LVwG W VGW-121/043/11754/2020

VGW-121/043/11754/2020Tribunale amministrativo regionale17 nov 2020

Regest

Taxiausweis; res iudicata, entschiedene Sache; Identität der Sache; Änderung der Sachlage

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/043/11754/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.121.043.11754.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-Gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 13.08.2020, Zahl ..., mit welchem dem Antrag vom 04.08.2020 auf Erteilung eines Taxiausweises gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Ad I.

Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 4. August 2020 die Erteilung eines Taxiausweises. In weiterer Folge wies die Behörde den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid wegen des Vorliegens der entschiedenen Sache zurück. Im Vergleich zum in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der LPD Wien – Verkehrsamt vom 15. Mai 2019, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Taxiausweises vom 30. April 2019 abgewiesen worden sei, sei keine Veränderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, sodass mangels Verfahrenserneuerung der gegenständliche Antrag abzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit folgendem Wortlaut:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf den Bescheid mit der Zurückweisung meines Antrages auf Erteilung eines Taxiausweises vom 13.8.2020, zugestellt am 19.8.2020, und bringe rechtzeitig meine Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen ein. Ich möchte dazu wie folgt meine Einwendungen einbringen:

Seit November 2017 bin ich als Mietwagenlenker und Flottenmanager bei Firma D. tätig und befinde mich in ungekündigter Anstellung. Davor war ich jahrelang arbeitslos, wurde bei Bewerbungen ständig abgelehnt bis ich die Anstellung bei meiner jetzigen Firma fand. Ich bin fleißig und arbeite zur vollsten Zufriedenheit meines Dienstgebers und auch der Kunden des Unternehmens, die vorwiegend anspruchsvolle Businesskunden sind. Aufgrund der bevorstehenden Einführung des Einheitsgewerbes in der Taxi- und Mietwagenbranche räumte mir mein Arbeitgeber die Möglichkeit ein, den Taxischein zu machen und kam auch für die Kosten auf.

Ich bestand die Prüfung vor Kurzem und habe meinem Arbeitgeber mein Prüfungszeugnis bereits übermittelt. Mein Dienstgeber wird mich kündigen, wenn ich den Taxischein jetzt nicht vorlegen kann. Ich bin 44 Jahre alt, bereits für den Arbeitsmarkt zu alt, besitze zwar ein Abschlusszeugnis eines Gymnasiums aus der Türkei, das aber in Österreich wenig Gültigkeit hat. Das heißt, ich habe keine besonderen Fähigkeiten außer sehr guten Ortskenntnissen und gutem Fahrstil sowie guten Umgangsformen vorzuzeigen. Aufgrund der derzeitigen Covid 19-Pandemie und der damit einhergehenden Krisensituation am Arbeitsmarkt sehe ich für mich keine Chancen, wieder eine Arbeit zu finden, wenn ich meinen Arbeitsplatz verliere. Ich habe für meine Familie zu sorgen und es bereitet mir große Existenzängste, die langjährige Arbeitslosigkeit der Vergangenheit noch einmal zu erleben. Noch dazu bin ich gerne Berufsfahrer und mache meine Arbeit sehr gut.

Die Nichterteilung eines Taxiausweises würde also zum Arbeitsverlust führen und mich wirtschaftlich und persönlich besonders hart treffen.

Als ich den Bescheid erhielt, erfuhr ich auf telefonische Anfrage, dass die Abweisung meines Antrages auf Erteilung eines Taxiausweises wegen Überqueren einer Kreuzung bei Gelb-Rot im Dezember 2018 erfolgt ist. Seit ich als Berufsfahrer unterwegs bin, fahre ich besonders vorsichtig und achte sehr auf die Verkehrsvorschriften. Falls ich also die Kreuzung bei Gelb-Rot überquert habe, dann ist es sicher nicht mit Absicht erfolgt. Es kann sein, dass ein LKW vor mir stand in diesem Augenblick und die Sicht auf die Ampel verdeckt hat. Sollte dies passiert sein, tut es mir natürlich sehr leid und ich kann nur nochmal wiederholen, dass ich auf jeden Fall die Verkehrsvorschriften sehr genau beachte und auch in Zukunft aufmerksam sein werde. Zu keinem Zeitpunkt war ein anderer Verkehrsteilnehmer oder ich gefährdet gewesen.

Die Entscheidung der Nichterteilung des Taxiausweises hätte für mich schwerwiegende wirtschaftliche Folgen, die mit dem Verlust meiner Arbeitsstelle eintreten würden. Eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien in einer ähnlichen Sache hat dazu festgestellt (VGW-221/077/2655/2015/VOR - 25.3.2015):

Zum einen liegt in der Nichtausstellung des beantragten Taxilenkerausweises grundsätzlich ein Eingriff in das im Art. 6 Abs. 1 StGG verankerte Grundrecht der Erwerbsfreiheit, was zwar grundsätzlich mit dem Fehlen der Verlässlichkeit gerechtfertigt werden könnte (vgl. VfGH 6.3.1998, Zl. V154/97, SlgNr. 15122). Einem etwaigen Fehlen der Verlässlichkeit liegt jedoch eine Prognose, also eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung zu Grunde. Dem oben angeführten Normverständnis liegt hingegen ein Rückblick, eine in die Vergangenheit gerichtete Beurteilung zu Grunde. Die Adäquanz eines Eingriffs in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit mit der Begründung, dass die Partei in den letzten fünf Jahren (Rückblick) nicht verlässlich war, wäre für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und daher anzuzweifeln.

Ähnliche Zweifel bestünden hinsichtlich des unter anderem in Art. 2 StGG verankerten Gleichheitsgrundsatzes und des darin enthaltenen Differenzierungsgebotes. Ein etwaiger Automatismus dahingehend, dass beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand überhaupt nicht nach dem Grad der Alkoholisierung, den Umständen des Falles, der Persönlichkeit des Betroffenem und einer etwaigen Bewährungsphase differenziert und schwerere sowie leichtere Fälle in gleicher Weise eine Verweigerung des Taxilenkerausweises für den jeweils gleichen Zeitraum von fünf Jahren zur Folge hätten, wäre auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz anzuzweifeln.

Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2007, 2004/03/0044, ist der Regelungsinhalt des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1995 vor dem Hintergrund des zit. Erkenntnisses des VfGH dahin zu reduzieren, dass der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren nur zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässlichkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es sei also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber müsse während des fünfjährigen „Beobachtungszeitraumes“ die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein.

Sehr deutlich hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.12.2009, 2007/03/0189, ausgesprochen: „Die Rechtsauffassung, § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 bestimme, dass die Vertrauenswürdigkeit nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises ununterbrochen gegeben sein müsse, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauenswürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert.“

In den letzten Jahren habe ich mir nichts zu Schulden kommen lassen und lebe ein wohlverhaltenes Leben. Meine einzige Sorge ist die Sorge um meine Familie und meine Arbeit, die ich nicht verlieren möchte. Aufgrund der bevorstehenden Einführung des Einheitsgewerbes im nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Taxi- und Mietwagenbranche ist es unbedingt notwendig, den Taxiausweis zu besitzen. Jedes Unternehmen der Personenbeförderung richtet sich nun nach der bevorstehenden Änderung und verlangt zu Recht von seinen Mitarbeitern den Taxiausweis.

Ich beantrage daher

die Aufhebung des Bescheides vom 13.8.2020 und die Erteilung des Taxiausweises aufgrund der aktuellen Sachlage unter Einbeziehung meiner derzeitigen Situation,

und in eventu

beantrage ich die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.“

Die belangte Behörde legte die bezughabenden Akten vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994) dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein.

Nach § 4 Abs. 1 BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

Nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 (AVG 1991) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt, Beschwerdevorbringen) steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Bescheid der LPD Wien vom 15. Mai 2019, GZ: ..., wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. April 2019 auf Erteilung eines Taxiausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung mit 9 rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen aus dem Bereich des Verkehrsstrafrechtes.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 4. August 2020 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Zeugnisses der Kommission der Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Sparte Transport und Verkehr der Wirtschaftskammer Wien (§ 8 Abs. 1 Betriebsordnung 1994) und einer Bestätigung seiner Dienstgeberin erneut die Erteilung eines Taxiausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit dem nun gegenständlichen Bescheid vom 13. August 2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Am 13. August 2020 wies der Beschwerdeführer 8 rechtskräftige Vormerkungen aus dem Bereich des Verkehrsstrafrechtes aus. Die Vormerkung wegen der Übertretung des § 52 lit. a Z 11a StVO 1960 war bereits seit 13. März 2020 getilgt.

Diese Feststellungen gründen auf den bezughabenden Akteninhalt.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien war das von der Behörde angenommene Vorliegen einer entschiedenen Sache. Eine inhaltliche Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Taxiausweises war nicht Sache des gegenständlichen gerichtlichen Verwaltungsverfahrens.

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2009/11/0059).

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Zl. Ro 2014/05/0050).

Im vorliegenden Fall ist eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Beschwerdeführer nunmehr über 8 Vormerkungen aus dem Bereich des Verkehrsstrafrechts verfügt. Weiters ist auch zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Vormerkung, die bereits Gegenstand der Beurteilung des Bescheides vom 15. Mai 2019 ist, wohlverhalten hat. Es sind daher Änderungen der Sachlage eingetreten, die durch die belangte Behörde einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen gewesen wären.

Da im vorliegenden Fall somit keine Identität der Sachlage vorliegt, ging die Behörde rechtswidrigerweise vom Bestehen einer entschiedenen Sache aus. Vielmehr hätte sie sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich auseinandersetzen müssen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig und war spruchgemäß zu beheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde nunmehr den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen haben.

Trotz des Antrages auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer konnte diese im Hinblick auf § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Ad II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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