LVwG W VGW-002/007/3514/2020

VGW-002/007/3514/2020Tribunale amministrativo regionale2 set 2020

Regest

Glücksspielrecht; Beschlagnahme; vorläufige Beschlagnahme Aufhebung einer Beschlagnahme; Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände; Parteistellung; Rechtskraft; Bindungswirkung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-002/007/3514/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.002.007.3514.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde der Finanzpolizei Wien (Team …) gegen den Feststellungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien (Landeskriminalamt – Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung) vom 05.02.2020, Zl. …, betreffend vorläufige Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides ersatzlos entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I.) folgender Absatz angefügt wird: „Es sind nun die bezeichneten Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern 4 bis 6 gemäß § 55 GSpG herauszugeben. Im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG werden die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, eingezogen. Das in der ungeöffneten Kassenlade enthaltene Bargeld ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen der A. Kft als wirtschaftliche Eigentümerin der gegenständlichen Gegenstände zu verwenden, ein allfälliger Restbetrag ist dieser Gesellschaft auszufolgen“.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdegegenstand

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2020 wurde mit Spruchpunkt I.) gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 6 GSpG festgestellt, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Beschlagnahme hinsichtlich der am 25.01.2018, 14:15 Uhr, in Wien, B.-Straße Automatenlokal durch Organe der Finanzpolizei gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmten zwei Glückspielgeräte und einem technischen Hilfsmittel (ein Ein- und Auszahlungsgerät) – Finanzamtskontrollnummern 4 bis 6 – samt allenfalls in der ungeöffneten Kassenlade enthaltenen Bargeldes nicht mehr vorliegen. Mit Spruchpunkt II.) wurde der Antrag der Abgabenbehörde auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage des Wegfalles der Rechtswirkungen der Beschlagnahme und einer damit verbundenen Herausgabe der bezeichneten Geräte gemäß § 50 Abs. 5 GSpG mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Verfahrensgang und Feststellungen

Am 25.01.2018 fand in einem Lokal ohne Bezeichnung in Wien, B.-Straße, wegen des Verdachts der Durchführung von illegalen Glücksspielen eine Glücksspielkontrolle durch Organe der Finanzpolizei statt. Es wurden insgesamt vier Glücksspielgeräte und zwei dazugehörende technische Hilfsmittel (Ein/Auszahlungsgeräte) vorläufig beschlagnahmt.

Mit (u.a. an die A. Kft als Inhaberin, Eigentümerin und Veranstalterin gerichtetem) Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2018, Zl. …, wurde hinsichtlich dieser vier Glücksspielgeräte und zwei dazugehörenden technischen Hilfsmittel gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht bestehe, dass mit diesen Glücksspielgeräten und den zugehörigen technischen Hilfsmitteln, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde. Zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gemäß § 54 Abs. 1 GSpG werde die Einziehung verfügt (Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid).

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.08.2018, Zl. …, wurden über C. D. (als handelsrechtlichem Geschäftsführer der A. Kft) wegen dieser vier Eingriffsgegenstände vier Strafen wegen Übertretungen iSd § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG verhängt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.04.2019, … wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 – (mit Spruchpunkt III) der Beschwerde der A. Kft gegen den Bescheid vom 29.03.2018, Zl. …, insoweit stattgegeben als sie sich auf die Beschlagnahme und die Einziehung der Glückspielgeräte ohne Bezeichnung mit den Finanzamtskontrollnummern „4“ und „5“ und das Ein-/Auszahlungsgerät ohne Bezeichnung mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ bezieht. Der Bescheid wurde hinsichtlich der Beschlagnahme und der Einziehung dieser Geräte aufgehoben. Mit Spruchpunkt IV wurde zudem der Beschwerde der A. Kft. und des C. D. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23.08.2018, Zl. …, insoweit stattgegeben, als sie sich auf Übertretungen mit den Glückspielgeräten mit den Finanzamtskontrollnummern „4“ und „5“ bezieht. Insoweit wurde das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

Begründend wurde hierzu jeweils im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Glückspielgeräte ohne Bezeichnung mit den Finanzamtskontrollnummern „4“ und „5“ und des Ein-/Auszahlungsgeräts ohne Bezeichnung mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ nicht festgestellt werden konnte, dass mit ihnen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, sodass die Einziehung dieser Geräte zu beheben war.

Die belangte Behörde erstattete mit E-Mail vom 10.12.2019 – auch gegenüber der nunmehr beschwerdeführenden Amtspartei – infolge dieses Erkenntnisses gemäß § 50 Abs. 6 GSpG die Mitteilung über die beabsichtigte Ausfolgung dieser Geräte.

Mit Schreiben vom 18.12.2019 übermittelte die Amtspartei der belangten Behörde eine Stellungnahme zur geplanten Herausgabe der gegenständlichen Geräte. In der Stellungnahme führte die Amtspartei aus, dass im gegenständlichen Fall drei andere Geräte bereits rechtskräftig eingezogen worden seien. Die vermeintliche Eigentümerin der Geräte, die A. Kft (gemeint wohl: deren Organ iSd § 9 VStG) sei unter anderem auch im gegenständlichen Fall rechtskräftig wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 GSpG bestraft worden. Außerdem habe diese Gesellschaft nie einen tatsächlichen Nachweis erbracht, dass sie die Eigentümerin der gegenständlichen Geräte sei. Ein solcher Nachweis wäre vor Herausgabe der Geräte zu erbringen. Aus § 55 Abs. 1 GSpG sei abzuleiten, dass die zur Herausgabe ausgeschriebenen Geräte nicht ausgefolgt werden dürften.

Mit dieser Stellungnahme stellte die Amtspartei den Antrag, die belangte Behörde „möge mittels Feststellungsbescheid mit Bedachtnahme auf durch die Finanzverwaltung angeführten Ausführungen über die Frage des Wegfalls der Rechtswirkungen der Beschlagnahme und einer damit verbundenen Herausgabe der Geräte“ absprechen.

Es erging der oben dargestellte angefochtene Feststellungsbescheid vom 05.02.2020.

Dagegen richtet sich die vorliegende (form- und fristgerechte) Beschwerde des Finanzamtes.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 27.02.2020 erging die Beschwerdemitteilung (§ 10 VwGVG) an die A. Kft.

Mit Schreiben vom 01.04.2020 räumte das Verwaltungsgericht – unter Darlegung seiner vorläufigen Rechtsansicht zum Beschwerdevorbringen – dem beschwerdeführenden Finanzamt sowie der belangten Behörde (§ 18 VwGVG) schriftliches Parteiengehör ein.

Mit Schreiben vom 28.04.2020 erstattete die belangte Behörde ein Vorbringen.

Mit Schreiben vom 06.05.2020 ergänzte die Amtspartei ihr Beschwerdevorbringen.

Mit Schreiben vom 28.05.2020 räumte das Verwaltungsgericht dem beschwerdeführenden Finanzamt sowie der belangten Behörde schriftliches Parteiengehör dahingehend ein, ob, woraus und in welcher Höhe in Anbetracht des § 55 Abs. 3 GSpG Abgabenforderungen des Bundes und/oder Geldstrafen gegen den bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände, nämlich A. Kft bestehen.

Mit Schreiben vom 28.05.2020 räumte das Verwaltungsgericht der A. Kft Parteiengehör im Hinblick auf die Umstände des § 55 Abs. 1 und 3 GSpG ein.

Mit Stellungnahme vom 28.05.2020 übermittelte die belangte Behörde eine Auflistung von rechtkräftig verhängten Geldstrafen gegen Organe der A. Kft, für die eine Haftung dieser Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG besteht.

Gegen E. D. – geboren 1960, serbischer Staatsangehöriger – wurden in seiner Funktion als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der A. Kft in der Vergangenheit wiederholt rechtskräftig Geldstrafen verhängt. Es konnte in mehreren Fällen keine Vollstreckung gegen ihn geführt werden. Die A. Kft wurde in den Verwaltungsstrafverfahren gegen E. D. jeweils gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur solidarischen Haftung verpflichtet. Ausständig sind unter anderen folgende Strafen:

GZ: VStV-1/2019 – SE vom 25.09.2019 gem. § 52 Abs 1 Z 1 1. Fall GSpG iVm § 9 Abs 1 VStG – Rk. seit 30.10.2019

Geldstrafen incl. Verfahrenskosten: € 264.000,00

GZ: VStV-2/2019 – SE vom 13.06.2019 gem. § 52 Abs 1 Z 1 3. Fall GSpG iVm § 9 Abs 1 VStG – Rk. seit 26.07.2019

Geldstrafen incl. Verfahrenskosten: € 66.000,00

GZ: VStV-3/2018 – SE vom 26.04.2019 gem. § 52 Abs 1 Z 1 1. Fall GSpG iVm § 9 Abs 1 VStG – Rk. seit 28.05.2019

Geldstrafen incl. Verfahrenskosten: € 88.000,00

GZ: VStV-4/2018 – SE vom 29.04.2019 gem. § 52 Abs 1 Z 5 iVm 50 Abs 4 2. Satz 1. und 4. Fall GSpG iVm § 9 Abs 1 VStG – Rk. seit 30.09.2019

Geldstrafen incl. Verfahrenskosten: € 16.500,00

GZ: VStV-5/2018 – SE vom 15.04.2019 gem. § 52 Abs 1 Z 1 3. Fall GSpG iVm § 9 Abs 1 VStG – Rk. seit 25.05.2019

Geldstrafen incl. Verfahrenskosten: € 66.000,00

GZ: VStV-6/2018 – SE vom 28.05.2019 gem. § 52 Abs 1 Z 1 1. Fall GSpG iVm § 9 Abs 1 VStG – Rk. seit 29.09.2019

Geldstrafen incl. Verfahrenskosten: € 13.200,00

GZ: VStV-7/2018 – SE vom 09.05.2019 gem. § 52 Abs 1 Z 5 iVm 50 Abs 4 2. Satz 1. und 4. Fall GSpG iVm § 9 Abs 1 VStG – Rk. seit 04.06.2019

Geldstrafen incl. Verfahrenskosten: € 16.500,00

GZ: VStV-8/2018 – SE vom 07.01.2019 gem. § 52 Abs 1 Z 1 1. Fall GSpG iVm § 9 Abs 1 VStG – Rk. seit 02.07.2019

Geldstrafen incl. Verfahrenskosten: € 66.000,00

Daneben bestehen noch weitere ca. 17 rechtskräftige, offene Geldstrafen.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zum gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren und Einsichtnahme in den Beschluss vom 15.04.2019, VGW-…. Die Feststellungen zum Ablauf von Kontrollen und Verfahren sind unstrittig. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides. Die Feststellungen zu Vorstrafen und Vorverfahren der A. Kft ergeben sich aus den Stellungnahmen und Angaben der Amtspartei sowie der belangten Behörde. Das Verwaltungsgericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte. Die A. Kft ist aus einer Vielzahl von glückspielrechtlichen Verfahren amts- und gerichtsbekannt.

Rechtliche Beurteilung

Das beschwerdeführende Finanzamt führte aus, dass die Eigenschaften der vorgefundenen Geräte den hinreichend substantiiert festgestellten Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol ergeben hätten, weshalb die vorläufige Beschlagnahme angeordnet worden sei. Dennoch habe das Verwaltungsgericht mit dem Vorerkenntnis vom 15.04.2019 die Beschlagnahme und Einziehung der gegenständlichen drei Geräte aufgehoben. Der von der belangten Behörde umfassend begründete Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol sei nicht einmal ansatzweise gewürdigt worden, somit sei er auch keinesfalls abgeschwächt oder gar gänzlich ausgeräumt worden. Das Verwaltungsgericht sei seiner Verpflichtung, den wahren Sachverhalt festzustellen, nicht nachgekommen, was etwa durch Anordnung der Durchführung von Testspielen unschwer möglich gewesen wäre. Ungeachtet dieser Tatsache habe die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid, der gerade nicht schlüssig oder nachvollziehbar begründet sei, erlassen. Die Frage, weshalb eine Herausgabe der Eingriffsgegenstände überhaupt beabsichtigt werde, oder wieso aufgrund von Nichtfeststellungen keine entsprechenden Ermittlungen zur Aufklärung offenkundig offener Fragen getroffen worden seien, bliebe unbeantwortet. Für eine Beschlagnahme reiche der hinreichend substantiiert festgestellte Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes. Aufgrund verschiedener Wahrnehmungen sei zweifelsfrei ein solcher Verdacht vorgelegen. Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 15.04.2019 würde dieser Verdacht zweifelsfrei gar nicht berührt werden. Einen anderen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht schon mangels eigener Ermittlungen gerade nicht festgestellt oder gar schlüssig nachvollziehbar begründet. Die belangte Behörde habe im nunmehr bekämpften Feststellungsbescheid keinerlei (allenfalls selbst ermittelte) Tatsachen oder Argumente angeführt, welche auch nur ansatzweise geeignet erscheinen könnten, den zugrunde gelegten Verdacht für eine vorläufige Beschlagnahme abzuschwächen oder gar gänzlich auszuräumen. Die belangte Behörde habe die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wegfall der Beschlagnahme und zu den Voraussetzungen für eine allfällige Herausgabe von Eingriffsgegenständen nicht berücksichtigt (Hinweis Ra 2015/09/0103). Das Verwaltungsgericht habe zudem mit dem Erkenntnis vom 15.04.2019 das Straferkenntnis wegen der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen mit den Eingriffsgegenständen mit den Nummern 1 bis 3 bestätigt. Abgesehen von diesem nunmehr bestätigten Straferkenntnisses seien bereits innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Verwaltungsübertretung, gemeint § 52 Abs. 1 GSpG, rechtskräftige Strafen ergangen. Mit Spruchpunkt II.). sei eine Zurückweisung mangels Parteistellung ausgesprochen worden, obwohl in § 50 Abs. 5 GSpG die Parteistellung der Abgabenbehörde normiert sei und § 50 Abs. 6 GSpG eine Stellungnahmemöglichkeit der Abgabenbehörde vorsehen würde.

Das beschwerdeführende Finanzamt führte ergänzend und – um Wiederholungen zu vermeiden – zusammengefasst aus, dass im Vorverfahren nicht bestritten worden sei, dass Glücksspiele ermöglicht worden seien mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen. Es sei lediglich die Entgeltlichkeit der angebotenen Glücksspiele bestritten worden. Das Verwaltungsgericht habe lediglich festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, welche Art von Spielen tatsächlich ermöglicht worden sein. Dem Akt seien also bislang weder Tatsachen noch Argumente zu entnehmen, welche die offenkundig durchgeführte Veranstaltung von Ausspielungen widerlegen würden. Das Verwaltungsgericht habe die Eingriffsgegenstände selbst zweifelsfrei als Glücksspielgeräte qualifiziert das Verwaltungsgericht habe weder eine Qualifizierung der gegenständlichen Eingriffsgegenstände noch der mit den Geräten ermöglichten Spiele vorgenommen. Es sei bloß der Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid teilweise aufgehoben worden, nicht hingegen die vorläufige Beschlagnahme. Zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung der Beschlagnahme habe zweifelsfrei der hinreichend substantiierte Verdacht bestanden. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Feststellungsbescheid auf eine vermeintliche Bindungswirkung berufen, welche jedoch gerade nicht bestehe. Es liege daher keine entschiedene Sache vor. Die mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erledigte Sache sei, wenngleich nicht bekämpft, sei keinesfalls unanfechtbar erledigt worden. Folglich könnte keine „neuerliche Prüfung“ oder ein Verstoß gegen das res-iudicata-Prinzip vorliegen. Die belangte Behörde hätte einen Feststellungsbescheid erlassen müssen über die Frage, ob die Geräte im Hinblick auf die Bestimmungen des § 55 Abs. 1 GSpG nicht herauszugeben sei, sondern vielmehr nach den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 GSpG zu verfahren sei. Über diese Frage habe die belangte Behörde gerade nicht entschieden. Darauf, dass im Beschwerdefall mit den gegenständlichen Geräten keine Übertretung begangen wurde, komme es nicht an, weil es gemäß § 55 Abs. 1 GSpG nicht darauf ankomme, welche konkreten Eingriffsgegenstände oder aktuell bestraften Personen beteiligt sind, sondern es komme auf einen größeren Personenkreis an. Im Übrigen sei der Eigentümer der Gegenstände nicht verifiziert worden. Die A. Kft sei innerhalb der letzten fünf Jahre jedenfalls wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG rechtskräftig bestraft worden. Es handele sich um eine Scheinfirma, die wohl keinesfalls die Herausgabevoraussetzung des § 55 Abs. 1 GSpG erfüllen könnte. Schließlich stelle sich die Frage, weshalb auch die Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes erkannt worden sei, obwohl dieses gemäß § 55 Abs. 3 GSpG zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden sei. Der angefochtene Bescheid widerspreche der Rechtsprechung zur Reichweite der Parteistellung nach § 50 Abs. 5 GSpG sowie zum Anhörungsrechts im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides über die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen gemäß § 50 Abs. 6 GSpG (wiederum Hinweis Ra 2015/09/0103).

Die belangte Behörde hielt der Amtspartei entgegen, dass § 55 Abs. 1 GSpG auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finde. Nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses vom 15.04.2019, insbesondere auch durch die Stattgebung der dortigen Beschwerde mit Spruchpunkt III hinsichtlich der gegenständlichen Geräte, liege keine aktuelle Verwaltungsübertretung mehr vor. Eine solche sei unerlässliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 GSpG. Diese Bestimmung sei unmissverständlich formuliert. Auch § 55 Abs. 2 GSpG spreche von einem Zeitraum von drei Jahren „nach Rechtskraft der Bestrafung“. Eine Bestrafung liege aber gegenständlich hinsichtlich der beiden Geräte nicht vor. Folglich sei auch die Parteistellung der Abgabenbehörde zu verneinen, weil § 50 Abs. 5 GSpG ebenso eine „aktuelle“ Verwaltungsübertretung bzw. ein mit Strafverfügung oder Straferkenntnis abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren voraussetze. In Ermangelung der Anhängigkeit eines Verwaltungsstrafverfahrens wäre somit davon auszugehen, dass die Parteistellung der Abgabenbehörde seit Rechtskraft der Stattgebung der Beschwerden im Verwaltungsstrafverfahren nicht länger vorliege. Es verbiete sich eine Betrachtung im Lichte des Gesamtsachverhaltes mit anderen/weiteren Geräten, da im gegenständlichen Fall die Geräte in sich konträr qualifiziert worden seien, wodurch eben nicht von einem einheitlichen „Gesamtsachverhalt“ ausgegangen werden könne.

Der Beschwerde ist hinsichtlich Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides stattzugeben:

Gemäß § 50 Abs. 5 GSpG hat die Abgabenbehörde in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 GSpG dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und sie kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben (dazu etwa VwGH 23.01.2017, Ra 2016/17/0281; 31.01.2018, Ra 2017/17/0861). Das Finanzamt kann wegen der Bindungswirkung für fortgesetzte Verfahren auch aufhebende Bescheide bekämpfen (VwGH 22.08.2012, 2011/17/0323; 21.08.2014, 2011/17/0252; 19.11.2019, Ra 2019/09/0016).

Die Abgabenbehörde hat nach dem zitierten § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung und ein Beschwerderecht gegen sämtliche in Bezug auf Verfahren nach §§ 52, 53 und 54 GSpG dann ergehende Bescheide, „zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt. Freilich ist es hierfür ausreichend, dass der erhobene Vorwurf bzw. der Inhalt der Anzeige bei Zutreffen eine Verwaltungsübertretung darstellt, d.h. darstellen würde. Ob eine Verwaltungsübertretung tatsächlich vorliegt, ist im Verfahren, dem die Amtspartei beizuziehen ist, zu klären. Das gilt nicht nur für das behördliche Verfahren, sondern auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Parteistellung ist aber nicht davon abhängig, ob am Ende tatsächlich auch eine Verwaltungsübertretung (in jeder Hinsicht, etwa bezüglich aller von mehreren Geräten usw.) vorliegt. Es reicht, dass denkmöglich eine Verwaltungsübertretung (doch) vorliegt.

Auch gemäß § 8 AVG ergibt sich eine Parteistellung nicht alleine aus dem eng gefassten Kriterium der tatsächlichen Rechtsverletzung sondern aus der Rechtsverletzungsmöglichkeit (vgl. VwSlg 16.124 A/2003; VwGH 16.09.2008, 2008/11/0077). Ob eine solche vorliegt, wird in einem Verfahren geprüft, in dem – unabhängig vom endgültigen inhaltlichen Ergebnis – die Parteistellung besteht.

Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist gemäß § 50 Abs. 6 GSpG im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.

Die Parteistellung des Finanzamtes ist und war somit gegeben (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111; 06.09.2016, Ra 2015/09/0103 = VwSlg 19.432 A/2016).

Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides ist inhaltlich rechtswidrig und hat ersatzlos zu entfallen.

Die Amtspartei wurde nun als Partei dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen und konnte sich umfassend äußern. Von ihrer Beteiligungsmöglichkeit hat sie auch Gebrauch gemacht. Damit ist auch ein allfälliger Verfahrensmangel im behördlichen Verfahren geheilt (siehe auch sogleich zur Prüf- und Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts). Durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist nun den Anforderungen des § 50 Abs. 5 GSpG entsprochen worden.

Die Beschwerde ist im Übrigen, nämlich hinsichtlich Spruchpunkt I.), als unbegründet – allerdings unter Maßgaben/Ergänzungen – abzuweisen:

Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nicht nur der angefochtene Bescheid (Beschlagnahmebescheid oder Straferkenntnis) sondern die Verwaltungsstrafsache; das umfasst den gesamten in der verwaltungsbehördlichen Entscheidung erfassten und erledigten Sachverhalt (nach Maßgabe seiner Bekämpfung durch die Beschwerde).

Das Verwaltungsgericht entscheidet im Rahmen des § 50 VwGVG „die Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Das Verwaltungsgericht entscheidet sohin über die Verwaltungsstrafsache insgesamt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44 VwGVG Rz 4; s. auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 50 VwGVG Rz 1). Das betrifft gegenständlich gerade auch die Geräte, die mit dem Erkenntnis vom 15.04.2019 einer Beurteilung unterzogen wurden (s. auch VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111, zur Sache des Rechtsmittelverfahrens nach Rechtsmittel des Finanzamtes gemäß § 50 Abs. 5 GSpG). Entgegen dem Vorbringen der Amtspartei wurde somit sehr wohl über alle ursprünglich vorläufig beschlagnahmten Geräte abgesprochen.

Die Beschwerdeausführungen mit Hinweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, zur grundsätzlichen Ermittlungs- und Begründungspflicht bezüglich „Nichtfeststellungen“ sind zunächst grundsätzlich zutreffend. Im Rahmen der Prüf- und Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte ergibt sich – unter anderem aus den Anforderungen hinsichtlich einer Entscheidungsbegründung und aus dem Amtswegigkeitsprinzip – eine umfassende Ermittlungs- und Begründungspflicht. Es ist damit in Administrativverfahren – zumindest soweit keine Mitwirkungspflichten bestehen – die Aussage, dass ein Sachverhaltselement/Tatbestandsmerkmal nicht festgestellt werden kann, ungenügend, weil sie eben den Ermittlungs- und Begründungspflichten (Ausschöpfen von unbeschränkten Beweismitteln) nicht genügt.

Allerdings ist zum einen zu bedenken, dass im Verwaltungsstrafverfahren Zweifelsregeln zugunsten von Beschuldigten bestehen und ein Verfahren einzustellen ist, wenn eine „Tat nicht erwiesen werden kann“ (§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG). Es wurde zum anderen mit dem Vorerkenntnis vom 15.04.2019, VGW-…, rechtskräftig über die gegenständlichen Geräte entschieden. Daran war auch die belangte Behörde im Rahmen des angefochtenen Bescheides gebunden. Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen auch entgegenzuhalten, dass die im Erkenntnis vom 15.04.2019 ausgesprochene „Nichtfeststellung“ bezüglich § 52 Abs. 1 GSpG eine rechtliche Beurteilung (iSd Verneinens der Tatbildmäßigkeit) darstellte und keine bloße Sachverhaltsaussage.

Auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011; 19.12.2017, Ra 2017/16/0165; 08.08.2018, Ra 2017/04/0112; 09.08.2018, Ra 2018/22/0078).

Das Verwaltungsgericht kann nun nicht eine andere Beurteilung des Beschwerdesachverhaltes – insbesondere in Bezug auf § 53 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 GSpG (bzw. im Detail auch iVm §§ 1, 2 und 4 GSpG) durchführen –, wenn mit einer neuerlichen Prüfung hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit nach dem GSpG in eine rechtskräftige Entscheidung eingegriffen würde (zur Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren etwa auch VwGH 22.08.2012, 2011/17/0323; 19.11.2019, Ra 2019/09/0016). Ob die unbekämpfte bzw. rechtskräftige Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts rechtsrichtig war, ist insofern ohne Bedeutung (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0011). Das Beschlagnahmeverfahren ist – auch – hinsichtlich der gegenständlichen Geräte endgültig erledigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0185).

Die beschwerdeführende Amtspartei verkennt die Rechtslage, wenn sie eine Bindung der belangten Behörde an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts (gemeint an das Vorerkenntnis vom 15.04.2019) verneint, weil eine Bindung nach § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG nur bestehe, wenn die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werde.

Insbesondere ist hierzu Folgendes zu beachten: Hebt das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(-spruchs) ist eine Entscheidung in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003; 04.08.2016, Ra 2016/21/0162; 21.03.2018, Ro 2018/18/0001).

Dies gilt freilich auch für die Behebung eines selbständigen Teiles eines Spruchpunktes. Wenn also in einem GSpG-Beschlagnahme-Bescheid hinsichtlich einzelner Geräte deren Anführung entfällt, gilt der eben dargestellte Ausschluss einer neuerlichen Entscheidung.

Eine Überprüfung des zitierten Vorerkenntnisses wäre durch die nun beschwerdeführende Amtspartei mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof möglich gewesen, der Weg des nunmehrigen Feststellungsverfahrens ist nicht geeignet, eine nochmalige Überprüfung der Beurteilung der gegenständlichen Geräte zu erwirken.

§ 55 Abs. 1 GSpG regelt die „Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände“. Diese Bestimmung geht von einer aktuellen Verwaltungsübertretung voraus („an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1“ GSpG und „schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung“).

Im Beschwerdefall wurde mit den nun dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Geräten keine Übertretung begangen. Es wurde zwar im Gesamtsachverhalt mit anderen/weiteren Geräten (zumindest) eine Übertretung des § 52 GSpG begangen, doch kommt es darauf nicht an.

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient. Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, dass die freie Verfügungsgewalt über eine Sache von dem (oder: den) Berechtigten auf die Behörde übergeht (VwGH 14.12.1993, 93/14/0130; 26.02.2020, Ra 2019/09/0052).

Bei jeder Beschlagnahme handelt es sich also um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat (VwGH 06.09.2016, Ra 2015/09/0103, Rn. 28; 23.05.2019, Ra 2019/17/0053).

Der Zweck der vorläufigen Beschlagnahme fällt mit Aufhebung des Beschlagnahmebescheides und Einstellung des Verfahrens weg. Nach der Sichtweise des Finanzamtes würde immer der Erstverdacht bestehen bleiben, es würde folglich eine vorläufige Beschlagnahme nie enden und eine Herausgabe nie zulässig sein.

Dem Beschwerdevorbringen ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass die vorläufige Beschlagnahme mit der (Teil-)Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens mit dem Erkenntnis vom 15.04.2019 für die gegenständlichen Geräte hinfällig wurde. Der Zweck der Sicherung ist in dieser Konstellation weggefallen. Vom Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachtes kann gerade nicht mehr gesprochen werden (VwGH 21.09.2018, Ra 2018/17/0132, zum Vorliegen eines solchen Verdachtes als wesentliche Voraussetzung).

Eine Ausfolgung ist geboten, wenn kein Rechtsgrund (mehr) für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme besteht (VwGH 03.07.2009, 2009/17/0065; 22.11.2017, Ra 2016/17/0304).

Eine Einziehung nach § 54 GSpG ist von der Verwirklichung eines der objektiven Tatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG abhängig (VwGH 14.11.2013, 2013/17/0056; 05.12.2013, 2013/17/0233; 07.03.2014, 2012/17/0503; 01.04.2014, 2013/17/0707). Wenn kein Tatbestand des § 52 Abs. 1 GSpG vorliegt und ein (selbstständiger) Verfall (§ 17 [insb. Abs. 3] VStG) nicht verfügt werden darf, ist die Einziehung unzulässig. Dann ist sowohl der Zweck der Sicherung des Verfalls als auch jener der Sicherung der Einziehung weggefallen. Die Besonderheit des Glücksspielrechts liegt gegenüber dem VStG darin, dass das GSpG in § 55 eine ausdrückliche Regelung über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, enthält. Solche Gegenstände sind nur dann herauszugeben, „wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 [GSpG] Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist“. Bezüglich der von dieser Bestimmung erfassten, beschlagnahmten Gegenstände, die weder für verfallen erklärt noch eingezogen wurden, und die nach dieser Bestimmung aber dennoch nicht herausgegeben werden sollen, geht das Gesetz daher offensichtlich von einer aufrechten, weiterhin gültigen Beschlagnahme aus, die erst durch eine spätere Herausgabe der Gegenstände oder aber durch den in § 55 Abs. 2 GSpG normierten Eigentumsübergang zu Gunsten des Bundes beendet wird.

In § 55 Abs. 1 GSpG ist von „der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1“ die Rede. Im Fall, dass keine solche Verwaltungsübertretung (aktuell) vorliegt, ist die Einschränkung der Herausgabe nach § 55 Abs. 1 GSpG nicht gegeben. Dass es auf den aktuellen Fall und die konkret betroffenen Geräte ankommt, zeigt der Wortlaut des § 55 Abs. 1 GSpG (Gegenüberstellung von verschiedenen Übertretungen: „an der Verwaltungsübertretung […] schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung“). Beschlagnahmte Gegenstände sind herauszugeben, wenn kein Zweifel daran besteht, dass die sichernde Maßnahme der Beschlagnahme mit dem Wegfall ihres Sicherungszwecks weggefallen ist (aus Rechtschutzgründen kann hierüber auch ein Feststellungsbescheid ergehen; VwGH 06.09.2016, Ra 2015/09/0103 = VwSlg 19.432 A/2016).

Im Beschwerdefall ist der Sicherungszweck bezüglich der gegenständlichen Geräte weggefallen und eine Herausgabe geboten. Es wurde mit dem Erkenntnis vom 15.04.2019 rechtskräftig entschieden, dass mit den gegenständlichen Geräten keine Übertretung iSd § 52 Abs. 1 GSpG begangen wurde. Es wurden damit keine Ausspielungen veranstaltet. Hinsichtlich dieser Geräte erfolgte keine Bestrafung gemäß dieser Bestimmung. Auch aus § 55 Abs. 1 GSpG lässt sich somit für die Beschwerdekonstellation kein Herausgabehindernis ableiten.

Nach der Logik der Beschwerde müsste der zunächst bzw. vorläufig ausreichende Verdacht einer Übertretung iSd § 52 Abs. 1 GSpG für eine vorläufige Beschlagnahme für immer aufrecht bleiben, weil nach dem Beschwerdevorbringen immer bloß über den (späteren) Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid entschieden würde (die Beschwerdekonstellation stellt sich tatsächlich als Regelfall dar, der im Sinne der eben dargestellten Systematik auf den Sicherungszweck geprüft wurde). Dass die Voraussetzungen der vorläufigen Beschlagnahme ursprünglich vorgelegen sind, ist insofern unbeachtlich, als im Rechtsweg bei der Prüfung eines Beschlagnahmebescheides nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht iSd § 53 Abs. 1 GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Es sind dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen und es ist auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. VwGH 15.01.2014, 2012/17/0586). Aufgrund der höheren Prüftiefe, nämlich ob eine tatsächliche Übertretung statt (nur) des Verdachts einer solchen vorliegt, trifft die beschwerdeführende Amtspartei hier einen umgekehrten Größenschluss. Tatsächlich hat aber der Bescheid und dessen Aufhebung durch das Verwaltungsgericht auch für die vorläufige Beschlagnahme Wirkung. Die Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung richtet sich im Übrigen nach dessen normativen Ausspruch. Die Begründungstiefe oder vermeintliche Ermittlungslücken durchbrechen diese Wirkung nicht. Die Bekämpfbarkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist ebenso unbeachtlich. Im Beschwerdefall wurde eine rechtskräftige, nicht vor den Höchstgerichten bekämpfte Entscheidung getroffen, die im fortgesetzten Verfahren Bindungswirkung entfaltete. Wieso eine Revision an den VwGH oder eine Beschwerde an den VfGH bei vermeintlich derart krassen Mängeln unterlassen wurde, kann aufgrund der dargestellten Rechtslage dahinstehen.

Abschließend ist festzuhalten, dass das Eigentum der A. Kft nie strittig war und im Vorverfahren von deren Vertretung diese Gesellschaft als Eigentümerin, Betreiberin und Veranstalterin der Eingriffsgegenstände bekanntgegeben wurde. Gründe an der Rechtsstellung zu zweifeln, sind keine hervorgekommen. Schließlich ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Entscheidung über die Herausgabe von Gegenständen dingliche Wirkung hat.

Der mit der Stellungnahme vom 18.12.2019 gestellte Antrag der beschwerdeführenden Amtspartei wurde dem Grunde nach von der belangten Behörde erledigt. Inhaltlich meinte die Amtspartei offenkundig eine negative Entscheidung über die Herausgabe. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung ist aber inhaltlich zutreffend und im Ergebnis grundsäzlich rechtmäßig ergangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid bzw. dessen Spruchpunkt I.) wurde nur über das (mittlerweilige Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen für die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG abgesprochen, nicht aber über die Folgefrage der Herausgabe nach § 55 GSpG. Es ist daher nun im Rahmen einer Maßgabebestätigung Spruchpunkt I.) (auch) entsprechend § 55 Abs. 1 GSpG im Sinne der gebotenen Herausgabe zu ergänzen (zum Umfang des Feststellungsbescheides nochmals VwGH 06.09.2016, Ra 2015/09/0103 = VwSlg 19.432 A/2016).

Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, erfasst die Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG das Glücksspielgerät samt seinem Inhalt, somit auch das darin befindliche Geld (VwGH 26.05.2014, 2012/17/0468; 21.12.2016, Ra 2015/17/0143). Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist gemäß § 55 Abs. 3 GSpG zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass das Geld in beschlagnahmten Gegenständen (in der Regel Glücksspielautomaten oder VLTs) zunächst für fällige Abgabenschuldigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers (Betreibers) und dann für Geldstrafen desselben zu verwenden ist. Erst danach verbleibendes Geld wird zurückgegeben (ErläutRV 658 der Beilagen XXIV. GP, S. 9). Dieses Regelungssystem (zumindest für Geldstrafen) besteht seit der Stammfassung des GSpG und wurde zwischenzeitlich lediglich aus sprachlichen/redaktionellen Gründen geändert (ErläutRV 981 der Beilagen XXIV. GP, S. 148 sowie zur Stammfassung BGBl. 620/1989 ErläutRV 1067 der Beilagen XVII. GP, S. 23).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass auch hinsichtlich des allenfalls in der ungeöffneten Kassenlade enthaltenen Bargeldes die Voraussetzungen einer vorläufigen Beschlagnahme nicht mehr vorliegen. Dies trifft grundsätzlich zu, wobei eben aus § 55 Abs. 3 GSpG, anders als für die Eingriffsgegenstände eine andere Herausgaberegelung besteht.

Es ist somit auch wenn grundsätzlich ein (eben nur subsidiärer) Herausgabeanspruch auf das Geld besteht, zunächst eine Anrechnung auf Abgabenforderungen des Bundes und sodann auf offene Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der Gegenstände durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass die A. Kft gemäß § 9 Abs. 7 VStG für mehrere offene Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und jeweilige Verfahrenskosten ihrer Organe haftet. In der Vergangenheit gab es eine Vielzahl von Verfahren gegen Verantwortliche iSd § 9 VStG, in denen rechtskräftige Haftungsaussprüche der A. Kft getätigt wurden. Die Aufrechnung des in der ungeöffneten Kassenlade befindlichen Bargeldes mit Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen/Haftungsbeträgen iSd § 9 Abs. 7 VStG der A. Kft hat die Behörde vor der tatsächlichen Ausfolgung vorzunehmen.

Im Rahmen der Sachentscheidungspflicht/-befugnis des § 50 VwGVG war daher der entsprechende Teil des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt I.)) unter (auch inhaltlicher) Beiziehung/Verfahrensbeteiligung der Amtspartei grundsätzlich zu bestätigen, wobei die bereits angesprochenen Spruchkorrekturen (eben bezüglich § 55 Abs. 1 und 3 GSpG) vorzunehmen waren.

Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Es stellten sich ausschließlich Rechtsfragen. Sowohl mit der Beschwerde als auch mit den ergänzenden Schriftsätzen der Amtspartei und der belangten Behörde wurden nur Rechtsfragen aufgeworfen, aber keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht, die im Rahmen der Prüf- und Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes aufzugreifen gewesen wären (siehe oben insbesondere zur Bindungswirkung des Vorerkenntnisses). Gegenständlich stellen sich ausschließlich Rechtsfragen bezüglich eines Feststellungsbegehrens infolge eines rechtskräftigen Vorerkenntnisses, mit dem auch bindend die nun maßgebliche Sachlage festgestellt wurde. Im Verfahren zu diesem Vorerkenntnis wurde am 12.03.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Eine mündliche Erörterung lässt nun auch aufgrund der Bindungswirkung an dieses Vorerkenntnis eine weitere Klärung der Beschwerdesache von vornherein nicht erwarten (§ 44 Abs. 4 VwGVG; siehe auch oben zum Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis). Es wurde schriftliches Parteiengehör eingeräumt und dabei die (vorläufige) Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sowie die konkreten Themen, von denen die Lösung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen abhängt, offengelegt; hierzu langten auch Rückmeldungen der Parteien ein.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht Rechtsprechung zur Frage der Parteistellung und Beteiligung der Amtspartei nach § 50 Abs. 5 und 6 GSpG sowie zu den Voraussetzungen einer Beschlagnahme (§ 53 GSpG) und zur Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände (§ 55 GSpG) sowie schließlich zur Bindungswirkung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und zum Prüfumfang der Verwaltungsgerichte. Diese Rechtsprechung ist jeweils nicht uneinheitlich. Von der jeweils zitierten Rechtsprechung weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht ab. Eine weitere Klärung der – ohnehin klaren und geklärten – Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erforderlich.

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