LVwG W VGW-111/024/752/2020

VGW-111/024/752/2020Tribunale amministrativo regionale26 giu 2020

Regest

Sonderbaubewilligung; Widerruf; Interessensabwägung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/024/752/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.111.024.752.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Großvolumige Bauvorhaben, vom 3.12.2019, Zl. ..., mit welchem das Ansuchen vom 1.7.2019 gemäß § 71b der Bauordnung für Wien (BO) versagt wurde,

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 3.12.2019 (in der Bescheidausfertigung ist irrtümlich das Datum 3.11.2019 angeführt), Zl. ..., wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2019 auf Sonderbaubewilligung gemäß § 71b der Bauordnung für Wien (BO) für das im Verfahren mit der Nummer 4 versehene Wohngebäude auf der Liegenschaft C. 12, Wien, versagt.

Der Bescheid, der die Überschrift „Ansuchen um baubehördliche Bewilligung gemäß § 71b BO“ trägt, hat folgenden Spruch:

„Gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO) wird die baubehördliche Bewilligung für das am 1. Juli 2019 eingebrachte Ansuchen für das eingeschossige Wohngebäude (mit Nr. 4 auf dem Plan gekennzeichnet) auf der im Betreff angeführten Liegenschaft versagt.“

In der Begründung führt die Behörde aus, warum eine Bewilligung gemäß §§ 70 und 71a BO nicht möglich gewesen sei und dass der Bauwerber ein Ansuchen um Sonderbaubewilligung gemäß § 71b eingebracht habe. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Sonderbaubewilligung sei, dass das betroffene Bauwerk vor dem 1. Mai 1997 errichtet worden sei (Abs. 1 leg.cit.). Darüber hinaus müssten für die Erteilung einer Sonderbaubewilligung die öffentlichen Interessen an dem weiteren Bestehen des Bauwerks die öffentlichen Interessen an der Beseitigung überwiegen.

Im ersten Teil der Begründung des Bescheids kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass erstens das Gebäude Nr. 4 augenscheinlich ein Neubau sei und 2. der Vergleich von Luftbildern aus dem Jahr 1994 mit aktuellen Luftbildern ergeben habe, dass ein Zusammenhang zwischen den beiden Gebäuden nicht festgestellt werden könne. Begründet wird dies von der Behörde mit dem Argument, dass man auf dem Luftbild aus dem Jahr 1994 auf dem „alten Gebäude“ ein schwarzes Satteldach sowie ein etwas niedrigeres Flachdach erkennen könne. Das jetzige Gebäude weise ein Satteldach aus Blech auf. An der Stelle „des Gebäudes“ mit dunklem Satteldach aus dem Jahr 1994 befinde sich nun eine Terrasse.

In einem weiteren Teil der Bescheidbegründung nimmt die Behörde eine Interessenabwägung gemäß § 71b Abs. 3 BO vor und kommt zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an dem weiteren Bestehen des Bauwerks die öffentlichen Interessen an der Beseitigung nicht überwiegen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 zugestellt. Dieser erhob dagegen fristgerecht am 3. Jänner 2020 Beschwerde. Die Beschwerde enthält Ausführungen zum Vorliegen öffentlicher Interessen im Sinne des § 71b Abs. 3 BO. Es wird darin weiters vorgebracht, dass sich das bestehende Bauwerk nachweislich in selbiger Form und „in seinen Grundfesten“ an Ort und Stelle wie auch im Jahre 1994 befinde. Daran könne auch die neue Eindeckung des Daches (in Blech) und die Entfernung eines „Teils des Bauwerks“ (damit ist jenes Gebäude bzw. jener Gebäudeteil gemeint, der 1994 mit einem schwarzen Satteldach ausgestattet war) nichts ändern. Hinsichtlich des L-förmigen, weiterhin bestehenden Gebäudes lägen auch keine unterschiedlichen Bauformen des Daches im Vergleich zwischen dem Jahr 1994 zu heute vor.

Im Rahmen der am 25. Juni 2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführervertreter ein weiteres Vorbringen (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Unter anderem wird vorgebracht, dass über Ansuchen gemäß § 71b BO der Bauausschuss der örtlichen Bezirksvertretung zu entscheiden habe (§ 133 BO). Dem in der Verhandlung vorgelegten Schriftsatz sind Abdrücke von Farbfotos in Bezug auf die bisherige Geschichte des verfahrensgegenständlichen Hauses Nr. 4 angeschlossen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden insbesondere die Luftbildaufnahmen aus dem Jahr 1994 im Vergleich zu den aktuellen Luftbildaufnahmen erörtert. Weiters wurde vorgebracht, dass das Holzständerwerk in seiner ursprünglichen Form bestehe; dieses sei nach dem Wissen des Beschwerdeführers, der das Haus geerbt hat, nie mit einem Mauerwerk hinterlegt gewesen, sondern mit Latten „verschalt“ gewesen. Diese Latten seien mittlerweile ausgetauscht worden, ob dies sukzessive oder laufend erfolgt sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Wann die Deckung des Daches erneuert worden sei, könne der Beschwerdeführer ebenso nicht angeben. Es sei jedoch aus den Fotos der Beilage zum in der Verhandlung vorgelegten Schriftsatz Beilage ./1 ersichtlich, dass sich unter dem aktuellen Blechdach ebenfalls Teerpappe befinde, so wie man dies auch schon auf den Luftbildaufnahmen aus 1994 zwischen den Latten der damaligen Deckung durchscheinen sehe.

2. Feststellungen:

Auf der Liegenschaft in Wien, C. 12, EZ ...3, KG D., ca 60 m hinter der Baulinie im westlichen Bereich der Liegenschaft, angrenzend an die Liegenschaft Wien, C. 10, befindet sich derzeit folgende Baulichkeit mit der Bezeichnung Nummer 4:

Eine Baulichkeit mit L-förmigem Grundriss, mit einer Schenkellänge von ca. 11,50 m x 7,50 m, und einer Gebäudehöhe von max. 1,90 m. Beim Dach dieses Hauses handelt es sich um ein Satteldach mit sehr flacher Neigung. Der First dieses Daches verläuft in nord-südlicher Richtung zwischen dem längeren und kürzeren Schenkel des Gebäudes. Das Dach ist in Blech gedeckt; unter der Deckung befindet sich schwarze Teerpappe, darunter ein Trägerwerk aus Holz. Die Baulichkeit weist folgende Bauweise auf: Holzständerkonstruktion außen verschalt mit Latten, die jüngeren Datums sind. Die Holzständerkonstruktion ist hingegen älteren Datums (sh insbesondere die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Farbfotos, die Abnützungserscheinungen erkennen lassen). In diese L-Form eingebettet befindet sich eine Terrasse.

Am 31. März 1994 befand sich an dieser Stelle ebenfalls eine Baulichkeit mit L-förmigem Grundriss, die in Lage und Form mit dem heutigen Gebäude übereinstimmen. Bei dem Dach dieses Gebäudes handelte es sich um ein Satteldach mit sehr flacher Neigung. Der First dieses Daches verlief in nord-südlicher Richtung zwischen dem längeren und kürzeren Schenkel des Gebäudes. Unter den Latten der Deckung dieses Daches ist in den Zwischenräumen zwischen den Latten schwarzes Material sichtbar. In diese L-Form eingebettet befand sich eine zweite Baulichkeit mit schwarzem, steiler anlaufenden Satteldach.

Bei der L-förmigen Baulichkeit mit der Bezeichnung Nr. 4 handelt es sich um jene Baulichkeit, die sich bereits am 31. März 1994 auf diesem Grundstück befand. Der in diese L-Form eingebettete Grund war bereits zu diesem Zeitpunkt versiegelt.

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem den Einreichunterlagen angeschlossenen Plan sowie aus den im Akt befindlichen Luftbildaufnahmen und den übrigen Fotos, die teilweise erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachgereicht wurden, sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren.

Dass für die oben angeführte Baulichkeit eine Baubewilligung besteht, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und es wurde in einem anderen bei der MA 37 geführten Verfahren aus diesem Grund ein Abtragungsauftrag erlassen, der mit Erkenntnis vom 4.6.2020, Zl. VGW-112/072/1497/2020 vom Verwaltungsgericht Wien bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer hat das Nichtvorliegen einer Baubewilligung auch nicht substantiiert bestritten und konnte keine Bewilligungen bzw. davon umfasste Einreichpläne vorlegen.

Aus dem Bebauungsplan ist ersichtlich, dass die Baulichkeit auf einer Fläche errichtet wurde, welche als Grünland/Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet ist.

Ein Widerrufsgrund gemäß § 71 BO ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

3. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der BO für Wien lauten auszugsweise:

„Zulässige Nutzungen

§ 6.

(1) - (2) […]

(3) Der Wald- und Wiesengürtel ist bestimmt für die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Bewohner der Stadt und zu deren Erholung in freier Natur; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung solcher Grünflächen ist zulässig. Es dürfen nur Bauwerke kleineren Umfanges errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten u. ä.), ferner die der in freier Natur Erholung suchenden Bevölkerung dienenden oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauwerke auf jenen Grundflächen, die für solche Zwecke im Bebauungsplan (§ 5 Abs. 4 lit. n) vorgesehen sind; alle diese Bauwerke dürfen keine Wohnräume enthalten, mit Ausnahme von Wohnräumen in Bauwerken für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig sind.

(3a) – (18) […]

[…]

Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes

§ 71.

Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Wiener Garagengesetzes 2008 insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat.

[…]

Sonderbaubewilligungen

§ 71b.

(1) Für bestehende Bauwerke oder Bauwerksteile, die vor dem 1. Mai 1997 errichtet worden sind, eine erforderliche Baubewilligung nicht haben und auch nach §§ 70 oder 71 nicht bewilligt werden können, ist auf Antrag eine Sonderbaubewilligung mit schriftlichem Bescheid nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erteilen.

(2) Dem Antrag sind vollständige Bestandspläne im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. a und des § 64 anzuschließen.

(3) Die Sonderbaubewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen an dem weiteren Bestehen des Bauwerkes oder der Bauwerksteile öffentliche Interessen oder Interessen der Nachbarn an der Beseitigung überwiegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob

1.

bereits geschaffener Wohnraum für die Bevölkerung erhalten werden soll,

2.

für die Bevölkerung notwendige Betriebe oder sonstige Einrichtungen erhalten werden sollen,

3.

das Bauwerk oder der Bauwerksteil mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, insbesondere mit vergleichbaren Nutzungen, für vereinbar angesehen werden kann,

4.

eine für eine baurechtliche Bewilligung erforderliche Umwidmung der betroffenen Grundfläche hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe des Bauwerkes oder Bauwerksteiles sachlich zu rechtfertigen wäre,

5.

das Bauwerk oder der Bauwerksteil nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung, der Fertigstellung oder im Laufe des Bestehens baurechtlich hätte bewilligt werden können,

6.

das Bauwerk oder der Bauwerksteil hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe den Ersatz für ein Bauwerk darstellt, das früher rechtmäßig bestanden hat,

7.

die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser oder die Abwasserbeseitigung gegeben ist, oder

8.

die sichere Benützbarkeit des Bauwerks oder Bauwerksteiles gegeben ist.

(4) Die Sonderbaubewilligung gilt als Baubewilligung im Sinne des § 71, jedoch höchstens für zehn Jahre.

[…]

Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen

§ 133.

(1) Dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt als Behörde die Entscheidung über Anträge

1.

auf Bewilligung von Abweichungen nach §§ 69, 76 Abs. 13 und 119 Abs. 6;

2.

auf Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach § 71b.

(2) Das Ermittlungsverfahren führt der Magistrat, bei dem auch der Antrag einzubringen ist. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat der Magistrat den Antrag an den zuständigen Bauausschuss weiterzuleiten.

(3) Der Vorsitzende des Bauausschusses hat die Bescheide zu unterfertigen.

(4) […]

(5) […]

(6) Widerspricht ein Ansuchen um Baubewilligung den Voraussetzungen der §§ 69 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 13 oder 119 Abs. 6, ist es abzuweisen; ein mit dem Ansuchen um Baubewilligung verbundener ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 gilt in diesem Falle als dem Ansuchen um Baubewilligung nicht beigesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bauwerber mit dem Ansuchen um Baubewilligung ausdrücklich einen Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 stellt, ohne dass sein Bauvorhaben einer solchen Bewilligung bedarf, bzw. wenn das Ermittlungsverfahren über das Ansuchen um Baubewilligung ergibt, dass die Baubewilligung ohne Änderung des Bauvorhabens oder der Baupläne versagt werden muss.

(7) […].“

4. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Gericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG primär in der Sache zu entscheiden. Bei der ersatzlosen Behebung eines Bescheids handelt es sich um eine negative Sachentscheidung (vgl zB Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 97, mwN).

Gemäß § 71b Abs. 1 BO ist für bestehende Bauwerke oder Bauwerksteile, die vor dem 1. Mai 1997 errichtet worden sind, eine erforderliche Baubewilligung nicht haben und auch nach §§ 70 oder 71 BO nicht bewilligt werden können, auf Antrag eine Sonderbaubewilligung mit schriftlichem Bescheid nach Maßgabe der Abs. 2 – 4 leg.cit. zu erteilen. Insbesondere ist für die Erteilung einer Sonderbaubewilligung eine Interessenabwägung gemäß Abs. 3 leg. cit. vorzunehmen.

Gemäß § 133 Abs. 1 BO obliegt dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung als Behörde die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Sonderbaubewilligungen gemäß § 71b BO. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem in § 133 Abs. 1 BO ebenfalls angeführten § 69 BO obliegt dem Bauausschuss nur und erst dann, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 erfüllt sind (worüber der Magistrat zu befinden hat), die Abwägung gemäß § 69 Abs. 3 und 4 BO (vgl. VwGH 28.4.2015, 2013/05/0130, 29.9.2015, 2012/05/0155). Widerspricht ein Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 BO, dann ist für eine Entscheidung des Bauausschusses kein Raum mehr; diesfalls ist es vom Magistrat abzuweisen (VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0050-0053).

Für den Fall der Erteilung einer Sonderbaubewilligung gemäß § 71b BO fehlt eine solche Rechtsprechung (Prüfung der grundsätzlichen Voraussetzungen durch den Magistrat; Interessenabwägung durch den Bauausschuss) des VwGH. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Bauausschuss bereits im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 71b Abs. 1 BO zuständig wäre, das Ansuchen um Sonderbaubewilligung abzuweisen. Im verfahrensgegenständlichen Fall sind nämlich die Voraussetzungen des § 71b Abs. 1 BO erfüllt:

Die L-förmige Baulichkeit mit der Nr. 4 bestand bereits vor dem 1. Mai 1997, die in die L-Form eingebettete Fläche war bereits vor dem 1. Mai 1997 versiegelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die an der weiter bestehenden und eine tragende Funktion ausübenden Holzständerkonstruktion angebrachten Latten sowie die Deckung des Daches zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 31. März 1994 erneuert wurden (VwGH 20.10.1994, 91/06/0103, Rn 1.3. und VwGH 19.11.1998, 97/06/0141). Auch der Umstand, dass die mit dem schwarzen Satteldach versehene Baulichkeit, die durch keinen neuen Gebäudeteil ersetzt wurde, abgetragen wurde, ändert daran nichts (VwGH 19.11.1998, 97/06/0141).

Eine Bewilligung gemäß § 70 BO kann schon allein auf Grund des Umstands, dass sich das Gebäude im Grünland/Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel befindet, nicht erteilt werden.

Eine Bewilligung gemäß § 71 BO kann mangels Vorliegens eines sachlichen Widerrufgrundes nicht erteilt werden.

Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 71b Abs. 2 BO (vorzulegende Unterlagen) gab es im Verfahren vor der belangten Behörde hinsichtlich der Baulichkeit Nr. 4 keine Aufforderungen zur Nachreichung von Unterlagen, denen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre.

Es hätte daher auf Ebene des § 71b Abs. 3 BO eine Interessenabwägung darüber stattfinden müssen, ob öffentliche Interessen an dem weiteren Bestehen des Bauwerkes öffentliche Interessen oder Interessen der Nachbarn überwiegen. Eine solche Interessenabwägung ist aber jedenfalls vom Bauausschuss der zuständigen Bezirksvertretung wahrzunehmen.

Da bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 71b Abs. 1 und 2 BO jedenfalls von einer Zuständigkeit des Bauausschusses der örtlichen Bezirksvertretung auszugehen ist, ist der angefochtene Bescheid mit Unzuständigkeit belastet und daher ersatzlos zu beheben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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