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VGW-107/014/8463/2020•LVwG W VGW-107/014/8463/2020
VGW-107/014/8463/2020Tribunale amministrativo regionale6 ago 2020
Vollstreckung von Geldstrafen; Eintreibung von Geldleistungen; Mahnung; Bescheidcharakter; Zahlungsfrist; Vollstreckungsverfügung; Vollstreckungstitel; Mahngebühr
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau Mag. A. B. gegen
2. die Vollstreckungsverfügung
des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 27.6.2020, GZ MBA/...,
Die Beschwerde zu „I. Mahnung“ wird zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Der Beschwerde zu „II. Vollstreckungsverfügung“ wird insoweit Folge gegeben, als die Zwangsvollstreckung für einen Geldbetrag von 110,00 Euro verfügt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B E G R Ü N D U N G
Die belangte Behörde richtete am 27.6.2020 zu GZ MBA/..., an die Beschwerdeführerin ein Schreiben das unter Punkt I. eine Mahnung enthält, nach welcher der offene Strafbetrag von 100,00 Euro, der Strafkostenbeitrag von 10,00 Euro eingemahnt und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 5,00 Euro, gestützt auf § 54b Abs. 1a VStG vorgeschrieben wurde.
Unter Punkt II. wurde mangels Zahlung der mit Straferkenntnis vom 20.4.2020, GZ MBA/..., verhängten rechtskräftigen Strafe, die Zwangsvollstreckung für den Betrag von insgesamt 115,00 Euro (rechtskräftig verhängter Strafbetrag sowie Strafkostenbeitrag und Mahngebühr) verfügt.
Dieses Schreiben stützt sich darauf, dass über die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 20.4.2020, GZ MBA/..., zugestellt am 23.4.2020, eine Geldstrafe wegen Verletzung des § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall iVm § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz-RGG im Ausmaß von 100,00 Euro verhängt wurde, weil die Beschwerdeführerin, deren Wohnsitz in Wien, C.-gasse gelegen sei, wobei für diese Wohnung kein rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliege, trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers (GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 24.6.2019, zugestellt am 28.6.2019, und der entsprechenden Mahnung des beliehen Unternehmens vom 16.9.2019, zugestellt am 19.9.2019, bis dato [20.4.2020] die Mitteilung welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben würden, verweigert habe, obwohl sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis 3.10.2019) erteilen hätte müssen.
Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 23.4.2020 zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist verstrich, ohne dass bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis einlangte.
Nach Zustellung des oben zitierten Schreibens der belangten Behörde vom 27.6.2020, GZ MBA/..., richtete die Beschwerdeführerin nachstehendes per E-Mail am 7.7.2020 um 12.03 Uhr eingebrachtes Schreiben an die belangte Behörde:
„Sehr geehrte Frau D.,
Wie telefonisch besprochen, sende ich Ihnen erneut den Einspruch.
Freundliche Grüße,
A. B.
[TelNr]
Gesendet mit der GMX iPhone App
Anfang der weitergeleiteten E-Mail
Von: A..B.@gmx.at
Datum: 11.Mai 2020
An:post@mba….wien.gv.at
Cc:
Betreff: Einspruch …/2020
Sehr geehrte Frau D.,
ein Auskunftsbegehren gemäß § 2 Abs 5 RGG darf die GIS nur stellen, wenn KEINE Meldung gemäß § 2 Abs 3 RGG (dass oder dass kein Empfangsgerät vorhanden ist) vorliegt. Hier liegt aber eine solche Meldung nachweislich vor. Sie haben ja sogar noch Bestätigungen vorliegen, die jünger sind als der von mir vorgelegte Beweis. Also war das Auskunftsbegehren unrechtmäßig. Außerdem wurde die Auskunft im Einspruch nachgeholt. Also scheint die Strafe unberechtigt.
Unter einem kann ich nicht nachvollziehen, wie sich die Strafe erhöhen kann, wenn ich fristgerecht meinem Recht nachkomme, Einspruch zu erheben!
Ich ersuche um Stornierung der Forderung.
Freundliche Grüße,
A. B.“
Aufgrund dieser Eingabe hielt die belangte Behörde Nachschau in deren Post-E-Mail Ordner post@mba....wien.gv.at und stellte fest, dass eine Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.5.2020 dort nicht eingelangt war. Im dazu ergangenen Aktenvermerk vom 9.7.2020 hielt die Sachbearbeiterin D. auch fest, dass im Kopf der „weitergeleiteten“ E-Mail untypischerweise keine Übermittlungsuhrzeit aufscheine.
In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Mit hg. Mängelbehebungsauftrag vom 17.7.2020 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen bezüglich dieses als Einspruch bezeichneten Anbringens vom 7.7.2020 den angefochtenen Bescheid und dessen Datum zu benennen sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels zu machen. Gleichzeitig wurde ihr der Aktenvermerk der Sachbearbeiterin der belangten Behörde vom 9.7.2020 zur Kenntnisnahme gebracht.
Die Beschwerdeführerin gab daraufhin im Schreiben vom 4.8.2020 bekannt, dass sich diese Eingabe auf das behördliche Schreiben vom 27.6.2020 beziehe und sie damit ihre Email vom 11.5.2020 erneut gesendet habe. Erst da sei ihr aufgefallen, dass sie sich bei der Email-Adresse vertippt hätte. Ihr Begehren sei die Einstellung des Verfahrens und Annullierung der offenen Forderungen. Die Begründung habe sie mit Schreiben vom 11.5.2020 dargelegt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 –VStG und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG lauten:
VStG:
„Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
VVG:
„Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
…
Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“
In den Erläuterungen zu den VStG-Novellen, mit denen § 54b Abs. 1 geändert und die Absätze 1a und 1b eingefügt wurden, ist, soweit hier wesentlich, folgendes ausgeführt:
„Um die Anzahl der Vollstreckungsverfahren zu verringern, können seit dem 1. Juli 2013 Geldstrafen oder sonst in Geld bemessene Unrechtsfolgen vor der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens eingemahnt werden, wobei im Fall einer Mahnung ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten ist (vgl. § 54 Abs. 1 und Abs. 1a VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013). Um die Exekution dieser gesetzlich vorgesehenen Mahngebühr sicherzustellen, soll die Behörde künftig einen vollstreckbaren Rückstandsausweis erlassen, der einen gültigen Vollstreckungstitel darstellt. § 64 Abs. 5 ist entsprechend anzupassen.“
Ad 1.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt einer Erledigung, die nach Inhalt und Form keinen Bescheid darstellt keine Bescheidqualität zu (VwGH 18.5.2004, 2004/10/0060, mit dem Hinweis, dass im dortigen Beschwerdefall auch jedwede gesetzliche Anordnung fehlt, dass die Mahnung in Bescheidform zu ergehen habe; VwGH 15.5.2000, 95/17/0458, wonach der vor Ausstellung eines Rückstandsausweises vorgesehenen Mahnung kein Bescheidcharakter zukommt, weshalb sie daher auch nicht angefochten werden könne; 24.1.2000, 96/17/0339, wonach der Verwaltungsgerichtshof abweichend davon im Falle der Vorschreibung von Mahngebühren ungeachtet der Bezeichnung als „Mahnung“ einem solchen Schreiben im Hinblick auf den Zusatz „Bei Vorschreibung einer abgabenrechtlichen Mahngebühr gilt dieses Mahnschreiben als Abgabenbescheid. Rechtsmittelbelehrung siehe Abschnitt Abgabenbescheid." Bescheidcharakter zuerkannt hat).
Vorliegend wurde der offene Geldbetrag eingemahnt und ein pauschalierter Kostenbeitrag vorgeschrieben. Diese „Mahnung“ erging ohne Einräumung einer Zahlungsfrist und erfolgte unter einem durch Erlass der Vollstreckungsverfügung die Vollstreckung der Unrechtsfolge.
Bei der unter I. im Schreiben vom 5.3.2020 ausgesprochenen „Mahnung“ handelt es sich somit um keine „Mahnung“ im Sinne des 54b Abs. 1 VStG. Da Punkt I. dieses Schreibens auch nach Inhalt und Form keinen Bescheid darstellt und die Vorschreibung des pauschalierten Kostenbeitrages auch weder gesetzlich noch im Schreiben selbst als „Bescheid“ bezeichnet wurde, kommt Punkt I. des Schreibens vom 5.3.2020 keine Bescheidqualität zu.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Ad 2.
Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.6.1989, 84/05/0035). Dabei ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001).
Das Straferkenntnis vom 20.4.2020, mit welcher wegen Verletzung einer Verwaltungsvorschrift eine Geldstrafe im Ausmaß von 100,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden, verhängt wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 23.4.2020 persönlich und damit rechtswirksam zugestellt. Dagegen langte innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin bestätigt dies konkludent, als sie in ihrem Schreiben vom 4.8.2020 vorbringt, dass sie sich bei ihrer Eingabe vom 11.5.2020 bei der Emailadresse vertippt hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen erst mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich zugestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt; erst dadurch wird sie in die Lage versetzt wird, über den Antrag zu entscheiden. Die Gefahr des Verlustes einer - auf welchem Weg auch immer - übermittelten Eingabe trifft daher bis zu deren Einlangen bei der Behörde den Einschreiter (vgl. VwGH 15.1.1998, 97/07/0179; 18.12.1998, 95/21/1246), in
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann infolge der Geltung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses (23.4.2020) ab 1.5.2020 neu zu laufen und endete demnach am 29.5.2020. Das Straferkenntnis seit Ablauf dieses Tages rechtskräftig.
Die vorliegende Beschwerde vom 7.7.2020 richtet sich gegen die Mahnung/ Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 27.6.2020, beinhaltet eine „Wiederholung“ des vermeintlich bereits eingebrachten „Einspruches“ vom 11.5.2020. Es wird damit die Einstellung des Verfahrens und Annullierung der offenen Forderungen begehrt (vgl. Antwortschreiben vom 4.8.2020 zum Mängelbehebungsauftrag).
Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Straferkenntnisses. Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem VVG, wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe - wie hier - das VStG ergänzende Regelungen trifft. In diesem Kontext stellt § 14 Abs. 1 VStG eine dem § 2 Abs. 2 VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die (anders als § 19 VStG) erst bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu beachten ist (VwGH vom 2.6.2008, 2007/17/0155).
§ 14 Abs. 1 VStG bezweckt bei der Vollstreckung von Geldstrafen, den "notwendigen Unterhalt" vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen, indem sie "nur insoweit" eingehoben werden dürfen, als der eigene Unterhalt des Bestraften nicht gefährdet wird. Wäre dies der Fall, so ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² (Stand 1.5.2017, rdb.at) § 14 VStG Rz. 3 und § 54b Rz. 4; und Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz² (Jänner 2016), § 54b VStG Rz. 8).
Selbst eine ungünstige finanzielle Situation rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme im Sinne des § 54b Abs. 2 VStG, dass die Geldstrafe offenkundig uneinbringlich ist (vgl. zur Offenkundigkeit Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II² (2000), § 54b VStG Anm. 6).
Gegenständlich liegt ein rechtskräftig erlassener Titelbescheid in Form des Straferkenntnisses vom 20.4.2020 vor. Die Beschwerdeführerin hat - unbestritten - die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt. Schließlich sind keine die Fälligkeit ausschließende Zahlungserleichterungen eingewendet worden oder aktenkundig. Die Vollstreckungsverfügung erging daher hinsichtlich des mit der Strafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages zu Recht. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe hinsichtlich der Schuldfrage und des Verfahrenskostenbeitrages , war im Zuge des Vollstreckungsverfahrens nach rechtskräftiger Erlassung des Straferkenntnisses nicht weiter einzugehen.
Die ohne Vorliegen der in § 54b Abs. 1a geforderten „Mahnung gemäß Abs. 1“ vorgeschriebenen „Mahngebühren“ in Höhe von 5 Euro, für die ein vollstreckbarer Rückstandsausweis als gültiger Vollstreckungstitel fehlt, waren mangels Vollstreckbarkeit von der Einhebung im Wege der angefochtenen Vollstreckungsverfügung auszunehmen und der zu vollstreckende Betrag entsprechend zu korrigieren.
Der Beschwerde aus Anlass der Vollstreckungsverfügung war daher teilweise Folge zu geben und der der Vollstreckung unterliegende Betrag richtigzustellen. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.
Ad 1. und 2.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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