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VGW-111/V/024/3446/2020•LVwG W VGW-111/V/024/3446/2020
VGW-111/V/024/3446/2020Tribunale amministrativo regionale16 set 2021
Parteistellung; Dienstbarkeit; subjektiv-öffentliche Rechte; Nachbar; Zurückweisung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn Hofrat A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 28.01.2020, Zl. MA 64-…/2020, betreffend Bauordnung für Wien (BO), den
BESCHLUSS
gefasst:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen den Bescheid vom 28. Jänner 2020 wies die belangte Behörde im Verfahren nach § 70a Wr. BauO die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 Wr. BauO mangels Parteistellung zurück.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
a.Folgenden Sachverhalt stellt das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist nicht (Mit)eigentümer der an die Projektliegenschaft unmittelbar angrenzenden Liegenschaft EZ …5, KG D., mit der Liegenschaftsadresse C.-gasse 14, Wien. Es ist zu seinen Gunsten auf dem Anteil B-LNR 4 dieser Liegenschaft die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts grundbücherlich einverleibt.
b.Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, an dessen Richtigkeit das Verwaltungsgericht keine Zweifel hegt, sowie aus der Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
Gemäß § 134 Abs. 3 iVm § 70a Abs. 8 Wr. BauO, LGBl. 11/1930 idF LGBl. 61/2020 (idF: Wr. BauO) sind im vereinfachten Verfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie bis längstens 3 Monate nach Baubeginn Einwendungen im Sinne des § 134a Wr. BauO vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird.
Parteistellung kann nur der Eigentümer (Miteigentümer) benachbarten Liegenschaften erwerben, andere dingliche Berechtigte (mit Ausnahme des Bauberechtigten) haben aus baurechtliche Sicht keine derartige, dem Grundeigentümer ähnliche Stellung (sh VwGH 20.10.2009, 2006/05/0170 zur Wr. BauO und VwGH 24.10.2017, Ro2014/06/0067, 0069 zur Tir BO 2001).
Aus diesem Grund ist die Beschwerde des Beschwerdeführers, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, sondern zugunsten dessen lediglich die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts grundbücherlich einverleibt ist, zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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