LVwG W VGW-001/049/10097/2021

VGW-001/049/10097/2021Tribunale amministrativo regionale1 set 2021

Regest

Halter; Verwahrer; Haftpflichtversicherung; mangelnde Haltereigenschaft

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/049/10097/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.049.10097.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 11.02.2021, Zl. MA58/…/2020, betreffend Wiener Tierhaltegesetz

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit September 2020 ging an die Beschwerdeführerin ein Informationsschreiben der belangten Behörde in dem darauf hingewiesen wurde, dass bis Ende Oktober 2020 an die belangte Behörde der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 Wiener Tierhaltegesetz für den von der Beschwerdeführerin gehaltenen Hund zu übermitteln wäre bzw. falls eine solche noch nicht bestehen sollte, eine solche bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen wäre, widrigenfalls ein Verwaltungsstraferfahren eingeleitet werden müsste.

Mit Schreiben vom 29.12.2020 erging von Seiten der belangten Behörde in der Folge eine Aufforderung zur Rechtfertigung an die Beschwerdeführerin, da diese bis dahin keine Haftpflichtversicherung für den von ihr gehaltenen Hund abgeschlossen habe.

Mit 11.02.2021 erging im Weiteren ein entsprechendes Straferkenntnis mit dem die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 11 iVm. § 13 Abs. 1 Z 2 Wiener Tierhaltegesetz zu einer Geldstrafe von EUR 280,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verpflichtet wurde. Dieses wurde der Beschwerdeführerin am 16.02.2021 durch Hinterlegung zugestellt und von dieser am 22.02.201 behoben. Mit Schreiben vom 10.03.2021, postalisch aufgegeben am 11.03.2021, brachte die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und verwies in dieser zum einen auf ihre Vertretungsbefugnis und zum anderen darauf, dass der verfahrensgegenständliche Hund der Beschwerdeführerin von der MA 60 am 04.01.2019 bereits nach § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommen und mit Bescheid des MBA vom 16.01.2020, GZ: MBA/…/2019 für verfallen erklärt wurde. Die Beschwerdeführerin habe somit zu dem im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt, nämlich dem 01.11.2020, gar nicht mehr die Eigenschaft als Halterin nach § 2 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz innegehabt.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war bis zum 04.01.2019 Halterin des Hundes der Rasse Golden Retriever, geboren am …, mit der Chipnummer: …. Mit 04.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin der obgenannte Hund nach § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz von Seiten der MA 60 abgenommen und mit Bescheid des MBA vom 16.01.2020, GZ: MBA/…/2019 für verfallen erklärt.

Das angefochtene Straferkenntnis weist als Tatzeitpunkt den 01.11.2020 aus, da der Beschwerdeführerin bis zum 31.10.2020 eine Frist zur Erbringung des Nachweises des Bestehens der Haftpflichtversicherung gesetzt wurde.

III.Beweiswürdigung:

Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Das Wiener Tierhaltegesetz differenziert zwischen den Begrifflichkeiten „Halter“ und „Verwahrer“ und knüpft an diese verschiedene rechtliche Verpflichtungen. Halter ist dabei nach § 2 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist. Den Halter eines Hundes, welcher im Bundesland Wien gehalten wird, trifft dabei nach § 5 Abs. 11 leg. cit. die Pflicht eine Haftpflichtversicherung von mindestens EUR 725.000,- zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Diese Verpflichtung setzt, wie sich bereits aus dem Normtext selbst ergibt, dabei bereits mit dem Beginn der Haltung ein und erlischt erst mit deren Ende. Zum Tatzeitpunkt selbst, nämlich im November 2020, hatte die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr die Eigenschaft als Halterin des obgenannten Hundes inne, da ihr dieser bereits im Jänner 2019 abgenommen wurde und sie daher nicht mehr entscheiden konnte, wie dieser zu beaufsichtigen oder zu betreuen ist. Mangels Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin bestand jedoch auch für diese im November 2020 keine Verpflichtung mehr für den obgenannten Hund eine Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung war somit nicht erfüllt und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid nur eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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