LVwG W VGW-101/014/6465/2020

VGW-101/014/6465/2020Tribunale amministrativo regionale1 lug 2020

Regest

Jagdschaden; Wildschaden; Anmeldung des Schadens; Schiedskommission

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/014/6465/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.014.6465.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 28.5.2020 gegen den Bescheid der Schiedskommission für Jagd- und Wildschäden des Jagdbezirks Wien-... vom 17.3.2020 Zahl MA 58-..., betreffend eine Wildschadenssache nach dem Wiener Jagdgesetz, zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Mit dem anlässlich der Augenscheinsverhandlung am 17.3.2020 mündlich verkündeten Bescheid der Jagd- und Wildschaden Schiedskommission des Jagdbezirks Wien-... (... Bezirk) wurde die mitbeteiligte Partei C. D. verpflichtet, dem Beschwerdeführer für einen im Verhandlungsprotokoll näher bezeichneten entstandenen (Wild)Schaden Ersatz in Höhe von 460,00 Euro zu leisten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 37,19 Euro auferlegt.

Dagegen richtet sich das vorliegende, rechtzeitig erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 28.5.2020. Eingangs wird darauf hingewiesen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Vergleichsangebot über 1.000 Euro gelegt worden sei. Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung (des Beschwerdeführers) sei keine Stellungnahme des Jagdausübungsberechtigten eingelangt. In diesem Sinne sei die Schiedskommission einberufen worden und zwar vom Jagdausübungsberechtigten.

Die vom Beschwerdeführer erfolgten Flächenangaben entsprächen den Angaben des mit der MA 49-Forstamt abgeschlossenen Pachtvertrages.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenshöhe basiere auf den allgemeinen Entschädigungssätzen der Entschädigungsrichtlinie der Landwirtschaftskammer Wien. Die Schadenssätze beträfen allerdings Flächen über 5000 m². Die Wildschadenskommission habe lediglich einen Schaden auf einer Fläche von 4.000 m² festgestellt, der Schaden sei schon deshalb falsch berechnet.

Unabhängig davon sei der Schaden auch falsch bewertet worden: Im Gegensatz zu den Ausführungen der Schiedskommission gebe es auf der gesamten Fläche entsprechende eindeutige Schäden. Als Nachweis lege er einige Fotos vor, bei Bedarf könnten weitere übermittelt werden.

Darüber hinaus moniert der Beschwerdeführer, dass in der Kommission bei der Begehung vor Ort am 17. März kein sachkundiger Landwirt (Ackerbau) anwesend gewesen sei.

Alternativ habe sich der Beschwerdeführer bemüht, den Schaden (Ernteausfall) durch Eggen und neue Saat, so gering wie möglich zu halten- Schon allein daraus seien ihm Kosten von 960 Euro erwachsen.; dazu komme der Ernteausfall, da es durch die neue Saat für heuer zu keinem vollständigen Ertrag komme. Den ihm überwiesenen Betrag von 460 Euro habe der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei rückerstattet.

Die Beschwerde richte sich auch gegen die vorgeschriebenen Kosten, da kein Vergleich bzw. die Unterbreitung eines Angebotes stattgefunden habe und der Beschwerdeführer die Schiedskommission nicht beauftragt habe.

Er beantrage die Entscheidung der Schiedskommission dahingehend zu ändern, dass die Bewertung der Schäden ordnungsgemäß, richtig und vollständig Erfolge, bzw. die erhobenen Schäden richtig bewertet und entschädigt werden, sodass ihm der entstandene Schaden ersetzt werde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

Der Beschwerde sind die Richtsätze für die Entschädigung von Flurschäden in der Landwirtschaft der Landwirtschaftskammer Wien, Stand November 2011, eine Kopie des Pachtvertrages der Stadt Wien, Magistratsabteilung 49 – Forstamt und Landwirtschaftsbetrieb der Stadt Wien - Forstverwaltung E. mit A. B. jun. vom 20.6.2016, MA49-..., die Verhandlungsschrift der Schiedskommission vom 17.3.2020, MA 58-..., samt Rechtsmittelbelehrung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 vom 5.5.2020, ein Zahlschein sowie ein undatiertes und weitere Schreiben des Beschwerdeführers an Herrn C. D. vom 10.1.2020, 4.2.2020 und vom 3.3.2020, weiters Schreiben des Herrn D. an den Beschwerdeführer vom 17.1.2020 und vom 3.2.2020 sowie 3 Fotos, die Flurschäden abbilden, angeschlossen.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien liegt Folgendes zugrunde:

Mit Schreiben vom 4.2.2020 richtete der Beschwerdeführer als Bewirtschafter und Geschädigter der unten näher bezeichneten Flächen folgende Schadenersatzansprüche gegen den Jagdberechtigten C. D.:

„A. B.

F.-weg

Wien

Herrn

C. D.

G.

Wien

Betr.: Entschädigung von Wildschaden

Bezugnehmend auf Ihre Anfrage über die Höhe des Wildschadens auf den Grundstücken Nr. ...2/1 und ...3 in H. teile ich Ihnen hiermit die Höhe der Schadensforderung mit, die sich wie folgt zusammensetzt:

Entschädigung von Wiesen über 5000 m²: 0,09 Euro/Quadratmeter

I.wiese Nord 0,98 ha

I.wiese Süd 1,61 ha

insgesamt 2,59 ha x 0,09 Euro = 2.331,-

dazu kommen noch 50,00 pro Feldstück Arbeitsaufwand sowie

80,00 Euro (Kontakt und Schadensaufnahme, Behördenwege, etc.)

Die Schadensforderung beträgt daher insgesamt:

Euro 2.511,- (zweitausendfünfhunderelf)

==========================

Ich bitte Sie mir den Betrag umgehend auf das Konto bei der ……….. lautend auf A. B. IBAN:……….. zu überweisen.“

Dieses Schreiben übermittelte C. D. der Magistratsabteilung 58 mit am 25.2.2020 eingeschrieben zur Post gegebenen Briefsendung an die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58). Diese leitete am 2.3.2020 die Briefsendung dem Vorsitzenden der Schiedskommission Jagd- und Wildschaden des Jagdbezirks Wien-... weiter.

Am 17.3.2020 führte Schiedskommission in Wien, I.wiese Grundstücke Nr. ...2/1 und ...3, KG H., in Anwesenheit der drei Kommissionsmitglieder, des Beschwerdeführers und des Jagdberechtigten C. D. eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden die betroffenen Grundstücksflächen besichtigt.

Die Schiedskommission ermittelte als Ausmaß der Schadenfläche (in Summe aller Teilflächen) 4.000 m² und bezifferte den Schaden mit:

4. 000 m² x 0,09 Euro Arbeitsaufwand ……. 360,00 Euro

Bearbeitungskosten……………………………………. 100,00 Euro (Schadensaufnahme,

Behördenweg, usw)

Summe 460,00 Euro

Im mündlich verkündeten Spruch verpflichtete die Kommission Herrn C. D. dem Beschwerdeführer für den entstandenen Schaden 460,00 Euro zu leisten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 37,19 Euro auferlegt.

Dagegen richtet sich die (in Ansehung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes jedenfalls rechtzeitig erhobene) Beschwerde vom 28.5.2020.

Die Sachverhaltsfestellung gründet sich auf den vorgelegten, unbedenklichen Administrativakt MA 58 – ..., insbesondere auf das „verfahrenseinleitende“ Schreiben des Beschwerdeführers vom 4.2.2020 im Zusammenhalt mit dem Verhandlungsprotkoll vom 17.3.2020 und der Beschwerde.

Dazu wurde erwogen:

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Jagdgesetzes lauten:

„Schiedskommission

§ 102. (1) Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern kein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten (Verpflichteten gemäß § 95) erzielt wird, eine für jeden Jagdbezirk zu bestellende Schiedskommission, im folgenden Kommission genannt.

(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.

….

Anmeldung des Schadens

§ 106. (1) Der Geschädigte hat vor Anrufung der Kommission dem Jagdausübungsberechtigten (dem gemäß § 24 Abs. 3 bestellten Jagdleiter, dem gemäß § 105 bestellten Vertreter) von seinem Anspruch Mitteilung zu machen. Dieser hat sich hierüber binnen einer Woche nach Erhalt der Mitteilung zu erklären. Gibt er keine Erklärung ab, oder kommt eine gültige Vereinbarung nicht zustande, so hat der Geschädigte seinen genau zu beziffernden Schadenersatzanspruch beim Vorsitzenden der zuständigen Kommission zu einem Zeitpunkt, zu dem der Schaden noch wahrgenommen und beurteilt werden kann, anzumelden. In Fällen, in denen die Wahrnehmung oder Beurteilung des Schadens gefährdet wäre, kann der Geschädigte unbeschadet der Verpflichtung, noch vor einer Verhandlung vor der Kommission eine gütliche Vereinbarung zu suchen, diese schon vor Ablauf der oben erwähnten Frist anrufen.

(2) Unterlässt der Geschädigte die rechtzeitige Anmeldung seines Anspruches beim Vorsitzenden der Kommission, so erlischt sein Entschädigungsanspruch, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Ersatzanspruches gehindert war.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er die Schiedskommission nicht angerufen hat. Vielmehr leitete der Jagdausübungsberechtigte den an letzteren gerichteten konkret bezifferten Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers vom 4.2.2020 dem Magistrat der Stadt Wien und dieser dem Vorsitzenden der Kommission zu.

Nach § 106 Abs. 1 Wiener Jagdgesetz ist ausschließlich der Geschädigte zur Anrufung der Kommission legitimiert, um deren Zuständigkeit zur Entscheidung über Ansprüche (des Geschädigten) auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden zu begründen.

Ein solcher Antrag (Anmeldung des Anspruches des Geschädigten bei der Kommission) liegt nicht vor.

Indem die Schiedskommission dennoch über Schadenersatz und Kostenersatz absprach, hat sie eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Es war daher der Bescheid ersatzlos zu beheben.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers mangels rechtzeitiger Anmeldung seines Anspruches beim Vorsitzenden der Kommission erloschen ist (siehe § 106 Abs. 2 Wiener Jagdgesetz).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Rechtsfrage ist klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen); die Sach- und Rechtslage sind eindeutig.

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