LVwG W VGW-108/008/10196/2020

VGW-108/008/10196/2020Tribunale amministrativo regionale21 ago 2020

Regest

Wahlgerichtsbarkeit; Wählerverzeichnis; Berichtigung; Ermittlungsverfahren; Hauptwohnsitz; Stichtag; Lebensmittelpunkt; animus domiciliandi; mündliche Verhandlung, Entfall der

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-108/008/10196/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.108.008.10196.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den aufgrund des Beschlusses der Bezirkswahlbehörde … in ihrer Sitzung vom 17.08.2020 ausgefertigten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17.08.2020, ..., betreffend Berichtigung des Wählerverzeichnisses

zu Recht e r k a n n t:

Der Beschwerde wird gemäß §§ 20, 22, 30 und 36 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/2020, nicht stattgegeben.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Am 04.08.2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 30 GWO 1996 beim Magistrat der Stadt Wien den Antrag auf „Streichung von Heinz Christian Strache aus dem Wiener Wählerverzeichnis.“ Der Beschwerdeführer begründete dies insbesondere damit, dass Herr Strache (im Folgenden: der Betroffene bzw. Beschwerdegegner) samt Familie seinen Lebensmittelpunkt seit 2013 in C. habe. Auch sein Unternehmen „D. Beteiligung- und Unternehmensberatung GmbH“ sei seit Dezember 2019 in C. „angemeldet“. Selbst seine Mutter habe im Rahmen einer Hausdurchsuchung 2019 ausgesagt, dass der Betroffene seit 18 Jahren nicht mehr in besagter Wohnung lebe, in der er gemeldet sei. Es gebe keinerlei Indizien, die auf einen anderen Wohnsitz als jenen in C. hinwiesen, wo der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt hätte. Der Antritt des Betroffenen bei der Wien-Wahl am 11. Oktober 2020 bedinge laut §§ 16 und 42 der Wiener Gemeindewahlordnung jedoch einen Hauptwohnsitz innerhalb der Gemeinde Wien. Darum sei davon auszugehen, dass der Betroffene seinen Hauptwohnsitz rechtswidrig in Wien gemeldet habe und damit im Wiener Wählerverzeichnis gelistet sei.

2. Über diesen Berichtigungsantrag entschied die Bezirkswahlbehörde mit Beschluss vom 17. August 2020, das Streichungsbegehren des nunmehrigen Beschwerdeführers abzuweisen. Dies und dass der Betroffene nicht „aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werde“, wurde dem Beschwerdeführer als Antragsteller per E-Mail noch am selben Tag und dem Beschwerdegegner am 18.08.2020 gemäß § 35 Abs. 1 GWO 1996 vom Magistrat mitgeteilt.

Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, dass für die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen am 11. Oktober 2020 das Vorliegen des Hauptwohnsitzes der wahlberechtigten Person am Stichtag in Wien maßgeblich sei. In Bezug auf die Frage des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes sei somit der Zeitraum um den 14. Juli 2020 prüfungsrelevant. Beweismittel, die sich auf länger davorliegende Zeiträume beziehen, seien daher nicht relevant. Dies betreffe insbesondere im Zeitraum vor dem Mai 2020 erfolgte Interviews und Postings auf Social-Media-Plattformen und auch die im Jahr 2019 erfolgte Aussage der Mutter des Betroffenen anlässlich einer Hausdurchsuchung.

Die vom Betroffenen anlässlich seiner Einvernahme vor der Magistratsabteilung 62 am 31. Juli 2020 erfolgte Darstellung, wonach sich dieser jedenfalls etwa von Mai 2020 bis dato überwiegend an seiner im ZMR eingetragenen Hauptwohnsitzadresse in 1... Wien aufhalte, sei von verschiedenen - sich im unmittelbaren Lebensumfeld des Betroffenen aufhaltenden Personen - anlässlich deren zeugenschaftlicher Einvernahmen unter Wahrheitspflicht bestätigt worden. Dies betreffe nicht nur den für ihn tätigen Personenschützer, sondern auch sich auf der Liegenschaft in 1... Wien aufhaltende Personen. Dass sich in einem größeren Wohnhaus einzelne Nachbarn nicht wahrnähmen, entspreche demgegenüber der gewöhnlichen Lebenserfahrung. Die dahingehend einzige Zeugenaussage eines – … in 1... Wien höher lebenden - Nachbarn sei daher nicht ungewöhnlich und vermöge die zahlreichen anders lautenden Zeugenaussagen nicht infrage zu stellen. Auch die weiteren Zeugenaussagen der Reinigungskraft in C. und des unmittelbaren Nachbarn in C. hätten kein anderes Beweisergebnis erbracht. Es sei daher zunächst davon auszugehen, dass sich der Betroffene „am 14. Juli 2020 faktisch schwerpunktmäßig an seiner Hauptwohnsitzadresse in 1... Wien aufgehalten“ habe. Dahingestellt bleiben könne, aus welchem Grund der Rechtsanwalt des Betroffenen in zwei anhängigen Gerichtsverfahren die Adresse C. angegeben habe, dies deshalb, weil in keiner der vorliegenden Schriftsätze diese Adresse als Hauptwohnsitz angeführt worden sei und alleine dieser Umstand den festgestellten faktischen Aufenthalt nicht infrage stellen könne.

Weiters einzugehen sei auf die Frage, ob der Betroffene im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund seiner aufrechten Ehe … nach wie vor und unbeschadet des festgestellten zeitlich überwiegenden faktischen Aufenthaltes in 1... Wien einen gesellschaftlichen (insbesondere familiären) Lebensmittelpunkt in C. habe. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass der Betroffene anlässlich seiner Einvernahmen am 31. Juli 2020 selbst angegeben habe, dass seine Gattin und er sich für eine Auszeit und eine räumliche Trennung im Interesse des gemeinsamen kleinen Sohnes, der durch vergangene Ereignisse emotional sehr belastet worden sei, entschieden hätten. Die emotionale Belastung sei sowohl bei ihm als auch bei seiner Gattin gelegen. Insoweit sei offenkundig, dass der Betroffene im relevanten Zeitraum nicht vom Bestehen einer umfassenden ehelichen Gemeinschaft ausgehe. Er führe damit selbst ins Treffen, dass dieser Umstand maßgeblich zur Verlagerung seines Lebensmittelpunktes beigetragen habe. Diese Angabe sei von seiner Ehegattin anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 17. August 2020 unter Wahrheitspflicht bestätigt worden. Bekräftigt werde das Faktum, dass kein familiärer Lebensmittelpunkt in C. bestehe, auch dadurch, dass die Ehegattin Strache und der gemeinsame Sohn jeweils an unterschiedlichen Hauptwohnsitzen in E. bzw. in 2... Wien gemeldet seien.

Für die Beurteilung des Hauptwohnsitzes irrrelevant erscheine es im vorliegenden Fall, ob sich an der Adresse in C. ein handelsrechtlicher Firmensitz bzw. ein Gewerbestandort befänden, weil ein Unternehmen nicht zwingend vom Hauptwohnsitz aus zu führen sei und die Führung eines Unternehmens mit dem Sitz in C. auch mit einem Hauptwohnsitz in Wien „selbstverständlich“ möglich sei. Analoges gelte für die Verwahrung von Waffen durch den Inhaber eines Waffenscheins. Diese Verwahrung an einem Nebenwohnsitz sei nach dem Waffengesetz 1996 zulässig. Ein Rückschluss auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes sei schon deshalb nicht möglich. Aufgrund der erforderlichen rechtlichen Gesamtbetrachtung sei daher vom Vorliegen eines Hauptwohnsitzes des Betroffenen in Wien am Stichtag 14. Juli 2020 auszugehen.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 18.08.2020, mit welcher ua der Antrag gestellt wird, das Verwaltungsgericht Wien möge den Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis des Wiener Wahlsprengels … für die Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl am 11. Oktober 2020 streichen.

Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass zentrales Begründungselement der Behörde sei, dass das Ehepaar Strache sich derzeit eine Auszeit und räumliche Trennung voneinander nehme. Dabei habe es die Behörde unterlassen, öffentliche Äußerungen des Ehepaares Strache, die dieser Annahme diametral widersprechen, zu prüfen. Bemerkenswert sei nämlich, dass Herr und Frau Strache im relevanten Zeitraum mehrmals öffentlich erklärt hätten, dass sie nicht getrennt seien. Auf den Social-Media-Kanälen des Ehepaares vor sowie nach dem 14. Juli 2020 fänden sich mannigfaltige Einträge über die glückliche Ehe des Paares, inklusive gemeinsamer Fotos und Liebesbekundungen, welche auch in Interviews und Zeitungsberichten bestätigt worden seien. Die bescheiderlassende Behörde habe diese Sachverhaltselements in rechtswidriger Art und Weise nicht beachtet. Zum Beweis seines Vorbringens verwies der Beschwerdeführer beispielhaft auf einen Artikel, abrufbar auf www…., vom 16. Juni 2020, welcher auf einem Eintrag von Frau Strache auf ihrer Facebook-Seite beruhe. Am 28. Juli 2020 habe Frau Strache ebenfalls auf Facebook ein Foto veröffentlicht, welches sie mit dem Betroffenen im Garten ihres gemeinsamen Hauses in C. zeige und welches sie übertitelt habe: „Es braucht keine Erklärung“ sowie mit einem Herzsymbol versehen habe. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf ein Interview von Frau Strache vom 14. August 2020 in der online-Ausgabe der Druckschrift „...“, worin diese Trennungsgerüchte als „idiotisch“ bezeichnete. Ausdrucke dieser Artikel legte er seiner Beschwerde bei.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Äußerungen den Aussagen des Herrn Strache, wonach „seine Gattin und er sich eine Auszeit und räumliche Trennung im Interesse des gemeinsamen kleinen Sohnes, der durch vergangene Ereignisse emotional sehr belastet worden sei, entschieden hätten“, widersprächen. Der von der bescheiderlassenden Behörde festgestellte Sachverhalt sei somit ergänzungsbedürftig und unglaubwürdig. Im Übrigen habe die Behörde unbeantwortet gelassen, warum sie den im Verfahren getätigten Aussagen Glauben schenke, obwohl diese in krassem Widerspruch zu öffentlich getätigten Äußerungen stünden. Glaube man den Aussagen von Frau Strache auf ihren Social-Media-Kanälen, dann sei das Paar im relevanten Zeitraum, also ein Monat vor und ein Monat nach dem Stichtag, nicht getrennt gewesen; vielmehr seien gemeinsame Fotos vom C.er Hauptwohnsitz des Herrn Strache publiziert worden.

Das Ehepaar Strache habe somit entweder die Öffentlichkeit oder die bescheiderlassende Behörde belogen. Es wäre Aufgabe der bescheiderlassenden Behörde gewesen festzustellen, wer von beiden belogen worden sei. Hätte die bescheiderlassende Behörde die vorliegenden Beweise richtig gewürdigt, insbesondere die im relevanten Zeitraum öffentlich getätigten Äußerungen des Ehepaares Strache, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass Herr Strache seinen Hauptwohnsitz zum Stichtag nicht in Wien, sondern in C. gehabt hätte.

Im Übrigen leide der angefochtene Bescheid an materieller Rechtswidrigkeit, weil es für den Adressaten nicht möglich sei, Rechtsgrundlagen, Subsumtion und rechtliche Überlegungen auch nur ansatzweise nachzuvollziehen.

4. Mit hg. am 19.08.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte der Magistrat der Stadt Wien elektronisch den Akt der Bezirkswahlbehörde, nachdem er am 18.08.2020 den Beschwerdegegner von der eingelangten Beschwerde informiert hatte. Außerdem wurde am 19.09.2020 der Akt der MA 62 zur da. Zl. ... im Original übermittelt. Der Originalakt der Bezirkswahlbehörde wurde erst am letzten Tag der hg. Entscheidungsfrist übermittelt.

5. Der Beschwerdegegner erstattet 20.08.2020 eine Äußerung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Behörde weder Feststellungsmängel noch angesichts der Vielzahl an einvernommenen Zeugen eine unschlüssige Beweiswürdigung vorzuwerfen sei. Ebenso wenig leide die angefochtene Entscheidung an materieller Rechtswidrigkeit.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den aus Anlass der Beschwerdevorlage übermittelten Akt des Magistrats der Stadt Wien bzw. der Bezirkswahlbehörde samt dem Protokoll über ihre Sitzung vom 17. August 2020 und die darin erliegenden Beweismittel.

Außerdem wurde Einsicht genommen in den ebenfalls übermittelten Akt der Magistratsabteilung 62 zur Zl. ... und die darin befindlichen Beweismittel, insbesondere in die Protokolle über die Zeugeneinvernahmen der in 1... Wien, F.gasse, gemeldeten und wohnhaften Nachbarn Mag. G. (Top ...) vom 03.08.2020 sowie H. und J. K. (jeweils Top …) vom 13.08.2020, der beiden Miteigentümer der Liegenschaft F.-gasse, L. und M. N., jeweils vom 13.08.2020, des P. Q., Personenschützer des Betroffenen, vom 11.08.2020, des R. S., Geschäft und Wohnung …, welche der F.-gasse gegenüberliegt, vom 13.08.2020, des Sohnes des Hauseigentümers der Liegenschaft in C., T., U. V., welcher ebendort wohnhaft ist, vom 11.08.2020, der an der Nebenwohnsitzadresse tätigen Reinigungskraft vom 04.08.2020 sowie der Ehegattin des Betroffenen vom 17.08.2020 und schließlich durch Einsicht in das Protokoll über die Einvernahme des Betroffenen selbst vom 31.07.2020.

In Bezug auf die einvernommenen Nachbarn (sowohl in Wien als auch in C.) wurde vom Verwaltungsgericht Wien Einsicht ins ZMR genommen, ebenso Einsicht in Google Maps in Bezug auf die Adressen F.-gasse … (zur Überprüfung, ob diese einander gegenüber liegen und Beobachtungen überhaupt denkmöglich sind). Außerdem wurden vom Verwaltungsgericht Wien Firmenbuchauszüge der D. Beteiligungs- und Unternehmensberatungs GmbH sowie Auszüge aus dem GISA-System hinsichtlich vom Betroffenen ausgeübter Gewerbe beigeschafft und in diese Einsicht genommen.

Weiters wurden Grundbuchsauszüge hinsichtlich der Liegenschaften in 1... Wien, F.-gasse, und T., C., eingeholt.

Außerdem wurde Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Presseartikel genommen, ebenso in weitere Pressemeldungen, welche sich spekulativ mit einer Trennung der Eheleute Strache auseinandersetzten (pars pro toto etwa https://www.... vom 13.06.2020; https://www.... vom 16.06.2020;

https://... vom 14.08.2020; https://... vom 19.08.2020).

Ebenso wurde Einsicht genommen in den Social-Media-Account einer Bewegung namens „W.“, die sich laut Eigendefinition der „aktuellen Aufklärung zu FPÖPostings, die sich als Falschmeldung erweisen“ widmet, und welche sich mit dem von Frau Strache am 28.07.2020 geposteten und vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Eingabe thematisierten Foto auseinandersetzt: https://....

2. Folgender Sachverhalt steht demnach fest:

Der Beschwerdegegner ist seit 21.05.2015 in 1... Wien, F.-gasse, mit Hauptwohnsitz und seit 12.03.2013 in C., T., mit einem Nebenwohnsitz gemeldet.

Seine Ehegattin, …, ist seit 28.12.2011 in E., X.-weg, mit Hauptwohnsitz und seit ebenda in 2... Wien, Y.-gasse, mit einem Nebenwohnsitz gemeldet.

Der gemeinsame 20 Monate alte Sohn der beiden, …, ist seit 31.01.2019 am besagten Nebenwohnsitz seiner Mutter mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdegegner ist laut Grundbuchsabfrage des Gerichts weder an der Liegenschaft in 1... Wien, noch in 2... Wien, noch in C. grundbücherlich berechtigt. Zu keiner der Adressen besteht sohin eine Kapitalbindung des Beschwerdegegners.

Bereits am 20. Februar 2020 berichteten Medien über das gesicherte Antreten des Beschwerdegegners für „DAÖ“, deren Vorsitz er Mitte Mai 2020 übernahm und welches fortan „Team HC Strache – Allianz für Österreich“ hieß https://www....). Diese Partei hat ihren Sitz in Wien, … (http://www....); der Beschwerdegegner ist ihr Bundesparteiobmann und führt den Wahlkampf für die Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl 2020.

Die Autofahrtdauer vom Parteisitz nach 1... Wien, F.-gasse, beträgt laut GoogleSuche zwischen 15 bis 25 Minuten, jene zur Nebenwohnsitzadresse in C. gerade einmal je nach Tageszeit 5 bis 10 Fahrminuten mehr.

An der Anschrift in 1... Wien, F.-gasse, lebt der Beschwerdegegner alleine, weil seine betagte Mutter Ende März 2020 in ein Pflegeheim gekommen ist, dessen Kosten er compensando mit den Mietkosten dieser Wohnung trägt.

Sein mj. Sohn wohnt hingegen nicht in Wien, sondern in C., T., mit der Gattin, und zwar aus Gründen der Sicherheit, wohingegen es Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Wohnung in der F.-gasse nicht gibt.

Ab April 2020 nächtigte der Beschwerdegegner immer öfter in 1... Wien. Auf die Woche betrachtet verbringt der Beschwerdegegner seit (Ende) Mai 2020 die überwiegende Anzahl der Nächtigungen pro Woche (Montag bis Freitag) in der Wohnung in Wien, F.-gasse. Er (bzw. sein Sicherheitsmann) parkt dort mit dem Auto im Hof des Hauses und geht von dort aus … zur Wohnung. Sein Sicherheitsmann begleitet ihn bis zur Haus- bzw. Wohnungstüre und holt ihn von dort auch ab. Der Beschwerdegegner hat fallweise persönlichen Kontakt mit den Nachbarn von Top Nr. …, ebenso zu den Hauseigentümern der F.-gasse.

Die Reaktivierung seiner politischen Tätigkeit ist nicht der ausschließliche Grund dafür, dass der Beschwerdegegner sich unter der Woche hauptsächlich an der Adresse in 1... Wien, F.-gasse, aufhält, sondern auch, dass seine Gattin und er sich für eine Auszeit und räumliche Trennung im Interesse ihres kleinen Sohnes, der durch vergangene Ereignisse emotional sehr belastet wurde, entschieden haben. Diese emotionale Belastung lag bei ihm und seiner Gattin, was auch der gemeinsame Sohn spürte. Am Wochenende ist der Beschwerdegegner an seinem gemeldeten Nebenwohnsitz aufhältig, wo er seinen mj. Sohn „sieht“.

Seit der so bezeichneten „Ibiza-Affäre“ 2019 kursieren immer wieder Trennungsgerüchte in Bezug auf den Beschwerdegegner und seine Frau in den Medien und in „sozialen“ Netzwerken, welche von den Eheleuten Strache wiederholt dementiert wurden. Nachdem Frau Strache den Beschwerdegegner im Gegensatz zu früheren Zeiten nicht mehr zur Pressekonferenz bezüglich seiner neuen Partei am 15.05.2020 begleitet und bei einer Rede im Parlament am 28.05.2020 (anders als noch am 13.05.2020) keinen Ehering mehr getragen und auch im Posting zum Geburtstag des Beschwerdegegners gefehlt hatte, kochte die Gerüchteküche abermals hoch. In der Folge gab Frau Strache die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe zitierten Statements ab. Am 28.07.2020 postete sie jedoch kein aktuelles Foto von sich und dem Beschwerdegegner aus dem Garten in C., sondern eines, welches nahezu identisch ist mit einem Bild, das am 22.04.2019 gemeinsam mit Osterwünschen auf der Facebook-Seite des Beschwerdegegners veröffentlicht worden ist (vgl. dazu https://...).

Am 22.07.2020 langte bei der Magistratsabteilung 62 eine Sachverhaltsdarstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers ein, in welcher er einen Verstoß gegen das MeldeG durch Familie Strache monierte.

Der Beschwerdegegner ist laut Firmenbuchauskunft Alleingesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. Beteiligungs- und Unternehmensberatungs GmBH mit Sitz in „Ta.“, bei C. (richtig wohl: T.). Diese Gesellschaft wurde am 19.11.2019 errichtet und am 11.12.2019 ins Firmenbuch eingetragen. Seit 28.01.2020 übt diese Gesellschaft laut GISA-System das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ am Standort des Firmensitzes aus; als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert der Beschwerdegegner. Dieser ist am selben Standort seit 10.10.2019 ebenfalls Inhaber des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“; überdies übt er dort bereits seit 24.09.2019 das freie Gewerbe „Public Relations-Berater“ aus.

Sein beruflicher Kundenstock als Selbstständiger befindet sich in Wien, Termine werden in Wien abgewickelt.

In (medienrechtlichen) Verfahren, die der Beschwerdegegner führt, wird im Rubrum der Klagsschrift als Anschrift die Adresse seines Nebenwohnsitzes angeführt, wobei diese nicht ausdrücklich als sein Hauptwohnsitz bezeichnet wird.

Das vom Beschwerdegegner genutzte Fahrzeug ist laut der im Akt der MA 62 erliegenden Kopie der Zulassung auf die Security-Firma, die seinen Personenschutz übernommen hat, angemeldet. Ein weiteres Fahrzeug ist im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit vom Beschwerdegegner geleast worden und wird von diesem nur selten benutzt. Der Beschwerdegegner wird von einem Sicherheitsmann, der zugleich als Chauffeur fungiert, zu seinen (privaten und beruflichen) Terminen gefahren.

Die letzte Verwahrungsüberprüfung der Waffen des Beschwerdegegners fand am 05.07.2016 in 1... Wien, F.-gasse, statt (E-Mail der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD Wien vom 14.08.2020 an die MA 62).

3. Beweiswürdigung:

Soweit bei den oben getroffenen Feststellungen unmittelbar auf Beweismittel verwiesen wird, gründen sie sich auf diese. Im Übrigen gründen sich die Feststellungen des Gerichts auf den Inhalt des Aktes der Bezirkswahlbehörde und der MA 62 in Verbindung mit den darin erliegenden Urkunden sowie auf die vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften und eingesehenen Unterlagen.

Da in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes ausschließlich der Zeitraum um den 14. Juli 2020 prüfungsrelevant ist, sind Beweismittel, die sich auf länger davorliegende Zeiträume beziehen, für die Beweiswürdigung vernachlässigbar: Dies betrifft insbesondere im Zeitraum vor dem Mai 2020 erfolgte Interviews und Postings auf Social-Media-Plattformen und auch die im Jahr 2019 erfolgte Aussage der Mutter des Beschwerdegegners anlässlich einer Hausdurchsuchung.

Die Feststellungen zum Meldestatus des Beschwerdegegners, seiner Gattin und seines mj. Sohnes gründen auf vom Verwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem ZMR.

Der Feststellungen zur politischen Reaktivierung des Beschwerdegegners sind allgemein bekannt und entsprechen auch seinen Angaben bei der Einvernahme vor der MA 62 am 31.07.2020.

Die Feststellung, dass die bisher in 1... Wien, F.-gasse, wohnhafte Mutter des Beschwerdegegners im März 2020 ins Pflegeheim gekommen ist, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdegegners in Verbindung mit den zeugenschaftlichen Angaben der unmittelbaren Nachbarn K. sowie der Liegenschaftseigentümer N. vor der MA 62.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdegegners an der Adresse in 1... Wien, F.-gasse, ergeben sich nicht nur aus seinen eigenen Angaben, sondern vor allem aus den Aussagen vor der MA 62 der unter Wahrheitspflicht stehenden unmittelbaren Nachbarn des Beschwerdegegners, ebenso aus den Angaben des Vis-a-vis-Nachbarn, des Personenschützers und der Eigentümer der betreffenden Liegenschaft.

Die Aussage des … oberhalb des Beschwerdegegners wohnhaften Nachbarn Mag. G., wonach er den Beschwerdegegner im Sommer 2020 an der Adresse in Wien, F.-gasse, nicht gesehen habe (obwohl er selbst aufgrund von Arbeitslosigkeit dort bis auf Spaziergänge durchgehend aufhältig war), steht dem festgestellten Beweisergebnis insoweit nicht entgegen, als es nach der allgemeinen Lebenserfahrung keineswegs unüblich ist, dass man seinen Nachbarn in einem größeren Mehrparteienhaus nicht regelmäßig begegnet. Im Übrigen handelt es sich bei Mag. G. – anders als bei den auf Top Nr. … wohnhaften Nachbarn und Zeugen – um keinen unmittelbaren Nachbarn des Beschwerdegegners. Insoweit kommt den Aussagen der unmittelbaren Nachbarn größeres Gewicht zu, zumal der Zeuge H. K. vor der Verwaltungsbehörde (MA 62) angegeben hat, krankheitsbedingt ständig zu Hause zu sein und seit der Übersiedelung der Mutter des Beschwerdegegners Ende März 2020 diesen regelmäßig visuell und auch akustisch in der Wohnung Top Nr. … wahrzunehmen, etwa wenn er diesen durch die Wand husten hört. Unter dem Aspekt, dass der Zeuge K. seinen Angaben nach regelmäßig die Wohnungstüre zu Lüftungszwecken offenlässt, auf diese Weise einen direkten Gangblick hat und so den Beschwerdegegner sehen kann, wenn dieser die Wohnungstür auf- und zumacht oder über den Gang geht, kommt seinen unter Wahrheitspflicht bei der Behörde geschilderten Wahrnehmungen in Bezug auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdegegners und das Ausmaß der Nutzung der Wohnung in der F.-gasse durch diesen hohe Beweiskraft zu. Im Übrigen finden die Angaben des unmittelbaren Nachbarn K. Deckung in der Zeugenaussage seiner Ehegattin J. K.. Ebenso konnte der – wenn auch nicht regelmäßig an der Liegenschaft aufhältige – Miteigentümer L. N. seinen zeugenschaftlichen Angaben nach den Beschwerdegegner seit Mai 2020 mehrmals persönlich an der Liegenschaft antreffen und auch das Auto sehen, welches dieser benutzt hatte. Die zweite Miteigentümerin der Liegenschaft, Frau M. N., welche sich im Gegensatz zum anderen Miteigentümer ihren Angaben nach fast täglich in der Liegenschaft aufhält, nahm den Beschwerdegegner regelmäßig seit Mai 2020 dort wahr, unter anderem deshalb, weil das Fahrzeug, mit dem er unterwegs war, immer wieder auf ihrem Parkplatz geparkt wurde. Auch sie gab unter Wahrheitspflicht an, bestätigen zu können, dass der Beschwerdegegner seit Mai 2020 unter der Woche regelmäßig in der Liegenschaft in 1... Wien aufhältig ist.

Auch der Zeuge R. S., welcher gegenüberliegend vom Beschwerdegegner in 1... Wien, F.-gasse, sein Geschäft betreibt und unmittelbar über dem Geschäft im …. Stock wohnt, konnte nicht nur den Personenschutz des Beschwerdegegners unter der Woche wahrnehmen, sondern auch den Beschwerdegegner selbst in der ebenfalls im …. Stock liegenden Wohnung F.-gasse, und zwar seinen zeugenschaftlichen Angaben vor der MA 62 nach seit Mai 2020 wesentlich öfter als früher, tagsüber wie auch abends, etwa dann, wenn der Beschwerdegegner direkt am Fenster stand.

Deckung finden die Zeugenaussagen der unmittelbaren Nachbarn, des Vis-a-vis-Nachbarn und der Liegenschaftseigentümer der F.-gasse auch in den zeugenschaftlichen Angaben des seit 2017 für den Beschwerdegegner tätigen Personenschützers vor der MA 62, welcher aufgrund des Umstandes, dass er den Beschwerdegegner zu beruflichen wie privaten Terminen fährt, wohl am besten Einblick in dessen Tagesablauf haben muss. Dieser hatte unter Wahrheitspflicht vor der MA 62 angegeben, dass der Beschwerdegegner „ab April 2020 immer öfter“ und „ab Mai 2020 de facto von Montag bis Freitag“ in 1... Wien, F.-gasse nächtigte und er ihn am Wochenende nach C. begleite.

Die Feststellung, dass sich der berufliche Kundenstock des Beschwerdegegners als Selbstständiger in Wien befindet, wo auch Termine abgewickelt werden, basiert ebenfalls auf der Zeugenaussage des Personenschützers vor der MA 62, wonach die überwiegende Anzahl der Geschäftstermine des Beschwerdegegners, die nichts mit seiner politischen Tätigkeit zu tun haben, in Wien stattfinden, in Verbindung mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdegegners selbst. Dies gilt auch für die „Fahrzeugsituation“ des Beschwerdegegners in Verbindung mit seinen diesbezüglich schriftlichen Angaben vom 14.08.2020.

Die Feststellungen betreffend die konkrete Wohnsituation des Sohnes und der Kindesmutter in C. beruhen auf den Angaben des Beschwerdegegners, die vor dem Hintergrund der Aussagen seines Personenschützers schlüssig sind.

Die Feststellungen betreffend die Auszeit und die räumliche Trennung der Eheleute Strache unter der Woche im Interesse des kleinen Sohnes aufgrund emotionaler Belastungen durch vergangene Ereignisse, basieren auf den Angaben des Beschwerdegegners, welche von seiner Ehegattin vor der MA 62 als Zeugin unter Wahrheitspflicht (und den sich daraus ergebenden strafrechtlichen Folgen bei einer Falschaussage) mit der darüber hinausgehenden Ausführung, dass „die Situation auch in den kommenden Wochen durch den Wahlkampf nicht leichter werden wird“ bestätigt worden sind. In das sich aus diesen Angaben ergebende Bild passt auch die Aussage des Sohnes des Liegenschaftseigentümers in C., welcher dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: Dieser gab vor der MA 62 als Zeuge an, aufgrund von Covid19 seit Mitte März 2020 ständig (mit Ausnahme eines einwöchigen Besuches Anfang August 2020 in Deutschland) vor Ort in C. gewesen zu sein und generell die Familie Strache aufgrund der Uneinsehbarkeit der unter der von ihm bewohnten Räumlichkeiten liegenden Wohnung „sehr selten“ zu sehen – „seit April 2020 Frau Strache sehr selten“ und „Herrn Strache seit Mai 2020 noch seltener.“ Zu dieser Schilderung passt auch die vor der MA 62 getätigte Zeugenaussage der seit Juni 2020 im Krankenstand befindlichen Reinigungskraft in C., welche in der 2. Maihälfte 2020 an insgesamt vier vollen Tagen am Nebenwohnsitz des Beschwerdegegners anwesend war, diesen Beschwerdegegner jedoch nur einmal kurz gesehen und ansonsten nur Frau Strache und das Kind wahrgenommen hat.

Insoweit ist daher schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdegegner im relevanten Zeitraum nicht vom Bestehen einer umfassenden ehelichen Gemeinschaft ausgeht. Er führt damit selbst ins Treffen, dass dieser Umstand maßgeblich zur Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nach 1... Wien beigetragen hat. Sein animus domiciliandi in Bezug auf den Wohnsitz in Wien 1... wird durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdegegner, dem es im Hinblick darauf, dass er chauffiert wird, leicht möglich wäre, vom Parteibüro in Wien täglich zu Frau und Kind nach C. zurückzukehren, es vorzieht, in der in Bezug auf die Parteizentrale nur wenige Fahrminuten näher liegenden Wohnung in 1... Wien unter der Woche zu nächtigen.

Die Feststellungen hinsichtlich der spekulativen Berichterstattung über den Zustand der Ehe des Beschwerdegegners und die Reaktion seiner Ehegattin darauf, stützen sich auf die eingesehenen und bei der Beweissammlung zitierten Meldungen in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgelegten Ausdrucken. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die in den Medien verbreiteten Gerüchte über Eheprobleme und eine Trennung (etwa aufgrund eines nicht getragenen Eheringes oder des Fernbleibens von für den Gatten wichtigen Presseterminen) vom Zeithorizont sehr gut zum Inhalt der im Akt der MA 62 erliegenden diesbezüglichen Aussagen passen. Beachtung verdient der Umstand, dass über eine Trennung bereits im Juni 2020 spekuliert wurde, also deutlich vor dem Aufwerfen der Wohnsitzfrage durch die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers am 22.07.2020. Unter diesem Aspekt erscheint es wenig plausibel, dass die Eheleute Strache eine Auszeit nur im Hinblick auf das hier gegenständliche Verfahren konstruiert bzw. inszeniert haben sollen, wie dies der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insinuiert.

Anders als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, ist es nicht Verfahrensgegenstand bzw. Aufgabe dieses Gerichts zu klären, ob „die Öffentlichkeit oder die Behörde belogen“ worden sind. Dennoch ist zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Statements der Frau Strache, in welchen diese eine Trennung dementiert, zu sagen, dass diesen Aussagen gegenüber Medien bzw. auf dem eigenen Social-Media-Account nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie ihrer Aussage vor der MA 62 am 17.08.2020, weil sie Letztere als Zeugin unter Wahrheitspflicht stehend (und den sich daraus ergebenden strafrechtlichen Folgen bei einer Falschaussage) getätigt hat. Diese Aussage hat daher einen deutlich höheren Beweiswert als Statements gegenüber der (sich stets gerne an privaten Desastern delektierenden) Öffentlichkeit. Im Übrigen ist es allgemein bekannt, dass Social-Media-Accounts häufig dazu benutzt werden, bspw. sich oder eine Situation anders zu präsentieren, als sie in Wirklichkeit ist, und sogenannte „Fake News“ an „Follower“ zu transportieren. Es ist demnach einzig und allein Sache von Frau Strache, im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen ihres kleinen Kindes eine Trennung in der Öffentlichkeit als „idiotisch“ zu bezeichnen. Schließlich ist es auch nicht ungewöhnlich, dass Trennungen in Wahlkampfzeiten dementiert werden. Im Übrigen verwendete Frau Strache für das vom Beschwerdeführer angesprochene, mit einem Herz versehene Posting vom 28.07.2020 ein Foto, welches nahezu identisch ist mit einem Bild (dieselben Personen, dieselbe Kleidung, dieselbe Wetterlage, dasselbe Tier, sogar derselbe Busch mit exakt demselben Blütenstand im rechten Bildrand), welches bereits am 22.04.2019 gemeinsam mit Osterwünschen auf der Facebook-Seite des Beschwerdegegners veröffentlicht worden ist und welches daher nicht vom hier interessierenden Zeitraum um den 14. Juli 2020 stammt. Frau Strache hat eben gerade kein aktuelles Foto vom Frühling/Sommer 2020 von sich und dem Beschwerdegegner im Garten in C. gepostet. Weiters geht aus dem Inhalt des vom Beschwerdeführer ebenfalls angesprochenen Statements 16.06.2020 sehr wohl hervor, dass Frau Strache in Bezug auf ihrer Ehe die Situation als „herausfordernd“ empfindet und Frau Strache es unangenehm findet, dass sich Außenstehende mit dem Zustand ihrer Ehe befassen. Kurz und gut: Frau Strache schuldet in Bezug auf ihr Privatleben der Öffentlichkeit – anders als der Behörde – nicht die Wahrheit, weshalb ihren öffentlichen Äußerungen nicht derselbe Beweiswert wie ihrer Zeugenaussage vor der Behörde beizumessen ist, welche sie im Übrigen nicht in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters ihres Mannes, sondern eines anderen Rechtsanwaltes als Vertrauensperson getätigt hat (selbst dieser Umstand, einen anderen Anwalt als ihr Mann zu beauftragen, passt ins Bild zu der vor der Behörde geschilderten Auszeit und räumlichen Trennung).

Insgesamt ist daher in beweiswürdigender Hinsicht auszuführen, dass die Behörde geeignete Ermittlungen zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes angestellt und diese auch so ausreichend dokumentiert hat, dass sie das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zu Grunde legen konnte.

4. Rechtlich folgt daraus:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/2020, lauten wie folgt:

„[…]

II. HAUPTSTÜCKWahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht, Stichtag

§ 16. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4)

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und

3.

im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben.

§ 17. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

[…]

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 20. Die Wahlberechtigten sind vom Magistrat in das Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen bzw. hat in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund der Eintragungen in den von der Gemeinde ./1 nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten unter Beachtung des § 16. Wahlberechtigte gemäß § 16 Abs. 2 sind im Wählerverzeichnis besonders zu kennzeichnen.

[…]

§ 22. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

[…]

4. Abschnitt

Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

§ 24. Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

§ 25. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen der §§ 27, 30 und 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

§ 26. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

§ 27. Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Beseitigungen von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten, Streichungen bei Doppeleintragungen (Mehrfacheintragungen) und Behebungen von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

[…]

30. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 25) einen Berichtigungsantrag stellen.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

[…]

§ 33. (1) Der Magistrat hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständigen Bezirkswahlbehörde einzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 34. Über die Berichtigungsanträge erkennt die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach Ende der Einsichtsfrist. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde haben sich bei Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ihres Amtes zu enthalten und im Falle sonstiger Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1) ihre Vertretung zu veranlassen.

§ 35. (1) Die Entscheidung ist vom Magistrat dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie vom Magistrat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der nächsten fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 36. (1) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann der Antragsteller sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einbringen. Diese hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich und nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Verwaltungsgericht Wien endgültig. Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 und 3, 31, 32 und 35 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Die Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

[…]

VII. HAUPTSTÜCKBesondere Bestimmungen

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 102. (1) Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, so haben die Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) […]

(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

[…]. “

4.2. Die §§1 und 2 Wählerevidenzgesetz 2018 idgF lauten wie folgt:

„Führung der Wählerevidenz

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern.

(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.

Voraussetzung für die Eintragung

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber an den Hauptwohnsitz geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.

(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (§ 3 Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 3 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 3 Abs. 4.

(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 3 Abs. 4 und 11 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 6 bis 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

(7) Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerevidenz dürfen die Daten der Melderegister verarbeitet werden.

(8) Zur Gewährleistung der Zustellung bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.

[…].“

4.3. Die §§1, 15, 15a und 17 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl 9/1992 idF BGBl I 104/2018, lauten – auszugsweise – wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. [...]

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. [...]

Berichtigung des lokalen Melderegisters

§ 15. (1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (§ 1 Abs. 6 oder 7) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.

(1a) Zur Überprüfung der Meldedaten dürfen die Meldebehörden in den Fällen des Abs. 1 in öffentliche Register Einsicht nehmen.

(2) Von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

(2a) Beruht eine beabsichtigte Abmeldung auf einer Mitteilung über die erfolgte Abschiebung (§ 46 FPG), kann diese Meldung ohne das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren vorgenommen werden.

(3) Im Falle der Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat der Meldepflichtige die bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel der Meldebehörde unverzüglich vorzulegen; diese hat gemäß § 4 Abs. 4 vorzugehen.

(4) Die Meldebehörde, die eine Um- oder Anmeldung von Amts wegen vornimmt, hat dem Meldepflichtigen zwei von ihr ausgefertigte und mit dem Anmeldevermerk versehene Meldezettel auszufolgen. Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (§ 8 Abs. 1), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen.

(5) Meldebehörden, die ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) Grund zur Annahme haben, daß ein bei ihnen mit Hauptwohnsitz angemeldeter Mensch dort keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, haben dies dem Bürgermeister mitzuteilen.

(6) Zur Vorbereitung und Durchführung eines Reklamationsverfahrens sind die Bürgermeister ermächtigt, für die Feststellung, ob der Betroffene In der Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, alle von der Meldebehörde ermittelten Daten sowie all jene Daten zu verarbeiten, die sie selbst in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben.

(7) Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Landespolizeidirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden; Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat.

Wohnsitzerklärung

§ 15a. (1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, von Menschen, die in der Gemeinde angemeldet sind, zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verlangen. Die Wohnsitzerklärung hat inhaltlich dem Muster der Anlage C zu entsprechen. Der Betroffene hat die Wohnsitzerklärung binnen angemessener, vom Bürgermeister festzusetzender, mindestens vierzehntägiger Frist abzugeben.

(2) Die mit der Wohnsitzerklärung ermittelten Daten sind vier Monate nach Einlangen beim Bürgermeister zu löschen, es sei denn, dieser hatte die Einleitung eines Reklamationsverfahrens beantragt. Nach Beendigung eines Reklamationsverfahrens sind die Daten jedenfalls zu löschen. Eine weitere Wohnsitzerklärung darf von einem solchen Menschen in dieser Gemeinde erst nach Ablauf von drei Jahren verlangt werden, es sei denn, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen maßgeblich sind, offensichtlich geändert haben.

[...]

Reklamationsverfahren

§ 17. (1) Der Landeshauptmann führt über Antrag (Abs. 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Abs. 2 Z 2 wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.

(2) Das Reklamationsverfahren wird über Antrag des Bürgermeisters

1. der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, oder

2. einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, geführt. In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Partei.

(3) Die Entscheidung wird auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind; die Bürgermeister dürfen hiebei jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Bestehen auf Grund dieser Vorbringen Zweifel darüber, ob der Betroffene in einer bestimmten Gemeinde (Abs. 2 Z 1 oder 2) einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so kann zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingeholt werden.

(3a) Anträge gemäß Abs. 2 Z 2 sind auch ohne Nachweis d0es Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde zulässig, wenn der Betroffene keine vollständige oder eine in sich widersprüchliche Wohnsitzerklärung abgegeben hat, obwohl er unter Setzung einer Nachfrist auf diese Folge hingewiesen wurde. In Fällen, in denen der Bürgermeister ein Reklamationsverfahren beantragt, nachdem der Betroffene trotz Hinweises auf diese Folge seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Wohnsitzerklärung innerhalb der Nachfrist nicht nachgekommen ist, haben die Bezirksverwaltungs-, Schul-, Kraftfahr- und Finanzbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung dem Bürgermeister auf Anfrage alle Hinweise auf das Vorliegen eines Wohnsitzes des Betroffenen, dessen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partner und dessen ledige minderjährige Kinder mitzuteilen; solche Auskünfte können auch von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices eingeholt werden, die zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dieses Auskunftsrecht kommt dem Bürgermeister auch zu, wenn sich ein Betroffener – trotz Hinweises auf diese Folge – weigert, im Reklamationsverfahren mitzuwirken.

(4) Wird der Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben, so ist diesem in dem Bescheid außerdem aufzutragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn Grund zur Annahme besteht, der Betroffene habe im Inland keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen.

(5) Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft den für die betroffenen Gemeinden zuständigen Meldebehörden zu übermitteln. Die für die Unterkunft gemäß Abs. 2 Z 1 zuständige Meldebehörde hat allenfalls auf Grund des Bescheides ihr Melderegister mit dem Datum der Rechtskraft des Bescheides zu berichtigen.

(6) Gegen den Bescheid können die Bürgermeister, die im Verfahren Parteienstellung hatten, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem der Betroffene bei Einleitung des Reklamationsverfahrens mit Hauptwohnsitz angemeldet war.“

4.4. Als Stichtag (§ 3 Abs. 4, § 16 und § 42 GWO 1996) gilt der 14. Juli 2020 (Kundmachung über die Ausschreibung der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2020 in der Bundeshauptstadt Wien im Amtsblatt der Stadt Wien vom 30. Juni 2020, Ausgabe 27A).

4.5. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:

Gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. i B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen; gemäß lit. j leg.cit. erkennt er auch über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen- der Verwaltungsgerichte ua. im Fall der lit. i.

Vom zitierten Begriff der „Wählerevidenzen" sind auch Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) umfasst (vgl. VfSlg 19.944/2015; ebenso VfSlg 20.104/2016).

Aufgrund der Bestimmung des § 36 GWO 1996 besteht demnach eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien iSd Art. 141 lit. i B-VG im Verfahren betreffend die Berichtigung des Wählerverzeichnisses.

4.6. Bei Wahlverfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG sowie bei den damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verfahren betreffend die Anlegung der Wählerverzeichnisse gemäß Art. 141 Abs1 lit. i leg.cit. hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass für ihn das öffentliche Interesse, innerhalb kurzer Zeit Entscheidungen zu fällen und so endgültig Klarheit zu schaffen, im Vordergrund steht und er hier eine besondere „Dringlichkeit" sieht. Dies kommt beispielsweise dadurch zum Ausdruck, dass bei diesen Verfahren gemäß § 68 VfGG - anstatt der sonst üblichen Frist von sechs Wochen - eine Frist von nur vier Wochen bzw. gemäß § 36 Abs. 1 GWO 1996 von 2 Tagen zur Beschwerdeerhebung gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde und eine viertägige Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht vorgesehen sind. Auch bei Verfahren betreffend Wählerverzeichnisse wird erst im Zuge dieser Verfahren festgestellt, wer bei einer Wahl wahlberechtigt ist. Der Gesetzgeber erachtet daher ebenfalls kurze Fristen sowie Vorkehrungen für erforderlich, um rechtzeitig vor der jeweiligen Wahl eine rechtskräftige Entscheidung dahingehend zu ermöglichen, ob eine bestimmte Person wahlberechtigt ist; auch sind die Tage des Postlaufes bei diesen Fristen einzurechnen (§ 102 Abs. 2 GWO 1996). Auf Grund der kurzen Fristen werden in diesen Verfahren auch geringe Anforderungen an das Ermittlungsverfahren vor den Wahlbehörden gestellt (vgl. etwa VfGH 28.02.2019, WIV6/2018).

Laut dem zitierten VfGH-Erkenntnis sind deshalb bei Verfahren betreffend die Anfechtung von Wahlen gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG sowie mit einer Wahl nach Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG in Zusammenhang stehenden Verfahren betreffend Wählerevidenzen gemäß lit. i leg.cit. die sachlichen Voraussetzungen somit anders gelagert als bei Verfahren nach der ZPO. Die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sind daher - anders als bei Verfahren nach Art. 144 B-VG oder (Partei-)Anträgen nach Art. 140 Abs. 1 Z1 lit. d B-VG (oder Art. 39 Abs.1 Z 4 B-VG) - nicht sinngemäß anwendbar.

Keine anderen Verfahrensgrundsätze können demnach aber für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, welche „gleichsam als Wahlgerichte erster Instanz berufen sind“ (VfSlg 19.944/2015).

4.7. Außerdem sind gemäß Art. I Abs. 3 Z 4 EGVG die Verwaltungsverfahrensgesetze in Wahlangelegenheiten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden. Die Rechtsprechung verlangt aber auch hier die Anwendung allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze (vgl. VfSlg 19.733/2013 mwN).

Aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens und in Anbetracht dessen, dass für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgrund der Bestimmungen der GWO 1996 noch kürzere Entscheidungsfristen gelten als im Berichtigungsverfahren vor der Bezirkswahlbehörde, kann insgesamt nur der Schluss gezogen werden, dass dem Verwaltungsgericht kein aufwändiges Ermittlungsverfahren oder die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mit allen sich daran anknüpfenden Ladungsproblemen) auferlegt werden sollen.

Dies erhellt sich auch mit Blick auf jenes Verfahren, welches ausschließlich der Prüfung der „Mittelpunktsqualität“ des gemeldeten Hauptwohnsitzes dient, nämlich auf das Reklamationsverfahren gemäß § 17 MeldeG. So ist das Reklamtionsverfahren nach § 17 MeldeG gegenwartsbezogen (VwGH 19.03.2002, 2001/05/1187) und sind allfällige beabsichtigte künftige Veränderungen nicht zu berücksichtigen (Gartner/Keplinger, Meldegesetz 1991, Praxiskommentar, 7. Aufl. Anm. 1 zu § 17 MeldeG unter bspw. Verweis auf VwGH 19.03.2002, 2001/05/1187), während das gegenständliche Berichtigungsverfahren stichtagsbezogen ist. Aus diesem Grund hat das hier gegenständliche Verfahren nur zu prüfen, ob im Stichtagszeitpunkt ein Hauptwohnsitz beim Betroffenen vorliegt oder nicht, er also zum Stichtag am Ort seiner Hauptwohnsitzmeldung seinen Hauptwohnsitz hatte (Gartner/Keplinger, Meldegesetz 1991, Praxiskommentar, 7. Aufl. Anm. 7 zu § 17 Abs. 4 MeldeG). Den Äußerungen des Betroffenen kommt besonderes Gewicht zu und es obliegt ihm darzulegen, welche Umstände dafür maßgeblich sind, dass er an der betreffenden Unterkunft einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat (Gartner/Keplinger, Meldegesetz 1991, Praxiskommentar, 7. Aufl., S. 154 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Wenn aber der Gesetzgeber für das betreffend die Prüfung, ob die Angabe zur Hauptwohnsitzqualität den Tatsachen entspricht, vorgesehene Reklamationsverfahren nach § 17 MeldeG „… sachlicher Weise… Unschärfen in Kauf genommen und auf die Ausschöpfung aller denkbaren Ermittlungsschritte verzichtet hat“ (VfGH 26.09.2001, G139/00 ua), so kann im Hinblick auf die für das Berichtigungsverfahren bereits zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Verbindung mit der im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegenüber einem Reklamtionsverfahren drastisch verkürzten Frist nichts anderes gelten.

So hat es der VfGH in VfSlg 20.104/2016 als Abkehr von dem ansonsten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz auch genügen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht von der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der Berichtigungsantragsteller sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und nur die zeitnah zum Stichtag erfolgte Hauptwohnsitzerklärung der Betroffenen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

4.8. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Behauptung, der Beschwerdegegner sei rechtswidriger Weise in das Wählerverzeichnis der Stadt Wien aufgenommen worden, nicht im Recht. Dabei ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – von folgender Rechtslage auszugehen:

Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 18.551/2008 ausgeführt hat, liegt der mit dem Wählerevidenzgesetz verfolgte Zweck darin, bei der Führung der Wählerevidenz im Prinzip alle Wahlberechtigten zu erfassen und dabei allenfalls auftretende Zweifelsfragen der Wahlberechtigung ohne den Zeitdruck einer bevorstehenden Wahl rechtlich einwandfrei lösen zu können. Daher ist bei der Anlegung des jeweiligen Wählerverzeichnisses auf diese möglichst umfassende Wählerevidenz zurückzugreifen; im Übrigen soll der Kreis der Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis nur mehr aktualisiert werden.

Der Begriff des Hauptwohnsitzes ist in der Rechtsordnung an mehreren Stellen definiert. Gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG ist er dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (vgl. ebenso § 1 Abs. 7 MeldeG). Durch die Verweisung des § 20 GWO 1996 auf die Wählerevidenzen, denen wiederum gemäß § 2 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz die nach dem MeldeG zu erstellenden Melderegister zugrunde liegen, wird deutlich, dass bezüglich der Bestimmung des Hauptwohnsitzes auf die melderechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu auch die Erläut. zur RV des Hauptwohnsitzgesetzes, 1334 BlgNR 18. GP, 14). Das MeldeG enthält in diesem Sinn spezifische Regelungen zur Feststellung des Hauptwohnsitzes einer Person (vgl. dazu etwa § 15 leg.cit. zur Berichtigung des Melderegisters, § 15a leg.cit. zur Abgabe einer Wohnsitzerklärung sowie § 17 leg.cit. zum Reklamationsverfahren).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 7 MeldeG ist für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer bestimmten Unterkunft der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, erforderlich (VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).

Die maßgebliche Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt daher an dem materiell - rechtlichen Kriterium „Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen“, wofür einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen ist (vgl. etwa VwGH 21.05.1996, 95/11/0256; ebenso VwGH 19.09.2013, 2011/01/0261) – und zwar verfahrensgegenständlich bezogen auf den Stichtag 14. Juli 2020.

4.9. Aus den Sachverhaltsfeststellungen folgt in rechtlicher Hinsicht, dass der Schwerpunkt der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdegegners jedenfalls (sogar ausschließlich) ab Mitte Mai 2020 und sohin vor dem Stichtag bis dato in Wien liegt. Hier ist er Obmann einer neu gegründeten politischen Partei und führt für diese einen intensiven Wahlkampf. Hier hat er – ungeachtet des Firmensitzes seiner GmbH in C. bzw. seines dortigen Gewerbestandortes – seinen Kundenstock und nimmt auch die diesbezüglichen Termine wahr. Anders als etwa der Betrieb eines Imbissstandes ist nämlich das vom Beschwerdegegner bzw. seiner „Ein-Mann-GmbH“ ausgeübte Gewerbe „Public-Relations-Berater“ und „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ nicht standortbezogen, sondern „hängt“ vielmehr an der Person des Beschwerdegegners. Dem aufgrund der Feststellungen gezogenen rechtlichen Schluss, dass er in Wien seinen beruflichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt hat, schadet daher der bereits 2019 gegründete Firmensitz bzw. Gewerbestandort am Nebenwohnsitz in C. nicht, zumal der in § 339 Abs. 3 GewO 1994 gebrauchte Begriff der „Wohnung“ des Gewerbeanmelders nicht identisch ist mit jenem des „Hauptwohnsitzes“ im Sinne des Art 6 Abs. 3 B-VG bzw. des § 1 Abs. 7 MeldeG. Im Übrigen ist gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 bei der Gewerbeanmeldung lediglich der für die Ausübung in Aussicht genommene Standort vom Gewerbeanmelder anzugeben und muss dieser Standort keineswegs die Wohnung, geschweige denn der Hauptwohnsitz des Gewerbeanmelders sein. Da der Beschwerdegegner den Feststellungen nach nicht Liegenschaftseigentümer der Gewerbestandortliegenschaft in C. ist, besteht auch unter dem Aspekt der sich daraus ergebenden mangelnden Kapitalbindung kein wirtschaftlicher Mittelpunkt des Beschwerdegegners in C..

Die sogenannte „Wochenpendler-Judikatur“ des VwGH (vgl. etwa VwGH 13.11.2001,2001/05/0945), wonach Menschen, die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz „nur aus beruflichen Gründen nehmen und damit keinen Hauptwohnsitz begründen, wenn ihre wesentlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen an dem Wohnsitz weiter bestehen, zu dem sie sich grundsätzlich nach einer Arbeitswoche begeben, um dort mit ihren Familienmitgliedern an der bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder teilzuhaben und die Freizeit zu verbringen“, ist nicht auf den Beschwerdegegner anzuwenden: Eben, weil es diesem laut den Feststellungen des Gerichts im Hinblick auf den vorhandenen Chauffeur und die nur unwesentlich längere Autofahrt leicht möglich wäre, täglich von der Parteizentrale nach C. zurückzukehren, macht die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und den Wohnsitzen ein Pendeln nicht nötig und verbringt er demnach aus anderen Gründen als nur beruflichen seine (soweit vorhanden) Tages- und Nachfreizeit unter der Woche in Wien und nicht bei seiner Familie. In rechtlicher Hinsicht manifestiert sich unter diesem Aspekt ein animus domiciliandi des Beschwerdegegners in Bezug auf Wien, wo er sich den Feststellungen nach „nicht nur aus beruflichen“ und wirtschaftlichen, sondern vor allem stichtagsbezogen auch aus familiären Gründen schwerpunktmäßig aufhält.

Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass Ehegatten (im Falle einer aufrechten Lebensgemeinschaft) denselben Mittelpunkt haben (vgl. VwGH 25.04.2002, 2001/05/1201) - es sei denn, besondere Gründe sprechen für eine gegenteilige Annahme (VwGH 13. 11. 2001, 2001/05/0941). Solche besonderen Gründe liegen in Bezug auf den Beschwerdegegner und seine Gattin sowie das gemeinsame Kind vor, weil stichtagsbezogen das Ehepaar Strache sich den Feststellungen nach für eine Auszeit und räumliche Trennung wegen einer starken emotionalen Belastung aufgrund vergangener Ereignisse im Interesse des kleinen Sohnes entschieden hat, was ebenfalls Motiv für den überwiegenden Aufenthalt des Beschwerdegegners in der Wohnung in 1... Wien und Verlagerung seines Lebensmittelpunktes eben dorthin war und ist. Demnach liegt aber in rechtlicher Hinsicht stichtagsbezogen mangels umfassender ehelicher Gemeinschaft kein gesellschaftlicher, insbesondere familiärer Lebensmittelpunkt des Beschwerdegegners in C. vor.

Der vom Beschwerdegegner erklärte Hauptwohnsitz in 1... Wien entspricht sohin den in Art. 6 Abs. 3 B-VG (§ 1 Abs. 7 MeldeG) normierten objektiven Merkmalen, wobei die polizeiliche Meldung der Adresse in 1... Wien als Hauptwohnsitz ein wichtiges Indiz, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung ist (VwGH 28. 12.2013, 2010/10/0004).

An diesem rechtlichen Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die Adresse in C. als Wohnsitz im Rubrum von Klagen des Beschwerdegegners aufscheint, nichts zu ändern, weil der „Wohnsitzbegriff“ iSd § 66 Abs. 1 JN nicht mit dem Hauptwohnsitzbegriff des WählerevidenzG und des MeldeG identisch ist. Die Meinung, die Einheit der Rechtsordnung verlange einen für alle Bereiche gleichen Begriff des Wohnsitzes, ist unzutreffend, denn es geht um verschiedene Bereiche, die auch verschiedene Regelungen zulassen (vgl. zum „ordentlichen Wohnsitz“ im Verhältnis zum Wohnsitz iSd § 66 Abs. 1 JN: VfSlg 5.879/68).

4.10. In Anbetracht der vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen und der dargestellten Rechtslage kann der Ansicht der Bezirkswahlbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der rechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung für die Frage, ob der Betroffene aus dem Wählerverzeichnis zu streichen ist, an seinen zum Stichtag, dem 14. Juli 2020, nach dem MeldeG gemeldeten Hauptwohnsitz in 1... Wien anknüpft und sich bei der Begründung insbesondere auf das Beweisergebnis des von der MA 62 zur Zl. … geführten Ermittlungsverfahrens beruft, wonach der Betroffene den überwiegenden Teil der Woche nicht nur aus beruflichen, sondern aufgrund einer Trennungssituation auch aus privaten Gründen in 1... Wien verbringt; dies auch vor dem Hintergrund, dass den zeitnah zum Stichtag gemachten Angaben des Beschwerdegegners im Meldeverfahren vor der MA 62 besondere Bedeutung zukommt (vgl. idS die Erläut. zur RV des Hauptwohnsitzgesetzes, 1334 BlgNR 18. GP, 12, wonach bezüglich der Frage, zu welchem Wohnsitz ein „überwiegendes Naheverhältnis" besteht, „die persönliche Einstellung des Betroffenen […] den Ausschlag [gibt]"; vgl. Thienel, Art6 B-VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg., 1999, Rz 85 ff.; vgl. VfSlg 19.964/2015).

4.11. Das Verwaltungsgericht Wien kommt daher insgesamt vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass die Bezirkswahlbehörde zu Recht dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers auf Streichung des Beschwerdegegners aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl am 11. Oktober 2020 nicht beigegetreten ist, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.

5. Zum Verhandlungsentfall:

Ungeachtet des Verhandlungsantrages des Beschwerdeführers konnte das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die äußerst kurze Entscheidungsfrist, welche ein weitwendiges Ermittlungsverfahren ausschließt, absehen, zumal Verfahren über die Aufnahme und Streichung von Personen aus Wählerverzeichnissen von Art. 6 EMRK nicht umfasst sind (vgl. mwN Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 2016, §24, Rz 14, wonach Rechte aus dem politischen Bereich keine „civil rights" darstellen; vgl. auch die schon zitierte Entscheidung des VfGH in VfSlg 20.104/2016).

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