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VGW-111/084/9514/2020•LVwG W VGW-111/084/9514/2020
VGW-111/084/9514/2020Tribunale amministrativo regionale20 ott 2020
Wald- und Wiesengürtel; Schaffung von Grünflächen; Bauwerke kleineren Umfangs; land- und fortwirtschaftliche Nutzung; Bewilligung; Ausnahmegenehmigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der Frau Dkfm. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 09.07.2020, Zl. …-2018-1, betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach der Bauordnung für Wien (BO für Wien), nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Baulichkeiten, für die die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 18.12.2018 (bei der Baubehörde eingelangt am 20.12.2020) eine Baubewilligung begehrt, liegen unstrittig in einem Bereich der EZ …0, KG C., für die die Widmung „Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW)“ ausgewiesen ist (Plandokument … vom 29.6.2000). Die Widmung wurde bereits im Jahr 2000, somit lange vor der Antragstellung festgelegt.
Die Bauwerke sind nur von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (EZ …1, KG C.) aus zugänglich. Es wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch sinngemäß vorgebracht, dass die Errichtung „für die Enkelkinder“ der Beschwerdeführerin erfolgt ist.
Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Bauwerke liegt offensichtlich nicht vor.
Eine Bewilligung nach dem Wr. Naturschutzgesetz, erteilt von der MA 22 mit Bescheid vom 17.10.2018 liegt vor.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf dem Einreichplan, der unstrittigen Aktenlage und dem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Rechtliche Beurteilung:
Der Wald- und Wiesengürtel ist gemäß § 6 Abs. 3 BO bestimmt für die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Bewohner der Stadt und zu deren Erholung in freier Natur; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung solcher Grünflächen ist zulässig. Es dürfen nur Bauwerke kleineren Umfanges errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten u. ä.), ferner die der in freier Natur Erholung suchenden Bevölkerung dienenden oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauwerke auf jenen Grundflächen, die für solche Zwecke im Bebauungsplan (§ 5 Abs. 4 lit. n) vorgesehen sind; alle diese Bauwerke dürfen keine Wohnräume enthalten, mit Ausnahme von Wohnräumen in Bauwerken für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig sind.
Gemäß § 71 BO kann die Behörde Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Wiener Garagengesetzes 2008 insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat.
Gem. § 6 Abs. 3 BO sind in dieser Widmung nur Bauwerke kleineren Umfangs, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten uä) oder der erholungssuchenden Bevölkerung dienen, zulässig.
Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Bauwerke liegt im gegenständlichen Fall jedoch offensichtlich nicht vor. Die Bauwerke dienen aber auch nicht der erholungssuchenden Bevölkerung, da sie nur von der Liegenschaft der BF aus zugänglich sind. Es wurde in der Beschwerde auch vorgebracht, dass die Errichtung „für die Enkelkinder“ erfolgt ist.
Auch eine Bewilligung gem. § 71 BO als Bauwerke vorübergehenden Bestandes ist nicht möglich, da nach ständiger Judikatur des VwGH, vgl. etwa VwGH 2008/05/0240 vom 24.6.2009, eine derartige Ausnahmegenehmigung dazu führen würde, dass die Baubehörde in gleichartigen Fällen auch eine Ausnahmegenehmigung erteilen müsste (wie auch schon von der Baubehörde ausgeführt). Gerade im gegenständlichen Fall liegen 7 Liegenschaften nebeneinander, die genauso wie die Liegenschaft der BF an ein Grundstück mit SWW-Widmung angrenzen. Würden für sämtliche dieser Grundstücke Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wäre die Widmung SWW ad absurdum geführt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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