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VGW-141/038/1897/2020•LVwG W VGW-141/038/1897/2020
VGW-141/038/1897/2020Tribunale amministrativo regionale27 mag 2020
Bedarfsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft; Mindeststandard; Anrechnung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.12.2019, Zl. …, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.12.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit der Begründung gemäß § 4 WMG abgewiesen, dass der Beschwerdeführer an der Universität in Hamburg immatrikuliert sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei, da er aufgrund einer psychischen Erkrankung seit ca. einem Jahr nicht arbeitsfähig sei. Dazu verweise er auf den beiliegenden Befundbericht von OÄ Dr. C. vom 11.10.2019, der bestätigt, dass er seit spätestens November 2018 krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig sei. Dr. C. habe in diesem Befund festgestellt, der Patient sei weiterhin nicht arbeitsfähig und werde dies aus psychiatrischer Sicht auch zumindest für einige weitere Monate nicht sein. Seine Erkrankung (rezidivierende Depression ggw. mittelgradige Episode) verunmögliche es ihm auch seit mehr als einem Jahr sein Studium weiterzuverfolgen. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit stelle er den Antrag auf eine sogenannte Dauerleistung. Das Zuerkennen einer Dauerleistung sei unabhängig davon, ob man bereits Versicherungszeiten vorweisen könne oder nicht (da man ja auch zu einem Zeitpunkt derart schwer erkranken könne, dass man arbeitsunfähig werde, an dem man noch nicht gearbeitet habe, vgl. „Personen die kein oder ein zu geringes Einkommen (Waisenpension) haben und das 65. Lebensjahr (Männer) bzw. das 60. Lebensjahr (Frauen) vollendet haben oder volljährige auf die Dauer von mind. 12 Monate arbeitsunfähige Personen, können eine Dauerleistung beantragen).
Er befinde sich aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit in einer akuten finanziellen Notlage, die für ihn existenziell bedrohlich sei. Da er sein Studium nicht zielstrebig verfolge bzw. aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit seit mehr als einem Jahr nicht dazu in der Lage sei, dies zu tun (siehe beigelegter Studienerfolgsnachweis aus dem letzten Jahr), habe er gegenüber seinen Eltern keinerlei Anspruch auf Unterhalt.
Die Tatsache, dass er aktuell an der Universität Hamburg inskribiert sei, sei darüber hinaus noch kein Grund dafür, dass er keinen Anspruch auf Mindestsicherung hätte.
Aktuell sei er mit der Universität Hamburg auch im Gespräch bezüglich einer etwaigen Beurlaubung vom Studium, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar sei, wann er wieder arbeitsfähig sein werde.
Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 07.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Die Parteienvertreterin, Frau D. E., gab in der Verhandlung auf Befragen an, dass der Beschwerdeführer seit Mitte März 2020 in Hamburg bei seinen Eltern aufhältig sei. Er sei im November 2018 nach Österreich an die Adresse, F.-gasse, Wien, gezogen.
Ursprünglich habe der Beschwerdeführer vorgehabt, die Bachelorarbeit für sein Studium an der Uni in Hamburg in Österreich zu schreiben. Im Winter 2018 habe sich der Beschwerdeführer eine Virusinfektion zugezogen und sei es ihm daher nicht möglich gewesen sein Studium fortzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorlesungen bereits abgeschlossen hatte, habe er von Wien aus die Bachelorarbeit schreiben können. Mit der Betreuerin habe er über Skype Kontakt aufnehmen können.
Der Beschwerdeführer sei ihres Erachtens bereits das ganze Jahr 2019 arbeitsunfähig gewesen. Für die Bearbeitung einer Bachelorarbeit benötige man Zeit, wie viele Stunden in der Woche könne sie nicht angeben.
Ende 2019 sei zu erwarten gewesen, dass er das Studium nicht beenden werde. Er sei von seinen Eltern bis zu diesem Zeitpunkt unterstützt worden. Glaublich habe er 800 Euro im Monat erhalten. Glaublich sei die Zahlung regelmäßig gewesen. Nachdem das Studium nicht fortgesetzt werden habe können, haben die Eltern glaublich die Unterhaltszahlungen eingestellt. Über Vorhalt der AJ-Web Auskunft gab Frau E. an, der Beschwerdeführer habe in Österreich nicht gearbeitet. Er sei in Deutschland krankenversichert gewesen.
Sie wohne mit dem Beschwerdeführer gemeinsam an der Adresse F.-gasse. Sie habe diese Wohnung vor dem Beschwerdeführer bezogen. Der Mietvertrag beziehe sich auf den Beschwerdeführer und sie. Sie sei mit dem Beschwerdeführer nur befreundet. Es gäbe keine Beziehung. Die Haushaltsführung laufe gänzlich getrennt ab. Jeder kaufe für sich Lebensmittel, Pflegeprodukte und sonstiges ein. Die Wohnung habe ein Zimmer, auf 46 m2 aufgeteilt. Das Schlafzimmer hätten sie sich aufgeteilt. Auf die Frage, ob sie den Beschwerdeführer betreuen würde, wenn er krank wäre, gab Frau E. an, wie es in einer WG so sei, würde sie sich um ihn kümmern. Sie sei berufstätig. Am Wochenende hätten sie ab und zu etwas gemeinsam unternommen. Um die Wäsche habe sich jeder selbst gekümmert.
Die Mietkosten würden jeweils zur Hälfte vom jeweiligen Mieter bezahlt werden.
Geplant sei gewesen, dass der Beschwerdeführer das Masterstudium mit Wintersemester 2019 in Wien anfange. Inskripiert habe er nicht.
Kennengelernt habe sie den Beschwerdeführer in Hamburg und hätten sie gemeinsam die Idee geboren, gemeinsam nach Wien zu ziehen und die Wohnung in der F.-gasse zu beziehen.
Sie sei Universitätsassistentin … seit Oktober 2019. Sie beziehe ein Einkommen von ca. 2000-3000 Euro netto.
Der gegenständlichen Entscheidung wird auf Grund des Akteninhaltes und der Ergebnisse der abgeführten Verhandlung nachstehender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bewohnt seit zumindest 5.11.2018 gemeinsam mit Frau G. E. die Wohnung in Wien, F.-gasse. Die Wohnung verfügt gemäß dem im Akt einliegenden Mietvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. als gemeinsame Mieter und der Vermieterin, der H. AG, über eine Wohnfläche von 42 m², bestehend aus einem Zimmer. Am 16.12.2019 stellt er einen Antrag auf Bezug der Mindestsicherung. Darin gab er an, derzeit ein Studium zu absolvieren. Frau G. E. bezieht ein Einkommen als Universitätsassistenten in der Höhe von 2000-€ 3000 netto.
Die belangte Behörde wies den Antrag vom 16.12.2019 gemäß § 4 WMG, da der Beschwerdeführer an der Universität Hamburg studiere, ab.
Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung studierte, war die Frage zu klären, ob zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D. E. seit Winter 2018 eine Lebensgemeinschaft besteht.
Rechtliche Grundlagen:
Die wesentlichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) i.d.g. Fassung lauten:
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
[…]
Mindeststandards
§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.
[..]
9. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.
[…]
Mietbeihilfe
§ 9. (1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
[…]
(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist.
[…]
Nach ständiger OGH-Judikatur wird eine außereheliche Lebensgemeinschaft nicht schon durch das innere Vorhaben eines Teils, sondern erst durch die faktische Gestaltung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens beider Partner im Sinn einer auf längere Dauer ausgerichteten, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommenden Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft, begleitet von einem „seelischen Zusammengehörigkeitsgefühl“ gebildet. Dass eine Person ihren Lebensmittelpunkt an derselben Adresse wie eine andere Person hat (Wohngemeinschaft), ist anhand der gängigen OGH Judikatur noch kein ausreichendes Kriterium, welches das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bestätigen würde. (vgl. u.a. OGH RS0092249). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (VwGH 27.11.2014, 2013/08/0220).
Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251). Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0207).
Im konkreten Fall wird das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit Frau E. unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur als Lebensgemeinschaft angesehen, zumal jedenfalls eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gegeben ist.
Diese Feststellung gründet sich auf die Ausführung von Frau E., wonach der Beschwerdeführer und sie gemeinsam die nunmehr bewohnte Wohnung suchten und anmieteten. Darüber hinaus erscheint es nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer die Wohnung mit einer Person in Form einer Wohngemeinschaft teilt, mit welcher er – entgegen den Behauptungen - sonst keine Gemeinsamkeiten pflegt, zumal die Größe der Wohnung (42m2) mit nur einem Zimmer eine Einschränkung im persönlichen Bereich bedeutet.
Frau E. war auch anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien im persönlichen Eindruck wenig glaubwürdig. Sie war offensichtlich bemüht, das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft durch wahrheitswidrige Angaben in Abrede zu stellen.
Die Wohnungssituation und auch der Umstand, dass das Benützungsentgelt für die Wohnung jeweils zur Hälfte getragen wird, lassen zweifelsfrei den Schluss zu, dass hier eine Lebensgemeinschaft vorherrschend ist.
Da der Beschwerdeführer mit Frau E. somit gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bildet, war gemäß § 10 Abs. 2 WMG die auf die Summe der beiden Mindeststandards die Summe der Einkommen anzurechnen. Wegen der sich daraus ergebenden Überschreitung des Mindeststandards besteht kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, sodass der angefochtene Bescheid dem Gesetzt entspricht. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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