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VGW-162/017/2563/2020•LVwG W VGW-162/017/2563/2020
VGW-162/017/2563/2020Tribunale amministrativo regionale8 lug 2020
Kammerumlage; Bemessungsgrundlage; ärztliche Tätigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn DDr. A. B. gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 07.05.2019, Aktenzahl: ..., betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 der Beitragsordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung mit EUR 9.019,25 festgesetzt wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid war der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 mit EUR 9.484,12 festgesetzt worden. Als Bemessungsgrundlage wurde der Betrag von EUR 67.743,73 herangezogen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass – wie aus dem Einkommensteuerbescheid 2015 hervorgehe – er 2015 ein Einkommen sowohl von C. GmbH Co KG als auch von der …krankenkasse als Angestellter erhalten habe. Bei C. habe er von 2007 bis 2015 gearbeitet und wäre seine Tätigkeit ausschließlich Projektmanagement gewesen. Er wäre für die Organisation, Durchführung und Dokumentation von klinischen Studien in Mittel- und Osteuropa zuständig gewesen. Er habe keinen Kontakt zu Patienten gehabt, sondern habe lediglich mit Daten und Ziffern gearbeitet.
Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme vom 8.4.2020 nach Wiedergabe des Sachverhalts und der bezughabenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Beschreibung des Tätigkeitsbereiches des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass für den Job als Trial Clinical Monitor bzw. als Senior Regional Clinical Trial Manager bei C. im Gesundheitsbereich, insbesondere im Pharmabereich, gewisse Fähigkeiten verlangt werden, die ausschließlich von einem Arzt erfüllt werden können. Die beschriebenen Aufgaben des Beschwerdeführers bezüglich (inter-)nationalen klinischen Studien und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für das Vorliegen einer zumindest mittelbaren ärztlichen Tätigkeit. Die Einstellung des Beschwerdeführers als Trial Clinical Monitor seien aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse als ...arzt erfolgt. Diese Tätigkeit sei damit Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis des Beschwerdeführers.
Auf diese Stellungnahme replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.5.2020, in welchem er neuerlich darauf hinweist, dass seine Tätigkeit eine reine Projektmanagementtätigkeit gewesen sei. Der Beschwerdeführer legt eine „Job Description“ vor.
Am 29.6.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich und die Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) in der hier anzuwendenden Fassung beträgt der Fondsbeitrag 14% der Bemessungsgrundlage, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen maßgeblich ist.
Gemäß Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung.
Gemäß Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung ist die Bemessungsgrundlage bei allen übrigen Fondsmitgliedern der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann.
In beiden Fällen sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die
Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abschnitt I Abs. 4 der Beitragsordnung zusammenzurechnen. Als Bemessungsgrundlage wird gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Der bemessungsrelevante Zeitraum zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher das Jahr 2015.
Gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel; die Behandlung solcher Zustände (Z 1); die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; die Vorbeugung von Erkrankungen; die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; die Vornahme von Leichenöffnungen.
Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bestreitet, sondern sich das Vorbringen ausschließlich auf die zu beurteilende Frage bezieht, ob seine Tätigkeit bei der C. GmbH Co KG eine ärztliche Tätigkeit darstellte. Im Übrigen ist der Sachverhalt unbestritten.
§ 91 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 und sowie Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag für die Ärztekammer für Wien an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an (vgl. VwGH vom 06.07.2004, Zl. 2003/11/0275 und VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2002/11/0080).
Die obzitierte Bestimmung des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 definiert den Begriff der ärztlichen Tätigkeit, die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar an Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“.
Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehören jedenfalls die Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, Laboratoriumsfachärzte und andere, die ohne betreffenden Gesunden und Kranken gesehen zu haben, Befunde erstellen oder Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung oder Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung sind, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung für die Verhütung von Krankheiten bzw. im Interesse der Rechtsfindung tätig sind. Auch sind die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten anzusehen, sofern sie nicht auf eine inhaltliche anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind.
Der Beschwerdeführer war für das Unternehmen C. als Clinical Trial Managers. Clinical Monitors fungieren laut Berufslexikon des AMS als Verbindungsglied zwischen Pharmaunternehmen und den jeweiligen PrüferInnen. Sie koordinieren klinische Studien und Prüfungen unter anderem in Bezug auf die Vorgehensweise, Budget und Personalverantwortung sowie Qualitätsmanagement. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge in der mündlichen Verhandlung war er für das Pharmaunternehmen C. in einem Team zuständig, um klinische Studien zu organisieren. Die Vorgehensweise wurde in einem klinischen Protokoll am deutschen Standort des Unternehmens festgelegt und an das Team in Wien übermittelt. Der Beschwerdeführer war für den Studienbereiche „D.“ zuständig. Es wurden dann Länder ausgewählt, in denen klinischen Studien durchgeführt werden sollten und die CROs (Contract Research Organisation) dieser Länder kontaktiert. Diese Unternehmen hatten dann im jeweiligen Land eine Untersuchung durchzuführen, wie viele Patienten sie für die Untersuchung zur Verfügung stellen können. Der Beschwerdeführer und sein Team hat dann aufgrund der Ergebnisse entschieden, welches Land die klinischen Studien durchführen darf. Die Unterlagen für die klinischen Studien wurden wiederum von Deutschland übermittelt und den CROs zur Verfügung gestellt. Nach der behördlichen Genehmigung des jeweiligen Landes wurde dann ein Meeting für die Prüfärzte organisiert, in welchen die Durchführung der klinischen Studien erklärt wurden. Diese Meetings fanden in Wien oder in jenen Ländern, in denen die klinischen Studien durchgeführt wurden, statt. Für die Präsentation wurden Präsentationsunterlagen aus Deutschland übermittelt und kamen auch meistens Kollegen aus Deutschland, um die wissenschaftliche Seite zu erklären. Der technische Ablauf wurde vom Beschwerdeführer und seinem Team erklärt. Es wurde den Clinical Monitors der CROs, die Ärzte oder Biologen waren, beispielsweise die Datenerfassung erklärt, aber auch wie ein Patientengespräch abzulaufen hat. Nach dem Start der Studie wurden laufend Berichte von Monitors an den Beschwerdeführer übermittelt und seien diese Studien kontrolliert worden und der Ablauf der Studien überwacht worden, beispielsweise auch dahingehend, ob die Medikamente richtig gelagert wurden. Der Beschwerdeführer war auch für die zeitliche Einhaltung der Studie und die Finanzierung der Studie zuständig gewesen, er musste die Rechnungen der CROs überprüfen und genehmigen. Am Ende der Studie wurden die von den Prüfärzten übermittelten Dokumente im System hochgeladen und die Vollständigkeit überprüft.
Dazu ist auszuführen, dass die Durchführung klinischer Studien darauf abzielen, Medikamente zu verbessern. Das Verwaltungsgericht Wien geht nicht davon aus, dass das Pharmaunternehmen für das bloße Organisieren einer klinischen Studie bzw. das Hochladen, Kontrolle und Weiterleiten von Daten einen Arzt beschäftigt, wenn dies auch eine weniger qualifizierte Person für ein wesentlich geringeres Gehalt machen hätten können. Der Beschwerdeführer führt selbst ins Treffen, dass für das Verstehen des klinischen Protokolls medizinisches Wissen erforderlich ist. Auch wenn diese klinischen Protokolle vorgegeben waren, so ist es für die Umsetzung und Kontrolle des Ablaufes medizinisches Wissen erforderlich bzw. von Vorteil, um nicht jede Detailfrage an das Unternehmen in Deutschland herantragen zu müssen. Bei den Meetings mit den Prüfärzten, bei denen auch die praktischen Abläufe besprochen wurden, konnte der Beschwerdeführer den Ärzten auf Augenhöhe zu begegnen. Selbst wenn der festgestellte Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Organisator und Koordinator klinischer Studien anzusehen ist und sich seine Position im wesentlichen auf Tätigkeiten strategischer, kommunikativer und anleitender Art beschränkte, während die klinische Forschung die Prüfärzte durchführten, so hatte es der Beschwerdeführer mit Ärzten zu tun, sodass hier eine mittelbare ärztliche Tätigkeit durchgeführt wurde.
Für das erkennende Gericht ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Verbesserung oder Heilung von Menschen zumindest mittelbar tätig war und damit das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunst handelt, erfüllt ist. Damit sind auch die organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten mitumfasst (vgl. VwGH vom 22.02.2007, 2005/11/0139-0143).
Es ist nicht ausschlaggebend, ob diese Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik durchgeführt werden oder ob unmittelbar Patienten behandelt werden (VWGH vom 22.2.2007, 2005/11/0139-0143). Ebenso ist der Umstand der fehlenden, über das Medizinstudium hinaus gehenden Ausbildung rechtlich unerheblich, zumal es nur darauf ankommt, ob die Tätigkeit eine ärztliche im Sinne des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz darstellt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, der keine andere Ausbildung ins Treffen führte, zielte jedenfalls auf eine Verbesserung medizinischer Produkte ab und ist auch dabei davon auszugehen, dass er sein medizinisches Wissen einsetzte. Dabei ist es auch unerheblich, dass eine ärztliche Ausbildung nicht Anstellungserfordernis war. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse für diese Tätigkeiten herangezogen wurde, ist für das erkennende Gericht unzweifelhaft. Auch die Gegebenheit, dass für diese Tätigkeit nicht zwingend ein medizinisches Studium erforderlich sei, macht diese Tätigkeit nicht zu einer nichtärztlichen.
Es war daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren in Übereinstimmung mit den rechtlichen Grundlagen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Unternehmen C. jedenfalls um eine ärztliche Tätigkeit handelte und das Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages von der belangten Behörde zu Recht herangezogen wurde. Aufgrund der nachträglichen Vorlage der fehlenden Einkommensunterlagen wurde die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung auf Basis der monatlichen Bruttogehälter berechnet. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 64,423,18 war der Wohlfahrtsfonds für 2018 mit EUR 9,019,25 festzusetzen.
Welche Beträge aufgrund bisheriger Vorauszahlungen und allfälliger Verrechnungen und zwischenzeitig erfolgter Zahlungen nunmehr noch offen sind, wäre allfällig mit der Ärztekammer abzuklären.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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