LVwG W VGW-152/V/022/1851/2020; VGW-152/V/022/2689/2020

VGW-152/V/022/1851/2020; VGW-152/V/022/2689/2020Tribunale amministrativo regionale20 lug 2020

Regest

Verleihungshindernis; Verleihungsvoraussetzungen; Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung; Wiederaufnahme

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/V/022/1851/2020; VGW-152/V/022/2689/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.V.022.1851.2020

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lehner über den Antrag der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 31.01.2019, Zl. VGW152/022/14528/2018, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Herrn A. B. gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) (Zl VGW152/V/022/1851/2020), den

BESCHLUSS

gefasst und verkündet:

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

und

IM NAMEN DER REPUBLIK

über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1962, StA: staatenlos), vertreten durch RA betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. …, hinsichtlich des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Zl. VGW-152/V/022/2689/2020), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.7.2020

zu Recht erkannt und verkündet:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer A. B. geboren 1962 in C., Sudan, gemäß § 11a Abs. 1 StbG in der Fassung vor dem BGBl. I 38/2011 mit Wirkung vom 9.7.2020 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Gang des Verfahrens

Der Beschwerdeführer stellte am 17.4.1996 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Das Verfahren wurde in der Folge, durchaus mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers, mehrmals unvollendet ad acta gelegt, da die Verleihungsvoraussetzungen nach Ansicht der belangten Behörde nicht vorlagen. Der Akt wurde immer wieder für mehrere Jahre bearbeitet, das Verfahren jedoch nie zu Ende geführt.

Mit Antrag vom 25.9.2018 erhob der Beschwerdeführer schließlich Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

Mit Erkenntnis vom 31.01.2019, Zl. VGW-152/022/14528/2018 gab das Verwaltungsgericht Wien dem Antrag des Beschwerdeführers statt und sicherte ihm für den Fall, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Sudan) nachweist, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu.

Mit Schreiben vom 13.3.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Republik Sudan in Wien, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aberkennung der Sudanesischen Staatsbürgerschaft gestellt hat und der Antrag für die Bearbeitung Sudan weitergeleitet wurde

Am 1.8.2019 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Bestätigung der Botschaft der Republik Sudan vor, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Aberkennung der Sudanesischen Staatsbürgerschaft anerkannt wurde.

In den darauf folgenden Tagen führt die belangte Behörde die notwendigen Abfragen aus diversen Registern aus und stellte Anfragen an diverse Behörden, deren Mitwirkung am Verfahren notwendig war. Insbesondere richtete die belangte Behörde am 5.8.2019 eine Anfrage an die Landespolizeidirektion Wien mit dem Ersuchen allfällige Vormerkungen des Beschwerdeführers und Bedenken gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 28.8.2019 urgierte der Beschwerdeführer erstmals bei der belangten Behörde eine Entscheidung in der Sache.

Am 30.9.2019 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien erneut um Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 6.11.2019 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Mit Beschluss vom 4.12.2019, Zl. VGW152/089/15238/2019, wies das Verwaltungsgericht Wien die Säumnisbeschwerde mit der Begründung zurück, dass die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen sei.

Am 13.1.2020 erkundigte sich die belangte Behörde telefonisch bei der Landespolizeidirektion Wien nach dem Stand der Anfrage. Diese teilte mit, dass die Ermittlungen seitens der LPD noch nicht abgeschlossen seien.

Mit Schreiben vom 27.1.2020, welches am 30.1.2020 bei der Behörde einlangte, teilte die LPD Wien der belangten Behörde mit, dass vier näher beschriebene Vormerkungen betreffend Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr vorlegen. Zudem wurde seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien im selben Schreiben die folgenden Bedenken geäußert: „Zu den Ermittlungen gegen Herrn D. E., welcher zu einer 20-jährigen Haftstrafe verurteilt wurde wegen § 278b StGB, § 278c StGB und § 278a, wurde ein Naheverhältnis des Staatsbürgerschaftswerbers festgestellt. Es besteht somit ein persönliches Naheverhältnis zu Personen die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden.“

Aufgrund dieser Information stellte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.2.2020 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 31.1.2019 abgeschlossenen Verfahrens das mit der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an dem Beschwerdeführer geendet hatte beim Verwaltungsgericht Wien. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus Medienberichten bekannt sei, dass D. E. bereits im November 2014 in Haft genommen wurde und dass daher anzunehmen sei, dass die vom LVT gemeldete Nahebeziehung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zusicherung bestand.

Mit Schriftsatz vom 4.2.2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Mit Schreiben vom 25.2.2020, welches am 20.2.2020 einlangte, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor und teilte zugleich mit, dass von der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides Abstand genommen werde.

Aufgrund des Wiederaufnahmeantrages der belangten Behörde stellte das Verwaltungsgericht Wien weitere Ermittlungen an, um festzustellen, ob die von der LPD Wien behauptete Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D. E. tatsächlich bestand, wobei zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem VGW VGW-152/022/14528/2018 vom 31.1.2019 schon eingeräumt hatte, dass er D. E. vor dessen Verurteilung möglichweise einige Male – unter anderem bei einer rituellen Schlachtung – getroffen habe.

Zu diesem Zweck ersucht das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 24.2.2020 die LPD Wien näher darzulegen, worauf die LPD die Feststellung stützt, dass ein Naheverhältnis zwischen D. E. und dem Beschwerdeführer bestünde, seit wann dieses Naheverhältnis bestünde, seit wann der LPD bekannt ist, dass ein solches Naheverhältnis bestünde und weshalb die LPD in Ihrem Schreiben vom 6.12.2018 keine Bedenken gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft äußerte und nunmehr auf das Vorliegen eines Verleihungshindernisses gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 StbG hinweist.

Mit Schreiben vom 5.3.2020 teilte die LPD Wien mit, dass sich die Feststellung, dass ein Naheverhältnis zwischen D. E. und dem Beschwerdeführer bestünde, auf die Ermittlungen der StA Graz zur Zahl 1 bzw. LG Graz 2 stützten. Diese Ermittlungsbehörde sei dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien nicht berichtspflichtig, sodass das LVT Wien auch erst jüngst von diesem Naheverhältnis erfahren habe. Wie lange das Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D. E. bestanden habe, sollte sich aus dem Ermittlungsakt der StA Graz AZ 1 ergeben.

Das Verwaltungsgericht Wien forderte in der Folge den Ermittlungsakt zur Zahl 1 von der Staatsanwaltschaft Graz an. Dieser wurde mit Schreiben der StA Graz vom 20.3.2020 in elektronische Form vorgelegt. Da der Ermittlungsakt mit 54 Aktenbänden ausgesprochen umfangreich war, wurde die LPD Wien mit Schreiben vom 14.4.2020 ersucht, konkret jene Ermittlungsakte bekanntzugeben, auf die sich die Einschätzung der LPD Wien stützt. Zugleich sichtete auch das Verwaltungsgericht Wien den gesamten Ermittlungsakt auf Hinweise auf den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 28.4.2020 teilte die LPD Wien mit, dass es nach ihnen zur Verfügung stehenden Informationen einen Observationsbericht des Einsatzkommandos Cobra/DSE für den 4.10.2014 gäbe, der ein Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D. E. verifiziere. Dieser Bericht liege der LPD Wien allerdings nicht vor. Federführend bei der Observation sei die LPD Steiermark gewesen.

In der Folge ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die LPD Steiermark mit Schreiben vom 12.5.2020 um Vorlage des betreffenden Observationsberichts. Mit Schreiben vom 17.6.2020 teilte des LVT Steiermark mit, dass aus dem angefragten Observationsbericht erkennbar sei, dass es am 4.10.2014 vormittags zu einem Treffen mehrerer Personen in Wien kam. Darunter habe sich auch der zu 20 Jahren Haft verurteilte Prediger D. E., der zu zehn Jahren verurteilte Jihadist F. G. (Kämpfer beim IS in Syrien), A. B. und andere Zielpersonen befunden. Die Gruppe Männer sei mit zwei Fahrzeugen zu einem Schafstall im Bereich H. gefahren. Ob dort geschächtet wurde, konnte vom Observationsteam nicht bestätigt werden. Der angefragte Observationsbericht wurde hingegen nicht vorgelegt.

Im Verfahren betreffend die eingebrachte Säumnisbeschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien erneut notwendige Registeranfragen durch und schaffte die Akten betreffend die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen bei.

Am 9.7.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. In dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, dessen Sohn K. B., der Bruder des Beschwerdeführers L. B. und dessen Sohn M. B. eingehend befragt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Entscheidungen mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 15.7.2020 beantrage die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der Entscheidungen.

II. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Sachverhalt

Am Tag des islamischen Opferfestes, dem 4.10.2014, trafen sich der Beschwerdeführer und sein Sohn K. mit dem Bruder des Beschwerdeführers L. B. und dessen Sohn M. B. bei einem Bauernhof H. um dort, der Tradition für diesen Tag entsprechend, eine rituelle Schlachtung von Lämmern vorzunehmen. Der Bruder des Beschwerdeführers, L. B. brachte zu diesem Ereignis N. P., D. E., dessen Bruder R. E. und F. G. mit, um beim Häuten und Zerlegen der Lämmer nach der Schlachtung zu helfen. Bei diesem Treffen gab es keinen intensiveren Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und D. E. bzw. F. G..

Zudem hat der Beschwerdeführer D. E. einmal in einer Moschee gesehen, die er aufgrund der Nähe zu seiner Wohnung in der Vergangenheit gelegentlich besucht hat. Bei diesem Aufeinandertreffen kam es allerding nicht zu einem direkten Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und D. E.

Abgesehen von diesen beiden Aufeinandertreffen kam es zu keinen weiteren persönlichen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und D. E..

2. Beweiswürdigung

Aufgrund der Hinweise des LPD Wien im Schreiben vom 27.1.2020 auf ein persönliches Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D. E. ermittelte das Verwaltungsgericht Wien die Grundlage für diese Einschätzung durch die LPD. Auf entsprechende Nachfrage bei der LPD Wien verwies diese auf Ermittlungen die von der Staatsanwaltschaft Graz im Verfahren AZ 1 gegen D. E. geführt wurden. Nach Durchsicht des gesamten von der Staatsanwaltschaft Graz vorgelegten Ermittlungsaktes, ergibt sich aus diesem nur ein direktes Zusammentreffen zwischen dem Beschwerdeführer und D. E., wobei der Observationsbericht, der dieses Zusammentreffen beschreibt, dem Verwaltungsgericht nicht zugänglich gemacht wurde. Es ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des LVT Steiermark vom 17. Juni 2020, dass ein solcher Bericht existiert. Möglicherweise wurde er mangels Relevanz für das Verfahren der Staatsanwaltschaft, nicht in den Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft aufgenommen.

Dass das beschriebene Zusammentreffen Gegenstand einer Observation war, ergibt sich aber auch aus einem Vorhalt der dem Bruder des Beschwerdeführers, L. B., im Zuge einer Zeugenvernehmung am 4.12.2014 vor der LPD Wien im Rahmen der Ermittlungen gegen D. E. gemacht wurde, deren Protokoll sich in Bd. 10, ON 354, des Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Graz befindet. Konkret heißt es dort:

„Frage: Am Samstag, den 4.10.2014, erfolgte vormittags ein Treffen mit D. E. u.a. Im Bereich des ‚S.‘, …. Anschließend erfolgte die Fahrt der Gruppe mit 2 KFZ nach Wien, T.-gasse, zu ihrer Wohnung. Wer sind diese Personen und was war der Grund des Treffens bei der Moschee und dann bei ihrer Wohnung …?

A.: (des L. B., Anm.) Ich glaube, dass es der zweite Tag des BAJRAM-Festes war und wir zu mir in meiner Wohnung gefahren sind. Soweit ich mich erinnere, waren mein Bruder U. B., mein Sohn K. B., D. E., dessen Bruder (Name nicht bekannt) und noch zwei oder drei Burschen, die mitgekommen waren um zu helfen, dabei. Ich möchte dazu anführen, dass ich im Burgenland elf Lämmer gekauft hatte und diese hier weiterverkauft hatte. Da aber der Türke (…) bei der Schlachtung helfen sollte, erkrankt war, habe ich darum D. E. um Hilfe gebeten. D. E. kam dann mit seinen drei Begleitern um mir bei den letzten Arbeiten der Schlachtung zu helfen, da ja der Türke ausgefallen war.“

Das LVT Steiermark bestätigte mit Schreiben vom 17.7.2020, mit Verweis auf eine durchgeführte Observation, dass sich der Beschwerdeführer am 4.10.2014 mit mehreren Personen unter anderem mit D. E. und F. G. zu einem Bauernhof im Bereich H. begeben hatte.

Die Identität der auch anwesenden N. P. und R. E. ergibt sich wiederum aus Anmerkungen zum Protokoll der Audio-Auswertung einer Telefonüberwachung vom 4.10.2014, das sich ebenfalls im Akt der Staatsanwaltschaft Graz, Bd. 32, ON 85, befindet.

Nach Durchsicht des Ermittlungsaktes der StA Graz ergibt sich das Bild, dass im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen D. E. dessen Umfeld über einen längeren Zeitraum äußerst sorgfältig unter Einsatz von verschiedensten Observationsmethoden, wie Telefonüberwachungen, Personenüberwachungen und Hausdurchsuchungen beobachtet wurde. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den festgestellten Zusammentreffen näheren Kontakt zu D. E. hatte, ohne dabei selbst von den Ermittlungen erfasst worden zu sein. Im gesamten Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft scheint der Beschwerdeführer aber nur im Zusammenhang mit diesem einen Aufeinandertreffen am 4.10.2014 auf.

Das aus den beigeschafften Dokumenten belegte Aufeinandertreffen zwischen dem Beschwerdeführer und D. E. deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, der bei den Befragungen im Zuge der mündlichen Verhandlungen am 31.1.2019 (im Verfahren VGW-152/022/14528/2018) und am 8.7.2020 (im nunmehr anhängigen Verfahren) einen äußerst glaubhaften Eindruck hinterlassen hat. Der Beschwerdeführer hat schon bei seiner Befragung am 31.1.2019, also bevor das Verwaltungsgericht nähere Ermittlungen zur Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D. E. angestellt hatte, von seinem Aufeinandertreffen mit D. E. im Zuge einer rituellen Schlachtung berichtet und hat nie den Eindruck hinterlassen, dass er diesen Umstand verbergen möchte. Auch das weitere Aufeinandertreffen in einer Moschee hat der Beschwerdeführer von sich aus zugegeben.

Auch die Aussagen des Sohnes, des Bruders und des Neffen des Beschwerdeführers, die bei der Schlachtung am 4.10.2014 anwesend waren und die in der mündlichen Verhandlung am 9.7.2020 als Zeugen befragt wurden, decken sich im Wesentlichen mit den von den Sicherheitsbehörden bekannt gegebenen Umständen, wobei Ungenauigkeiten bzw. Lücken in den einzelnen Darstellungen damit zu erklären sind, dass sich die Befragung auf die Ereignisse eines bestimmten Tages bezogen, der etwa sechs Jahre zurückliegt.

Aus der Aussage des Bruders des Beschwerdeführers (der bereits mit Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2006, 2001/01/0453, eingebürgert worden ist) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9.7.2020 ergibt sich auch, dass er es war, der am 4.10.2014 organisiert hatte, dass D. E. bei der rituellen Schlachtung im Burgenland anwesend war, da er zu dieser Zeit eine Bekanntschaft mit diesem pflegte. So stellte Bruder des Beschwerdeführers das Bindeglied dar, das für die Anwesenheit des Beschwerdeführers und des D. E. am 4.10.2014 sorgte, ohne dass es eine direkte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D. E. gab.

3. Erwägungen

Gemäß § 32 Abs. 1 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stellt auf die sog „nova reperta“ ab (VwSlg 7721 A/1970; VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; 17.2.2006, 2006/18/0031; 26.2.2013, 2010/15/0064), deren Verwertung der Partei – ohne ihr Verschulden – erst nachträglich möglich wurde (VwGH 4.7.2000, 2000/05/0105; 19.10.2005, 2005/09/0140) bzw. die der Behörde bzw dem VwG im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH 28.3.1990, 89/03/0283; 19.1.1999, 97/05/0115). Keinen Wiederaufnahmegrund bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise (vgl VwGH 13.9.1974, 1735/73) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 28 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Die belangte Behörde begründet ihre Antrag damit, dass mit der Stellungnahme der LPD vom 27.1.2020 eine neue Tatsache hervorgekommen ist, die im Verfahren das in der Zusicherung der Verleihung endete ohne das Verschulden der belangten Behörde nicht geltend gemacht werden konnte und das voraussichtlich ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.

Zunächst ist zu bemerken, dass aus der Formulierung der Stellungnahme der LPD vom 27.1.2020 nicht unmittelbar beurteilt werden kann, ob sie auf einen Umstand hinweist, der tatsächlich neu und im abgeschlossenen Verfahren unbekannt war.

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete „Amtshilfe“ bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme für die Verleihungsbehörde entfaltet keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Die Verleihungsbehörde darf sich somit nicht darauf beschränken, im Bescheid betreffend die Ablehnung des Verleihungsgesuches (nicht näher begründete und auch nicht konkretisierte) Bedenken der Sicherheitsbehörde referierend wiederzugeben und Verleihungshindernisse ohne (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen „als erwiesen“ annehmen (VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035).

Dementsprechend sah sich das Verwaltungsgericht zur weiteren Ermittlungen veranlasst, welche schließlich ergeben haben, dass sich die Einschätzung der LPD hinsichtlich einer Nahebeziehung darauf gründet, dass der Beschwerdeführer D. E. am 4.10.2014 im Rahmen einer rituellen Schlachtung im Burgenland getroffen hat.

Dies stellt aber weder eine neue Tatsache iSv § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG dar, noch ist diese Umstand geeignet ein anders lautendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes herbeigeführt.

Schließlich hatte der Beschwerdeführer schon in der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2019 angegeben, dass er im Rahmen einer rituellen Schlachtung auf D. E. getroffen sei und dass er ihn in einer Moschee gesehen habe. Diese Tatsache war dem Verwaltungsgericht also zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Grunde nach bekannt und wurde dementsprechend vom erkennenden Gericht bei der Entscheidung über die Zusicherung auch berücksichtigt.

Für die Annahme eines Nahverhältnisses iSd § 10 Abs. 2 Z 7 StbG 1985 reicht es aus, Unterstützer einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung zu sein (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0083). Ein Naheverhältnis liegt auch bei Personen vor, die – neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen – (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0325 mit Hinweis auf die Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in RV 1189 BlgNR XXII. GP, 5). Ein bloß einmaliges, zufälliges Zusammentreffen, mit Personen die einer terroristischen bzw. extremistischen Gruppierung angehören begründet aber kein Naheverhältnis iSv § 10 Abs. 2 Z 7 StbG zu diesen Personen bzw. dieser Gruppierung, wenn das Zusammentreffen in keinem Zusammenhang mit der extremistischen oder terroristischen Tätigkeit steht.

Die von der LPD Wien mit Schreiben vom 27.1.2020 erteilte Auskunft stellt daher, auch nach näherer Ermittlung, worauf sich diese Auskunft bezieht, keine neue Tatsache und keine neues Beweismittel dar, das ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es existiert umfangreiche und widerspruchsfreie Rechtsprechung des VwGH zur Frage, was unter einer neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel iSv § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG bzw § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu verstehen ist und wann ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung iSv § 10 Abs. 2 Z 7 anzunehmen ist (siehe dazu die Zitat in den Erwägungen). Der vorliegende Beschluss achtete diese Rechtsprechung und weicht nicht davon ab.

III. Zur Säumnisbeschwerde

1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der Beschwerdeführer stellte am 17.4.1996 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit diesem Antrag wurde die Entscheidungspflicht ursprünglich ausgelöst. Nachdem die belangte Behörde die Sache nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist entschieden hatte erhob der Beschwerdeführer mit Antrag vom 25.9.2018 Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

Mit Erkenntnis vom des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.01.2019 zur GZ VGW-152/022/14528/2018-28 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 11a Abs. 1 StbG 1985 idF BGBl. I 122/2009, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Sudan) nachweist.

Eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 20 StbG begründet für einen Fremden eine nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft. Durch eine solche Zusicherung wird einem auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gerichteten Ansuchen inhaltlich noch nicht zur Gänze entsprochen. Jedoch entspricht diese Vorgangsweise in Fällen, in denen einem Fremden die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist, gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 StbG dem Gesetz (vgl. VwGH 4.9.2008, 2008/01/0130; 29.6.2006, 2004/01/0264, mwN).

Der belangten Behörde kann ab Erlassung des Zusicherungsbescheides nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, ihre Entscheidungspflicht gemäß § 27 VwGG verletzt zu haben, da sie aufgrund dieses Bescheides berechtigt ist, mit ihrer endgültigen Entscheidung solange zuzuwarten, bis der Antragsteller innerhalb der ihm eingeräumten Frist den betreffenden Nachweis („Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband“) erbringt (VwGH 6.5.1992, 92/01/0020). Sobald der betreffende Nachweis erbracht wird, darf die belangte Behörde also nicht länger zuwarten, sondern muss das Verfahren ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten zu Ende führen. Die Vorlage des betreffenden Nachweises hat also in der besonderen Verfahrenskonstellation eines noch offenen Verleihungsantrages nach Zusicherung der Verleihung hinsichtlich der Auslösung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde dieselbe Wirkung wie das Einlangen eines verfahrenseinleitenden Antrages im Regelfall (vgl dazu auch schon E vom 4.12.2019, VGW-152/089/15238/2019-2).

Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde am 1.8.2019 und damit innerhalb der eingeräumten Frist eine Bestätigung der Botschaft der Republik Sudan in Wien vom 01.08.2019 vor, wonach sein Antrag auf „Aberkennung der sudanesischen Staatsbürgerschaft anerkannt wurde“. In der Folge veranlasst die belangte Behörde notwendige Verfahrensschritte ohne das Verfahren jedoch abzuschließen.

Am 7.2.2020 langte eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Zu diesem Zeitpunkt traf die Behörde seit sechs Monaten und 6 Tagen die Entscheidungspflicht und sie war 6 Tage säumig. Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mit Hinweis auf VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0063). Das Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass die späte Auskunft der LPD Wien, die nach Anfragen vom 5.8.2019 und 30.9.2019 und nach telefonischer Nachfrage am 13.1.2020 erst am 30.1.2020 bei der belangten Behörde eintraf, maßgeblich zur Säumnis beigetragen hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH vermag es aber eine Behörde nicht zu entlasten, wenn eine andere Behörde die Übermittlung von Verfahrensakten abgelehnt oder verzögert hat und deshalb Säumnis eintritt. Auch Verzögerungen durch eine an der Entscheidung mitwirkungsbefugte Behörde führen grundsätzlich nicht zur Entlastung der entscheidenden Behörde in Bezug auf ihre Entscheidungspflicht (vgl. VwGH 30.3.2018, Ro 2017/03/0033). Auch dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Entscheidungsfrist eine Säumnisbeschwerde eingebracht hat entlastet die belangte Behörde nicht, da eine unzulässige Säumnisbeschwerde nicht zum Übergang der Entscheidungspflicht führen kann, was die Organe der belangten Behörde auch richtig erkannt haben, wie sich aus der Weisung vom 14.11.2019 ergibt. Die belangte Behörde blieb also auch nach Vorlage der Säumnisbeschwerde vom 6.11.2019 an das Verwaltungsgericht Wien durchgehend für die Sache zuständig.

Die Verzögerung ist weder durch das Verschulden der Partei, die am Verfahren aktiv mitgewirkte sowie angeforderte Unterlagen unverzüglich vorgelegt hat, noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.).

Da die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht somit zulässig und begründet ist und die belangte Behörde auf die Erlassung des Bescheids innerhalb von drei Monaten verzichtet hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in dieser Sache mit Vorlage der Beschwerde am 26.2.2020 auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.

2. Zur anzuwendenden Rechtslage

Gemäß § 64a Abs. 11 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 38/2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I 38/2011 zu Ende zu führen. Da das nunmehr den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Verfahren seit 17. April 1996 und damit vor dem Inkrafttreten des BGBl. I 38/2011 mit 1. Juli 2011 anhängig ist, ist auf dieses die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des BGBl. I 38/2011 anzuwenden. Wird in der Folge die Abkürzung „StbG“ verwendet, so ist damit das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF BGBl. I 135/2009 gemeint.

3. Zum Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft

a.Sachverhalt

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.01.2019, Zl. VGW152/022/14528/2018 wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschafsicherte für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Sudan) nachweist. Dieses Erkenntnis wurde am 31.1.2019 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer wurde 1962 in C., Sudan, geboren und verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein gültiges Reisedokument.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers, V. W., geboren 1964, ist österreichische Staatsbürgerin. Die Ehe wurde 1991 geschlossen und ist noch aufrecht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers reiste zwischen 2013 und 2017 oftmals auch für längere Zeit in den Sudan und befindet sich auch zum Entscheidungszeitpunkt dort, wobei Sie stets eine feste Verbindung mit Österreich aufrecht hielt, sodass sie stets ihren gewöhnlichen Aufenthalt und einen Haushalt in Wien hatte. Zum Entscheidungszeitpunkt lebten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin daher in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt zumindest seit 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung.

Seit Juli 2014 hielt sich der Beschwerdeführer, mit Ausnahme von etwa 160 Tagen, durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat seit der Zusicherung der Verleihung die folgenden Verhaltensweisen gesetzt:

Am 10.5.2019 stand der Beschwerdeführer um 21:45 Uhr auf der Floridsdorfer Brücke in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Beschwerdeführer hat in der Folge angehalten und mit der weiteren Unfallbeteiligten gesprochen. Die beiden Unfallbeteiligten haben wechselseitig Fotos der beteiligten Unfallfahrzeuge und der Kennzeichen genommen, der Beschwerdeführer hat es aber verabsäumt ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl die beiden Unfallbeteiligten ihre Namen und ihre Anschriften nicht ausgetauscht hatten. Der Schaden am Fahrzeug der zweiten Unfallbeteiligten wurde von der Versicherung des Beschwerdeführers anerkannt.

Am 20.8.2019 hat der Beschwerdeführer um 17:54 Uhr am Handelskai Richtung A23 die ihm Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten.

Der Beschwerdeführer hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X. GmbH verabsäumt, dass das auf die Gesellschaft zugelassene KFZ am 15.11.2019 um 10:50 Uhr den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach. So fehlten an diesem Tag an der rechten Außenseite des KFZ die Aufschriften betreffend die Gewichtsangaben für das Fahrzeug sowie entsprechende Warnkleidung. Das Fahrzeug trug zudem keine Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette.

Am 21.2.2020 hat der Beschwerdeführer sein KFZ am Parkplatz der U-Bahn-Station U6 neue Donau für etwa 5 Minuten kurz vor der Ausfahrt in zweiter Spur vor den geparkten PKWs mit Warnblinkanlage angehalten und dabei den Fließverkehr jener Fahrzeuge behindert, welche dem Parkplatz verlassen wollten.

Der Beschwerdeführer verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 des GERS. Er hat am 9.1.2019 die Staatsbürgerschaftsprüfung erfolgreich absolviert.

b.Beweiswürdigung

die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an dem Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsgerichts Wien zur Zahl VGW152/022/14528/2018.

Geburtsdatum und Geburtsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 24.8.2016. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verfahrens mehrere gültige Reisepässe der Republik Sudan vorgelegt, zuletzt jenen ausgestellt am 31.10.2016.

Das Geburtsdatum der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Botschaft der Republik Sudan in Wien vom 17.4.1996. Die Verehelichungen des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom 27.11.2016. Die österreichische Staatsbürgerschaft ist durch den vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom 3.11.2003 erwiesen. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin in einer gemeinsamen Haushalt lebt ergibt sich nicht nur aus den Informationen aus dem zentralen Melderegister sondern auch aus den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Verfahren VGW152/022/14528/2018 am 31.1.2019 und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 9.7.2020.

Die unbefristete Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Reisepass des Beschwerdeführers eingeklebten Plakette vom 12.11.1998.

Der durchgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die sich mit den Reisebewegungen decken, die durch die Ein- und Ausreisestempel im vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers belegt sind. Auch die Aussagen der Zeugen, die in der mündlichen Verhandlung vom einem 30.1.2019, im Verfahren VGW-152/022/14528/2018 befragt wurden decken sich mit diesen Angaben. Auch die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen inkl. Kontoauszügen und Leistungsaufstellungen der SVA stützen das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den Ereignissen vom 10.5.2019 ergeben sich aus dem Akt zum beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahren, Zl. VGW031/031/11801/2019 insbesondere aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 15.1.2020, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite Unfallbeteiligte befragt wurden.

Die Vorkommnisse vom 20.8.2019, vom 15.11.2019 und vom 21.2.2020 sind aufgrund der beigeschafften rechtskräftigen Strafverfügungen und der darin enthaltenen Tatanlastung erwiesen.

Darüber hinaus konnten keine Umstände festgestellt werden, denen bei der Prüfung von Verleihungshindernissen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG Relevanz zukäme. Dabei wurde das Schreiben der LPD Wien vom 27.1.2020, das Schreiben der Magistratsabteilung 67 (Parkraumüberwachung) vom 23.6.2020, das Schreiben des BFA vom 25.6.2020, das Schreiben der GISA Servicestelle vom 25.6.2020, der Auszug aus dem deutschen Strafregister vom 5.2.2018, dem vorgelegten sudanesischen Strafregisterauszug vom 25. August 1997, die Information aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister mit Stand vom 23.6.2020 sowie die Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 31.1.2019 berücksichtigt.

Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sind aufgrund der Bestätigung des ÖSD vom 25.10.2006 nachgewiesen. Die Absolvierung der Staatsbürgerschaftsprüfung ist durch das Zeugnis vom 9.1.2019 belegt.

c.Erwägungen

Gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 StbG ist die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen, sobald der Fremde aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist. Gemäß § 20 Abs. 2 StbG ist die Zusicherung der Verleihung hingegen zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Gemäß § 11a Abs. 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt, die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 StbG Fremder ist.

Der Beschwerdeführer ist seit 1991 und daher seit mehr als fünf Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Er lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt und die eheliche Lebensgemeinschaft ist nicht aufgehoben. Er hält sich zudem seit mehr als sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf und erfüllt daher die Aufenthaltserfordernisse des § 11a Abs. 1 StbG.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; Dabei bedarf es nach der Rechtsprechung des VfGH und VwGH für die Annahme, dass der Fremde nach seinem bisherige Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, obwohl ihm die Verleihung der Staatsbürgerschaft bereits zugesichert wurde besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände (vgl. VfGH 13.3.2019, E 4081/2018; mit Verweis auf VfSlg 19.516/2011 und VwGH 14.5.2002, 2000/01/0356; 24.6.2010, 2008/01/0230).

Solche besonders gewichtige neu hinzutretende Umstände liegen hier nicht vor. Zwar hat der Beschwerdeführer seit der Zusicherung der Verleihung Verhaltensweisen gesetzt, die bei der Beurteilung, ob von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ruhe Ordnung und Sicherheit ausgeht relevant sind, diese sind aber nicht als besonders gewichtige Umstände zu werten. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall 19.5.2019 ist insofern nicht als schwere Verfehlung zu werten, als der Beschwerdeführer bemüht war, die zivilrechtliche Abwicklung des Unfalles zu ermöglichen und dabei lediglich dem (vorwerfbaren) Irrtum erlegen ist, dass nach Austausch der KFZKennzeichen ein Austausch der Namen und der Anschriften der Unfallbeteiligten nicht mehr notwendig sei. Auch dass sich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer seines Unternehmens nicht mit der notwendigen Sorgfalt und die Ausstattung eines auf das Unternehmen zugelassenen Fahrzeuges gekümmert hat ist ihm zwar vorzuwerfen, wiegt aber nicht besonders schwer. Auch aus der vom Beschwerdeführer begangenen Geschwindigkeitsübertretung und dem fünfminütigen Anhalten seines KFZ auf einem Parkplatz außerhalb eines dafür vorgesehenen Platzes kann nicht der Schluss gezogen werden, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ruhe Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Auch andere Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 5 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen.

Mit Erkenntnis vom 1. März 2013, VfSlg 19.732/2013, kundgemacht am 8. April 2013 in BGBl. I 54/2013, hat der Verfassungsgerichtshof § 10 Abs. 1 Z 7 StbG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 37/2006 sowie Abs. 5 StbG in der Fassung BGBl. I 122/2009 als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen auch in den am 1. März 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind.

Mit Ablauf des 30. Juni 2014 ist daher die Erteilungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG idF BGBl. I Nr. 37/2006 in den Fällen, die gemäß § 64a Abs. 11 StgB nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011 zu Ende zu führen sind, nicht mehr anzuwenden. Damit war diese Voraussetzung auch im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.

Gemäß § 10a Abs. 1 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gilt gemäß Abs. 4 Z 2 leg.cit. als erbracht, wenn der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 und 7 NAG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt. Gemäß § 14 Abs. 5 Z 5 NAG idF BGBl. I 16/2011 iVm § 9 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) idF BGBl II 205/2011 stellen allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse für die Niveaustufe A2 einen entsprechenden Nachweis dar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des ÖSD über Sprachkenntisse auf der Niveaustufe A2 erfüllt diese Anforderungen.

Der Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes ist gemäß § 10a Abs. 5 StbG durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Mit der erfolgreichen Absolvierung einer solchen Prüfung am 9.1.2019 hat der Beschwerdeführer auch diesen Nachweis erbracht

Gemäß § 21 StbG hat ein Fremder vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft ein entsprechendes Gelöbnis abzulegen, was der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemacht hat.

Da sämtliche Verleihungsvoraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt sind und keine Verleihungshindernisse vorliegen war dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zwar liegt soweit ersichtlich ist keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die für das Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ausdrücklich klarstellt, dass in der besonderen Verfahrenskonstellation eines noch offenen Verleihungsantrages nach Zusicherung der Verleihung der Vorlage des betreffenden Nachweis über das Ausscheiden aus dem fremden Staatsverband hinsichtlich der Auslösung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde dieselbe Wirkung wie das Einlangen eines verfahrenseinleitenden Antrages im Regelfall zukommt, dies ergibt sich aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien unzweideutig aus dem Erkenntnis VwGH 6.5.1992, 92/01/0020.

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