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VGW-171/091/2583/2020•LVwG W VGW-171/091/2583/2020
VGW-171/091/2583/2020Tribunale amministrativo regionale30 giu 2020
Disziplinarverfahren; Dienstpflichverletzung; Arbeitszeit; Arbeitszeitaufzeichnung; Strafhöhe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die RichterInnen Univ.-Doz. Dr. Kolonovits als Vorsitzenden, Mag. Gründel als Berichterin, Mag. Hornschall als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Hassfurther und Mrzena-Merdinger über die Beschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, vom 23.01.2020, Zl. DK-…/19, hinsichtlich Spruchpunkt II betreffend des Ausspruchs der Strafhöhe gemäß § 76 Abs. 1 Z2 Dienstordnung 1994 – DO 1994 und der bedingten Strafnachsicht gemäß § 78 Abs. 1 DO 1994, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Ausspruch über die Strafe wie folgt lautet:
„Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wird über ihn gemäß § 76 Abs. 1 Z3 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 2-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.“ und der Absatz über die bedingte Strafnachsicht entfällt.
II. Gemäß § 106 Abs. 1 DO 1994 hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang, Beschwerde:
Auf Grund des Strafantrages der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 3. September 2019 fand am 16.12.2019 eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschuldigte sowie die Zeugen A., B. und C. D., E. Dr. F., Dr. G. H. und Mag. K. einvernommen wurde.
In der Folge erging das nunmehr angefochtene Disziplinarerkenntnis vom 23.01.2020.
Unter Spruchpunkt II wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:
Er hat als Tierarzt der MA 59 im Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte, indem er entgegen § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist,
a) am 22. Februar 2019 seinen Dienstantritt in der Zeiterfassung mit 6.00 Uhr dokumentiert hat, obwohl er erst zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls nicht vor 7.25 Uhr, seinen Dienst angetreten hat,
b) am 8. März 2019 seinen Dienstantritt in der Zeiterfassung mit 6.00 Uhr dokumentiert hat, obwohl er seinen Dienst faktisch erst um 7.42 Uhr angetreten hat,
c) am 15. März 2019 seinen Dienstantritt in der Zeiterfassung mit 6.00 Uhr dokumentiert hat, obwohl er seinen Dienst erst ca. um 7.39 Uhr angetreten hat,
d) am 22. März 2019 seinen Dienstantritt in der Zeiterfassung mit 6.00 Uhr dokumentiert hat, obwohl er seinen Dienst erst um ca. 7.50 Uhr angetreten hat, und zudem an diesen Tagen jeweils Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 6.00 Uhr bis 7.30 Uhr im Zeiterfassungssystem verbucht hat, obwohl er zu diesen Zeitpunkten gar nicht im Dienst war, wodurch er aber Arbeitszeit manipuliert und einschließlich der damit verbundenen Entlohnung erschlichen hat.
Er habe hierdurch schuldhaft die in den nachstehend angeführten Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt:
§ 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung; § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994.
Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß des 0,8-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.
Gemäß § 78 Abs. 1 DO 1994 wurde die verhängte Disziplinarstrafe im Ausmaß des 0,4-fachen des Monatsbezuges unter Setzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bedingt nachgesehen.
Gemäß § 106 Abs. 1 DO 1994 wurden dem Beschuldigten keine Kosten für das
gegenständliche Disziplinarverfahren auferlegt.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtete sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 19.02.2020 hinsichtlich Spruchpunkt II betreffend des Ausspruchs der Strafhöhe und der bedingten Strafnachsicht, mit der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gemäß § 76 Abs. 1 Z 3 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe des 2-fachen Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage zu verhängen sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen stark verkürzt sinngemäß ausgeführt, der Beamte habe mit seiner Manipulation der Arbeitszeit die damit verbundene Entlohnung erschlichen, womit er eine elementare Dienstpflicht des Beamten verletzt habe. Gerade bei Mitarbeitern im Außendienst müsse sich die Dienstgeberin darauf verlassen können, dass die Angaben der Mitarbeiter der Wahrheit entsprechen und dienstliche Aufgaben korrekt erfüllt werden, da eine Kontrolle nur eingeschränkt möglich sei. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei somit nicht ausreichend bewertet worden. Es sei in unrichtiger Weise zugunsten des Beschuldigten gewertet worden, dass es sich insgesamt um weniger als 7 Stunden Arbeitszeit gehandelt habe. Auf Grund der vorsätzlichen Begehung scheide die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe aus. Auf Grund der Gesamtabwägung sämtlicher einzellfallbezogener Aspekte sowie sämtlicher Milderungsgründe werde der Strafantrag aufrecht erhalten.
In seiner Stellungnahme vom 28.02.2020 zur Beschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien brachte der Beschuldigte sinngemäß vor, es sei ebenso im angefochtenen Erkenntnis festgestellt worden, dass er vor seinem offiziellen Dienstbeginn tatsächlich bei der Firma D. anwesend gewesen sei und diese Dienstzeit dem Dienstgeber nicht verrechnet habe. Er habe also tatsächlich in der Früh gearbeitet, diese Zeiten nicht geschrieben, sondern dann in den Arbeitszeitaufzeichnungen falsch eingetragen und habe keinerlei Vorteil daraus gezogen. Im Gegenteil hätte er sogar mehr Geld erhalten müssen, da die tatsachlich getätigte Arbeitszeit noch in der Nachtzeit gelegen gewesen sei. Er habe zwar die Arbeitszeitaufzeichnungen schlampig geführt, dies aufgrund seiner schwierigen privaten Situation. Es sei daher weder aus general- noch aus spezialpräventiver Überlegung die Verhängung einer höheren Geldbuße oder Geldstrafe erforderlich. Zum einen sei Kollegen und Mitarbeitern deutlich vor Augen geführt worden, dass das nicht korrekte Führen der Arbeitszeitaufzeichnungen zwingend ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen würde, zum anderen habe er eingesehen, dass er sich nicht richtig verhalten habe und sei es ihm eine Lehre gewesen, in Zukunft die Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Er sei nach wie vor vom Dienst suspendiert und sei dadurch zusätzlich aufgrund der Bezugskürzung „bestraft“ worden. Es werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Die belangte Disziplinarkommission machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte die Beschwerde unter Anschluss der Bezugsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Einlaufdatum 25.02.2020 zur Entscheidung vor.
Festgestellter Sachverhalt:
Herr Dr. L. hat am 22.02.2019, am 08.03.2019, am 15.03.2019 und am 22.03.2019 seinen Dienstantritt in der Zeiterfassung mit 6.00 Uhr dokumentiert. Tatsächlich ist er an diesen Tagen immer etwa um 4:30 im Unternehmen B. D., Wien, M.-Straße für rund eine Stunde anwesend gewesen, um der Schlachtung von Tieren beizuwohnen und entsprechende Proben zu entnehmen. Nach diesem Zeitraum verließ Herr Dr. L. das Unternehmen D. wieder und kehrte am 22.02.2020 jedenfalls nicht vor 7:25, am 08.03.2019 um 7:42, am 15.03.2019 um 7:39 und am 22.03.2019 um ca. 7:50 wieder zum Unternehmen zurück.
Herrn Dr. L. war bewusst, dass er die von ihm getätigten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht korrekt vorgenommen hatte.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstordnung 1994 lauten:
Strafbemessung
§ 77. (1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen
1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,
2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,
3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.
(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Bedingte Strafnachsicht
§ 78. (1) Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (§ 108 Abs. 1) überschreitet.
(4) Wird gegen den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich eine im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch nicht abgelaufene Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Verlängerung der Bewährungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.
(5) Wird gegen den Beamten in dem neuerlichen Disziplinarverfahren (Abs. 4) eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt, ist gleichzeitig die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die (teilweise) bedingt nachgesehene Strafe so zu vollziehen, als ob sie gleichzeitig mit der neuerlichen Strafe verhängt worden wäre.
Kosten
§ 106. (1) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist in der Disziplinarverfügung und im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird (§ 77a Abs. 1). Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(2) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung der Gebühren kann durch den Senatsvorsitzenden erfolgen.
(3) Für die Hereinbringung der Kosten gilt § 107.
Gemäß § 74a Abs. 2 Z 2 DO 1994 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Beschwerde vom Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis erhoben wurde.
Aufgrund der ausschließlichen Bekämpfung des Ausspruchs über die Strafe durch die Disziplinaranwältin ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich des Schuldausspruches und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist „Teilrechtskraft“ des angefochtenen Erkenntnisses eingetreten (vgl. VwGH 20.09.2013, 13/17/0305). Dem Verwaltungsgericht oblag daher lediglich die Überprüfung des verhängten Strafausmaßes.
Hinsichtlich der Ermessensausübung durch die belangte Behörde führte der VwGH in seiner Entscheidung vom 26.07.2018, Ra 2017/11/0294 aus, dass Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sei, zu überprüfen, ob sich die Ermessensübung der belangten Behörde im Sinne des Gesetzes erwies, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist- was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgebliche Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, eigenes Ermessen zu üben.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Disziplinarkommission im Rahmen der Strafzumessung angeführt, dass es sich um eine vorsätzliche Begehung der Taten gehandelt habe. Zugunsten des Beschuldigten wurde berücksichtigt, dass es sich insgesamt nur um weniger als sieben Stunden Arbeitszeit gehandelt habe, mildernd wurde die disziplinäre Unbescholtenheit sowie die ausgezeichnete Dienstbeurteilung gewertet. Erschwerend wurde die vierfache Begehung der Dienstpflichtverletzung angeführt und ausgeführt, dass „aus spezialpräventiver Sicht zu berücksichtigen sei, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der unter 1.2. angeführten Tatvorwürfe letztlich schuldeinsichtig gezeigt habe“.
Die Disziplinarkommission erwähnte in ihrer Entscheidung zwar die vorsätzliche Begehung, wertete dies jedoch nicht erkennbar als erschwerend.
Damit wurde die Strafzumessung jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts, entsprechend der in Beschwerde gezogenen Strafhöhe, nicht tat- und schuldangemessen vorgenommen und entsprechend dem oben angeführten Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2018, Ra 2017/11/0294 die Ermessensausübung nicht im Sinne des Gesetzes vorgenommen.
Im Rahmen der Strafzumessung ist neben der Schwere der Dienstpflichverletzung auch zu berücksichtigen, inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde und sind die Milderungs- und Erschwerungsgründe der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß heranzuziehen.
Zutreffend wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur hohen Bedeutsamkeit der Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch die Beamten für die Verwaltung hingewiesen. Die Einhaltung der Arbeitszeit durch den Beamten gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltung unmöglich wäre. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt (vgl. VwGH vom 30.05.2011, 2010/09/0231, VwGH vom 17.12.2013, 2013/09/0138).
Gerade, wenn Mitarbeiter im Außendienst tätig sind, wobei naturgemäß nur eine eingeschränkte Kontrolle des Dienstgebers hinsichtlich der Arbeitszeit möglich ist, muss sich dieser auf die Richtigkeit der vorgenommenen Arbeitszeitaufzeichnungen verlassen können. In der Entscheidung vom 20.06.2016, Ra 2016/09/0070 betonte der VwGH nochmals den massiven Unrechtsgehalt bei Zuwiderhandeln gegen die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften. Dazu gehört gemäß § 26 Abs. 1 DO 1994 die Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeit und die ordnungsgemäße Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen.
Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist vom objektiven Gewicht der Tat bzw. der Taten (dem "Unrechtsgehalt") in jedem konkreten Einzelfall auszugehen, das – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt ist. Bei einer Dienstpflichtverletzung nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 gehört zur Ermittlung des objektiven Gewichtes bereits, ob und in welchem Ausmaß durch die Tat das Vertrauen der Allgemeinheit, die dem Beamten in seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben wird.
Das im § 18 DO 1994 geschützte Rechtsgut liegt jedenfalls in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft.
Im konkreten Fall wurde die Arbeitszeitaufzeichnung durch den Beschuldigten in vier Fällen vorsätzlich falsch vorgenommen, wodurch der Grad des Verschuldens als hoch anzusehen ist.
Der Unrechtsgehalt der Taten wiegt schwer und wurde durch das Verhalten des Beschwerdegegners das Vertrauen der Allgemeinheit untergraben, insofern durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit der Eindruck hervorgerufen wird, dass Bedienstete der Stadt Wien die Arbeitsleistung, für die sie bezahlt werden, nicht in vollem Umfang erbringen müssten. Aber auch das Vertrauen der Dienstgeberin in eine ordnungsgemäße Erledigung der dem Beschuldigten übertragenen Aufgaben im Allgemeinen und in die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher und sonstiger Vorschriften der Dienstordnung im Besonderen wurde beeinträchtigt.
Die Manipulation von Arbeitszeitaufzeichnungen ist daher als schwere Dienstpflichtverletzung zu beurteilen und ist sie auch geeignet, das Vertrauen der Dienstgeberin in den Beamten besonders zu beeinträchtigen.
Aus spezialpräventiven Erwägungen scheint die nunmehr verhängte Strafe als angemessen, um den Beamten von weiteren gleichartigen Handlungen abzuhalten. Diese schöpft das zur Verfügung stehende Strafmaß bei weitem nicht aus.
Dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe durch die falsche Eintragung keinerlei Vorteil gehabt, da er tatsächlich in der Früh gearbeitet habe und aufgrund des Dienstbeginns in der Nachtzeit tatsächlich noch mehr Geld erhalten hätte müssen, kann nicht gefolgt werden, da es auf einen – vom Beschuldigten bestrittenen – Bereicherungsvorsatz nicht ankommt. Dem Beamten steht es nicht frei, seine Arbeitszeit beliebig eigenmächtig zu verschieben und falsche Einträge hinsichtlich der Arbeitszeit mit zu anderen Zeiten getätigter Arbeitsleistung „gegenzurechnen“.
Hinsichtlich des Bestehens von Milderungsgründen wird ausgeführt, dass ein bloßes Zugestehen des Tatsächlichen – als solches ist wohl die angeführte Schuldeinsichtigkeit des Beschwerdeführers zu werten - keinen Milderungsgrund bildet (VwGH 27.01.2011, 2010/09/0146). Weiters führte der VwGH in mehreren Entscheidungen (zuletzt VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027) aus, dass die relative Unbescholtenheit (nämlich die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit) keinen Milderungsgrund darstellt.
Erschwerend musste die vierfache sowie die vorsätzliche Begehung gewertet werden.
Im Hinblick auf die vorgenommene Erwägungen war daher war daher die Strafe von einer Geldbuße in eine Geldstrafe in Höhe des 2-fachen Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, entsprechend des Antrages, als tat- und schuldangemessen abzuändern. Auch in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2016, Ra 2016/09/0070, wurde wegen des viermaligen Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe des 2-fachen Monatsbezuges bestätigt.
Dass nach Ansicht des Beschwerdegegners die Verhängung einer höheren Geldstrafe nicht erforderlich sei, da seinen Kollegen und Mitarbeitern deutlich vor Augen geführt wurde, dass das nicht korrekte Führen zwingend ein Disziplinarverfahren nach sich zieht und eine damit dem generalpräventiven Gedanken Genüge getan wurde, wird Folgendes entgegnet: Generalpräventive Überlegungen sind im Rahmen des in der DO 1994 geregelten Disziplinarrechtes nur dann zu berücksichtigen, wenn auf sie in einer Rechtsnorm ausdrücklich Bezug genommen wird, wie dies z.B. in § 78 DO 1994 betreffend die bedingte Strafnachsicht der Fall ist. § 77 DO 1994 nennt generalpräventive Gründe nicht (Hutterer/Rath, Rz 5 zu § 77 DO 1994).
Bei der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Nachsicht der Strafe ist von der Entscheidung über die Höhe der Strafe strikt zu trennen, wobei Umstände spezial- (und general-) präventiver Natur, die schon für die Bemessung der Strafe maßgeblich waren auch bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht Bedeutung haben (VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056).
Bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 78 DO 1994 ist neben spezial- und generalpräventiven Erwägungen insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen. § 78 Abs. 1 DO 1994 normiert diesbezüglich, dass eine bedingte Strafnachsicht nur dann gewährt werden kann, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung genügen wird, den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es der Vollstreckung der Strafe nicht bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken.
Wie oben ausgeführt, wurde im Konkreten eine schwere Dienstpflichtverletzung festgestellt.
Im Rahmen der spezialpräventiven Erwägungen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzung erst zugestanden hat, nachdem er diesbezüglich zweifelsfrei überführt wurde. Er rechtfertigte sich damit, die Dienstleistung regelmäßig zwischen 4:30 und 5:30 durchgeführt zu haben und, dass er keine Lust gehabt habe, mit seinem Dienststellenleiter über seine Arbeitszeit zu diskutieren, da er diesem nicht vertrauen würde (AS 144). Damit brachte der Beschuldigte aber seine mangelnde Einsicht hinsichtlich seiner Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck und ließ diesbezüglich echte Reue nicht erkennen. Es ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdegegner – als praktizierender Tierarzt – über eine überdurchschnittliche intellektuelle Begabung verfügt, sodass ihm die Tragweite seiner Handlungen besonders klar ist. Auch die durch den Beschuldigten ins Treffen geführte schwierige private Situation ist kein tauglicher Entschuldigungsgrund für eine mehrmalige Nichteinhaltung der Arbeitszeit. Demgegenüber ist einzig die tadellose Dienstleistung des Beschwerdegegners positiv hervorzuheben.
Aus spezialpräventiven Erwägungen scheint nach Durchführung einer Gesamtabwägung die nunmehr unbedingt verhängte Strafe als angemessen, um den Beamten von weiteren gleichartigen Handlungen abzuhalten.
Im Unterschied zur Entscheidung des VwGH vom 20.06.2016, Zl. Ra 2016/09/0070 hat dort die Beschuldigte keinen eigenen Vorteil aus dem Verstoß gezogen und wurde dort ein Monat bedingt nachgesehen. Im vorliegenden Fall handelte der Beschuldigte zum eigenen Vorteil, weshalb eine bedingte Nachsicht nicht zu gewähren ist.
Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.02.2020, er sei durch die Bezugskürzungen aufgrund der Suspendierung zusätzlich „bestraft“, wird entgegengehalten, dass es sich bei der – im Übrigen hier nicht verfahrensgegenständlichen – Suspendierung um keine Strafe im Sinne des § 76 DO 1994 handelt, mag es auch vom Beschuldigten so empfunden werden.
Im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht sind jedenfalls auch generalpräventive Erwägungen ausschlaggebend.
Die Bedeutung der Einhaltung der Arbeitszeit wurde oben umfassend dargelegt. Aus generalpräventiven Gründen scheint die unbedingte Verhängung der Strafe erforderlich, um andere von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten. Anderen Bediensteten muss klar sein, dass derartige Manipulationen von Arbeitszeitaufzeichnungen schwere Dienstplichtverletzungen darstellen und es sich um keine „Kavaliersdelikte“ handelt. Dies kann damit erreicht werden, dass entsprechend hohe Strafen verhängt und auch vollzogen werden.
Auf die Möglichkeit der Begleichung der Geldstrafe in Raten gemäß § 107 DO 1994 wird hingewiesen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 90 Z 2 DO 1994 abgesehen werden.
Zur Kostenentscheidung:
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass dem Verwaltungsgericht Wien infolge der gegenständlichen Disziplinarbeschwerde keinerlei Barauslagen oder sonstige Kosten i.S.d. §§ 76 ff AVG entstanden sind. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann die Wendung „Kosten des Verfahrens“ nur im Sinne des Kostenbegriffs des AVG (daher i.S.d. §§ 76 ff AVG) verstanden werden, zumal diese Bestimmung offenkundig das regelt, was grundsätzlich im Administrativverfahren durch die §§ 76 ff AVG näher geregelt wird.
Auch erscheint es im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 106 Abs. 1 DO 1994 geboten, diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass durch diese Bestimmung nicht nur die Kostentragung vor dem behördlichen Verfahren geregelt wird. Andernfalls hätte dies das gleichheitswidrige Ergebnis, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Kostentragung im behördlichen Verfahren deutlich günstiger gestellt wäre, als hinsichtlich der Kostentragung im Rechtsmittelverfahren; was im Ergebnis zu einer nicht sachlichen Erschwerung der Verfahrensführung vor dem Verwaltungsgericht führen würde.
Da sohin keinerlei „Kosten des Verfahrens“ angefallen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie sich aus der angeführten Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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