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VGW-001/016/8609/2020•LVwG W VGW-001/016/8609/2020
VGW-001/016/8609/2020Tribunale amministrativo regionale10 ago 2020
Rundfunkgebühr; Mitteilung; Verweigerung; Unterlassung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über den als Beschwerde zu wertenden „Einspruch“ der A. B., C.-gasse, Wien, vom 2.7.2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.6.2020, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, idF BGBl. I Nr. 70/2016
zu Recht :
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 100,– auf EUR 70,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden auf eine Stunde herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 10,– festgesetzt, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit o.a. Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben Ihren Wohnsitz in Wien, C.-gasse, wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt und haben trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS Gebühren Info Service GmbH (als beliehene Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien, vom 15.11.2019, Ihnen zugestellt am 21.11.2019, und der entsprechenden Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 28.02.2020, Ihnen zugestellt am 06.03.2020, bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 20.03.2020) erteilen hätten müssen.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Hiedurch habe die Beschwerdeführerin § 7 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 RGG verletzt und wurde hiefür über sie eine Geldstrafe iHv EUR 100,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Stunden verhängt.
Hiegegen brachte die Beschwerdeführerin da. form- und fristgerecht einen mit 2.7.2020 datierten Einspruch ein, welcher als Beschwerde zu werten ist.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:
Mit schriftlichem Auskunftsbegehren der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob an ihrer Wohnadresse Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben werden. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20.11.2019 postamtlich hinterlegt, wobei eine Hinterlegungsanzeige an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin hinterlassen wurde, und wurde ab 21.11.2019 zur Abholung bereitgehalten. Das Schreiben wurde in weiterer Folge behoben.
Mit schriftlicher Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 28.2.2020 wurde o.a. Auskunftsbegehren wiederholt. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 5.3.2020 postamtlich hinterlegt, wobei eine Hinterlegungsanzeige an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin hinterlassen wurde, und wurde ab 6.3.2020 zur Abholung bereitgehalten. Jedoch wurde dieses Schreiben als „nicht behoben“ an den Absender retourniert.
Zur Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, in welchem die Aufforderung und die Mahnung jeweils samt Zustellnachweis enthalten sind (aaO, AS 5 ff.). Die Nichtbehebung der Mahnung und Retournierung an den Absender geht unzweifelhaft aus dem Akteninhalt hervor (aaO, AS 13). Das Beschwerdevorbringen, die Mahnung sei nicht zugestellt worden, ist nachfolgender rechtlicher Beurteilung zu unterziehen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 7 Abs. 1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG trotz Mahnung verweigert.
Die Verpflichtung zur Mitteilung setzt den wirksamen Zugang einer Anfrage der GIS Gebühren Info Service GmbH voraus. In concreto wurden die Aufforderung und die Mahnung jeweils nach einem erfolglosen Zustellversuch postamtlich hinterlegt. Hinterlegungsanzeigen wurden in beiden Fällen an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin hinterlassen. Ein – im vorgelegten Akt enthaltener – ordnungsgemäßer Zustellnachweis macht als öffentliche Urkunde Beweis über die erfolgte Zustellung (vgl. hiezu zB VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Der mögliche Gegenbeweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, sodass von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Aufforderung und Mahnung ausgegangen wird.
„Verweigern“ bedeutet etwas von jemandem Gefordertes nicht ausführen. Für die Annahme einer Verweigerung der Mitteilung gemäß § 7 Abs. 1 RGG ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist. Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt somit nur dann vor, wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd § 2 Abs. 5 RGG hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung unterlässt (vgl. ausführlich hiezu VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073).
Das Verwaltungsgericht Wien ist der Ansicht, dass es die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Bezeichnung des auf den Hinterlegungsanzeigen aufscheinenden Absenders, nämlich der GIS Gebühren Info Service GmbH, nach allgemeiner Lebenserfahrung ernstlich für möglich halten musste, dass jene eine Auskunft hinsichtlich des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen von ihr fordert. Dies muss ihr insbesondere nach Behebung der Aufforderung vom 15.11.2019 bewusst gewesen sein. Es erscheint sohin naheliegend, dass sie die Mahnung vom 28.2.2020 schlichtweg nicht beheben wollte. Die Verpflichtung zur Auskunft besteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird oder ob bereits in der Vergangenheit eine Auskunft erteilt worden ist.
Indem die Beschwerdeführerin dennoch eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG unterlassen hat, wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht gegeben, da das Verschulden des Beschwerdeführers hier nicht als geringfügig beurteilt werden kann.
Die belangte Behörde hat alle in concreto möglichen Milderungsgründe in Erwägung gezogen.
Zu Unrecht ist die belangte Behörde jedoch vom Vorliegen eines Erschwerungsgrundes ausgegangen. Da eine Übertretung des hier interessierenden § 7 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 RGG die Verschuldensform des Vorsatzes verlangt (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073), darf dieses Verschuldensausmaß – wie von der belangten Behörde in Form der „Wissentlichkeit“ (§ 5 Abs. 3 StGB) – nicht zusätzlich bei der Strafbemessung als erschwerend herangezogen werden (vgl. VwGH 28.1.1991, 89/10/0186). Sonstige Erschwerungsgründe sind gegenständlich nicht hervorgekommen. Auf Grund dessen war die behördenseits verhängte Strafe spruchgemäß zu reduzieren.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin werden, nachdem jene nähere Angaben trotz hg. Aufforderung vom 20.7.2020 (zugestellt durch persönliche Übernahme am 22.7.2020) unterlassen hat, als durchschnittlich angenommen (vgl. hiezu VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Etwaige Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt.
Eine weitere Strafreduktion kommt mit Blick auf den bis EUR 2.180,– reichenden Strafsatz (vgl. § 7 Abs. 1 RGG) nicht in Betracht.
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß Abs. 2 letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
In Anbetracht der o.a. Strafzumessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe sohin um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe die Höhe von EUR 500,– nicht übersteigt und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032). Zudem war vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu beantworten, sodass hier dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).
Zum Revisionsausspruch:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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