., 2) des Herrn Dr. C. D., 3) der Frau Dr. E. F., 4) der Frau Mag. G. H., 5) der Frau I. J., 6) der Frau K. L., MSc, 7) des Herrn Mag. M. N., 8) der Frau Mag. (FH) O. P., 9) des Herrn Mag. Q. R., 10) der Frau K. S., 11) des Herrn T. S., 12) der Frau U. V., 13) des Herrn W. V., 14) der Frau Mag. X. Y., 15) des Herrn Mag. Z. AA. und 16) des Herrn AB. AC., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 12.2.2021, Zl. MA37/...-2020-1, betreffend Abweisung und Zurückweisung von Einwendungen gemäß § 70b Abs. 6 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) (mitbeteiligte Parteien: Herr AD. AE. als Bauwerber und Herr AF. AE. als Grundmiteigentümer, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.9.2021 zu Recht:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid, soweit er über den Antrag bzw. die Einwendungen der Beschwerdeführer abspricht, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet wie folgt:
„Gemäß § 70b Abs. 6 iVm § 134a der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 69/2018, wird der Antrag von Herrn Dipl.-Ing. A. B., Herrn Dr. C. D., Frau Dr. E. F., Frau Mag. G. H., Frau I. J., Frau K. L., MSc, Herrn Mag. M. N., Frau Mag. (FH) O. P., Herrn Mag. Q. R., Frau K. S., Herrn T. S., Frau U. V., Herrn W. V., Frau Mag. X. Y., Herrn Mag. Z. AA. und Herrn AB. AC., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 27.1.2021, die Bewilligung für die die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft, Wien, AG.-gasse, EZ ...5 der Kat.-Gem. AH. (...), aufgrund der erhobenen Einwendungen zu versagen, abgewiesen.“
Soweit sich der Spruch des angefochtenen Bescheides auf von den Beschwerdeführern verschiedene Personen bezieht, wird er nicht abgeändert.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.2.2021, Zl. MA37/...-2020-1, (den nunmehrigen Beschwerdeführern zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 17.2.2021) wurden die Einwendungen u.a. der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft Wien, AG.-gasse, EZ ...5 der Katastralgemeinde AH. als „in der BO für Wien unbegründet abgewiesen bzw. unzulässig zurückgewiesen.“
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Einwendungen, soweit sie sich gegen die Verfassungskonformität des anzuwendenden Plandokuments richten, unzulässig seien, da sie keinem subjektiv-öffentlichen Recht zuordenbar seien und es der belangten Behörde nicht zustehe, die Verfassungskonformität von Verordnungen zu prüfen. Überdies seien die Beschwerdeführer durch das geplante Projekt, das die Bauvorschriften einhalte, nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern am 17.3.2021 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.
Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass der im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Beschluss des Gemeinderats vom 28.5.2019, Pr. Zl. ..., dem das gegenständliche Bauvorhaben inhaltlich entspreche, gesetz- und verfassungswidrig sei. Angeregt wird die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Das Plangebiet befinde sich in der Entwicklungszone des UNESCO Biosphärenparks Wienerwald. Nach dem vor dem PD ... in Geltung stehenden PD ... sei für das Plangebiet größtenteils die Widmung „Grünland – ländliches Gebiet“ festgesetzt gewesen. Das Umwidmungsverfahren habe von Beginn an den Zweck gehabt, individuelle Bauabsichten zu ermöglichen. So sei bereits am 16.11.2017 von näher bezeichneten Bauträgern gemeinsam mit der Stadt Wien ein Bebauungsprojekt mit elf Gebäuden präsentiert worden. Auch das gegenständliche Bauvorhaben sei schon damals präsentiert worden und finde sich auch bereits im „Gründruck“ vom 9.11.2017 und im „Rotdruck“ vom 20.4.2018. Zwischen der Stadt Wien und dem Bauwerber sei überdies ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen worden. Es handle sich somit um eine „Anlasswidmung“, die nicht durch sachliche Erwägungen begründet sei.
Im Verfahren zur Erlassung des PD ... sei den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 1 und 2 der Bauordnung für Wien – BO für Wien nicht entsprochen worden. Es sei weder eine ausreichende Grundlagenforschung im Sinne des § 2 BO für Wien noch eine Abwägung aller involvierten raumplanerischen Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 BO für Wien durchgeführt worden. Überdies seien auch keine wichtigen Rücksichten im Sinne des § 1 Abs. 4 BO für Wien erkennbar, die eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes rechtfertigen würden. So sei in den im Verordnungsakt inliegenden Erläuterungsberichten, bis auf den Verweis auf einen Workshop, keine Darlegung der öffentlichen Rücksichten enthalten. Auch sei keine fallbezogene Interessensabwägung durchgeführt worden. Eine solche sei aber schon aufgrund der gegenläufigen Planungsziele der Wohnraumschaffung – sofern die Notwendigkeit dafür überhaupt vorliege – einerseits sowie der drohenden Beeinträchtigung der Umwelt, dem Verlust von Grünflächen, dem Eingriff in den UNESCO Biosphärenpark Wienerwald und in die bestehende Schutzzone und der drohenden Verschärfung der Verkehrssituation andererseits notwendig. Im Planungsverfahren seien insgesamt 1.172 kritische Stellungnahmen abgegeben worden, auf die seitens der Magistratsabteilung 21 nur oberflächlich eingegangen worden sei. Weiters sei ein Umweltgutachten erst nach der öffentlichen Auflage fertiggestellt worden und liege dem PD ... kein tragfähiges Verkehrskonzept zugrunde.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt (Zugang zum elektronischen Akt der belangten Behörde) dem Verwaltungsgericht Wien vor.
4. Mit Schreiben vom 16.4.2021 legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 21A, auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien den Verordnungsakt zum PD ... vor.
5. Mit Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 26.4.2021 erstatteten die mitbeteiligten Parteien (Bauwerber und Grundmiteigentümer) eine Stellungnahme, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentreten.
6. Mit Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 9.9.2021 erstatteten die Beschwerdeführer weiteres Vorbringen.
7. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.9.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der belangten Behörde, der Grundmiteigentümer und die rechtsfreundlichen Vertreter des Bauwerbers und des Grundmiteigentümers teilnahmen.
Am Schluss der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG für geschlossen erklärt. Die Verfahrensparteien verzichteten auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
II.Feststellungen
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Das gegenständliche Bauvorhaben ist auf der Liegenschaft Wien, AG.-gasse, GSt. Nr. ..., EZ ...5 der Katastralgemeinde AH., deren Eigentümer die mitbeteiligten Parteien sind, projektiert. Die Bauplatzfläche beträgt 1500m2.
Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD ..., Gemeinderatsbeschluss vom 28.5.2019, Pr. Zl. ..., kundgemacht am 27.6.2019, ist für die durch Baufluchtlinien begrenzten bebaubare Fläche mit den Ausmaßen 12m x 12m die Widmung Bauland – Wohngebiet (W), Bauklasse I und die geschlossene Bauweise (g) festgesetzt. Nach den auf den gegenständlichen Bauplatz anzuwendenden besonderen Bebauungsbestimmungen (BB1, Pkt. 4.2. des PD ...) sind die Dächer von Gebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 12m² als Flachdächer auszuführen und entsprechend dem Stand der Technik zu begrünen. Außerhalb der Baufluchtlinien ist für die gegenständliche Liegenschaft die gärtnerische Ausgestaltung (G) festgesetzt. Die Textbestimmungen des PD ... enthalten weitere Festlegungen.
2. Die Erst-, Zweit-, Dritt-, Viert-, Sechst-, Siebent-, Acht-, Zehnt-, Elft-, Zwölft-, Dreizehnt-, Vierzehnt- und Fünfzehntbeschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft Wien, KLG AI., AJ.-straße, GSt. Nr. ..., EZ ...6 der Katastralgemeinde AH., welche südwestlich an die Bauliegenschaft unmittelbar angrenzt und mit dieser eine gemeinsame Grundgrenze hat. Die Fünft-, Neunt- und Sechzehntbeschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft Wien, AG.-gasse, GSt. Nr. ..., EZ ...1 der Katastralgemeinde AH., welche der Bauliegenschaft in nordöstlicher Richtung getrennt durch die an dieser Stelle 10m breite öffentliche Verkehrsfläche AG.-gasse gegenüberliegt.
3. Das gegenständliche Bauansuchen wurde am 23.6.2020 bei der belangten Behörde zur Bewilligung gemäß § 70b BO für Wien eingereicht. Projektiert ist – innerhalb der Baufluchtlinien – ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit einem Flachdach. Die bebaute Fläche beträgt 99,22m2. Projektiert sind geringfügige Geländeanschüttungen. Die Gebäudehöhe beträgt jedenfalls weniger als 9m, der höchste Punkte des Daches liegt ca. 8cm über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe. Projektiert ist weiters eine Einfriedung an der nördlichen, zur AG.-gasse gerichteten Grundgrenze.
4. Baubeginn war der 29.10.2020.
5. Mit am 27.1.2021 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erhoben u.a. die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben und stellten den Antrag, die Baubewilligung zu versagen.
In ihren Einwendungen führen die Antragsteller aus wie folgt:
„[…] Einwendungen
[…] Vorbemerkungen
Ausweislich der Baupläne ist das Bauvorhaben klein dimensioniert. Es schöpft die nach dem Plandokument ... erlaubten Baulinien (12 m x 12 m) nicht zur Gänze aus. Auch die in der Bauklasse I höchstzulässige Gebäudehöhe wird eingehalten. Ferner ist das im Plandokument ... vorgeschriebene Flachdach projektiert worden.
Gleichwohl ist das Bauvorhaben rechtswidrig, weil es auf einer gesetz- und verfassungswidrigen Rechtsgrundlage – dem Plandokument ... – beruht.
Auch wenn in Einwendungen allein Normbedenken releviert werden (können), entspricht dies den gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Einwendungen (siehe etwa VwGH 8.6.1970, 1611/69), weil Normbedenken nur auf diesem Weg an den VfGH herangetragen werden können (siehe dazu insb VfSlg 13.901/1994).
Die Einwendungswerber wenden sich daher in erster Linie gegen das dem Bauvorhaben zugrunde liegende Plandokument ... […], vorsichtshalber erheben sie aber auch alle sonstigen Einwendungen im Sinne des § 134a WBO […].
[…] Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Plandokuments ...
[…] Vorgeschichte des Plandokuments ...
Der Vorläufer des Plandokuments ... war das Plandokument ... im Sinne des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 1.12.2005. Die Widmung lautete ursprünglich großteils auf ‚Grünland – ländliches Gebiet‘ (§ 6 WBO). Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,2 ha und ist in der Entwicklungszone des UNESCO Biosphärenparks Wienerwald situiert.
Am 16.11.2017 präsentierte die Stadt Wien gemeinsam mit der AK. AG, der AL. GmbH, der AM. GmbH und der AN. ein Bebauungsprojekt mit insgesamt 11 Gebäuden, mit denen das Plangebiet gleichsam ‚zugebaut‘ werden sollte.
Exakt diese Bauabsichten waren bereits Gegenstand des Gründrucks vom 9.11.2017 (dort wird im Erläuterungsbericht auf Seite 5 auch auf entsprechende „Ansuchen um Umwidmung der Flächen zur Ermöglichung einer Wohnbebauung verwiesen“). Und exakt diese Bauabsichten gingen unverändert – trotz zahlreicher näher begründeter Proteste der NachbarInnen und trotz Vorschlags eines Alternativprojekts samt Finanzierungskonzept (‚AO.‘) durch die Bürgerinitiative ‚AP.‘ – auch in den Rotdruck vom 20.4.2018 ein. Dort waren dieselben 11 Gebäude mit den Widmungen W III BB1, W II BB1 und BK I BB1 vorgesehen, wie sie zuvor am 16.11.2017 präsentiert worden waren.
Es lag daher – von Beginn des Umwidmungsverfahrens an – klar auf der Hand, dass mit der Änderung des Flächenwidmungsplans und Bebauungsplans individuelle Bauabsichten ermöglicht werden sollten.
Auch das Bauvorhaben, das vom Bauwerber im vorliegenden Bauverfahren zur Bewilligung beantragt wird, war von Anfang an geplant: Das nunmehr zu errichtende Bauwerk wurde genauso bereits am 16.11.2017 präsentiert und es findet sich genauso bereits im Gründruck vom 9.11.2017 sowie im Rotdruck vom 20.4.2018.
In diesem Zusammenhang ist vor allem auch darauf hinzuweisen, dass (unter anderem) zwischen der Stadt Wien und dem Bauwerber im April 2019 ein städtebaulicher Vertrag im Sinne des § 1a WBO abgeschlossen wurde, mit dem vereinbart wurde, dass die Bebauung des Plangebiets im Sinne der gemeinsamen Absichten zu erfolgen hat.
Gegen den Planentwurf im Sinne des Rotdrucks vom 20.4.2018 wurden während der öffentlichen Auflage vom 6.9.2018 bis zum 18.10.2018 insgesamt 1.172 Stellungnahmen eingebracht, die ganz überwiegend kritisch waren und zahlreiche gewichtige Gründe anzuführen vermochten, die der beabsichtigten Umwidmung hindernd entgegenstehen. Die Stellungnahmen wurden von der MA 21 in einem bloß 13-seitigen Bericht vom 23.1.2019 (oberflächlich) behandelt. Es wurde auch angesichts der umfangreichen Stellungnahmen keinerlei Grund für eine nennenswerte Änderung des Planentwurfs gesehen.
Auf dieser Grundlage hat der Gemeinderat der Stadt Wien – trotz anhaltender massiver, fachlich wie juristisch begründeter Kritik seitens der ortsansässigen Wohnbevölkerung sowie insbesondere auch der Bürgerinitiative ‚AP.‘ – das Plandokument ... am 28.5.2019 beschlossen. Kundgemacht wurde dieses Plandokument am 27.6.2019.
[…] Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Plandokuments ...
[…] Gemäß § 1 Abs 4 WBO dürfen Abänderungen der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne ‚nur aus wichtigen Rücksichten‘ vorgenommen werden (Satz 2). Diese liegen insbesondere vor, wenn ‚bedeutende Gründe‘, vor allem auf Grund der Bevölkerungsentwicklung oder von Änderungen der natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, für eine Abänderung sprechen, gegebenenfalls auch im Hinblick auf eine nunmehr andere Bewertung einzelner Ziele, auf die bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne Bedacht zu nehmen ist (Satz 3).
Das Gesetz enthält in § 1 Abs 2 WBO einen umfangreichen Katalog raumplanerischer Ziele und verlangt, auf alle diese Ziele Bedacht zu nehmen. Dies erfordert eine Abwägung der einzelnen, mitunter gegenläufigen Ziele (vgl etwa VfSlg 13.570/1993 und VfGH 23.9.2016, V 98/2015 ua), die ihrerseits auf einer ausreichenden Grundlagenforschung gemäß § 2 WBO zu beruhen hat (Geuder/Fuchs, BauR Wien6 [2019] § 1 WBO Anm 7).
Den eben dargelegten gesetzlichen Erfordernissen wurde im Verfahren zur Kreation des Plandokuments ... nicht entsprochen. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Grundlagenforschung im Sinne des § 2 WBO, aber auch an einer Abwägung aller involvierten raumplanerischen Ziele im Sinne des § 1 Abs 2 WBO. Überdies sind auch keine ‚wichtigen Rücksichten‘ im Sinne des § 1 Abs 4 WBO auszumachen, die jedoch für eine Abänderung des Flächenwidmungsplans und Bebauungsplans vorausgesetzt wären.
Dazu im Einzelnen:
In den Erläuterungsberichten vom 9.11.2017 und vom 2.7.2018 findet eine nähere Auseinandersetzung, welche ‚wichtigen Rücksichten‘ im Sinne von § 1 Abs 4 WBO vorliegend wären, ebenso wenig statt wie im Vorlagebericht vom 29.1.2019. Es wird im gegebenen Zusammenhang lediglich auf den Stadtentwicklungsplan 2025 und auf ein ‚kooperatives Workshopverfahren‘ verwiesen (vgl jeweils auf den Seiten 4 f), welches jedoch nach der Aktenlage gar nicht stattgefunden hat. Weder den Erläuterungsberichten noch dem Vorlagebericht und auch sonst keinem (bekannten) Aktenstück kann entnommen werden, dass die nach § 1 Abs 2 und 4 WBO notwendige Interessenabwägung durchgeführt wurde. Auf den Seiten 5 f der zitierten Unterlagen werden zwar jeweils einzelne (jedoch gegenläufige) Raumplanungsziele aufgelistet, die allerdings nicht ansatzweise fallbezogen gewichtet und gegeneinander abgewogen werden.
Eine Interessenabwägung wäre im vorliegenden Fall umso mehr notwendig, als hier in mehrfacher Hinsicht gegenläufige Planungsziele aufeinanderprallen:
-Für die Festlegung einer Baulandwidmung (nicht automatisch aber auch für die Erhöhung der Verbauungsdichte) könnte hier – wenn überhaupt – nur die Notwendigkeit der Wohnraumschaffung sprechen (vorausgesetzt, diese wäre ungeachtet der noch bestehenden enormen Baulandreserven und ungeachtet der zahlreichen leer stehenden Gemeindewohnungen bei gleichzeitig signifikant weniger wachsenden Bevölkerungszahlen tatsächlich als gegeben anzunehmen); eine solche Wohnraumschaffung wäre ein Planungsziel im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 WBO.
-Gegen die Festlegungen im Sinne des Plandokuments ... sprechen jedoch gleich mehrere Raumplanungsziele, wie die drohende Beeinträchtigung der Umweltsituation einschließlich des Artenschutzes, vor allem angesichts des lokalen Schmetterlingvorkommens (§ 1 Abs 2 Z 4 WBO), der Verlust von Grünflächen (§ 1 Abs 2 Z 6 WBO) und die damit einhergehenden klimatischen Nachteile (siehe den STEP 2025 und die dort als zentrale Strategie verankerte positive Beeinflussung des Stadtklimas durch mehr Grün), der Eingriff in den UNESCO Biosphärenpark Wienerwald und in die bestehende Schutzzone (§ 1 Abs 2 Z 6 und 7 WBO sowie das Wiener Biosphärenparkgesetz) und die drohende Verschärfung der ohnehin angespannten Verkehrssituation im Bereich des Plangebiets (§ 1 Abs 2 Z 8 WBO).
Allein schon die fehlende Abwägung der angeführten Interessen macht das Plandokument ... gesetzwidrig (vgl erneut VfSlg 13.570/1993 [keine Überprüfung des Vorliegens wichtiger Rücksichten]; ferner zB VfSlg 19.979/2015 [Gesetzwidrigkeit eines Plans mangels Interessenabwägung]).
Als Verfahrensfehler lässt sich überdies anführen, dass das Stellungnahmeverfahren gemäß § 2 Abs 5 und 6 WBO zu einem Planentwurf durchgeführt wurde, der aufgrund einer lückenhaften Grundlagenforschung noch gar nicht finalisiert war. Denn während die Auflage des Entwurfs bereits im Zeitraum zwischen 6.9.2018 bis zum 18.10.2018 erfolgte, lag das Umweltgutachten erst am 15.11.2018 vor (wobei außerdem darauf hinzuweisen ist, dass dieses Umweltgutachten zunächst 42 Seiten umfasste, in der Endfassung dann aber nur noch 39 Seiten, was im weiteren Verlauf des Verfahrens noch aufzuklären sein wird). Der zuvor von der MA 21 erstellte Umweltbericht vom März 2018 war zwar noch rechtzeitig fertig; bei diesem fragt sich aber, warum die in diesem Bericht vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen zur ‚Optimierung‘ der Umweltauswirkungen in der weiteren Planung nicht mehr berücksichtigt wurden. Gerade in einem UNESCO Biosphärenpark müsste der Umweltschutz besonders stark gewichtet werden. Eine entsprechend starke Gewichtung des Umweltschutzes wäre aber auch verfassungsrechtlich im Lichte des BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BVG Nachhaltigkeit) geboten (vgl dazu insb VfSlg 20.185/2017 zur dritten Piste für den Flughafen Wien-Schwechat).
Überdies liegt dem Plandokument ... kein tragfähiges Verkehrskonzept zugrunde, obwohl § 1 Abs 2 Z 8 WBO ausdrücklich eine Vorsorge für zeitgemäße Verkehrsflächen erfordert. Im Bericht der MA 21 vom 23.1.2019 wird auf Seite 8 sogar ausdrücklich eingeräumt, dass das bestehende Verkehrssystem (zumindest) in der Morgenspitze an seine Kapazitätsgrenzen stoßen wird. Dennoch wurde darauf in der Planung nicht weiter Rücksicht genommen.
[…] Abgesehen davon liegt vor dem Hintergrund der unter […] dargestellten Vorgeschichte auf der Hand, dass es sich bei den Festlegungen des Plandokuments ... um ‚Anlasswidmungen‘ im Sinne der Judikatur des VfGH (vgl insb VfSlg 12.171/1989, 14.537/1996, 15.939/2000, 17.815/2006, 20.081/2016) handelt. Dies gilt nicht nur für die Bauträgervorhaben, sondern auch für das hier in Rede stehende Bauvorhaben des Bauwerbers, das sich ja ebenfalls von Anfang an in allen Planungen fand und erst durch das Plandokument ... ermöglicht wird.
Derartige ‚Anlasswidmungen‘ sind zwar nicht von Vornherein unzulässig, sie müssen jedoch stets durch sachliche Erwägungen begründet sein (vgl erneut VfSlg 12.171/1989, 15.939/2000, 17.815/2006). Für die sachliche Rechtfertigung ist jedoch entscheidend, ob die Anlasswidmung durch entsprechende öffentliche Rücksichten geboten ist. Falls hingegen bloß die Bauabsichten eines bestimmten Bauführers begünstigt werden sollen, beruht die Anlasswidmung nicht auf sachlichen Erwägungen (vgl VfSlg 20.081/2016).
Im gegebenen Zusammenhang ist hingegen – nicht zuletzt auch mit Blick auf das oben […] Gesagte – gerade nicht ersichtlich, dass das Plandokument ... in öffentlichen Rücksichten seine Deckung und sachliche Rechtfertigung findet.
Das Plandokument ... ist daher nicht nur wegen Verletzung der §§ 1 und 2 WBO gesetzwidrig, sondern überdies wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 B-VG) verfassungswidrig.
[…] Vorbehalt weiteren Vorbringens zu den dargelegten Normbedenken
Die Einwendungswerber verkennen nicht, dass es der Baubehörde verwehrt ist, die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Plandokuments ... aufzugreifen (nochmals VfSlg 13.901/1994). Vielmehr ist dies dem VfGH vorbehalten, der entweder von den Einwendungswerbern selbst gemäß Art 144 B-VG oder noch zuvor im Beschwerdeverfahren gegen die Baubewilligung vom VwG Wien gemäß Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG angerufen werden kann. Die Einwendungswerber behalten sich vor, ihre zuvor dargelegten Normbedenken im weiteren Verlauf des Verfahrens in jede Richtung zu vertiefen.
[…] (Sonstige) Einwendungen im Sinne des § 134a Abs 1 lit a bis f WBO
Aus den bereits unter […] dargelegten Gründen erheben die Einwendungswerber vorsichtshalber auch Einwendungen gemäß § 134a Abs 1 lit a bis f WBO. Das projektierte Bauwerk darf mit seinen Abständen zu den Nachbargrundgrenzen (lit a), mit seiner Gebäudehöhe (lit b), in der flächenmäßigen Ausnützung des Bauplatzes (lit c), hinsichtlich seiner Fluchtlinien (lit d) und mit den zu erwartenden Immissionen (lit e) und Emissionen (lit f) nur (wenn überhaupt) auf der Grundlage des gesetz- und verfassungswidrigen Plandokuments ... errichtet werden. Ein Eingriff in die subjektiven öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 134a Abs 1 lit a bis f WBO kann jedoch nicht mit einem gesetz- und verfassungswidrigen Plandokument gerechtfertigt werden. Aus diesen Gründen werden die Einwendungswerber durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven öffentlichen Nachbarrechten verletzt.
Die Nachbarn haben ein Recht auf Unterbleiben der Errichtung von Bauwerken, die ihre subjektiven öffentlichen Nachbarrechte verletzen (vgl VwGH 13.12.2016, 2013/05/0216).
[…] Anträge
Aus den dargelegten Gründen stellen die Einwendungswerber gemäß § 70b Abs 6 WBO den Antrag, die Baubewilligung zu versagen.“
6. Der vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 21, ausgearbeitete Entwurf für die Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes PD ... wurde von 6.9.2018 bis 18.10.2018 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Zeit und Ort der öffentlichen Auflegung wurden am 6.9.2018 im Amtsblatt der Stadt Wien sowie am 7.9.2018 jeweils durch Anschlag an der Amtstafel des Rathauses und des Magistratischen Bezirksamts für den ... Bezirk kundgemacht. Als Beilagen zum Planentwurf wurden u.a. der Erläuterungsbericht 2 – ÖA-BV der Magistratsabteilung 21 vom 2.7.2018 und die Stellungnahme des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung vom 30.5.2018 sowie der Umweltbericht zur Darstellung der mit der Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes verbundenen Umweltauswirkungen vom März 2018 öffentlich aufgelegt.
Mit Vorlagebericht vom 23.1.2019 legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 21A, den Entwurf samt zusammenfassender Erklärung über die Berücksichtigung von Umweltauswirkungen dem Gemeinderatsausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr, Klimaschutz, Energieplanung und BürgerInnenbeteiligung, dem Stadtsenat und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vor. Während der öffentlichen Auflage waren 1.172 Stellungnahmen erstattet worden, über die der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 21A, bei der Antragstellung mit Bericht vom 23.1.2019 zusammenfassend berichtete und – nach Themenbereichen gegliedert – Stellung nahm. Mit Beschluss vom 22.11.2018 hatte die Bezirksvertretung für den ... Bezirk eine Stellungnahme erstattet, zu der der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 21A, bei der Antragstellung mit Bericht vom 23.1.2019 Stellung nahm.
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 28.5.2019 wurde der Antrag angenommen.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Gerichts- und Behördenakt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit kein Zweifel entstanden ist, auf eingeholte Grundbuchsauszüge, auf den beigeschafften Verordnungsakt zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD ... sowie auf die Erörterung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 16.9.2021.
Im Einzelnen:
1. Die festgestellten Eigentumsverhältnisse an der Bauliegenschaft ergeben sich aus einem eingeholten aktuellen Grundbuchsauszug. Die Feststellungen zur Widmung der Bauliegenschaft gründen sich auf eine Einschau in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD ..., Gemeinderatsbeschluss vom 28.5.2019, Pr. Zl. ....
2. Die Feststellungen zur Situierung der Liegenschaften der Beschwerdeführer und zu den jeweiligen Eigentumsverhältnissen folgen aus eingeholten aktuellen Grundbuchsauszügen sowie aus einer Einschau in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien (BauGis). Die Situierung der Nachbarliegenschaften ist im Verfahren unstrittig.
3. Die Feststellungen zum projektierten Bauvorhaben folgen aus dem Einreichplan. Da die Gebäudehöhe lotrecht gemessen vom anschließenden Gelände mit Maßen zwischen 6,59m und 6,98m kotiert ist, erübrigt sich für die Feststellung, dass die in Bauklasse I höchstzulässige Gebäudehöhe vom 9m (§ 75 Abs. 2 BO für Wien) unterschritten wird eine Flächenabwicklung nach § 81 Abs. 2 BO für Wien.
4. Der Zeitpunkt des Baubeginns ergibt sich aus den im Behördenakt inliegenden Protokollen über entsprechende Erhebungen (OZ 21, 22 und 23 des Überwachungsaktes) und ist im Verfahren unstrittig.
5. Der Inhalt der schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem im Behördenakt inliegenden Schriftsatz vom 27.1.2021. Der Inhalt der Einwendungen ist im Verfahren unstrittig.
6. Die Feststellungen zum Ablauf des Verfahrens der Festsetzung des PD ... ergeben sich aus dem Verordnungsakt (insb. AS 4 ff. zum Magistratsantrag, AS 347 ff. zur Kundmachung der öffentlichen Auflage und zur Befassung der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, AS 570 ff. zu den Berichten zu eingelangten Stellungnahmen).
IV.Rechtliche Beurteilung
A.Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, hat eine Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Im Fall von Normbedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides ist es notwendig, diese zumindest so weit auszuführen, dass dem erkennenden Verwaltungsgericht eine Beurteilung der Bedenken mit Blick auf seine Befugnis nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG ermöglicht wird. Wenn in der Beschwerde angesprochene Normbedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen in keiner Weise begründet wären, wäre die Beschwerde aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzung nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120; vgl. auch VfSlg. 13.901/1994). Dies ist gegenständlich entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Parteien jedoch nicht der Fall, enthält die Beschwerde doch ausführliche Darlegungen der Bedenken der Beschwerdeführer ob der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit des im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren anzuwendenden PD ....
Die Beschwerde ist auch sonst zulässig.
B.In der Sache:
1. Im vorliegenden Fall ist die Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2020, LGBl. Nr. 61/2020, anzuwenden (siehe die Übergangsbestimmungen des Art. V. Abs. 1 der Bauordnungsnovelle 2020, LGBl. Nr. 61/2020, sowie Art. IV der Novelle LGBl. Nr. 60/2020). Maßstab der Beurteilung des Bauvorhabens ist zudem der zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 10 Abs. 2 BO für Wien) stehende Geltung stehende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD ..., Gemeinderatsbeschluss vom 28.5.2019, Pr. Zl. ..., kundgemacht am 27.6.2019.
1.1. Das vorliegende Bewilligungsverfahren wurde – da es sich um ein Bauvorhaben mit einer bebauten Fläche von weniger als 150m2 in der Bauklasse I handelt – gemäß § 70b BO für Wien durchgeführt.
Nach § 70b Abs. 3 BO für Wien darf grundsätzlich nach Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Anzeige des Baubeginns mit der Bauführung begonnen werden. Für den Fall, dass die Prüfung der Angaben in den Bauplänen ergibt, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde gemäß § 70b Abs. 4 BO für Wien binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen binnen vier Monaten, die Bauführung bescheidmäßig zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.
Gemäß § 70b Abs. 6 BO für Wien können Nachbarn iSd § 134 Abs. 3 BO für Wien ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn Einwendungen im Sinne des § 134a BO für Wien vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung ist ausgeschlossen.
Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder Versagung der Baubewilligung (§ 70b Abs. 7 BO für Wien) oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung, gilt das Bauvorhaben gemäß § 70b Abs. 8 BO für Wien hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 70 BO für Wien bewilligt.
Gemäß § 134 Abs. 3 dritter Satz BO für Wien sind im Baubewilligungsverfahren die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO für Wien erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet § 134 Abs. 4 BO für Wien, gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO für Wien gegen die geplante Bauführung erheben. Benachbarte Liegenschaften sind nach dem siebenten Satz des § 134 Abs. 3 BO für Wien im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen.
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden gemäß § 134a Abs. 1 BO für Wien ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche (§ 134a Abs. 1 lit. a BO für Wien); Bestimmungen über die Gebäudehöhe (§ 134a Abs. 1 lit. b BO für Wien); Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten (§ 134a Abs. 1 lit. c BO für Wien); Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien (§ 134a Abs. 1 lit. d BO für Wien); Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben, wobei die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, nicht geltend gemacht werden kann (§ 134a Abs. 1 lit. e BO für Wien); Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen (§ 134a Abs. 1 lit. f BO für Wien).
1.2. Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD ..., Gemeinderatsbeschluss vom 28.5.2019, Pr. Zl. ..., kundgemacht am 27.6.2019, ist für die durch Baufluchtlinien begrenzte bebaubare Fläche des Bauplatzes mit den Ausmaßen 12m x 12m die Widmung Bauland – Wohngebiet (W), Bauklasse I und die geschlossene Bauweise (g) festgesetzt. Nach den auf das gegenständliche Grundstück anzuwendenden besonderen Bebauungsbestimmungen (BB1, Pkt. 4.2. des PD ...) sind die Dächer von Gebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 12m² als Flachdächer auszuführen und entsprechend dem Stand der Technik zu begrünen. Außerhalb der Baufluchtlinien ist für die gegenständliche Liegenschaft die gärtnerische Ausgestaltung (G) festgesetzt.
Die Textbestimmungen des PD ... enthalten u.a. die folgenden Festlegungen.
„3.1. Der höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden Dächer darf nicht mehr als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen.
3.2. Einfriedungen an seitlichen und hinteren Grundgrenzen innerhalb von Baulandflächen dürfen den Boden der höheren angrenzenden Grundflächen um höchstens 2 m überragen und ab einer Höhe von 0,5 m den freien Durchblick nicht hindern.
3.3. Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 der BO für Wien zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf.
3.4. Nicht bebaute, jedoch bebaubare Baulandflächen sind gärtnerisch auszugestalten.
[…]
3.7. Innerhalb der als Bauland gewidmeten und mit G bezeichneten Flächen dürfen unterirdische Bauten oder Bauteile nur in einem Ausmaß von maximal 20 v.H. des Bauplatzes errichtet werden.“
2. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer einer an die Bauliegenschaft angrenzenden Liegenschaft bzw. einer der Bauliegenschaft gegenüber liegenden, nur durch eine weniger als 20m breiten öffentliche Verkehrsfläche getrennten Liegenschaft Eigentümer benachbarter Liegenschaften iSd § 134 Abs. 3 BO für Wien.
Sie haben auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 70b Abs. 6 BO für Wien, sohin innerhalb von drei Monaten nach dem Baubeginn, Einwendungen erhoben. Nur insoweit die geltend gemachten Einwendungen aber subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im oben genannten Sinne betreffen, haben sie – im Umfang der erhobenen Einwendungen – im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung erlangt (vgl. VwGH 17.6.2003, 2003/05/0009).
2.1. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also dass eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und welcher Art dieses Recht ist (siehe beispielsweise VwGH 28.4.2006, 2005/05/0272; 21.3.2007, 2004/05/0218; 13.12.2011, 2011/05/0136; 17.4.2012, 2009/05/0054; 24.5.2016, Ra 2016/05/0035; vgl. auch VwGH 22.4.1997, 96/04/0153). Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl. VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174; siehe auch VwGH 16.12.1997; 97/05/0261). Im Übrigen ist es nicht notwendig, dass durch die erhobenen Einwendungen eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte feststeht; für die Frage der Parteistellung kommt es lediglich auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung an (siehe etwa VwGH 18.12.2006, 2004/05/0208; 29.9.2015, Ra 2015/05/0032; 13.12.2016, Ra 2016/05/0058).
2.2. In ihren oben festgestellten Einwendungen (siehe Pkt. II.5.) machen die Beschwerdeführer Normbedenken gegen das anzuwendende PD ... geltend, die insbesondere mit befürchteten Umweltauswirkungen der Baulandwidmung und Auswirkungen auf die Verkehrslage begründet werden.
In diesem Zusammenhang ist zwar darauf hinzuweisen, dass mit der Geltendmachung von Normbedenken gegen den anzuwendenden Bebauungsplan alleine noch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht werden (vgl. VwGH 21.6.1988, 87/05/0087, wo das Vorbringen, dass durch das anwendbare Plandokument auf städtebauliche Belange keine Rücksicht genommen werde, nicht als zulässige Einwendung angesehen wurde). Überdies besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erhaltung der Eigenart eines bestimmten Gebietes (vgl. VwSlg. 7622 A/1968). Auch können Nachbarn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Einhaltung der Rechte nach § 134a BO für Wien dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (siehe VwGH 20.2.2007, 2005/05/0365).
Der Sache nach sind die Einwendungen der Beschwerdeführer aber dahingehend zu verstehen, dass sie sich durch das geplante Bauvorhaben in ihren Rechten auf Einhaltung der Abstände zu den Nachbargrundgrenzen, der Gebäudehöhe, der flächenmäßigen Ausnützung des Bauplatzes, der Fluchtlinien und der Bestimmungen über den Schutz vor Immissionen und den Schutz der Berechtigung zu Emissionen insofern verletzt fühlen, als (ihrer Auffassung nach) die Bebaubarkeit der Bauliegenschaft erst aufgrund des (ihrer Auffassung nach) gesetz- und verfassungswidrigen PD ... ermöglicht wird. Somit verknüpfen die Beschwerdeführer ihre Normbedenken – wenn auch ohne nähere Begründung – mit einer Behauptung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten aufgrund der Anwendung einer (ihrer Auffassung nach) verfassungs- bzw. gesetzwidrigen Norm. Damit machen sie (gerade noch) erkennbar die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten durch das Bauvorhaben geltend (vgl. idZ etwa VwGH 8.1.1970, 1611/69, wo der Verwaltungsgerichtshof eine potentiell gesetzwidrige Änderung des Flächenwidmungsplanes als Eingriff in die subjektiv-öffentlich rechtliche Rechtssphäre der Nachbarn wertete).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Einwendungen nicht begründet sein müssen vgl. VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174; siehe auch VwGH 16.12.1997; 97/05/0261), es lediglich auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung ankommt, nicht aber darauf, dass diese feststeht (siehe etwa VwGH 18.12.2006, 2004/05/0208; 29.9.2015, Ra 2015/05/0032; 13.12.2016, Ra 2016/05/0058) und Einwendungen im Zweifel nicht so zu verstehen sind, dass sie ins Leere gehen, wenn eine aus der Sicht des Nachbarn zielführende Auslegung nahe liegt (VwGH 28.3.2006, 2005/06/0295).
2.3. Im Ergebnis haben die Beschwerdeführer daher rechtzeitig zulässige Einwendungen iSd § 70b Abs. 6 BO für Wien iVm § 134a BO für Wien erhoben und – in diesem Umfang – Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangt.
Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass das PD ... nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall auch dann anwendbar und damit in einem etwaigen Normprüfungsverfahren präjudiziell wäre (zu den vorgetragenen Normbedenken siehe unten Pkt. 4.), wenn die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht als Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte zu qualifizieren und ihr Antrag auf Versagung der Baubewilligung zurückzuweisen wäre. Denn auch in diesem Fall wäre im vorliegenden Verfahren das PD ... anzuwenden, um zu prüfen, ob die gegen diese Norm vorgetragenen Bedenken in einem Zusammenhang mit subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten stehen (vgl. idZ VwGH 21.6.1988, 87/05/0087, wo der Verwaltungsgerichtshof sich mit – von ihm als nicht als zulässige Einwendungen qualifizierten – Bedenken gegen die Gesetz- bzw. Verfassungskonformität eines Plandokuments inhaltlich auseinandersetzte; siehe weiters VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282 zu erst in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgebrachten Normbedenken gegen den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan).
3. Die von den Beschwerdeführern gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sind inhaltlich nicht begründet. Im Verfahren ist nämlich unstrittig, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die in Geltung stehenden, subjektiv-öffentliche Rechte beinhaltenden Bestimmungen der BO für Wien und des PD ... eingehalten werden. So überschreitet die geplante Gebäudehöhe augenscheinlich nicht das zulässige Ausmaß der Bauklasse I (§ 75 Abs. 2 BO für Wien: 2,5m bis zu 9m), ist nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit des Bauplatzes bei der geschlossenen Bauweise (§ 76 Abs. 10a BO für Wien) beim gegenständlichen Bauvorhaben mit einer bebauten Fläche von 99,22m2 nicht eingehalten würden, werden die im Bebauungsplan festgesetzten Fluchtlinien nicht überschritten, ist nach dem projektierten Bauvorhaben augenscheinlich nicht mit anderen Immissionen als mit solchen, die sich aus der Benützung des Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben, zu rechnen (soweit Immissionen im Zusammenhang mit der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken stehen, besteht kein Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO für Wien; siehe dazu nur VwGH 18.3.2013, 2010/05/0070), und wurde nicht dargetan, dass die Nachbarn zu Emissionen berechtigt wären. Hinsichtlich der Verletzung von Abstandsbestimmungen ist bei geschlossener Bauweise (ohne weitere Normierungen im Bebauungsplan) nur eine Überschreitung von Fluchtlinien denkbar (VwGH 19.6.2002, 2001/05/0296), die im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegt.
4. Beim erkennenden Verwaltungsgericht sind indes auch keine Bedenken ob der Gesetz- und Verfassungskonformität des im vorliegenden Fall anwendbaren PD ... entstanden.
4.1. Abänderungen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen dürfen gemäß § 1 Abs. 4 BO für Wien nur aus wichtigen Rücksichten vorgenommen werden. Diese liegen nach der genannten Bestimmung insbesondere vor, wenn bedeutende Gründe, vor allem auf Grund der Bevölkerungsentwicklung oder von Änderungen der natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, für eine Abänderung sprechen, gegebenenfalls auch im Hinblick auf eine nunmehr andere Bewertung einzelner Ziele, auf die bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne Bedacht zu nehmen ist. Das Verfahren zur Erlassung und Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne ist in § 2 BO für Wien geregelt. Nach § 2 Abs. 1 BO für Wien sind die Entwürfe für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne vom Magistrat in folgender Weise auszuarbeiten: 1. Die natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, insbesondere auch hinsichtlich einer barrierefreien Gestaltung, die für die Bevölkerung eine weitgehend selbständige Nutzung aller Lebensbereiche ermöglichen soll, sind zu erheben. 2. Die auf Grundflächen und Bauwerke bezogenen Rechtsverhältnisse, soweit sie für die Planung bedeutsam sind, sind zu erheben. 3. Die Gestaltung und Entwicklung des Plangebietes, die erreicht werden soll, ist unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Planungsziele darzulegen. Die Abs. 1a. 1b und 1c des § 2 BO für Wien enthalten Bestimmungen über die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltprüfung.
4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen dann, wenn das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassende Planungsnorm nur final, d.h. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele determiniert, Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sein. Die Grundlagenforschung hat im Allgemeinen aus Überlegungen zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (siehe z.B. VfGH 1.3.2021, V 47/2019 mit Hinweisen auf die stRspr. des VfGH).
Das Verwaltungsgericht Wien hat keine Bedenken, dass die aus dem beigeschafften Verordnungsakt zum PD ... ersichtliche, vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführte Grundlagenforschung eine ausreichende Grundlage für die Planungsentscheidung bildet. Im Vorlagebericht wird, wie auch im öffentlich aufgelegten Erläuterungsbericht, die bestehende Widmung erläutert und der Bestand der betroffenen Grundflächen erhoben (AS 5 ff. und AS 372 ff. des Verordnungsaktes) Die Grundlage für die Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wurde u.a. im Rahmen eines Workshops, an dem u.a. Vertreter verschiedener Magistratsabteilungen und Bauträger teilnahmen, auf Basis eines Bebauungskonzepts eines Ziviltechnikerunternehmens diskutiert (AS 174 ff. des Verordnungsaktes). Der Planung lagen erkennbar auch naturschutzfachliche Befundnahmen und Gutachten zugrunde, die grob zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangten, dass keine Lebensräume bzw. Strukturen bestehen würden, die einer Umwidmung generell widersprechen, dass Schlechterstellungen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zu erwarten seien, und dass aufgrund mangelnder Habitate keine geschützten Tier- und Pflanzenarten auf den betroffenen Liegenschaften anzutreffen seien bzw. auch nicht zu erwarten sei, dass sich geschützte Organismen ansiedeln würden (AS 187 ff. und AS 193 ff. und AS 222 ff. des Verordnungsaktes). Auch eine gutachterliche Verkehrsuntersuchung, die im Ergebnis keine maßgebliche Beeinträchtigung des Verkehrsablaufes prognostizierte, lag der Planung zugrunde AS 257 ff. des Verordnungsaktes). Überdies wurde etwa auch die Notwendigkeit der Errichtung von Bildungseinrichtungen mit den zuständigen Entscheidungsträgern beraten (AS 184 ff. des Verordnungsaktes).
Entsprechend der Vorgabe des § 2 Abs. 1b BO für Wien wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, der daraus erfließende Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 1c BO für Wien verfasst und im Verordnungserlassungsverfahren öffentlich aufgelegt (S. 18 ff. des Verordnungsaktes). Dass der Magistrat der Stadt Wien in bestimmten Phasen der Planung möglicherweise zunächst der Auffassung gewesen sein könnte, dass eine Umweltprüfung nicht erforderlich sei, ändert nichts daran, dass eine solche durchgeführt und ein entsprechender Umweltbericht verfasst wurde. Die Umweltprüfung ergab ausweislich des Umweltberichtes, dass die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der geplanten Umwidmung auf verschiedene Bereiche (Lebensqualität und Gesundheit der Bevölkerung, biologische Vielfalt der Flora und Fauna, Boden, Grundwasser, Klima, Sachwerte, kulturelles Erbe, Landschaft) positiv oder neutral seien (S. 21 ff. des Umweltberichtes vom März 2018). Auch eine Beurteilung von möglichen Alternativen floss in die Umweltprüfung ein (S. 25 ff. des Umweltberichtes vom März 2018).
Schließlich wurden die Planungsziele im öffentlich aufgelegten Erläuterungsbericht und im Vorlagebericht dargelegt (AS 8 und 375 f. des Verordnungsaktes).
Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes zeigt der Inhalt des Verordnungsaktes, dass der Magistrat der Stadt Wien in ausreichender Weise die für die Änderung der Flächenwidmung sprechenden Grundlagen erhoben und die zu erreichende Entwicklung des Plangebietes unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Planungsziele dargelegt hat. Die Entscheidungsgrundlagen, die zur Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes geführt haben, sind aus dem Verordnungsakt hinreichend erkennbar (vgl. idZ etwa VfSlg. 17.815/2006; VfGH 2.10.2013, V 19/201; 1.3.2021, V 47/2019).
Somit ist auch der Inhalt des von den Beschwerdeführern angesprochenen städtebaulichen Vertrages nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht maßgeblich für die Frage des Vorliegens einer ausreichenden Grundlagenforschung bzw. der Durchführung einer Interessenabwägung.
Ebensowenig vermag die (in Fassungen vom 15.11.2018 und vom 28.11.2018) von den Beschwerdeführern vorgelegte, im Verordnungsakt nicht enthaltene, „Evaluierung der ökologischen und naturschutzrechtlichen Gutachten zur Standortentwicklung Wien, AJ.-straße“ der AQ. GmbH und des Ingenieurkonsulenten für Landschaftsplanung und Landschaftspflege, Herrn Dipl.-Ing. AR., einen Mangel der Grundlagenforschung im Verordnungserlassungsverfahren aufzuzeigen. Die vorgelegte Evaluierung, die sich im Übrigen nicht primär auf die hier verfahrensgegenständliche Liegenschaft bezieht (siehe S. 4 der Evaluierung), zeigt nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht auf, dass die im Planungsverfahren durchgeführte Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1b BO für Wien keine ausreichende Grundlage für die Planung darstellt. Die Evaluierung diente ihrem Inhalt nach als Empfehlung für im genannten städtebaulichen Vertrag aufzunehmende ökologische Begleitmaßnahmen, stellt jedoch die damals in Planung befindlichen Neufestsetzungen durch das PD ... dem Grundsatz nach nicht in Frage.
4.3. Im im Verordnungsakt inliegenden Vorlagebericht der Magistratsabteilung 21A wird dargelegt, dass wichtige Rücksichten für die Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes iSd § 1 Abs. 4 BO für Wien insofern vorliegen, als die zuvor friedhofsgärtnerische Nutzung des Plangebiets faktisch nicht mehr genutzt werde, weshalb eine Entwicklungsfläche für standortadäquate Wohnbebauung bestehe (AS 8 des Verordnungsaktes; vgl. idZ etwa VfSlg. 17.324/2004 zu einer Angleichung einer Grünlandwidmung an das umliegende Landschaftsschutzgebiet aus dem Grund, dass eine vormals bestehende Gärtnerei aufgelassen wurde).
Als Planungsziele wurden die Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und der Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes und leistbares Wohnen, die angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge, die Erhaltung beziehungsweise Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen, insbesondere für Wohnen, Arbeit und Freizeit, sichern, die Schaffung von Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen und ökologisch sowie mit dem Klima verträglichen bzw. dem Klimawandel entgegenwirkenden Umgang mit Energieressourcen und anderen natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden und die Vorsorge für zeitgemäße Verkehrsflächen definiert (S. 5 des Vorlageberichtes, AS 8 des Verordnungsaktes).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Rücksichten, die für eine Abänderung sprechen, nur dann als so wichtig anzusehen, dass sie die Abänderung erfordern, wenn sie die Summe aller dagegenstehenden Rücksichten überwiegen, wenn sie also gewichtiger als die dagegenstehenden Rücksichten sind (siehe zB VfSlg. 17.815/2006, 17.977/2006; jeweils mwN).
Auch wenn eine Abwägung mit den genannten Zielen entgegenstehenden Planungszielen bzw. Interessen nicht in formalisierter Form vorgenommen wurde, ist aus dem Verordnungsakt insgesamt ersichtlich, dass eine solche Abwägung der Entscheidung des Verordnungsgebers zugrunde liegt und die Planung der Abwägung angepasst wurde (siehe dazu insbesondere die Ausführungen auf S. 6 ff. des Vorlageberichtes, AS 9 ff. des Verordnungsaktes; dazu, dass es ausreicht, dass eine Interessenabwägung den Planunterlagen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, siehe VfSlg. 16.199/2001). Insbesondere wurden eine Umweltprüfung durchgeführt (dazu bereits oben Pkt. 4.2. und S. 8 f. des Vorlageberichtes, AS 11 f. des Verordnungsaktes) und die verkehrlichen Rahmenbedingungen beachtet und entsprechende Festsetzungen vorgenommen (Festsetzung des Verbots von Ein- und Ausfahrten in bestimmten Bereichen, Festsetzung eines öffentlichen Durchganges, Festsetzung einer Mindestbreite für Gehsteige, siehe S. 8 des Vorlageberichtes, AS 11 des Verordnungsaktes). Bei der Planung wurde auch beachtet, dass das Plangebiet einen der bisherigen berufsgärtnerischen Nutzung entsprechenden Gebäudebestand aufweist und dass sich im Plangebiet – mit Ausnahme des AH. Friedhofs – bisher keine öffentlichen Freiflächen befinden (S. 2 ff. des Vorlageberichtes, AS 5 ff. des Verordnungsaktes). Die konkreten Bebauungsbestimmungen für den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bereich wurden unter Berücksichtigung der vormaligen Widmungskategorie und des Ziels einer durchgrünten, aufgelockerten Bebauung getroffen. Dies betrifft ausweislich des Vorlageberichtes insbesondere großflächige Festsetzungen der gärtnerischen Ausgestaltung, eine Unterteilung der geplanten Baufelder mit unterschiedlichen Höhenausweisungen, eine Begrünung der Dächer, die Erhaltung von zwei Baumreihen an der AS.-Straße und eine Beschränkung der mit Nebengebäuden bebaubaren Grundflächen (S. 6-8 des Vorlageberichtes, AS 9-11 des Verordnungsaktes).
Aus der Anpassung der Planung an Zielsetzungen der lockeren Bebauung und Gewährleistung von Grünflächen sowie aus der Berücksichtigung der verkehrlichen Rahmenbedingungen und der vorgenommenen Umweltprüfung ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes insgesamt ersichtlich, dass eine ausreichende Interessenabwägung vorgenommen wurde, bei welcher von einem Vergleich der Planung mit der bisherigen Widmung (siehe dazu VfSlg. 17.815/2006) ausgegangen wurde.
Schließlich wurde auch eine Stellungnahme des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung eingeholt, der zu dem Ergebnis gelangte, dass eine weitere Verdichtung wünschenswert sei (AS 573 des Verordnungsaktes). Diesem Anliegen folgte die weitere Planung mit Hinweis auf den partizipativen Planungsprozess nicht (AS 575 des Verordnungsaktes). Auch auf von der Bezirksvertretung für den ... Bezirk geäußerte zu berücksichtigende Punkte im Hinblick auf die ökologische Situation ist die das Verfahren durchführende Magistratsabteilung 21A eingegangen und legte dar, inwiefern diesen Vorschlägen bereits in der Planung Rechnung getragen werde die Planung ihnen nicht entgegenstehe (AS 580 des Verordnungsaktes).
Während der öffentlichen Auflage des Entwurfes zur Festsetzung des PD ... wurden insgesamt 1.172 (größtenteils ablehnende) Stellungnahmen erstattet. Die Magistratsdirektion 21A erstattete zu diesen Stellungnahmen einen Bericht (AS 583 ff. des Verordnungsaktes). Der Bericht fasst die in den Stellungnahmen angesprochenen Themen zusammen und enthält wiederum eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 21A zu den jeweiligen Themenbereichen. Der Bericht bezieht sich explizit auf sämtliche der 1.172 eingebrachten Stellungnahmen. Dass der Magistrat auf die Stellungnahmen in knapp gehaltener Form eingeht, vermag nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes weder eine Verletzung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften des § 2 Abs. 7 BO für Wien noch einen Mangel der Berücksichtigung der Stellungnahmen bei der Planung aufzuzeigen. Vielmehr geht der Magistrat in seinem Bericht konkret auf die jeweiligen Themenfelder ein und nimmt dazu Stellung (vgl. zu einer ähnlichen Vorgehensweise etwa VfSlg. 17.977/2006). Insbesondere wird auch darauf eingegangen, dass die ursprüngliche Planung in Folge einer öffentlichen Dialogausstellung, im Zuge derer die Öffentlichkeit informiert wurde, und in Folge magistratsinterner Begutachtung maßgeblich geändert worden sei (AS 587 des Verordnungsaktes). Dargelegt wird in dem Bericht auch, dass im Vergleich zur vorangegangenen Widmung sogar Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten geplant seien (AS 589 des Verordnungsaktes).
Insgesamt kann daher nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht gesagt werden, dass im Zuge der Planung der gegenständlichen Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes eine Interessenabwägung unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt worden sei (zu den Anforderungen an eine Interessenabwägung bei der Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes vgl. wiederum VfGH 1.3.2021, V 47/2019).
4.4. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass es sich bei der gegenständlichen Neufestsetzung um eine „Anlasswidmung“ handle.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass aus dem Verordnungsakt zu entnehmen ist, dass der Bauwerber des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens zwar – wie etliche andere Personen auch – einen Antrag auf Widmungsänderung eingebracht hatte (siehe AS 149 des Verordnungsaktes). Beim im Vorfeld der Planung abgehaltenen Workshop war allerdings das Grundstück des Bauwerbers nicht primärer Gegenstand der Diskussion (siehe dazu AS 176 des Verordnungsaktes).
Selbst wenn die Widmung des Grundstückes des Bauwerbers aber im Zusammenhang mit dem benachbarten Bauträgervorhaben auch thematisiert wurde (vgl. AS 156 des Verordnungsaktes), zeigt dies nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes noch nicht die Gesetzwidrigkeit der Planung auf. Denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes macht der Umstand, dass die Änderung bzw. Erlassung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben erfolgt, diesen nicht per se gesetzwidrig (vgl. VfGH 21.3.2021, V 47/2021 mwN; siehe auch etwa VfSlg. 17.815/2006 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist zwar eine Bebauungsplanänderung, die lediglich deshalb vorgenommen wird, um für ein, auf einem Grundstück im Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan errichtetes Bauwerk eine gehörige Rechtsgrundlage zu schaffen, gleichheitswidrig, wenn nicht ein sachlich gerechtfertigter Ausnahmefall vorliegt (VfSlg. 20.081/2016 mwN). Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf eine aus Anlass der Schaffung einer Rechtsgrundlage für bereits errichtete, mitunter konsenslose, Bauwerke vorgenommene Umwidmung (siehe zB VfSlg. 12.171/1989, 20.081/2016).
Im vorliegenden Fall wurde der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan aber gerade nicht an bereits errichtete Bauwerke angepasst. Wie die Feststellungen zeigen, wurde das gegenständliche Bauvorhaben erst nach Kundmachung des PD ... zur Bewilligung eingereicht und wurde mit der Bauführung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen. Dass im Rahmen des Verfahrens zur Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes bestimmte Bauprojekte präsentiert und in die Erwägungen des Verordnungsgebers einbezogen wurden, begründet für sich genommen noch keine Unsachlichkeit der Verordnung. So bestehen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gegen Änderungen von Raumplänen für konkrete Projekte keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern die Änderungen sachlich gerechtfertigt sind (vgl. etwa VfSlg. 15.939/2000, 17.815/2006; VfGH 1.3.2021, V 47/2019 mwN; siehe auch VfSlg. 17.224/2004 und VfSlg. 18.928/2009 zur Orientierung der Planung am Bestand).
Vor diesem Hintergrund ist der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte städtebauliche Vertrag für die Beurteilung der Sachlichkeit des PD ... ebenfalls nicht von Bedeutung (vgl. idZ VfSlg. 17.815/2006 zu einem Kaufvertrag zwischen einer Bauwerberin und der Stadt Wien betreffend das zu bebauende Areal).
4.5. Schließlich ist aus dem Verordnungsakt auch nicht ersichtlich, dass bei der Erlassung des gegenständlichen PD ... das Verfahren gemäß § 2 BO für Wien nicht eingehalten worden wäre. So wurde, wie bereits erörtert, eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1b BO für Wien durchgeführt und unter Anhörung der Wiener Umweltanwaltschaft ein Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 1c BO für Wien verfasst. Der Entwurf des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wurde gemäß § 2 Abs. 4 BO für Wien dem Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung vorgelegt. Der Entwurf wurde auch unter Anschluss der Stellungnahme des Fachbeirates und des Umweltberichtes gemäß § 2 Abs. 5 BO für Wien zur öffentlichen Einsicht aufgelegt, wobei Zeit und Ort der Kundmachung unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 6 BO für Wien kundgemacht wurden, sowie der örtlichen Bezirksvertretung zur Stellungnahme übermittelt. Schließlich enthält der Verordnungsakt einen Bericht über die erstatteten Stellungnahmen und zum Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 7 BO für Wien.
4.6. Aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind beim erkennenden Verwaltungsgericht daher aus den genannten Gründen keine Bedenken ob der Gesetz- bzw. Verfassungskonformität des PD ... entstanden. Das Verwaltungsgericht Wien sieht sich nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, wobei der Spruch des angefochtenen Bescheides zu präzisieren ist. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Schriftsatz vom 27.1.2021 nicht nur Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben, sondern auch explizit beantragt, aus diesem Grund die Baubewilligung zu versagen. Folglich ist der Spruch dahingehend zu präzisieren, dass explizit über diesen Antrag abgesprochen wird. Durch diese Präzisierung wird die durch den Spruch des angefochtenen Bescheides begrenzte Sache des Verfahrens (siehe nur VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0015) nicht überschritten. Denn der sich auf „Einwendungen“ beziehende Spruch des angefochtenen Bescheides ist schon nach Maßgabe des § 70b Abs. 6 BO für Wien, wonach die Nachbarn Einwendungen vorbringen und „damit beantragen können, dass die Baubewilligung versagt wird“ dahingehend zu verstehen, dass über den Antrag der Beschwerdeführer, aufgrund der von ihnen erhobenen Einwendungen die Baubewilligung zu versagen, abgesprochen wurde. Auch die Bewilligungsfiktion des § 70b Abs. 8 BO für Wien tritt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht alleine durch die rechtskräftige Abweisung von Einwendungen, sondern durch die nicht erfolgte rechtskräftige Versagung der Baubewilligung ein. Die Präzisierung dient somit lediglich der Klarstellung.
Da die Einwendungen der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, zulässig waren und sie daher im Rahmen der erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangt haben, war der Antrag abzuweisen. Dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht nicht eindeutig ist („[…] werden die Einwendungen […] abgewiesen bzw. […] zurückgewiesen“), stellt keinen Grund für eine ersatzlose Behebung des Bescheides dar, sondern verpflichtet das Verwaltungsgericht zu einer entsprechenden Richtigstellung (dazu, dass im Fall, dass dem verwaltungsbehördlichen Bescheid ein verfahrenseinleitender Antrag zugrunde liegt, im Rahmen der Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht der Parteiantrag erledigt werden muss, siehe etwa VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044; 30.9.2020, Ra 2020/10/0026; jeweils mwN).
Soweit sich der Spruch des angefochtenen Bescheides allerdings auch auf Einwendungen von von den nunmehrigen Beschwerdeführern verschiedene Personen bezieht, steht seiner Abänderung die Rechtskraft des Bescheides in dieser Hinsicht entgegen, zumal diese Personen gegen die Abweisung bzw. Zurückweisung ihrer Einwendungen kein Rechtsmittel erhoben haben. Die Entscheidung über von bestimmten Personen erhobene Einwendungen ist als von der Entscheidung über von anderen Personen erhobene Einwendungen trennbarer Spruchbestandteil anzusehen, selbst wenn die Anrainer ihre Einwendungen in einem gemeinsamen Schriftsatz erhoben haben.
6. Aufgrund des ausdrücklichen Verzichts aller Verfahrensparteien wurde das gegenständliche Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündet.
7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben unter Pkt. 2. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtswirksamkeit von Einwendungen im Baubewilligungsverfahren ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Beurteilung einer Parteierklärung in Bezug auf ihre Tauglichkeit als Einwendung in einem Bewilligungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht revisibel (VwGH 8.7.2020, Ra 2020/07/0032). Ferner können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen (VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282 mwN). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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