LVwG W VGW-107/007/12435/2020

VGW-107/007/12435/2020Tribunale amministrativo regionale9 dic 2020

Regest

Zwangsvollstreckung, Kostenersatz; Entfernung des Fahrzeuges; ohne Kennzeichentafeln

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/007/12435/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.107.007.12435.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 9) vom 10.08.2020, Zl. MA 48/…/19, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) verfügte als Voll-streckungsbehörde mit Vollstreckungsverfügung („Mahnung für Wrack“) vom 10.08.2020, Zahlungsreferenz: …, gegenüber dem Verpflichteten A. B. gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des im rechtskräftigen Verwaltungsverfahren zur Zahl MA 48/…/19 aushaftenden Rückstandes in der Höhe von 804,– Euro.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das Fahrzeug am 15.07.2019 als Ersatzteilspender (verschenkt ohne Papiere) einem Dritten übergeben.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 19.09.1996, 96/07/0081). Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (VwGH 28.04.1992, 92/08/0078).

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.06.2020, MA 48/…/19, dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gemäß § 89a StVO die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren seines am 17.10.2019 in Wien, C.-Straße ohne Kennzeichentafel abgestellten Fahrzeuges in der Höhe von insgesamt 804,– Euro vorgeschrieben hat.

Dieser Kostenbescheid wurde dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt (Zustellnachweis) und blieb unbekämpft, weshalb er mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs und im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren den Titelbescheid darstellt.

Mangels Zahlung der rechtskräftig vorgeschriebenen Kosten erging die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 10.08.2020.

Zum gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich inhaltlich auf die dem Kostenbescheid zu Grunde liegende, seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Kostenvorschreibung bezieht, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Dementsprechend kann im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden (VwGH 27.04.2006, 2005/07/0137). Zudem liegt es im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (VwGH 20.01.1998, 97/05/0238).

Das heißt, dass auf die Umstände, die zur Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und zur gegenüber ihm ergangenen Vorschreibung der dadurch entstandenen Kosten geführt haben, im entscheidungsrelevanten Verfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Die Vorschreibung nach § 89a StVO ist damit nicht überprüfbar.

Ausgehend von einem rechtsgültigen Titelbescheid obliegt dem Verwaltungsgericht lediglich die Prüfung, ob im konkreten Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 10.08.2020 mit dem Titelbescheid (Kostenbescheid vom 05.06.2020) übereinstimmt, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und unbekämpft blieb, sodass er gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam geworden ist. Zudem ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Bezahlung des aushaftenden Rückstandes bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen.

Damit sind die im Hinblick auf die geltende höchstgerichtliche Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllt.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 08.10.2020 die Sach- und Rechtslage (Prüfungsumfang im aktuellen Verfahrensstadium; Verfahrensgang mit Erledigungen und Zustellungen) vorgehalten. Dieses Schreiben wurde hinterlegt, aber nicht behoben. Das Schreiben zum schriftlichen Parteiengehör wurde mit Schreiben vom 09.11.2020 neuerlich übermittelt und hinterlegt. Der Beschwerdeführer ist an der Adresse, an der die beiden Zustellungen/Zustellversuche unternommen wurden, aufrecht gemeldet. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 Zustellgesetz) nicht wirksam gewesen sein sollte. Die verweigerte Annahme/Abholung einer Zustellung sowie die Verweigerung einer Verfahrensbeteiligung hindern nicht am Führen und Abschließen eines Verfahrens. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (insbesondere Bescheide mit Zustellnachweisen).

Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung war daher als unbegründet abzuweisen.

Freilich bleiben vom gegenständlichen Verfahren Rückersatzansprüche des Beschwerdeführers gegen andere Personen unberührt. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es hätte jemand anders zur Kostentragung herangezogen werden müssen und dieser habe die Kosten verursacht/verschuldet, kann er versuchen, sich bei diesem schadlos zu halten. Gegenüber der Behörde besteht aber die wirksame Zahlungspflicht des Beschwerdeführers, der dieser Pflicht bislang nicht nachgekommen ist.

Das Verwaltungsgericht hat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen. Es wurde kein Verhandlungsantrag gestellt (trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung in der Vollstreckungsverfügung). Es wurde schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Eine mündliche Erörterung hätte keine weitere Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bringen können. Es bestand infolge des schriftlichen Parteiengehörs eine Mitwirkungsmöglichkeit im Verfahren, wobei das Beschwerdevorbringen – wie dargestellt – ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hatte. Nachdem der wirksam zugestellte Bescheid vom 05.06.2020 nicht bekämpft wurde und bereits die Vollstreckung eingeleitet wurde, ist das nunmehrige Vorbringen nicht mehr zu prüfen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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