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VGW-111/072/2411/2020•LVwG W VGW-111/072/2411/2020
VGW-111/072/2411/2020Tribunale amministrativo regionale30 giu 2020
Kleingarten; Bauführung; Zubau; Einreichplan; Projektänderung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, vom 13.1.2020, Aktenzahl …, mit welchem gemäß § 8 Abs. 6 Wiener Kleingartengesetz 1996 die Bauführung betreffend einen Zubau zum Kleingartenwohnhaus untersagt wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Frau A. B. (in der Folge: Beschwerdeführerin) suchte mit Schreiben vom 24.9.2019 um Baubewilligung gemäß § 8 Wiener Kleingartengesetz für einen Zubau zum Kleingartenwohnhaus in Wien, D.-Gasse 3 ident KLG C., Parzelle 4, EZ 6, Gst.Nr. 5, KG E., an. Der Antrag ist von der Grundeigentümerin Stadt Wien, MA 69, unterfertigt. Dem Antrag ist ein Einreichplan angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass sich die beantragte Baubewilligung auf folgende Baumaßnahmen erstrecken soll:
Das vorhandene Steildach soll abgeflacht und dadurch ein Geschoß ohne Dachschrägen geschaffen werden,
An der Südostecke des bestehenden Hauses soll ein eingeschossiger Zubau mit 8,61 m2 errichtet werden,
Es soll eine Zugangstüre (bisher: Fenster) vom Wohnzimmer auf die an der Westseite des Hauses befindliche überdachte Terrasse geschaffen werden,
Im Einreichplan ist auch das „alte“ Dach händisch rot eingefärbt.
Im Behördenakt befindet sich eine Kopie des Einreichplanes vom 29.7.2002 zur Zahl MA 37/-KLG C. P4/7/02, betreffend die nachträgliche Bewilligung für ein Kleingartenhaus auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Dieser Einreichplan stellt ein Kleingartenhaus mit einer Höhe von 5 m und einer Kubatur von 150,50 m3 dar, das sich an der Grenze zum nächstgelegenen Kleingarten befindet. Eine überdachte Terrasse ist nicht Gegenstand dieser Bewilligung und im Einreichplan aus 2000 nicht ausgewiesen. Bauwerberin war in diesem Verfahren die Beschwerdeführerin. Der entsprechende Bewilligungsakt wurde von der Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin stellt dies den letzten Konsens dar, da danach keine Baubewilligungen mehr erteilt wurden.
Im verfahrensgegenständlichen Bewilligungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1.10.2019 von der Behörde aufgefordert, diverse Mängel der Einreichung binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu beheben (u.a. Korrektur der widersprüchlichen Fassadenabwicklung bzw. des Widerspruchs der Fassadenabwicklung zu den Schnitten unter Hinweis auf die in der Stammbewilligung eingezeichnete Firsthöhe von 5 m; diese ist im gegenständlichen Einreichplan mit 5,25 m bzw. 5,5 m ausgewiesen).
Mit Schreiben vom 2.10.2019 wurde der Baubeginn angezeigt.
Mit Datum vom 12.12.2019 erging eine weitere Aufforderung zur Verbesserung, in der der Bauwerberin insbesondere zur Kenntnis gebracht wurde, dass laut dem geltenden Flächenwidmungsplan PD … das Errichten von Kleingartenwohnhäusern direkt an der Grenze des Kleingartens nicht zulässig ist. Eine persönliche Information der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters durch den Sachbearbeiter der Behörde, wonach zunächst eine nachträgliche Baubewilligung für die über den bewilligten Bestand hinaus gehenden 50 cm Firsthöhe in dem Bereich, der nicht im 2 m- Abstand zur Nachbargrenze liegt, erforderlich wäre, erfolgte im Zuge des Parteienverkehrs am 17.12.2019. Dies wurde vom Vertreter der Behörde in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht und stimmt mit dem entsprechenden Aktenvermerk im Behördenakt überein.
Mit Schreiben vom 10.12.2019 wurde die Fertigstellungsanzeige erstattet.
In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 13.1.2020, mit dem die Bauführung laut Einreichplan gemäß § 8 Abs. 6 Wiener Kleingartengesetz untersagt wurde. In diesem Bescheid findet sich in der Begründung der Satz: „Die tatsächliche Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgte am 24.9.2019.“
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut aktenkundigem Rückschein am 16.1.2020 zugestellt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, die am 17.2.2020 bei der Behörde eingelangt ist. Sie wurde per Post übermittelt. Der Poststempel ist nicht leserlich, weshalb jedenfalls von der Rechtzeitigkeit auszugehen war.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit den 1990er Jahren Pächterin des verfahrensgegenständlichen Kleingartens sei. Ende der 1990er Jahre seien die Grenzen neu gezogen worden, weshalb sich das Kleingartenwohnhaus nunmehr an der Grenze des Kleingartens befinde. Mit Einreichplan vom Oktober 2000 habe die Beschwerdeführerin eine Erweiterung des Kleingartenwohnhauses beantragt. Mit den Nachbarpächtern sei eine Vereinbarung geschlossen worden, wonach das Anbauen an die jeweiligen Grundstücksgrenzen gestattet worden sei.
Bereits im Oktober 2000 habe die Gebäudehöhe des Kleingartenwohnhauses durchgehend 5,5 m betragen, die Beschwerdeführerin habe das Erscheinungsbild des Daches nicht verändert. Im seinerzeitigen Einreichplan sei jedoch offenbar irrtümlich eine Gebäudehöhe von 5 m ausgewiesen worden. Die nachträgliche Bewilligung sei von der Baubehörde erteilt worden und die bauliche Erweiterung des Bestandes sei durchgeführt wurden.
Nunmehr habe die Beschwerdeführerin die Bewilligung eines Zubaues beantragt. Die Richtigkeit der Einreichunterlagen, insbesondere auch die als Altbestand bestehende Gebäudehöhe von 5,5 m, sei durch Unterschrift auf dem Einreichplan durch den Kleingartenverein C. und durch den Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs bestätigt worden.
Am 2.10.2019 habe die Beschwerdeführerin den Baubeginn angezeigt. Sodann sei sie mit Aufforderung der Behörde über diverse Mängel der Einreichunterlagen in Kenntnis gesetzt worden. In der Folge habe eine Kontaktaufnahme der Planverfasserin mit der Behörde stattgefunden. Die Behörde habe die Beschwerdeführerin veranlasst, die ursprünglich als Bestand eingereichte Gebäudehöhe rot, sohin als Zubau, zu markieren. Die Beschwerdeführerin habe jedoch darauf hingewiesen, dass es sich um einen Altbestand handle.
Mit einer neuerlichen Aufforderung der Behörde sei die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass auf der gegenständlichen Grundfläche Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser nicht bis an die Grundgrenze errichtet werden dürften. Weiters sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, im Schnitt A-A die Trennung der Terrassenüberdachung zum Dach des Zubaues einzutragen. Zwischenzeitig habe die Beschwerdeführerin die Fertigstellung des südwestlichen Zubaues und der Sanierungsmaßnahmen angezeigt.
Zu einer Adaptierung des Projektes aufgrund der zweiten Aufforderung sei es nicht mehr gekommen, da die Aufforderung kurz vor den Weihnachtsfeiertagen eingelangt sei, mit Bescheid vom 13.1.2020 jedoch bereits die Bauführung untersagt worden sei.
Die Beschwerdeführerin moniere zunächst, dass die dreimonatige Frist seit der Einreichung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits abgelaufen sei, zumal die Behörde in der Bescheidbegründung selbst festhalte, dass der maßgebliche Zeitpunkt der 24.9.2019 gewesen sei. Eine Untersagung hätte daher gemäß § 8 Abs. 6 Wiener Kleingartengesetz nicht mehr erfolgen dürfen. Die Nennung des o.a. Zeitpunktes widerspreche auch dem Bescheidspruch, in dem auf die Norm, in der die Dreimonatsfrist geregelt werde, hingewiesen werde.
Weiters sei die Frist zur Verbesserung der Unterlagen aufgrund der zweiten Aufforderung vom 12.12.2019 nicht angemessen gewesen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Weihnachtsfeiertage in die 14-tägige Frist gefallen wären und dass die Erstellung eines neuen Einreichplanes erforderlich gewesen sei, was einige Zeit in Anspruch genommen hätte. Die Behörde habe damit auch entgegen einer mündlichen Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin gehandelt.
Die Behörde habe die Beschwerdeführerin weiters zu Unrecht aufgefordert, das bestehende Dach im Einreichplan rot zu markieren. Sie habe aufgrund des Antrags zu entscheiden. Im ursprünglichen Einreichplan sei das Dach grau und damit als Bestand gekennzeichnet gewesen. Die Behörde habe damit den Verfahrensgegenstand einseitig abgeändert, weshalb sie für die Erledigung nicht zuständig gewesen sei. Sie habe über etwas anderes entschieden, als beantragt gewesen sei. Im Übrigen sei der südwestseitige Anbau auch ohne weiteres bewilligungsfähig. Die Behörde habe in ihrer Bescheidbegründung nicht zum Ausdruck gebracht, weshalb die Bauführung auch hinsichtlich dieses Zubaues untersagt worden sei.
Schließlich widerspreche die Rechtsansicht, wonach ein Zubau zum Dach nur im Abstand von 2 m von der Grundgrenze zulässig sei, den Intentionen des Kleingartengesetzes. Dort werde zum Ausdruck gebracht, dass der Charakter eines kleingärtnerisch genutzten Gebietes erhalten werden solle. Die von der Behörde geforderte „Abstufung“ des Dachzubaues stünde dazu im Widerspruch.
Beantragt werde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde.
Beantragt werde weiters die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf § 127 Abs. 8a BO.
Der Beschwerde sind folgende Unterlagen angeschlossen:Die Vereinbarung mit der Nachbarin, Frau F., vom 16.4.2000 betreffend das Anbauen an die Parzellengrenze sowie eine Kopie des vorangegangenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 26.6.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
„Der BFV verweist auf das bisherige Vorbringen.
Der BehV legt den nunmehr aufgefunden Originalakt zur nachträglichen Baubewilligung aus 2002 vor. Dieser wird der Behörde nach Einsichtnahme mit dem Erkenntnis zurückgestellt werden.
Zur Geschichte des verfahrensgegenständlichen Gebäudes teilt der BFV mit, dass seine Frau dieses im Jahr 2002 gepachtet hätte, davor sei es als Grabeland genutzt worden. Es habe einen Altbestand gegeben, der 2000 baulich verändert wurde. Diese Baumaßnahmen wurden noch vom Kleingartenverein durchgeführt. Auf diesen Bauzustand bezieht sich die Bewilligung aus 2002.
Über Vorhalt, dass im nunmehr gegenständlichen Einreichplan die Firsthöhe des Kleingartenwohnhauses in der Abwicklung mit 5,50 m und in den Ansichten mit 5,25 m ausgewiesen ist und der Einreichplan dahingehend widersprüchlich ist, gibt der BFV an, dass das Haus ursprünglich zu hoch gebaut worden sei. Ansonsten habe er sich auf den Vertreter der Baufirma verlassen, er sei davon ausgegangen, dass mit den Einreichunterlagen und auch in rechtlicher Hinsicht alles in Ordnung sei.
Auf Nachfrage teilt der BFV mit, dass die im gegenständlichen Einreichplan dargestellten Baumaßnahmen (Vergrößerung der Kubatur des Dachraumes und Zubau eines Raumes) bereits seit November 2019 fertiggestellt sind.
Der BehV führt dazu aus, dass er dem Planverfasser die Problematik erklärt habe, dass das Haus um 50 cm zu hoch sei und vorgeschlagen habe, das Dach im Rahmen des 2 m Abstandes auf 5 m herabzusetzen, damit der Zubau von 50 cm im Dachbereich bewilligungsfähig wird. Der Planverfasser sei darauf jedoch nicht eingegangen und habe auf seine Bauherrschaft verwiesen, die die Umsetzung des gegenständlichen Projektes wünsche.
Der BFV entgegnet, dass er sich auf den Planverfasser verlassen habe und von dieser Problematik sowie auch davon, dass nach dem nunmehr geltenden Bebauungsplan ein Anbauen an die Grenze zum Nachbarkleingarten nicht mehr zulässig ist, nichts gewusst habe.
Auf die Frage, in wie fern die Behörde die 3-Monatsfrist nicht eingehalten habe, führt der BFV aus, dass im angefochtenen Bescheid angegeben werde, dass die tatsächliche Vorlage der vollständigen Unterlagen am 24.09.2019 erfolgt sei. Sollte dies zutreffen, so hätte die Behörde nicht fristgerecht entschieden.
Zum Antrag auf Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung, teilt der BFV mit, dass sich dieser nicht auf das gegenständliche Verfahren beziehe, sondern im Hinblick auf ein allfälliges Abbruchauftragsverfahren gestellt worden sei.
Der BFV ergänzt, dass die Differenz zwischen der Firsthöhe in der Abwicklung und in den Ansichten vielleicht dadurch erklärbar sei, dass das Niveau in den Ansichten mit – 0,25 eingezeichnet sei.
Der BehV entgegnet, dass die Ansichten mit der Abwicklung übereinstimmen müssten.“
Aufgrund des Akteneinhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht über die bereits oben festgehaltenen Tatsachen hinaus folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme soll an einem Gebäude in Wien, D.-Gasse 3 ident KLG C., Parzelle 4, EZ 6, Gst.Nr. 5, KG E., erfolgen. Grundeigentümerin dieser Liegenschaft ist die Stadt Wien. Der Einreichplan wurde von der Grundeigentümerin unterfertigt. Die Beschwerdeführerin ist Pächterin dieses Grundstückes.
Von der Beschwerdeführerin wurde der verfahrensgegenständliche Kleingarten nach ihren eigenen Angaben seit den 1990er Jahren genutzt. Schon zu diesem Zeitpunkt befand sich ein Gebäude darauf, das vom Kleingartenverein errichtet wurde. In der Folge wurde der Kleingarten von der Beschwerdeführerin gepachtet. Im Jahr 2000 wurde das o.a. Gebäude von der Beschwerdeführerin baulich verändert.
Am 29.7.2002 wurde der Beschwerdeführerin zur Zahl 37/-KLG C. P4/7/02 die nachträgliche Bewilligung erteilt, auf diesem Grundstück ein Kleingartenhaus mit einem obersten Abschluss von 5 m, einer Fläche von 35 m2 und einer Kubatur von 150,50 m3 zu errichten. Eine überdachte Terrasse war nicht Gegenstand dieser Bewilligung. Dies geht aus dem von der Behörde vorgelegten Konsensakt hervor.
Zum Zeitpunkt der o.a. Bewilligung galt für das verfahrensgegenständliche Grundstück der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD …. Die Grundfläche war als Grünland - Erholungsgebiet – Kleingartengebiet gewidmet. Das Anbauen an die Parzellengrenze war im Rahmen des § 14 Wiener Kleingartengesetzes zulässig.
Weitere Baubewilligungen wurden nach den Angaben der Beschwerdeführerin bis zum gegenständlichen Verfahren nicht erteilt.
Laut dem gegenständlichen Einreichplan befindet sich auf dem Kleingarten aktuell ein Gebäude mit einer Firsthöhe von 5,50 m und einer überdachten Terrasse an der Westseite. Die Fläche ist im Einreichplan mit 35 m2 ausgewiesen, die Kubatur mit 159,25 m3. Der First verläuft in West-Ost-Richtung. Im Einreichplan wird die Firsthöhe des Bestandsgebäudes in der Abwicklung mit 5,50 m, in den Schnitten hingegen mit 5,25 m ausgewiesen. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist von einer tatsächlichen Firsthöhe von 5,50 m auszugehen. Das Gebäude steht mit seiner Ostfassade an der Grenze zum benachbarten Kleingarten.
Nunmehr gilt für das verfahrensgegenständliche Grundstück der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD … vom 2.3.2007. In diesem Plandokument wird u.a. festgelegt, dass die Widmung der Grundfläche „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ lautet. In BB 8 wird festgelegt, dass Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser auf den so bezeichneten Flächen nicht direkt an den Grenzen der Kleingärten errichtet werden dürfen.
Projektgegenständlich ist die Vergrößerung des Dachgeschosses durch seitliche Aufklappung des Daches, sodass die bestehenden Dachschrägen weitgehend beseitigt werden. Weiters soll an der südwestlichen Gebäudeecke ein Raum mit einer Fläche von 8,61 m2 zugebaut werden. Durch die Baumaßnahmen soll die Fläche des Gebäudes von 35 m2 auf 49,96 m2 und die Kubatur des Gebäudes von 159,25 m3 auf 224,17 m3 vergrößert werden. Auch soll eine Türe zur „überdachten Terrasse“ an der Westseite des Hauses geschaffen werden.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Gericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG primär in der Sache zu entscheiden.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG t aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 8 Wiener Kleingartengesetz ist im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(2) Bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleingartenwohnhäusern sowie von Kleingartenhäusern im „Grünland - Erholungsgebiet“ und im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sind der Behörde nur vorzulegen:
1. Baupläne in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigen zu verfassen und von diesem, vom Bauwerber, vom Bauführer sowie vom Grundeigentümer zu unterfertigen;
2. der Nachweis der Bewilligung des Kleingartens, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist;
3. bei der Errichtung von Kellergeschoßen eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungs- und Baugrubenumschließungskonzeptes oder ein Gutachten, dass bei dem Bauvorhaben aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist; diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.
(3) Die Baupläne haben folgende Angaben zu enthalten:
1. die Lage und Größe des Kleingartens innerhalb des Widmungsgebietes; ferner die Lage der benachbarten Liegenschaften, deren Einlagezahlen sowie die Namen und Anschriften aller ihrer Eigentümer;
2. die Lage und Größe des Gebäudes unter Angabe der Abmessungen und der Abstände zu den Kleingartengrenzen sowie der Nebengebäude, der Dachvorsprünge, der Balkone, der überdachten Kellerabgänge und der anderen baulichen Anlage, die der bebauten Fläche des Kleingartens zugerechnet werden;
3. den Nachweis der Einhaltung des zulässigen obersten Abschlusses des Gebäudes über dem verglichenen Gelände und der zulässigen Gesamtkubatur unter Darstellung der Gebäudehöhen im Wege der Fassadenabwicklung und der Dachform sowie der Höhenlage des anschließenden Geländes einschließlich allfälliger Geländeveränderungen;
4. die Angabe über die Art der Beseitigung der Abwässer;
5. bei Kleingartenwohnhäusern Nachweise über den Wärmeschutz und den Schallschutz.
(4) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns (§ 124 Abs. 2 der Bauordnung für Wien) mit der Bauführung begonnen werden.
(…)
(6) Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 3, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Wiener Kleingartengesetz darf das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35 m2, im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ nicht mehr als 50 m2 betragen. Die bebaute Fläche darf 25 vH der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten.
Gemäß § 13 Abs.1 Wiener Kleingartengesetz dürfen Kleingartenhäuser eine Gesamtkubatur von höchstens 160 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenhauses nicht mehr als 5 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
(2) Kleingartenwohnhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
Gemäß § 14 Abs. 1 Wiener Kleingartengesetz haben Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser, soweit im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien nicht anderes festgesetzt ist, von öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.
Gemäß § 60 Abs. 1 lit a BO ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
a) Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; (…) Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von zulässigen Aufbauten (§ 81 Abs. 6).
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der dem Gericht vorliegende Einreichplan widersprüchlich ist. So stimmt z.B. der in der Abwicklung und der in den Ansichten bzw. Schnitten dargestellte oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht überein. Während dieser in der Abwicklung mit 5,50 m kotiert ist, weisen die Schnitte 5,25 m aus. Der Hinweis der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf die Einzeichnung des Niveaus in den Schnitten und Ansichten mit -0,25 kann diesen Widerspruch nicht auflösen, da die Höhe des obersten Abschlusses des Geländes gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Wiener Kleingartengesetz vom verglichenen Gelände aus zu messen ist. Ein Widerspruch zur Abwicklung dürfte somit nicht auftreten.
Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, sie habe zur Verbesserung des Einreichplanes nicht ausreichend Zeit gehabt, so ist ihr entgegen zu halten, dass sie von diesen Widersprüchen bereits im Oktober 2019 informiert wurde. Die Aufforderung vom 12.12.2019 stellt lediglich eine Ergänzung dieser Aufforderung dar, in der die Beschwerdeführerin u.a. auf die BB8 des anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes hingewiesen wurde.
Es hat nach Zustellung dieser Aufforderung ein Gespräch zwischen dem Vertreter der Beschwerdeführerin und dem Sachbearbeiter der Behörde stattgefunden, in dem die Problematik erörtert wurde. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass nicht sie, sondern der Planverfasser bzw. die Baufirma über die Mängel der Einreichung in Kenntnis gesetzt worden seien, so ist ihr entgegen zu halten, dass sie laut aktenkundigem Schreiben vom 27.8.2019 sowohl der Planverfasserin, der G. GmbH, als auch der Bauführerin, der H. GmbH, Vollmacht erteilt hat. Die Behörde übermittelte die Aufforderungen daher zu Recht an die Beschwerdeführerin zu Handen der Planverfasserin und ging auch zu Recht davon aus, dass diese im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren für die Beschwerdeführerin entscheidungsbefugt war.
Die Beschwerdeführerin hatte von der letzten Aufforderung bis zur Bescheiderlassung im Jänner 2020 de facto fast vier Wochen Zeit, den Einreichplan zu korrigieren und allfällige Projektmodifikationen vorzunehmen. Dies erfolgte nicht. Der laut Beschwerde angeblich verfasste adaptierte Einreichplan wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Es ist auch nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin um Fristersteckung angesucht hätte.
Der Beschwerdeführerin stand somit selbst unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage eine angemessene Frist zur Korrektur des Einreichplanes und zu einer allfälligen Modifikation des Projektes im Sinne der Hinweise der Behörde zur Verfügung.
Zur Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Zubaues ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das im Einreichplan ursprünglich als Bestand eingezeichnete Gebäude insofern nicht konsensgemäß dargestellt ist, als der oberste Abschluss des Daches mit 5,25 m bzw. 5,5 m eingezeichnet ist. Der bewilligte Bestand weist jedoch laut Einreichplan vom Oktober 2000 eine Firsthöhe von 5 m auf.
Bei der Aufklappung des Daches handelt es sich weiters zweifellos um einen Zubau gemäß § 60 Abs. 1 lit a BO, da dadurch eine Kubaturvergrößerung des Gebäudes bewirkt wird und es sich nicht um Dachgaupen handelt, da diese Aufklappung über die gesamte Dachbreite erfolgen soll. Es sind daher die Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten. In PD … vom 2.3.2007 wird u.a. festgelegt, dass die Widmung der Grundfläche „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ lautet. In BB 8 wird festgelegt, dass Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser auf den so bezeichneten Flächen nicht direkt an den Grenzen der Kleingärten errichtet werden dürfen.
Das Gebäude steht unmittelbar an der Grenze zum Nachbarkleingarten. Während dies für den bewilligten Bestand kein Problem darstellt, ist ein Zubau in diesem Bereich unzulässig. Die beantragte Bewilligung für die Aufklappung des Daches kann somit für den Bereich, der sich im 2-m-Abstand befindet, nicht erteilt werden.
Ein weiters Hindernis, das der Bewilligung sowohl der Aufklappung des Daches als auch dem waagrechten Zubau an der Südwestecke des Gebäudes entgegensteht, da das Kleingartenwohnhaus mit seinen Zubauten als einheitliches Bauwerk anzusehen ist (VwGH 2006/05/0185), besteht darin, dass eine Bewilligung von Zubauten nur dann in Frage kommt, wenn ein Baukonsens für den Bestand, der durch den Zubau vergrößert werden soll, besteht (VwGH 2004/05/0281, m.w.H.). Im vorliegenden Fall besteht für das Gebäude, wie es im Einreichplan als Bestand dargestellt ist und unbestritten auch errichtet wurde, kein Konsens, zumal das Gebäude laut Plan 5,5 m hoch ist, jedoch im Jahr 2002 offenbar im Einklang mit der damaligen Widmung nur ein 5 m hohes Gebäude bewilligt wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Behörde mit Aufforderung vom 1.10.2019 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Dass das vorhandene Dach rot gefärbt wurde, sollte offenbar bewirken, dass mit der Bewilligung für die aktuell beabsichtigten Zubauten (Dachaufklappung, horizontaler Zubau) auch eine nachträgliche Baubewilligung für die bis dato nicht bewilligte mehr als 5 m betragende Firsthöhe erteilt wird.
Dass das ursprüngliche Dach von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter rot eingefärbt wurde, kann nicht als unzulässige Projektänderung durch die Behörde angesehen werden, da die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter selbst damit den Antrag abgeändert haben. Es wäre der Beschwerdeführerin frei gestanden, diese Maßnahme nicht zu treffen. Sie erfolgte offenbar aufgrund des Hinweises der Behörde, dass die im Einreichplan als Bestand eingezeichnete Firsthöhe nicht dem Konsens entspricht.
Eine nachträgliche Bewilligung des Zubaues (Firsthöhe) wäre zwar im Hinblick auf die nunmehr gegebene Widmung als „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ grundsätzlich möglich, da in dieser Widmung Gebäude bis 5,50 m zulässig sind; der Bewilligung stehen jedoch die bereits oben dargestellten BB8 des geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes entgegen, wonach nicht an die Grenze zum benachbarten Kleingarten angebaut werden darf. Auch diese Baumaßnahme, die ebenfalls als Zubau anzusehen ist, weil sich die Kubatur des Gebäudes dadurch vergrößert, kann daher, zumindest im 2 m- Abstand zur Kleingartengrenze, nicht bewilligt werden, zumal auch auf diesen Zubau der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD … anzuwenden ist.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit der Nachbarin, an deren Kleingarten ihr Haus angrenzt, eine Vereinbarung getroffen hat, wonach diese keinen Einwand gegen das Anbauen hat, hat allenfalls zivilrechtliche Wirkungen, kann aber die baurechtlichen Festlegungen im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht außer Kraft setzen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Behörde habe in der Bescheidbegründung festgehalten, dass die vollständigen Unterlagen am 24.9.2019 vorgelegen seien und habe folglich die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 6 Wiener Kleingartengesetz für die Untersagung nicht eingehalten, so ist dem entgegen zu halten, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen Fehler der Behörde bei der Formulierung der Bescheidbegründung handelt. Da der Einreichplan selbst im Beschwerdeverfahren nicht widerspruchsfrei war, kann nicht vom Vorliegen vollständiger Unterlagen bereits im September 2019 ausgegangen werden. Die Untersagung erfolgte daher rechtzeitig.
Auch dem Argument der Beschwerdeführerin, die Rechtsansicht, wonach ein Zubau zum Dach nur im Abstand von 2 m von der Grundgrenze zulässig sei, widerspreche den Intentionen des Kleingartengesetzes, weil dort zum Ausdruck gebracht werde, dass der Charakter eines kleingärtnerisch genutzten Gebietes erhalten werden solle, die von der Behörde geforderte „Abstufung“ des Dachzubaues dazu aber im Widerspruch stünde, war nicht zu folgen. Der aktuell anwendbare Flächenwidmungs- und Bebauungsplan legt in den BB8 für den gegenständlichen Bereich unbestritten fest, dass nicht an die Grenze des Kleingartens angebaut werden darf. Diese Festlegung ist, wie bereits oben dargelegt, bei den verfahrensgegenständlichen Zubauten zu beachten.
Ein Widerspruch zu den Intentionen des Wiener Kleingartengesetzes kann dann nicht erblickt werden, wenn ein Bauwerber sein Kleingartenwohnhaus, wie im Bebauungsplan vorgesehen, in einem Abstand von 2 m von der Grenze zum nächsten Kleingarten mit der jetzt zulässigen Firsthöhe von 5,50 m errichtet. Wenn, wie gegenständlich, ein Gebäude vor Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässigerweise an der Grundgrenze errichtet wurde, hätte es die laut dem vorangegangenen Bebauungsplan zulässigen 5 m Firsthöhe einhalten müssen. Das verfahrensgegenständliche Gebäude weist jedoch konsenswidrig eine Firsthöhe von 5,50 auf.
Ob im vorliegenden Fall ein Rückbau auf einen konsensgemäßen bzw. nachträglich bewilligungsfähigen Zustand (allenfalls durch Abstufung des Daches) mit den Vorschriften des Wiener Kleingartengesetzes in Einklang zu bringen ist, wird bei Einreichung eines entsprechenden Projektes allenfalls von der Behörde zu beurteilen sein. Dabei wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob die „überdachte Terrasse“ an der Westseite des Gebäudes bewilligungspflichtig ist. Das derzeit vorliegende Projekt wäre aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls nicht bewilligungsfähig, selbst wenn diesbezüglich ein widerspruchsloser und vollständiger Einreichplan vorläge.
Da eine solche Projektänderung eine völlige Neugestaltung des Dachbereichs mit sich bringen müsste, läge jedenfalls ein aliud gegenüber dem nunmehr eingereichten Projekt vor, weshalb eine entsprechende Projektänderung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Unzuständigkeit des Gerichtes bewirkt hätte. Es wurde daher im Beschwerdeverfahren davon abgesehen, die Beschwerdeführerin zur Korrektur bzw. Adaptierung des Einreichplanes aufzufordern.
Für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde lag kein Grund vor, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Behörde ausreichend ermittelt bzw. im Beschwerdeverfahren ergänzt wurde.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezog sich laut Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht auf das gegenständliche Verfahren. Hinzuweisen bleibt darauf, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde im Baubewilligungsverfahren, anders als bei einer Baueinstellung, ohnedies aufschiebende Wirkung hat.
Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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