LVwG W VGW-021/054/6570/2019

VGW-021/054/6570/2019Tribunale amministrativo regionale6 lug 2020

Regest

Nichtraucherschutz; Rauchverbot; Betriebsraum; Hauptraum

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/054/6570/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.021.054.6570.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 05.03.2019, GZ MBA ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 05.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:

„Sie haben als zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der C. GmbH, welche am Standort in Wien, D.-gasse das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus betreibt, zu verantworten, dass in dieser Betriebsstätte die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabak-und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetzes insofern nicht eingehalten wurden, als am 05.04.2018 (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 59) das Frühstück im Raucherbereich des Lokals, welcher als Hauptraum anzusehen ist, an der Theke in Buffetform angeboten wurde, obwohl in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, Rauchverbot gilt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 und § 13a Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden

gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 idgF

…“

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung durch eine Anzeige der Magistratsabteilung 59 zur Kenntnis gelangt sei. Der Beschwerdeführer wäre als zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ein Unternehmer habe sich selbständig über sämtliche mit der Gewerbeausübung in Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften zu unterrichten. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, so sei er verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft zu verlangen. Es seien soweit erforderlich Vorkehrungen zu treffen, welche die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten bzw. mit gutem Grund erwarten lassen. Es sei nicht einmal behauptet worden, derartige Vorkehrungen getroffen zu haben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ausgeführt, er habe kein Frühstücksbuffet angeboten. Er sei zum Zeitpunkt des Verstoßes auch gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die Einhaltung der Vorschriften des Tabakgesetzes zu überwachen, da er an einem Burnout litt. Es sei dies seinen Mitarbeitern, die entsprechende Anweisungen erhalten haben, oblegen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, beständig seine Mitarbeiter zu überwachen. Eine strafbare Handlung sei von ihm in objektiver Hinsicht nicht gesetzt worden.

Es wurde der primäre Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 id zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 lauten - auszugsweise – wie folgt:

"Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,

2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c. (1) Die Inhaber von

3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

4.

in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

Strafbestimmungen

§ 14.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses eine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z. 4 TNRSG zur Last gelegt, weil in der Betriebsstätte die Obliegenheiten des § 13c Abs. 2 insofern nicht eingehalten worden seien, als zur Tatzeit trotz geltenden Rauchverbots das Frühstück im Raucherbereich des Lokals, welcher als Hauptraum anzusehen ist, an der Theke in Buffetform angeboten wurde.

Nach § 13c Abs. 2 Z. 4 TNRSG hat der Betriebsinhaber dafür zu sorgen, dass in den Betriebsräumen, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag nicht gilt, nicht geraucht wird. Diese Übertretungsnorm sanktioniert also die Nichteinhaltung des Rauchverbots.

Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheids lastet dem Beschwerdeführer aber nicht an, dass trotz Rauchverbots geraucht worden sei. Sie beinhaltet vielmehr den Vorwurf, dass das Frühstück im Raucherbereich des Lokals, welcher als Hauptraum anzusehen ist, an der Theke in Buffetform angeboten wurde. Ein derartiges Verhalten steht aber nach dem TNRSG nicht unter Strafsanktion, sondern nur wenn im Hauptraum, für welchen nach § 13a Abs. 2 TNRSG Rauchverbot gilt, auch tatsächlich geraucht wird. Es muss der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein.

Dem Spruch (aber auch den Feststellungen) des angefochtenen Bescheids lässt sich aber nicht entnehmen, dass zur genannten Tatzeit im Gastgewerbebetrieb tatsächlich geraucht worden ist. Auch in der Strafverfügung vom 14.11.2018 oder der „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 02.01.2019 wird ein solcher Vorwurf nicht gemacht. Solche Feststellungen enthält im Übrigen auch nicht der Bericht der Magistratsabteilung 59 über eine Kontrolle am 05.04.2018.

In dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses allein ein Verhalten angelastet hat, das nach dem TNRSG nicht strafbar ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer daher keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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