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VGW-171/092/15132/2020•LVwG W VGW-171/092/15132/2020
VGW-171/092/15132/2020Tribunale amministrativo regionale10 dic 2020
Besoldungsrechtliche Stellung; Besoldungsdienstalter; Vordienstzeiten; Karenzurlaub; Richtlinie 2000/78/EG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Kienast über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 20.10.2020, Zl. MA 2/… B, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach der Wiener Dienstordnung 1994
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit 8.2.1999 als vertragsbediensteter Diplomkrankenpfleger bei der Stadt Wien aufgenommen und befindet sich seither durchgängig in (zumindest) einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Mit 1.8.2003 wurde der Beschwerdeführer pragmatisiert.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 1.9.2010 bis 31.8.2019 im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in einem Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge gemäß § 56 DO 1994. Grund für den Karenzurlaub war ein vom 1.9.2010 bis 31.8.2019 parallel bestehendes vertragliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Seit 1.9.2019 versieht der Beschwerdeführer seinen Dienst wieder im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.
2. Mit Schreiben vom 9.9.2019 informierte der belangte Magistrat den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 56 Abs. 2 DO 1994 darüber, dass ab 1.9.2019 seine besoldungsrechtlichen Stellung Schema II KAV, Verwendungsgruppe A3, Gehaltsstufe 8 laute und dass sein Besoldungsdienstalter am 1.9.2019 15 Jahre, 7 Monate und 17 Tage betrage.
Mit Schreiben vom 3.10.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Angabe, welche Zeiten in welchem Ausmaß sowohl für die Berechnung der aktuellen Gehaltsstufe als auch für die Berechnung der Dienstzeit berücksichtigt worden seien.
Mit Schreiben vom 11.10.2019 übermittelte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer eine Aufstellung der Zeiten, welche im Zuge seines Dienstantritts nach dem Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) bzw seiner Überstellung berücksichtigt wurden.
Mit Schreiben vom 11.12.2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter chronologischer Aufzählung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten um Stellungnahme, weshalb sein Besoldungsdienstalter ab 1.9.2019 nur 15 Jahre, 7 Monate und 17 Tage betrage. Er meinte, seine Zeit als Vertragsbediensteter während seiner Zeit als karenzierter Beamter sei gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 DO 1994 voll anzurechnen; seiner Auffassung nach sei die vom belangten Magistrat gewählte Vorgangsweise grob nachteilig und diskriminierend, weshalb er um entsprechende Aufklärung und Richtigstellung ersuchte.
Mit Schreiben vom 7.2.2020 teilte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer mit, die Ermittlung des Besoldungsdienstalters mit Beendigung des Karenzurlaubs sei unter Anwendung der Überleitungsrechnungen im Zusammenhang mit der Besoldungsreform 2015 (§§ 49l ff BO 1994) erfolgt, der von ihm ins Treffen geführte § 14 DO 1994 regle dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten (Vordienstzeiten) und sei daher bezüglich der im vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien absolvierten Zeiten nicht einschlägig.
Mit Schreiben vom 25.3.2020 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung im Schema II KAV unter Vollanrechnung des Zeitraums vom 1.9.2020 bis zum 31.8.2019 im gesetzlichen Ausmaß. Mit Schreiben vom 26.3.2020 korrigierte der Beschwerdeführer den Beginn des Zeitraums auf 1.9.2010.
Mit Bescheid vom 20.10.2020 wies der belangte Magistrat den Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung als unbegründet ab.
3. Mit Schriftsatz vom 16.11.2020 zog der Beschwerdeführer den Bescheid des belangten Magistrats vom 20.10.2020 (fristgerecht) in Beschwerde und wiederholte seinen Antrag auf Feststellung.
Mit Note vom 25.11.2020 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor, wo sie am 26.11.2020 einlangte.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1. Der am … 1974 geborene Beschwerdeführer trat mit 8.2.1999 in ein vertragsmäßiges Dienstverhältnis als Diplomkrankenpfleger zur Stadt Wien (Dienstort: C.-KH) ein und wurde mit 1.8.2003 der DO 1994 unterstellt.
Der Beschwerdeführer verbrachte vom 1.9.2010 bis 31.8.2019 einen Karenzurlaub gemäß § 56 Abs. 1 DO 1994; parallel dazu stand er in einem Vertragsverhältnis zur Stadt Wien (1.9.2010 bis 31.1.2019 Turnusarzt; vom 1.2.2019 bis 31.8.2019 Facharzt; jeweils Dienstort: [ehemals] D.-spital). Der Karenzurlaub wurde nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt.
Seit 1.9.2019 versieht der Beschwerdeführer seinen Dienst wieder im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.
2. Diese Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind als solche unstrittig.
3.1. Zwischen den Verfahrensparteien strittig und auch Verfahrensgegenstand des administrativen Feststellungsverfahrens ist die besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers. Konkret geht es darum, wie sich die vom 1.9.2010 bis 31.8.2019 dauernde Zeit seines Karenzurlaubs, in der er in einem Vertragsverhältnis zur Stadt Wien stand, auf seine besoldungsrechtliche Stellung auswirkt. Während der Beschwerdeführer die Rechtsmeinung vertritt, diese seine Karenzzeit sei gänzlich anzurechnen („Vollanrechnung“), sprach sich der belangte Magistrat im bekämpften Bescheid für eine Anrechnung (nur) zur Hälfte aus, was er in § 56 Abs. 2 DO 1994 begründet sah.
3.2. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers ist (im vorliegenden Fall) von seinem Besoldungsdienstalter geprägt. Das Besoldungsdienstalter wiederum umfasst gemäß § 14 Abs. 1 DO 1994 die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten (Dienstzeit) zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Dabei sind unter den Vordienstzeiten jene dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten zu verstehen (§ 14 Abs. 2 DO 1994). Mit dem Tag der Anstellung ist der Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu verstehen, beim Beschwerdeführer somit der 1.8.2003.
Da der Beschwerdeführer seinen Karenzurlaub gemäß § 56 Abs. 1 DO 1994 nach dem Tag seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis konsumierte, kann die Zeit vom 1.9.2010 bis 31.8.2009 keinesfalls im Wege der Anrechnung als Vordienstzeit das Besoldungsdienstalter beeinflussen.
Hinsichtlich der Qualifikation des Karenzurlaubs als Dienstzeit, ist § 56 Abs. 2 DO 1994 einschlägig; danach hemmt der Karenzurlaub (soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird [was er hier nicht der Fall ist]) den Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubs. Diese Bestimmung hat der belangte Magistrat bei Berechnung des Besoldungsdienstalters angewandt und deshalb den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieses Ergebnis fußt auf dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der angezogenen Bestimmungen und ist daher vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen.
3.3. Diese Gesetzesbestimmungen stehen auch nicht den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG (des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) bezüglich des Verbots der Altersdiskriminierung entgegen, weil die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen keinen Bezug zum (Lebens-)Alter aufweisen.
3.4. In Hinblick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des VfGH dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen und der Gesetzgeber lediglich gehalten ist, das Dienst- und Besoldungsrechts derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. z.B. VfGH 7.6.2013, B 1345/2012; 30.11.2016, VfSlg 20.108/2016), kamen beim erkennenden Verwaltungsgericht auch keine verfassungsrechtliche Bedenken auf, die ihn dazu veranlasst hätten, einen Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art. 140 B-VG an den VfGH zu richten.
3.5. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte in casu auf dem Boden des § 20 Abs. 4 VwGVG entfallen. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK steht einem Einfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren, die Tatsachen unbestritten sind und das Gericht auf der Grundlage der Aktenlage entscheiden konnte, wobei im konkreten Fall lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä, Rn 32).
3.6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn – soweit zu sehen – eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt, so ist doch der Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen eindeutig. Verfassungsrechtliche Fragestellungen wiederum vermögen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu hervorzurufen.
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