LVwG W VGW-001/076/12768/2019

VGW-001/076/12768/2019Tribunale amministrativo regionale25 giu 2020

Regest

Schule; Schulpflicht; Nichterfüllung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/076/12768/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.076.12768.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau Dipl.-Ing. A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 20.08.2019, Zahl …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 in der geltenden Fassung,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 32,-- Euro zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des BundesVerfassungsgesetzes – B-VG nicht zulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a VwGG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 20.08.2019, Zl. …, enthält folgenden Spruch:

„2. Datum: 03.09.2018 -03.06.2019

Ort:Wien, D.-straße

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler E. F., geb. 2008, seiner Plicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, da weder der Schulplatzzuweisung der Bildungsdirektion Wien für den Schüler betreffend das Schuljahr 2018/2019 Folge geleistet wurde, noch eine Anzeige der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht (§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz) zeitgerecht, nämlich vor Beginn des Schuljahres am 03.09.2018, erfolgte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

2. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, […] Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 160,00 0 Tage 4 Stunden§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 16,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

€176,00“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt wird:

Beschwerde (Grafik) – nicht anonymisierbar

Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt eine Anzeige des Stadtschulrates für Wien vom 6. Juni 2019 zu Grunde. Beantragt wurde, die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des § 24 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Schulpflicht betreffend ihren Sohn, E. F., geboren 2008, zu bestrafen. Dazu wird festgehalten, dass ihr Sohn zuletzt im Schuljahr 2014/2015 ordnungsgemäß gemäß § 11 Schulpflichtgesetz zum Hausunterricht bei der Bildungsdirektion Wien angemeldet gewesen sei. Ab dem Schuljahr 2015/2016 habe es durchgehende Verletzungen der Schulpflicht gegeben. Der erste Strafantrag wegen Verletzung der Schulpflicht gemäß § 24 Schulpflichtgesetz sei vom zuständigen Schulqualitätsmanager (Bezirksschulinspektor, Pflichtschuldirektor) der Bildungsdirektion Wien am 01.04.2016 an das Magistratische Bezirksamt … gestellt worden. Weitere Strafanträge seien in Folge durch den zuständigen Schulqualitätsmanager beim Magistratischen Bezirksamt eingebracht worden, da die Schulplatzzuweisung für einen weiteren geregelten Schulbesuch von den Erziehungsberechtigten nicht befolgt worden seien. Der erste Schultag im aktuellen Schuljahr 2018/2019 sei am 03.09.2018 gewesen.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sowie den gestellten Antrag wurde am 17.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin sowie ihr rechtsfreundlicher Vertreter geladen wurden. Die belangte Behörde hat auf ihre Teilnahme verzichtet.

Die Beschwerdeführerin (BF) sowie ihr rechtsfreundlicher Vertreter (BfV) erstatteten nachstehendes Vorbringen:

„Der Sohn E. besucht seit diesem Schuljahr die Schule in H.. [...] Dies soll zeigen, dass hier der Bf keine ideologische Haltung unterstellt werden kann. Man hat mit dem Schulbesuch zugewartet, um sehen zu können, ob E. der Schulbesuch zuträglich ist. In diesem Zusammenhang wird auf das vorliegende Gutachten betreffend G. verwiesen. Davor konnte er krankheitshalber die Schule nicht besuchen."

Die Beschwerdeführerin führte über Befragen ihres Vertreters weiters Folgendes aus:

"Das Kindeswohl war uns wichtig. E. war (im vorgeworfenen Bildungsjahr) wichtig, sich informell weiterzubilden. Wir haben des Öfteren Kontakt mit der Schulbehörde gesucht, die auf unsere Wünsche nicht eingegangen ist. Es war damals für E. nicht möglich, von zu Hause aus zu lernen und danach eine Externistenprüfung bei einer freien Schule mit Öffentlichkeitsrecht abzulegen. Aus diesem Grund ging E. in der Zeit vom 03.09.2018 bis 03.06.2019 nicht in die Schule.

Es befanden sich auch einige öffentliche Schulen im Aufbruch, die E. jedoch nicht aufnehmen konnten, weil er nicht vom Schulunterricht zum häuslichen Unterricht abgemeldet war.

Wenn mich die VL fragt, so kann ich bestätigen, dass das Schulangebot mit den Wünschen und Bedürfnissen von E. nicht kompatibel war. Es gibt auch eine Auflistung von Schulen, mit denen wir in Kontakt waren.

Ich bin von Jahr zu Jahr mit meinen Bemühungen eine Prüfungsschule zu finden, dem restriktiven Kurs der Bildungsdirektion nachgehinkt.

BfV: Trotz der starken Bemühungen der Eltern, war es aufgrund der restriktiven Vorgehensweise der Bildungsdirektion nicht möglich, eine Schule zu finden.

Ich bin nicht gegen Schulen, öffentliche Schulen oder Regelschulen.

Ich bin auch nicht gegen einen strukturierten Unterricht und gegen Lehrpersonen.

Ich habe E. den Schulbesuch nicht verboten oder ihn davon abgeraten. Ich habe E. freigestellt in eine Schule zu gehen. Das war nicht nur ein Lippenbekenntnis. Ich habe E. diese Entscheidung freigestellt. Wenn er den Besuch eines Schnuppertages gewünscht hätte, hätte ich ihm dies ermöglicht. Ich habe mit ihm auch Informationsmaterial von Schulen durchgesehen.

Hinsichtlich der Frage "Bildung und Lernen" waren die Kinder G. und E. im fraglichen Zeitraum gleicher Meinung. Aus diesem Grund kann meines Erachtens das Gutachten hinsichtlich G. auch auf E. umgelegt werden.

Meiner Meinung nach zeigt das Gutachten sehr gut auf, dass informelles Lernen nicht schädlich ist und gegen das Kindeswohl läuft. Für G. hat der Schulbesuch in diesem Zeitraum nicht gepasst. Dies gilt auch für die Sachverständige. Das war das Ergebnis des Gutachtens. Das Gutachten bezieht sich auf das Familiensystem.

Ich hatte damals keine Zwangsmittel zur Verfügung, um E. in die Schule zu schicken. Auf die Frage des BfV, welche Mittel mir damals zur Verfügung gestanden wären, um E. gegen seinen Willen zum Schulbesuch anzuhalten, so gebe ich an, dass ich ihn manipulieren hätte müssen. Dazu war ich nicht bereit. Manipulation und Zwang ist für mich dasselbe. Es handelte sich um einen längerfristigen Willen des E..

BfV: Das Verschulden der BF ist im Hinblick auf das Spannungsverhältnis, die Obsorgepflicht der Eltern und die damit zusammenhängenden Wahrung des Kindeswohls hinsichtlich der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes nicht vorhanden. In diesem Zusammenhang ist die bisherige Befragung der Bf zu sehen. In diesem Zusammenhang ist ein Notstand zu erkennen. Es liegt kein rechtswidriges Verhalten der Bf vor.

Die Schulbehörde hat uns nicht dazu angeleitet, die Befreiung vom Schulbesuch zu beantragen. Sie hat auch nicht auf die Möglichkeit hingewiesen. Der Schulbehörde war unser Sachverhalt bekannt. Der Fünfstufenplan wurde nicht durchgeführt. Uns wurde auch nicht nahegelegt, mit E. zum Schulpsychologen zu gehen, um seine Schulbesuchsfähigkeit feststellen zu lassen. Er war nicht krank. Es hat keine Hinweise gegeben, dass für E. der Schulbesuch anders wäre als für G..“

Es steht als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 03.09.2018 bis 03.06.2019 Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Schülers E. F., geboren 2008, war. Beide waren in Wien, C.-gasse, aufrecht gemeldet. Ergänzend wird festgestellt, dass (u.a. auch) der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.02.2020, GZ: …, rechtskräftig und vollstreckbar seit 18.05.2020, die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung für ihren Sohn, E. F., zur Gänze entzogen wurde.

Ihr Sohn hat in der Zeit von 03.09.2018 bis 03.06.2019 keine Schule in Wien besucht. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sohn für diesen Zeitraum auch nicht zum Schulbesuch in einer Wiener Schule angemeldet und ihn auch nicht im Externistenreferat des Stadtschulrates abgemeldet.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem Beschwerdevorbringen, wonach unbestritten ist, dass ihr Sohn seiner allgemeinen Schulpflicht nicht nachgekommen ist.

II. Zur Rechtslage:

1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes lauten:

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

§ 25. (1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.

(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt."

2. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

III. 1. Vorweg ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht Wien keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften, insbesondere der präjudiziellen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes entstanden sind (vgl. etwa VfGH vom 10.03.2015, Zl E 1993/2014-9, VfGH vom 8.10.2008, B 482/08, VGW001/076/9792/2015-11 und VGW-001/076/4496/2017-1 m.w.H.).

2. Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 erster Satz SchulpflichtG normiert die Verantwortlichkeit der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht durch ein schulpflichtiges Kind zu sorgen. Grundsätzlich wird die Schulpflicht nach den Regelungen des SchulpflichtG erfüllt, wenn das Kind an einem häuslichen Unterricht teilnimmt oder eine allgemeine Pflichtschule (d.h. eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung) besucht (siehe auch VwGH vom 12.08.2010, Zl 2008/10/0304).

Angesichts des dargestellten Regelungsinhaltes der Bestimmung des § 24 Abs. 1 erster Satz SchulpflichtG hatte die Beschwerdeführerin somit letztlich dafür zu sorgen, dass ihr schulpflichtiger Sohn am Tag des Beginns des Schuljahres 2018/2019, somit am 03.09.2018, eine allgemeine Pflichtschule (eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung) besucht.

Die Frage, wie weit diese Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten geht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.08.2010, Zl 2008/10/0304, wie folgt beantwortet (Anmerkung: Hervorhebungen finden sich nicht im Original):

"... Eltern und Erziehungsberechtigte [haben] ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen [...], dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw. stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, d.h. sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten nämlich dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/10/0005)."

Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für den vorliegenden Beschwerdefall Folgendes gewinnen:

Da der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin weder zum Schulbesuch an einer Schule für das Schuljahr 2018/2019 angemeldet, noch für diesen Zeitraum im Externistenreferat der Bildungsdirektion abgemeldet wurde, konnte er im angelasteten Tatzeitraum die Schulpflicht nicht erfüllen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Schritte gesetzt, die erkennen ließen, dass sie ihrem Sohn ermöglicht hätte, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer geeigneten Schule zu erfüllen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass ihr Sohn das Recht habe, sich "frei zu bilden", so ist diesem Vorbringen entgegen zu treten, weil ihm dieses Recht nach den geltenden Verfassungsbestimmungen gerade nicht zusteht. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10.03.2015, Zl E 1993/2014-9, explizit festgehalten hat, hat ein Kind nicht das Recht, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte im Einklang stehen, wie dies vorliegend der Fall ist.

Ferner sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie hätte ihren Sohn nicht mit physischem oder psychischen Zwang zum Schulbesuch nötigen wollen, nicht geeignet, ihr mangelndes Verschulden darzutun, zumal es der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte obliegt, ihren Sohn entsprechend darüber aufzuklären, dass er verpflichtet ist, eine Schule zu besuchen oder im Zuge eines häuslichen Unterrichts am Ende eines Schuljahres eine Externistenprüfung abzulegen.

Die allfällige Weigerung von unmündigen Minderjährigen ihre Verpflichtungen nach dem österreichischen Schulpflichtgesetz zu erfüllen, kann nicht schuldbefreiend für die Eltern sein, wenn sie sich darauf berufen, ihre Kinder nicht mit Zwang zur Erfüllung dieser Pflichten überreden zu wollen, da es ansonsten immer in der freien Entscheidungsbefugnis von Kindern verbliebe, darüber zu befinden, ob sie in die Schule gehen wollen oder nicht, ob sie Prüfungen ablegen wollen oder nicht, obwohl ihnen für solche Entscheidungen – insbesondere unter 14-jährigen – oftmals die nötige Reife fehlen wird (vgl. ebenso VGW-001/062/15461/2016).

In diesem Zusammenhang gilt es überdies zu erwähnen, dass - entgegen der vermeintlichen Ansicht der Beschwerdeführerin respektive ihres anwaltlichen Vertreters - weder die einfachgesetzlichen Bestimmungen noch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend verstanden werden können, dass bei einer allfälligen Weigerung von unmündigen Minderjährigen ihre Verpflichtungen nach dem österreichischen Schulpflichtgesetz zu erfüllen, psychischer oder physischer Zwang durch die Erziehungsberechtigten auszuüben wäre. Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes, wonach "das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen", ist in diesem Zusammenhang erläuternd festzuhalten, dass Kinder etwa von Eltern und Erziehungsberechtigten auf die Notwendigkeit der Erfüllung dieser Verpflichtung hinzuweisen bzw. zu belehren sind und sie für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen haben.

Vor diesem Hintergrund reicht etwa ein gemeinsames Durchsehen von Prospekten und Informationsbroschüren über Schulen, das Unterrichten ihres Sohnes über die Möglichkeit eines Schulbesuches, den dieser jedoch abgelehnt habe, nicht aus, um der in Rede stehenden gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen.

Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang ebenso, dass es im Lichte des Gesagten nicht darauf ankommt, ob das Schulangebot mit den Wünschen und Bedürfnissen ihres Sohnes (arg. "freies Lernen") kompatibel oder die Beschwerdeführerin mit dem "restriktiven Kurs" der Bildungsdirektion Wien nicht einverstanden gewesen sei, zumal sie ungeachtet dessen für die Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht an einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen hat.

Daher ist auch ein Spannungsverhältnis zwischen dem Kindeswohl ihres Sohnes, E., seiner unbedingter Schulpflicht und ihrer Obsorgeverpflichtung, auf das Kindeswohl zu achten, im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Zur vorgebrachten Gefährdung des Kindeswohles ist zudem auf die Rechtsprechung des OGH vom 25.09.2018, 2 Ob 136/18s und auf die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.02.2020, GZ: 1 Ps 104/15h sowie des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 25.07.2019, 1 Ps 104/15h-210, hinzuweisen.

Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR vom 10.01.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15).

Zudem ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf ein Gutachten verweist, das sich jedoch nicht mit E. F., sondern mit der persönlichen Entwicklung seines Bruders G. F. auseinandersetzt, weshalb schon aus diesem Grund das Ergebnis dieses Gutachten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht herangezogen werden kann.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters vermeint, dass E. F. vom Schulbesuch zu befreien gewesen sei, hätte sie einen entsprechenden Antrag einzubringen gehabt. Im Beschwerdeverfahren ergaben sich indes - entgegen dieser allgemeinen Behauptung der Beschwerdeführerin - keine Anhaltspunkte für eine Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 SchulpflichtG. Es lag auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 11 SchulpflichtG vor.

Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin sind die Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 bis 6 SchulpflichtG im vorliegenden Fall keine notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 24 Abs. 4 SchulpflichtG (z.B. VwGH vom 24.10.2018, Ro 2018/10/0020, oder bereits dazu in VGW-001/076/9792/2015-11 m.w.H.).

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver und subjektiver - sie hat kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen können - Hinsicht erfüllt.

3. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass bei der gegenständlichen Strafbemessung von einem Strafrahmen von 110,-- bis 440,-- Euro auszugehen war.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Einhaltung der verfassungsgesetzlich normierten Schulpflicht, die eine entsprechende Bildung und Wissensvermittlung an sich dauerhaft in Österreich aufhältiger Kinder sicherstellen soll, welche beispielsweise auch für eine spätere Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. Berufsausübung von essentieller Bedeutung sind, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich als schwerwiegend zu bewerten war.

Die Beschwerdeführerin hat diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihr nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls Eventualvorsetz anzulasten, d.h. sie hat die Verwirklichung des Sachverhaltes, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (z.B. VwGH vom 29.01.1996, Zl 96/16/0014). Wie bereits ausgeführt wurde, kommt die Beschwerdeführerin jedenfalls auch dann nicht ihrer Sorgfaltspflicht nach, wenn sie ihren Sohn die Entscheidung überantwortet, ob er eine Schule besuchen möchte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird sie auch nicht angehalten, gegen ihren Sohn Gewalt bzw. psychischen oder physischen Zwang auszuüben. Mit dieser Auffassung verkennt die Beschwerdeführerin die Zielrichtung der verletzten Verwaltungsvorschrift.

Der Beschwerdeführerin kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden als nicht durchschnittlich bewertet.

Die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 160,-- Euro ist in spezialpräventiver Hinsicht schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Eine Strafherabsetzung kam schon aufgrund der angeführten Strafbemessungsgründe, aber auch die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 440,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, keinesfalls in Betracht.

Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden der Beschuldigten - aus.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

4. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

5. Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 160,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.

Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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