LVwG W VGW-001/086/8886/2020

VGW-001/086/8886/2020Tribunale amministrativo regionale3 ago 2020

Regest

Tatumschreibung; Tatanlastung; Tatort; Verfolgungsverjährung; Verfolgungshandlung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/086/8886/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.086.8886.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Wostri über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 18.06.2020, Zl. MA58/..., betreffend Wiener Tierhaltegesetz (W-THG), zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, vom 18.6.2020, Zl. MA58/..., wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) Folgendes vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit: 07.08.2018, 00:31 Uhr

Ort: Wien, C.-gasse

Sie haben an einem öffentlichen Ort entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes den von Ihnen verwahrten hundeführscheinpflichtigen Hund, nach dem äußeren Erscheinungsbild nach ein American Staffordshire Terrier (Alter: 1 Jahr), ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung geführt.

2. Datum/Zeit: 07.08.2018, 00:31 Uhr

Ort: Wien, C.-gasse

Sie haben an einem öffentlichen Ort entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes den von Ihnen verwahrten hundeführscheinpflichtigen Hund, nach dem äußeren Erscheinungsbild nach ein American Staffordshire Terrier (Alter: 2 Jahre), ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung geführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 5a Abs. 1 und 2 sowie § 5a Abs. 4 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 18/2018

2. § 5a Abs. 1 und 2 sowie § 5a Abs. 4 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 18/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. €2.000,002 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 13 Abs.2 Z. 13 iVm § 13 Abs.

0 Minute(n)4 des Gesetzes über die Haltungvon Tieren (Wiener

Tierhaltegesetz), LGBI. für Wien

Nr. 39/1987, in der Fassung

LGBI. für Wien Nr. 18/2018

2. € 2.000,002 Tage(n) 0 Stunde(n) § 13 Abs.2 Z. 13 iVm § 13 Abs.

0 Minute(n)4 des Gesetzes über die Haltungvon Tieren (Wiener

Tierhaltegesetz), LGBI. für Wien

Nr. 39/1987, in der Fassung

LGBI. für Wien Nr. 18/2018

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 4.400,00“

Mit Schreiben vom 15.7.2020 erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail binnen offener Frist Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde.

Ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, war das Straferkenntnis bereits aus folgenden Erwägungen zu beheben:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Nach der Rechtsprechung des VwGH wird bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte Person abgestellt, der eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften beziehen muss. Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (VwGH 28.3.2014, 2014/02/0010).

Gemäß § 44a lit. a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muss erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und 2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 19.6.1990, 89/04/0270).

Die Umschreibung der Tat hat daher – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (z.B. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017; VwGH 17.4.2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 20.7.1988, 86/01/0258) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.2.1992, 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17.9.2009, 2008/07/0067). Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091).

Im Spruch des Straferkenntnisses ist der Tatort konkret festzulegen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht zweifelsfrei erkennbar, an welchem Ort die – bzw welche - Verwaltungsübertretung begangen wurde. Einerseits wird die Wohnung des Beschwerdeführers angeführt, andererseits wird ihm vorgeworfen den Hund an einem öffentlichen Ort geführt zu haben – wo genau dieser öffentliche Ort gelegen sein soll, blieb offen. Da es sich bei einer Wohnung um keinen öffentlichen Ort handelt, ist auszuschließen, dass die belangte Behörde die Wohnung des Beschwerdeführers hiermit meinte.

Im Übrigen ist für das erkennende Gericht auch nicht zu erkennen, weshalb im Spruch des Straferkenntnisses auf einen öffentlichen Ort Bezug genommen wurde, ist dieser doch für das von der belangten Behörde herangezogene Tatbild des § 13 Abs. 2 Z 13 iVm § 5a Abs. 1 WTHG nicht Voraussetzung. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die belangte Behörde von einem „Führen“ des Hundes ausgeht. § 13 Abs. 2 Z 13 WTHG nimmt lediglich auf das Halten und Verwahren von Hunden, nicht jedoch auf das Führen Bezug.

Hingegen normiert § 13 Abs. 2 Z 8 WTHG, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hierfür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10). Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wurde, dass er seine Hunde einem Dritten überlassen hätte.

Für das Verwaltungsgericht entsteht beim gegenständlichen Straferkenntnis der Eindruck, dass die belangte Behörde verschiedene Bestimmungen des WHTG vermengte, ohne sich jedoch deren Bedeutung bewusst zu sein. Dies hat zur Folge, dass nicht mehr klar erkennbar ist, welche Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer letztlich angelastet wird.

Im Hinblick auf die vorliegende Anzeige wäre die Norm des § 13 Abs. 2 Z 13 iVm § 5a Abs. 1 WTHG einschlägig gewesen. Hierbei hätte dem Beschwerdeführer jedoch binnen der Verfolgungsverjährung die entsprechende Verwaltungsübertretung unter Beachtung der obigen Voraussetzungen angelastet werden müssen. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt, insb. ist der Tatort im Vorhalt nicht unmissverständlich bestimmt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Spruch auch das „Führen“ des Hundes verfehlt ist und im Spruch klar anzuführen wäre, dass es sich um einen „Listenhund“ handelt. Die Wortfolge „nach dem äußeren Erscheinungsbild“ ist hierzu im Spruch des Straferkenntnisses fehl am Platz. Entweder handelt es sich um einen „Listenhund“ – diesfalls ist dies dem Beschwerdeführer auch klar vorzuhalten oder ist dieser Umstand, falls das äußere Erscheinungsbild hierfür nicht ausreichend ist, im Zweifelsfall im Verfahren abzuklären.

Da somit der Spruch des Straferkenntnisses im vorliegenden Fall nicht der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG entsprach und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurde, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht folgt der vorliegenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und des Verschuldens zu beurteilen waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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