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VGW-031/074/8135/2021•LVwG W VGW-031/074/8135/2021
VGW-031/074/8135/2021Tribunale amministrativo regionale14 giu 2021
Halten- und Parkverbot; Zusatztafel; Ladetätigkeit; zeitliche Beschränkung; Taxilenker
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12.05.2021, GZ: MA67/…/2021, wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO),
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 15,60, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG unzulässig. Im Übrigen ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gegen den Beschwerdeführer (BF) erging ein Straferkenntnis mit nachstehendem Spruch:
Datum/Zeit: 7.2.2021, 15:18 Uhr
Ort: 1010 Wien, Rotenturmstraße 2
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-… (A)
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-18 h Sa. (werkt.) v. 8 bis 12 h ausgen. Ladetätigkeit sowie ausgenommen Taxi für den verbleibenden Zeitraum“, wobei die kundgemachten Ausnahmen auf das beanstandete Fahrzeug nicht zutrafen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24 Abs. 1 lit. a StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 78, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfalles Strafe von 18 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 88
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in welcher vorgebracht wird, nicht nachvollziehen zu können, dass dieses Verkehrszeichen klar und eindeutig formuliert sei. Im Freundeskreis habe kein einziger die Sichtweise der Behörde geteilt. Bei einer Verkehrskontrolle hätten die Polizisten der Sichtweise des BF zugepflichtet. Die Zusatztafel sei nicht eindeutig und klar formuliert, die Strafe werde nicht anerkannt.
Nachstehender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der BF hat am 27.2.2021 um 15:18 Uhr sein Fahrzeug in 1010 Wien, Rotenturmstraße 2 im Bereich des bezeichneten Vorschriftszeichens abgestellt. Dieses Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ verfügt über eine Zusatztafel mit dem Wortlaut: „Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-18 h Sa. (werkt.) v. 8-12 h ausgen. Ladetätigkeit sowie ausgenommen Taxi für den verbleibenden Zeitraum“. Der BF hat demnach außerhalb der angeführten Zeiten sein Fahrzeug im bezeichneten Bereich abgestellt. Der BF hat keine Ladetätigkeit durchgeführt und auch kein Taxi gelenkt.
Diese Feststellungen gründen auf dem widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten.
§ 52 Z 13a und 13b StVO 1960 lauten:
13a. „PARKEN VERBOTEN“
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:
a)
Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;
b)
eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;
c)
eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.
Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.
13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.
Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an.
Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.
Im vorliegenden Fall besteht das oben bezeichnete Halte- und Parkverbot mit der oben zitierten Zusatztafel. Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis die Verkehrsbeschränkung zutreffend mit dem Wortlaut erklärt, dass in der Zeit von Montag bis Freitag werktags von 8:00 bis 18:00 Uhr und Samstag werktags von 8:00 bis 12:00 Uhr alle Fahrzeuge lediglich zur Durchführung von Ladetätigkeit von der aus geschilderten Verkehrsfläche Gebrauch machen dürfen; im verbleibenden Zeitraum (also außerhalb der zur Ladetätigkeit vorgesehenen zeitlichen Beschränkung) dürfen nur Taxis von der ausgeschilderten Verkehrsfläche Gebrauch machen.
Da der BF weder eine Ladetätigkeit im bezeichneten Zeitraum durchgeführt hat, noch ein Taxi gelenkt hat, treffen die Ausnahmen vom Halte- und Parkverbot auf den BF nicht zu. Der BF hat daher sein Fahrzeug entgegen der kundgemachten Verkehrsbeschränkung am genannten Ort zur genannten Zeit abgestellt.
Die objektive Tatseite war demnach als erfüllt anzusehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der BF bringt vor, die an der Halte- und Parkverbotstafel angebrachte Zusatztafel anders zu verstehen als die Behörde. Mangelndes Verschulden wird damit nicht dargelegt und hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtsirrtum (Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 bei Fahrzeuglenkern sind nicht als unverschuldet anzusehen) verwiesen.
Damit ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften des Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt; dies ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das strafrechtlich geschützte Rechtsgut der widmungsgemäßen Freihaltung der Halte- und Parkverbotszone für die Nutzung durch berechtigte Fahrzeuge. Der Unrechtsgehalt der Tat ist selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering.
Das Verschulden des BF kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des BF zur Tatzeit wurde bereits bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde ausreichend berücksichtigt; erschwerende Umstände lagen nicht vor.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden sowie den bis 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe selbst unter Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Dies auch deshalb, weil die Strafe ohnedies im untersten Bereich der möglichen Strafzumessung liegt und eine noch mildere Strafe nicht geeignet wäre, den Rechtsmittelwerber von einer Wiederholung der Tat abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig; die dort genannten Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt.
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