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VGW-001/057/4218/2020•LVwG W VGW-001/057/4218/2020
VGW-001/057/4218/2020Tribunale amministrativo regionale13 ago 2020
Akademischer Grad; unberechtigte Führung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Doralt über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.02.2020, Zl. MBA/..., betreffend Übertretung des Universitätsgesetzes (UG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.07.2020 zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 980 auf EUR 700 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auf 18 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 70 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Sie haben entgegen der Bestimmung des § 116 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG), BGBl. Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung, den inländischen akademischen Grad „Dr.“ für Doktor vorsätzlich unberechtigt geführt, indem Sie sich zumindest von 16.06.2019 bis 06.02.2020 auf der Internetseite https://www.c./at/impressum der C. in Wien, D.-straße, E., Objekt ... (Zitat: „Dr. A. B.“) und zumindest von 04.06.2020 bis 06.06.2020 auf der Homepage https://www.f..com/profile/A._B. (beim Bild: „Dr. A. B.“) als „Dr.“ bezeichnet haben, ohne diesen inländischen akademischen Grad von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehen bekommen zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 116 Abs. 1 Z. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 1. € 980,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß § 116 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 98,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.078,00.“
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
3. Am 13.7.2020 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme verzichtet.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Da die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe erhoben wurde, blieb die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung unbestritten.
Bei der Strafbemessung war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd zu berücksichtigen, erschwerende Umstände liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat sich des Weiteren um Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schuldeinsichtig gezeigt und das auch mit seiner Einschränkung der Beschwerde dokumentiert. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers waren als überdurchschnittlich zu beurteilen.
Aus diesen Gründen erschien es angemessen, der gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde Folge zu geben und die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Maß zu reduzieren. Die verhängte Strafe erscheint ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Übertretungen derselben Art wirksam abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf die in diesem Spruchpunkt angeführte gesetzliche Bestimmung.
III. Da der gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (§29 Abs. 2a VwGVG) eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.
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