LVwG W VGW-101/020/11012/2020

VGW-101/020/11012/2020Tribunale amministrativo regionale1 feb 2021

Regest

Ausländergrunderwerb; Erwerbsvorgang unter Lebenden; volkswirtschaftliches Interesse; soziales Interesse

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/020/11012/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.020.11012.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. B., geb.: 1978, StA.: Indien, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom 07.08.2020, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 28.03.2019 auf Genehmigung des Eigentumserwerbs nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes, aufgrund des Kaufvertrages vom 21.02.2019, abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Entscheidung zu den Barauslagen ergeht gesondert.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. März 2019 auf Genehmigung des Eigentumserwerbs an 245/2.263 Anteilen an der Liegenschaft EZ ..., KG C., mit der Liegenschaftsadresse Wien, D.-straße, verbunden mit Wohnungseigentum an Lokal ..., Magazin, Weinkeller, aufgrund des Kaufvertrages vom 21.Februar 2019, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit welcher vorgebracht wird, der Beschwerdeführer benötige das Eigentumsrecht zur Aufrechterhaltung seiner beruflichen Tätigkeit. Nach Vollmachtswechsel in der Vertretung des Beschwerdeführers wurde die Geltendmachung eines volkswirtschaftlichen Interesses spezifiziert, mit entsprechenden Unterlagen gestützt und in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt.

Mit Schreiben vom 3.11.2020 legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Kopie seines Reisepasses, eine aktuelle Kopie seines Aufenthaltstitels, einen Grundbuchsauszug der antragsgegenständlichen Liegenschaft, eine Wiederbetriebsmeldung Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant sowie einen Businessplan für den Betrieb des gegenständlichen Lokals „E.“ vor. Zum volkswirtschaftlichen Interesse wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Kaufvertrag mit dem mittlerweile verstorbenen Verkäufer F. G. abgeschlossen. Die Verlassenschaft nach F. G. habe zwischenzeitig ein Kündigungsverfahren beim Bezirksgericht H. anhängig gemacht, in welchem behauptet werde, dass zwischen der Verlassenschaft nach F. G. und dem Beschwerdeführer ein Mietverhältnis aufrecht bestehe, welches jedoch aus verschiedenen Gründen zu kündigen sei. Eine besondere Rolle spiele hierbei auch die bislang nicht erfolgte Genehmigung des Kaufvertrages durch die Ausländergrundverkehrsbehörde, was der Verlassenschaft Gelegenheit dazu gebe, die Wirksamkeit des Kaufvertrages als solchen insgesamt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer beabsichtige das in dem von ihm erworbenen Wohnungseigentumsobjekt befindliche Lokal in Zukunft selbst zu betreiben, wobei von Beginn an zumindest 8 Arbeitsplätze geschaffen bzw. sukzessiv weiter ausgebaut werden sollten. Sollte sich die Gegenseite im Kündigungsprozess mit ihrer Rechtsauffassung jedoch durchsetzen, so verstehe sich von selbst, dass die entsprechende Schaffung von Arbeitsplätzen entfallen würde. Im beigelegten Businessplan ist zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle ein indisches Spezialitätenrestaurant betreiben. Die Restauranträumlichkeiten existierten bereits. Der Beschwerdeführer habe zunächst als Küchenhilfe und Koch gearbeitet, 2014 habe er selbst das Restaurant übernommen und mit dem Eigentümer Herrn F. G. einen Mietvertrag abgeschlossen. 2015 habe er dann einen Darlehens-und Kaufvertrag mit Herrn G. abgeschlossen. 2019 habe er dann das Restaurant generalsaniert. Die Kosten der Sanierung hätten sich über € 50.000 belaufen. Eine Betriebsanlagengenehmigung, Lüftung-und Elektrobefunde seien vorhanden. Die Adresse des Restaurants lautete D.-straße, Wien. Die Location sei gegenüber dem I.. Es wäre das einzige indische Restaurant in Wien H.. Das Gassenlokal liege direkt an der Hauptstraße. Auf der D.-straße sei den ganzen Tag ein hohes Verkehrsaufkommen. Auch die Straßenbahn fahre direkt vor dem Restaurant. Das Lokal liege genau zwischen 2 Stationen. Das Restaurant sei von der Straßenbahn aus sowohl als auch für die Autofahrer sehr gut sichtbar. Die Umgebung sei sehr dicht besiedelt. Im Umkreis befinde sich eine gehobene gebildete Klientel, die indische Spezialitäten kenne und schätze. Aufgrund der Pandemiesituation liege vorerst der Schwerpunkt bei der Zustellung von Speisen. Da er schon seit 10 Jahren in der Gastronomie tätig sei, habe er sehr viele Kontakte mit Restaurantbetreibern. Coronakrise, Lockdowns und Quarantänen hätten dazu geführt, dass Speisenzusteller ihre Umsätze verdoppeln konnten. An diesem Trend werde sich voraussichtlich in den nächsten Jahren nichts ändern. Mit Firmen wie Lieferando.at, Mj am oder Lieferservice.at seien Verträge abgeschlossen worden, die eine Entlastung von der Komplexität der Annahme von Kundenbestellungen mit sich bringe. Selbstverständlich werde auch der Straßenbetrieb aufrechterhalten, soweit es die gesetzlichen Coronaverordnungen erlaubten. Der Beschwerdeführer habe langjährige Erfahrungen in der Gastronomie und sei mit der Führung vom Personal und Küche vertraut. Wäre er grundbücherlicher Eigentümer, hätte er nur Betriebskosten in der Höhe von Euro 520 zu bezahlen. Der Mietkostenfaktor berge ein erhebliches Risiko in der Gastronomie. Er bezahle schon seit Jahren eine Betriebsstättenversicherung, falls es zu Schäden komme. Fachkräfte- oder Personalmangel sei in der Gastronomie nicht gegeben. Nach einer Gewinnberechnung für den Anfangsmonat im Ausmaß von € 6690 Gewinn, von welchem noch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld adäquat auf die Seite gelegt werden müssten und Ausführungen, dass durch gezielte Werbung und zeitgerechte Zustellung der Umsatz steigen würde, wird weiters dargelegt, der Beschwerdeführer habe 2018 das Restaurant mit einem Partner betrieben. Damals habe es 70 Bestellungen pro Tag gegeben und der Beschwerdeführer habe 7 Fahrer anstellen müssen. Ein monatlicher Gesamtumsatz von € 80.000 pro Monat sei erzielt worden. In der Gewinnberechnung ist der Personalaufwand angeführt, wobei dargelegt wird, der Beschwerdeführer werde 2 Köche, 2 Küchenhilfen, einen Kellner und 3 Fahrer benötigen. Damit würden anfangs 8 Arbeitsplätze geschaffen. Bei Erweiterung des Zustellradius müssten weitere Fahrer aufgenommen werden.

In der Verhandlung wurde zunächst seitens des Vertreters des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit ausgeführt:

„Der BF hatte das Lokal zunächst gemietet und hat dann mit dem, mittlerweile verstorbenen, Eigentümer einen Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser Kaufvertrag wurde von der Grundverkehrsbehörde nicht genehmigt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zurückgezogen. Nichts desto trotz hat der BF nach dem ersten Kaufvertrag keine Miete mehr bezahlt, sondern den Kaufpreis in Raten, zunächst in der Höhe von 2.500 EUR pro Monat. Gemeinsam mit dem Eigentümer wurde dann beschlossen, einen neuen Kaufvertrag abzuschließen. Dies wurde dann der gegenständliche Kaufvertrag vom Februar 2019. In diesem Kaufvertrag sind niedrigere Raten vereinbart. Die Ratenzahlung wurde auch für einen Zeitraum sistiert, weil der BF in das Lokal 60.000 EUR investiert hat für eine neue Belüftung und andere Maßnahmen. Weiters ist im Kaufvertrag vereinbart, dass die Ratenzahlung mit dem Tod des Eigentümers endet.

Geltend gemacht wird ein volkswirtschaftliches Interesse. Der BF hat kurz nach dem er das Lokal gemietet hat, dieses zunächst selber geführt, hat es aber im Weiteren vermietet, nachdem der erste Kaufvertrag abgeschlossen war. Das Lokal wurde auch eine Zeit lang als österreichisches Lokal geführt, was nicht in das indische Lokal gepasst hat. Der Betrieb soll zum einen als Lokal mit der Ausgabe von Speisen und dem Ausschank von Getränken geführt werden, zum anderen soll als zweites Standbein aber auch das Lieferservice ausgebaut werden. Das volkwirtschaftliche Interesse liegt darin, dass nur, wenn der BF Eigentum erwirbt, dort gesichert ein gastgewerblicher Betrieb weitergeführt wird. Aufgrund der gegebenen Situation, der Sohn vormaligen Eigentümers und Vertragspartners, versucht, indem er geltend macht, der BF habe seine Pflichten als Mieter verletzt, indem er keinen Mietzins gezahlt habe, wobei das diesbezügliche Verfahren noch offen ist, den BF als Mieter loszuwerden, ist eine Fortführung des Betriebes im Rahmen eines Mietobjektes für den BF nicht möglich. Weiters wäre eine bestehende Mietzinspflicht auch noch eine Zusatzbelastung, die eine wirtschaftliche Führung des Betriebes beeinträchtigen würde. Wenn der BF den Betrieb dort führt, dann führt dies auch zu der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen. Hinsichtlich des Mietvertrages wurde bislang die Kündigung ausgesprochen und wurden dagegen Einwendungen erhoben. Weitere gerichtliche Schritte sind noch nicht vorgenommen worden. Der BF ist aktuell, wie bereits im vorbereitenden Schriftsatz ausgeführt, erkrankt, es wird ersucht, die Verhandlung zu seiner persönlichen Einvernahme zu vertagen.“

Mit Schreiben vom 10.11.2020 wurde seitens des Beschwerdeführers die gerichtliche Aufkündigung, welche von erbantrittserklärten Erben in der Verlassenschaft nach F. G. beim Bezirksgericht H. eingebracht worden ist sowie die dagegen erhobenen Einwendungen vorgelegt.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung, in welcher eine Speisekarte für die zukünftige Angebotlegung für Speisen und Getränken sowie Rechnungen zum Beleg für die getätigten Investitionen durch den Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegt wurden, wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht:

„Mein Ziel ist, ich möchte dieses Restaurant selber betreiben. Coronabedingt ist dort nur Zustellung möglich. Wenn die Coronasituation sich bessert, dann werde ich den vollen Gastronomiebetrieb wiederaufnehmen. Ich möchte dort indische Spezialitäten anbieten, einen schönen Gastgarten herrichten. Ich werde mind. 2 Kellner beschäftigen und ich selbst kümmere mich um die Küche. Ich habe einen guten Partner und Freund, der betreibt dzt. mit seinen Mitarbeitern die Zustellung. Mein Freund ist ein Iraner, er ist ein sehr guter Pizzakoch und stellt Pizza zu. Damit es rechtlich in Ordnung ist, habe ich ihm das Lokal vermietet. In späterer Folge werde ich zusammen mit ihm das Lokal betreiben. 2018 habe ich es nicht selber betrieben, sondern davor. Das Restaurant ist sehr gut gelaufen, aber weil meine beiden Kinder damals sehr klein waren, hat Herr G. mir geraten, das Restaurant zwischenzeitig zu vermieten. Befragt zu meiner Aussage vom 30.10.2018 gebe ich an: Das Problem im Jahr 2018 war, dass ich wegen meinen Kindern nicht die volle Zeit im Restaurant widmen konnte. Wenn ich selbst in der Küche war, ist es gut gelaufen. Wenn ich es für ein paar Tage einem Koch überlassen habe, dann ging der Umsatz runter. Ich habe Anfang des Jahres 2020 das Lokal selber betrieben, dann kam es zum Corona-Ausbruch und jetzt habe ich das Lokal weiter vermietet bis ich Klarheit bekomme, wie es mit meinem Grundbucheintrag aussieht. Wenn ich es selber führe, würde ich mir vieles an Kosten ersparen. Ich werde in der Küche selbst arbeiten, mind. 1 Küchengehilfen brauche ich, 2 Kellner sind auch nötig. Meine Frau kann auch einspringen, sie ist gelernte Kellnerin. Ich werde mit Mjam oder mit Lieferservice einen Vertrag abschließen und dann muss ich abschätzen wieviele Fahrer ich brauche.“

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 28. März 2019 wurde die behördliche Genehmigung des Eigentumserwerbs an 245/2.263 Anteilen an der Liegenschaft EZ ..., KG C., mit der Liegenschaftsadresse Wien, D.-straße, verbunden mit Wohnungseigentum am Lokal ..., Magazin, Weinkeller, aufgrund des Kaufvertrages vom 21. Februar 2019, abgeschlossen mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn F. G., begehrt. Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.3.2018 war ein Antrag auf Genehmigung eines Eigentumserwerbs dieser Liegenschaftsanteile, dort gestützt auf einen Kaufvertrag vom 16. Mai 2017 abgewiesen worden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer zurückgezogen. Das Lokal soll nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie nach einem vorgelegten Unternehmenskonzept als indisches Lokal zum Teil zur Ausgabe von Speisen und dem Ausschank von Getränken geführt werden, zum anderen soll als 2. Standbein das Lieferservice ausgebaut werden.

Dieser Sachverhalt konnte auf Grund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhaltes und unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der seinen schriftlichen Stellungnahmen angeschlossenen Beilagen als erwiesen angenommen werden.

§ 1 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz lautet:

„Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung.“

§ 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz lautet:

„Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung erteilt der Magistrat nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen.“

Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz indiziert der Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung und der Erzielung von Einkünften grundsätzlich kein soziales Interesse i.S.d. § 4 Abs. 1 leg. cit.. Auch besteht an solch einer Investition grundsätzlich kein volkswirtschaftliches Interesse i.S.d. § 4 Abs. 1 leg. cit. (vgl. VwGH 11.12.1986, 86/02/0072). Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die Grunderwerbsgesetze regelmäßig einen besonders hohen und qualifizierten Nutzen für die Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Genehmigung einer Grundstückstransaktion fordern (vgl. etwa zum NÖ Grundverkehrsgesetz VwGH 18.12.2015, Ro 2015/02/0023).

Einer der (mit dem Gleichheitssatz vereinbaren) Ziele des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes liegt darin, Grundstücke im Eigentum von Inländern zu halten bzw. im Falle eines Grundstücksverkaufs durch einen Ausländer, Grundstücke in das Eigentum von Inländern zu überführen (vgl. VwGH 11.12.1986, 86/02/0072).

Der Antragsteller nach einem Grunderwerbsgesetz hat initiativ alle in seiner Sphäre liegenden entscheidungsrelevanten Umstände darzulegen (vgl. VwGH 6.3.2008, 2007/09/0233; 21.11.2014, 2013/02/0223).

Der Umstand der sozialen Integration und die bisherige Berufstätigkeit des antragstellenden Ausländers hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des mit dem zur Genehmigung beantragten Kauf verbundenen sozialen und volkswirtschaftlichen Interesses (vgl. zum Burgenländischen und Tiroler Grunderwerbsgesetz VwGH 31.7.1998, 97/02/0451; 3.10.2014, Ra 2014/02/0082).

Der Beschwerdeführer ist bei Zugrundelegung seines verfahrenseinleitenden Antrags indischer Staatsangehöriger.

Es findet daher § 1 leg. cit. im gegenständlichen Verfahren Anwendung.

Im Hinblick auf das Antragsvorbringen und die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht vom Vorliegen eines sozialen Interesses auszugehen, besteht doch keinerlei Indiz für die Annahme des Vorliegens eines sozialen Interesses i.S.d. § 4 Abs. 1 leg. cit..

Auch liegt kein volkswirtschaftliches Interesse i.S.d. § 4 Abs. 1 leg. cit. an dem gegenständlichen Kauf durch den Beschwerdeführer vor. Zu diesem Ergebnis hat man insbesondere unter Zugrundelegung der obangeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu gelangen. Aus dieser Judikatur ist zu folgern, dass nur besonders umfangreiche und einen außergewöhnlich hohen volkswirtschaftlichen Nutzen zur Folge habende Investitionen an einem Kaufobjekt, welche im Falle des Nichtkaufs durch den Antragsteller nicht getätigt würden, ein relevantes volkswirtschaftliches Interesse i.S.d. § 4 Abs. 1 leg. cit. an einem Kauf durch einen Ausländer darstellen können. Es ist nicht zwingend anzunehmen, dass der vom Beschwerdeführer behauptete volkswirtschaftliche Nutzen erst durch die Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrags eintreten würde. Dies schon deshalb, weil eine unmittelbare Schaffung von insgesamt acht Arbeitsplätzen jedenfalls aktuell unter Berücksichtigung der persönlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, denen auch sein in der Verhandlung anwesende Rechtsvertreter nicht (berichtigend) entgegengetreten ist, nicht realistisch ist, sondern, unter Einsatz des Beschwerdeführers selbst und seiner Frau lediglich eine Küchenhilfe und ein (zusätzlicher) Kellner benötigt würden.

Aus der zitierten Judikatur ist zudem zu folgern, dass nur dann von einem durch einen Kauf bewirkten volkswirtschaftlichen Nutzen auszugehen ist, wenn der Eigentumserwerbs mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nur im Falle des Kaufs durch den Antragsteller bewirkt würde. Dass solch ein Sachverhalt vorliegt wurde nicht behauptet und liegt kein Indiz dafür vor, zumal die Führung eines Gastgewerbebetriebes offenbar auch in Form eines gemieteten bzw. verpachteten Erwerbs bislang möglich war; es widerspräche der alltäglichen Wirtschaftspraxis, dass ein bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers offenkundig an Wirtschaftstreibende vermietbares Lokal mangels jeglichen Käuferinteresses höchstwahrscheinlich, sollte gegenständlicher Kaufvertrag keine Genehmigung erhalten, unverkäuflich ist. Zum vorgelegten Unternehmenskonzept ist auszuführen, dass dieses zu begrüßende Absichtserklärungen enthält, die aber zu den bisherigen Erfahrungen (der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2018 zur GZ: VGW-101/073/8726/2018 persönlich vorgebracht, dass zum damaligen Zeitpunkt sein Geschäft nicht gut laufe, dass das Geschäft fast tot sei und er an einem Tag nur € 20 umgesetzt habe. Er selbst würde das Lokal nur alleine betreiben. Schon aus Kostengründen sei er nicht selbst vor Ort gewesen) in offenkundigem Widerspruch stehen. Die Erhaltung beziehungsweise Neugründung eines Gastgewerbebetriebes stellt im Hinblick auf das in der Bundeshauptstadt bestehende Angebot derartiger Lokale, auch wenn (entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung) tatsächlich Arbeitsplätze in dem im Konzept behaupteten Anzahl geschaffen würden, keinen zusätzlichen volkswirtschaftlichen Nutzen dar. Bei solch einer Konstellation ist anzunehmen, dass das gegenständliche Objekt mit einer relevant bestehenden Wahrscheinlichkeit im Falle des Nichtkaufs durch den Antragsteller auch durch einen österreichischen Staatsangehörigen bzw. einer durch § 3 leg. cit. erfassten Person getätigt würde. Sohin stellt der gegenständliche Kauf durch den Beschwerdeführer keinesfalls eine derart nutzbringende Transaktion dar, dass mit dieser Transaktion ein (besonders gravierendes) volkswirtschaftliches Interesse i.S.d. § 4 Abs. 1 leg. cit. verbunden wäre.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, nicht jedoch die Gebühren, die einem Gehörlosendolmetscher zustehen.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde dem Verfahren ein Dolmetscher für die Fremdsprache Punjabi beigezogen. Dieser übersetzte in der Verhandlung die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. die Frage des Verhandlungsleiters an den Beschwerdeführer.

Sollten dafür tatsächlich Kosten anfallen, hat darüber eine gesonderte Entscheidung zu ergehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da sich die Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum volkswirtschaftlichen Interesse stützen konnte, und davon diese nicht abgegangen wurde, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen, da die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch es an einer Rechtsprechung fehlt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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