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VGW-122/008/403/2020•LVwG W VGW-122/008/403/2020
VGW-122/008/403/2020Tribunale amministrativo regionale21 set 2020
Kindergarten; Widerruf; Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens; Frist zur Mängelbehebung; Auflage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der A. KG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, vom 18.11.2019, Zl. ..., betreffend Wiener Kindergartengesetz (WKGG) iVm Wiener Kindergartenverordnung (WKGVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. September 2020
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid § 11 Abs. 1 Z 2 Wiener Kindergartengesetz - WKGG iVm § 3 Abs. 2 Z 5 und § 3a leg.cit. heranzuziehen ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.Zum Verfahrensgang:
I.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der A. KG mit Bescheid der Magistratsabteilung 11 vom 01.10.2010 zur Zl. ... erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens in Wien, B.-gasse, widerrufen. Als Rechtsgrundlage für den bescheidmäßigen Widerruf zog die Verwaltungsbehörde § 11 Abs. 1 Z 2 bis 4 Wiener Kindergartengesetz (WKGG) iVm § 2 Abs. 1 und 2, § 3a Abs. 1 bis 4 WKGG, § 3 Abs. 2 Z 1 WKGG und § 3 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 Wiener Kindergartenverordnung (WKGVO) heran.
Die Verwaltungsbehörde begründete den Widerruf damit, dass am 15.02.2018 bei einer Kontrolle im Kindergarten Verstöße gegen zwei Auflagen des Bewilligungsbescheides sowie diverse Mängel festgestellt worden seien; insbesondere habe es an einer Leitung des Kindergartens gemangelt und sei trotz wiederholter Fristsetzung, zuletzt bis zum 31. August 2019, dieser Mangel nicht behoben worden.
II.) Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass die von der MA 11 monierten Mängel (fehlende Zeugnisse der Brandschutzbeauftragten und ihres Stellvertreters, fehlendes Brandschutzbuch, mangelhafte Pläne des Kindergartens, fehlendes pädagogisches Konzept des Kindergartens, fehlende qualifizierte Kindergartenpädagogin, fehlende Kindergartenleitung sowie fehlender Dienstplan) behoben worden seien. Zum Mangel der fehlenden Kindergartenleitung wurde vorgebracht, dass Frau C. D.-E. schon lange als Pädagogin und Leiterin des Kindergartens tätig und ihre Qualifikation bislang nie in Zweifel gezogen worden sei. Als sie von der MA 11 aufmerksam gemacht worden sei, dass sie als Leiterin eine Managementausbildung von mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu absolvieren habe, habe sie sich darum gekümmert, einen solchen Kurs zu besuchen. Trotz intensiver Bemühungen habe sich die Suche nach einer qualifizierten Kindergartenpädagogin, die sowohl perfekt Deutsch als auch Englisch spricht und geeignet ist, die Leitung des Kindergartens zu übernehmen, als äußerst schwierig erwiesen. Schließlich sei Frau F. G. als Pädagogin in Gruppe 1 und im Umfang von 15 Stunden als Leiterin des Kindergartens gefunden worden und werde diese den erforderlichen Managementkurs umgehend absolvieren.
III.) Im Vorlageschreiben vom 18.12.2019 führte die belangte Behörde zur Beschwerde aus, dass trotz diverser Mängelbehebungsanzeigen nach wie vor keine pädagogische Leitung am Standort eingesetzt werde. Gemäß § 3a WKGG habe jeder Kindergarten über eine Leiterin bzw. einen Leiter zu verfügen, wobei nur eine Fachkraft nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WKGG angestellt werden könne.
IV.) Am 8. September 2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei, Frau H. D., samt rechtsfreundlicher Vertretung der beschwerdeführerden KG und eine Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind.
In der Verhandlung wurde seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass es richtig sei, dass erst knapp vor Ablauf der Mängelbehebungsfrist des Magistrats per 31.08.2019 am 27.08.2019 ein Vermittlungsauftrag betreffend eine pädagogische Leitung des Kindergartens gesucht worden sei. Ebenso sei richtig, dass Frau G. F. in der Folge nur vom 04.11.2019 bis 29.11.2019 als Leiterin beschäftigt gewesen wäre. Es sei auch sofort nach einer neuen Leitung gesucht worden, wie der Vermittlungsauftrag beim AMS vom 27.11.2019 belege. Eine solche Leitung habe jedoch bis dato nicht gefunden werden können. Seitens des AMS habe es diesbezüglich keine Rückmeldung gegeben, was Frau D. H. auch bestätigen könne.
Frau I. J. K. sei mit 01.09.2020 in den Kindergarten eingetreten, und zwar als Kindergartenpädagogin. Frau K. spreche Englisch und auch Deutsch, wobei sie zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse einen Deutschkurs besuche. Für Frau K. sei noch keine Gleichstellung erlangt worden.
Derzeit leite den Kindergarten Frau C. D., welche am 26.08.2020 einen Managementausbildungskurs für Kindergartenleiter berufsbegleitend inskribiert habe.
Über Vorhalt, dass eine Leitung erst vier Tage vor Ablauf der behördlichen Frist nachweislich gesucht wurde, gab Frau D. an, dass sie ja auch schon davor gesucht hätten. Da sie aber ein internationaler Kindergarten seien, hätten sie eine zweisprachige Leitung haben wollen, dies deshalb, um auch mit den Eltern entsprechend kommunizieren zu können. Da bei ihnen etwa 90% der Kinder aus englischsprachigen Familien kämen, sei ihnen auch wichtig, eine englischsprachige Leitung zu haben.
Der Beschwerdeführervertreter wies darauf hin, dass Frau C. D. nunmehr eine Managementausbildung mache; über Vorhalt, dass die pädagogische Ausbildung der Frau C. D. bis dato nicht als gleichwertig anerkannt sei, gab er an, dass dies richtig sei.
Der Beschwerdeführervertreter legte ergänzend die Anmeldung des Herrn Mag. L. D. zum Managementkurs vor. Er führte dazu aus, dass Herr Mag. D. aus der KG aus gesundheitlichen Gründen im Juli 2020 ausgeschieden sei und daher die Leitung des Kindergartens nicht habe übernehmen können. Die Kopie der Anmeldung zum Managementkurs wurde der Behördenvertreterin zur Einsicht vorgelegt und als Beilage ./DD zum Verhandlungsprotokoll genommen.
Der Beschwerdeführervertreter stellte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Frau C. D. zum Beweis dafür, dass sehr wohl Leitungen von der KG gesucht worden seien, dass es mit Frau Mag. G. „nicht funktioniert“ habe und dass Herr Mag. L. D. die Leitungsfunktion übernehmen sollte, jedoch aus gesundheitlichen Gründen im Juli 2020 aus der KG ausscheiden musste.
Aufgrund von Entscheidungsreife wurde die Verhandlung geschlossen und wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtmittelbelehrung mündlich verkündet.
Innerhalb offener Frist wurde von der Beschwerdeführerin ein Ausfertigungsantrag gestellt.
B.Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
I.) Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Gesamtakt sowie Einsicht in die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Urkundenkonvolute und durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.) Folgender Sachverhalt steht demnach aufgrund nachstehender Überlegungen fest:
Bereits bei einer Kontrolle am 15.02.2018 war keine Leitung im Sinne des § 3a WKGG im von der Beschwerdeführerin betriebenen Kindergarten vorhanden, was sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage ergibt. In einer Niederschrift vom 09.04.2018 wurde eine Frist für die Behebung dieses Mangels bis 31.08.2018 gesetzt und wurde diese Frist von Seiten der Behörde mehrfach - zuletzt bis zum 31.08.2019(!) - verlängert.
Erst vier Tage vor Ablauf der letztmalig von Seiten der Behörde verlängerten Frist wurde am 27.08.2019 ein Vermittlungsauftrag beim AMS Wien für eine Leiterin erteilt. Frau F. G. wurde als Leiterin in der Zeit von 04.11.2019 bis 29.11.2019, sohin nach Ablauf der behördlich gesetzten Frist und nur für einen Monat als Leiterin beschäftigt, weshalb am 27.11.2019 ein neuerlicher Vermittlungsauftrag beim AMS Wien erfolgte. Im Übrigen verfügte Frau G. über keine entsprechende Managementausbildung, sondern war zu einer solchen bloß angemeldet.
Der im Kindergarten tätige Sohn der Frau D., Herr Mag. L. D., meldete sich für eine Managementausbildung mit 26.02.2020 (sohin ein halbes Jahr nach Ablauf der behördlich gesetzten Frist) an, ist jedoch mittlerweile aus der KG ausgeschieden und im Kindergarten nicht mehr tätig.
Die erst seit 01.09.2020 (und sohin erst eine Woche vor der Beschwerdeverhandlung) im Kindergarten beschäftigte Frau K. hat ihre pädagogische Ausbildung, welche sie in Bosnien-Herzegowina und sohin in einem Drittstaat erworben hat, bislang nicht anerkennen lassen und fehlt auch bei ihr die entsprechende Managementausbildung.
Auch Frau C. D.-E. verfügt nicht über die erforderliche Qualifikation einer Kindergartenleiterin: Bis dato liegt noch keine Anerkennung ihrer pädagogischen Ausbildung vor; erst am 26.08.2020 (also kurz vor der Beschwerdeverhandlung) hat sie einen entsprechenden Managementkurs gebucht.
Zusammenfassend ergibt sich, dass ab dem Zeitpunkt der Mängelfeststellung im Februar 2018 innerhalb der von der Behörde bis Ende August 2019 festgesetzten Verbesserungsfrist die Mängelbehebung betreffend die im Sinne des WKGG fehlende Kindergartenleitung nicht erfolgt ist und dass der Mangel der fehlenden Leitung auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorlag.
III. Zur Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie den Angaben des Beschwerdeführervertreters in dieser. An der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden bestand kein Zweifel und hat auch die belangte Behörde diesbezüglich keine Zweifel geäußert.
Von einer weiteren Beweisaufnahme konnte deshalb abgesehen werden, weil es nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich darauf ankommt, ob eine Behebung des den Widerrufsgrund des § 11 Abs. 1 Z. 2 WKGG darstellenden Mangels innerhalb der behördlich gesetzten angemessenen Frist erfolgt oder nicht, nicht jedoch auf die Gründe, weshalb eine Mängelerfüllung nicht vorgenommen wurde. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass die Behörde insgesamt eine eineinhalbjährige Mängelbehebungsfrist gesetzt hat und die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf dieser Frist und hier nur für einen knappen Monat eine Kindergartenpädagogin, welche jedoch nicht die für eine Leiterin notwendigen Managementqualifikationen erfüllte, angestellt hat.
IV. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
1. Die relevanten Rechtsvorschriften des Wiener Kindergartengesetzes lauten wie folgt:
„….
§ 3. …..
(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
…
§ 3a. (1) Jeder Kindergarten hat über eine Leiterin oder einen Leiter zu verfügen. Als Leiterin oder Leiter kann nur eine Fachkraft nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 angestellt werden, die
Wenn ausgebildete Leiterinnen oder Leiter nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können bis zu 50 Unterrichtseinheiten davon berufsbegleitend binnen eines Jahres ab Funktionsübernahme absolviert werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter hat jährlich aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Modulen eine Fortbildung oder ein Führungscoaching im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(3) Die Leiterin oder der Leiter ist verantwortlich für
(4) Für die Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Aufgaben hat die Trägerin oder der Träger des Kindergartens zu gewährleisten, dass der Leiterin oder dem Leiter pro Woche Arbeitsstunden zumindest in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
(5) Übernimmt die Trägerin oder der Träger des Kindergartens Teile der in Abs. 3 genannten Aufgaben, so kann das in Abs. 4 genannte Zeitkontingent der Leiterin oder des Leiters um bis zu 30 % unterschritten werden. Ab sieben Gruppen ist jedenfalls eine Leiterin oder ein Leiter im Umfang einer Vollzeitanstellung erforderlich.
…….
§ 11. (1) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn
………“
2. Zum Widerrufsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 WKGG:
Die belangte Behörde hat am Ende ihrer Bescheidbegründung zwar ausgeführt, dass eine „Gefährdung des Wohles der betreuten Kinder in pädagogischer Hinsicht vorliege“, gleichzeitig aber im darauffolgenden Satz der Begründung als Widerrufsgründe lediglich § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 WKGG und im Spruch des Bescheides § 11 Abs. 1 Z 2 bis 4 WKGG als Widerrufsgründe herangezogen. Demnach haben sich schlussendlich für die Verwaltungsbehörde keine Widerrufsgründe nach § 11 Abs. 1 Z 1 leg.cit. ergeben. Auch für das Verwaltungsgericht Wien haben sich keine Hinweise auf Mängel ergeben, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Kindergarten betreuten Kinder darstellen. Der Widerrufsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 WKGG liegt daher nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht vor.
3. Zum Widerrufsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 WKGG:
Dieser Widerrufsgrund sieht bei Vorliegen von Mängeln, die darin bestehen, dass die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 9 vorgesehenen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens nicht mehr gegeben sind, zwingend einen behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung vor, wobei von der Behörde eine „angemessene“ Frist zu setzen ist.
Was als angemessene Frist zur Mängelbehebung angesehen wird, wird sich in erster Linie nach der Art des Mangels selbst richten, dies also einzelfallbezogen je nach Mangel unterschiedlich ist. Die Angemessenheit muss so sein, dass binnen der gesetzten Frist die Mängel realistischer Weise behoben werden können. Dies ist bei einigen Mängeln lediglich derart zu bemessen, dass u.a. fehlende Unterlagen vorgelegt werden können (hier ist die Frist betreffend Vorlage zu bemessen und nicht zur möglicherweise nachträglichen Beschaffung fehlender Dokumente), bei Mängeln, die durch Reparatur etc. zu beheben sind, jedoch längere Fristen zu setzen sind. Beispielhaft sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, wonach eine gesetzte dreitägige Frist für die Vorlage (!) des Grundbuchsauszuges, der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und der Pläne als die absolute Untergrenze einer „angemessenen" Frist im Sinne des Gesetzes gesehen wurde; dies dazu noch ausgehend davon, dass diese Beilagen aber schon einmal eingereicht worden waren und zurückgestellt wurden, also bloß neuerlich vorzulegen waren. In diesem Fall sah der Verwaltungsgerichtshof eine (gerade noch) angemessene Frist bei Gewährung von drei Tagen (VwGH 21.11.2000, Zl. 97/05/0213).
Die von der Behörde ab Zeitpunkt der Mängelfeststellung im Februar 2018 bis letztlich Ende August 2019 festgesetzte Verbesserungsfrist in Bezug auf die fehlende Kindergartenleitung ist jedenfalls als angemessen zu betrachten: Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darauf an, ob diese innerhalb der gesetzten Frist eine Leitung finden kann, die ihren eigenen Ansprüchen genügt (insbesondere im Hinblick auf die Fremdsprachenkenntnisse); wesentlich ist nur, ob die gesetzte Frist als angemessen in Bezug darauf zu werten ist, dass eine Leitung gefunden werden kann, die die Anforderungen des Gesetzgebers des WKGG erfüllt. Da der Mangel der fehlenden Leitung unbestrittenermaßen nicht innerhalb einer insgesamt eineinhalbjährigen(!) Frist behoben worden ist (und im Übrigen auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorlag), war der Widerrufsbescheid spruchgemäß zu bestätigen. Bei diesem in rechtlicher Hinsicht eindeutigen Verfahrensergebnis konnte eine Prüfung der von der Behörde angeführten weiteren Widerrufsgründe unterbleiben.
Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der von der Verwaltungsbehörde ebenfalls herangezogene Widerrufsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 WKGG nicht vorliegt, weil die Auflagen 9 und 13 des Bewilligungsbescheides (in Bezug auf den Brandschutzbeauftragten und dessen Stellvertreter sowie das Führen eines Brandschutzbuches), deren Nichteinhaltung von der Behörde beanstandet wurde, erfüllt werden, sodass der Entziehungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 WKGG sohin jedenfalls nicht (mehr) vorliegt.
V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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