LVwG W VGW-121/043/4713/2020

VGW-121/043/4713/2020Tribunale amministrativo regionale27 mag 2020

Regest

Taxiausweis; Entziehung; Vertrauenswürdigkeit; Strafbemessung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/043/4713/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.121.043.4713.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 04.03.2020, Zahl ..., mit welchem gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 idgF) der Taxiausweis Nr. ..., ausgestellt am 28.12.2017, auf die Dauer von 16 Monaten entzogen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr in Anfechtung gezogenen Bescheid, dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 13 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994) den Taxiausweis mit der Nummer ..., ausgestellt am 28. Dezember 2017, auf die Dauer von 16 Monaten entzogen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum zu entziehen sei, wenn insbesondere die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei. So sei nach Betretung des Beschwerdeführers bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer diverse rechtskräftige Vormerkungen auf Grund von Verwaltungsübertretungen aufweist.

Angesichts dieser Verwaltungsübertretungen sei nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die für den Besitz eines Taxiausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitze, wobei die Entziehungsdauer der Schwere der Verwaltungsübertretungen entspreche.

Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin die Unverhältnismäßigkeit der Entziehungsdauer vorgebracht wurde. Darüber hinaus werde angezweifelt, dass die Verwaltungsübertretungen schwer seien, zumal sechs davon nur aufscheinen würden, weil ihm die finanziellen Mittel zur Begleichung der Strafe der Anonymverfügung gefehlt hätten. Den beiden anderen Verwaltungsstrafen seien zwar keine Anonymverfügungen vorangegangen, doch sei der Beschwerdeführer nur deshalb mit EUR 200,-- bestraft worden, weil er einen Brief nicht bekommen hätte. Armut und das Nichtabholen eines Briefes von der Post könne die mangelnde Vertrauenswürdigkeit nicht begründen und zeige wie unverhältnismäßig die Dauer der Entziehung sei. Es werde daher eine mündliche Verhandlung und eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf zwei Monate oder aber einen Zeitraum, der jenem entsprechen würde, als wäre nur eine Verwaltungsübertretung begangen worden, beantragt.

Die belangte Behörde legte die bezughabenden Akten vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994), dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein.

Nach § 4 Abs. 1 BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

Nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Nach § 13 Abs. 2 BO 1994 ist der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt, Beschwerdevorbringen) steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer weist die folgenden Vormerkungen wegen rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen auf:

Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG – Wiener Landessicherheitsgesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes); Rechtskraft der Entscheidung am 22. September 2017

Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 11a StVO 1960 (Missachtung der Zonenbeschränkung 30 km/h); Rechtskraft der Entscheidung am 22. September 2017

Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit); Rechtskraft der Entscheidung am 2. Oktober 2019

Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. c Z 24 StVO 1960 (Missachtung des Vorrangzeichen „STOP“); Rechtskraft der Entscheidung am 26. Juli 2019

Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h); Rechtskraft der Entscheidung am 3. Juli 2019

Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG (Nichterteilung der Lenkerauskunft); Rechtskraft der Entscheidung am 20. November 2019

Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Missachten des gelben, nicht blinkenden Lichtes); Rechtskraft der Entscheidung am 9. November 2019

Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. b Z 15 StVO 1960 (Missachten des Gebotszeichens der vorgeschriebenen Fahrtrichtung); Rechtskraft der Entscheidung am 5. Februar 2020

Am 25. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-... beim Setzen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 betreten, zumal der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,45 mg/l betrug. Das bezughabende Verfahren ist nicht rechtskräftig.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die rechtskräftigen Vormerkungen begangen zu haben, er vermeint lediglich sie könnten die Feststellung einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit nicht begründen und daher nicht als Grundlage für einen Entzug des Taxiausweises in der Dauer von 16 Monaten dienen. Zu der Messung seiner Atemluft am 25. Februar 2020 erstattete er kein Vorbringen.

In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden soll. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH vom 27. Mai 2010, Zl. 2009/03/0147).

Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen (VwGH vom 17. März 1986, Zl. 85/15/0129). Dem Wort ‚Vertrauen‘ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im § 34 Abs. 1 Z 3 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem ‚sich verlassen‘ (VwGH ebenda).

Die belangte Behörde stützte die von ihr verfügte sechzehnmonatige Entziehungsdauer des Taxiausweises auf die bestehenden rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen gegen den Beschwerdeführer. Dabei ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von acht Monaten (Juli 2019 bis Februar 2020) unmittelbar vor dem Entzug seines Taxiausweises sechs (!) Übertretungen im Bereich des Verkehrsstrafrechtes begangen hat.

Auch wiederholte, im Einzelfall jeweils geringfügige Verletzungen der straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften können die Ungeeignetheit zum Lenken eines Taxis erweisen und die Zurücknahme des Ausweises rechtfertigen, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Taxilenker nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen und dass er einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen lässt (VwGH vom 10. Mai 1984, Zl. 84/16/0025).

Der in § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist (".... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird"; § 13 Abs. 2 BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße (vgl. VwGH vom 19. August 2019, Zl. Ra 2019/03/0079).

Das bedeutet aber auch, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine gravierenden Verkehrsdelikte begangen haben durfte wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, Missachtung des Rotlichtes oder Alkoholdelikte. Aber auch die aufgelisteten Delikte nach § 52 lit. b Z. 15 StVO (Missachten der vorgeschriebenen Fahrtrichtung) und § 52 lit. c Z. 24 StVO (Missachten einer Stopptafel) sind sehr wohl durchaus geeignet, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrgäste zu gefährden.

Ebenso zeigt das Nichterteilen einer Lenkerauskunft und damit verbunden die Vereitelung der Strafrechtspflege ein Verhalten, das eine Person nicht mehr vertrauenswürdig erscheinen lässt.

Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren; es spielt daher keine Rolle, ob die dem Betroffenen angelasteten Übertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus ihnen ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt (VwGH 2009/03/0147) (vgl. VwGH vom 19. August 2019, Ra 2019/03/0079).

Die Verwaltungsübertretung der Verletzung des öffentlichen Anstandes aus dem Jahr 2017 ist daher ein weiteres Indiz für die von der belangten Behörde zutreffend vertretene Rechtsansicht der mangelnden Vertrauenswürdigkeit.

Der Beschwerdeführer weist sohin „aktuelle“ und gravierende Verstöße auf, wobei nach Ansicht der erkennenden Richterin insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen in 30 km/h-Zonen oder -Beschränkungen ein erhöhter Unrechtsgehalt innewohnt, werden derartige Geschwindigkeitsbeschränkungen gerade in solchen Gebieten und Straßenzügen verordnet, für die ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis als notwendig erachtet wird. Nicht minder verwerflich ist die Missachtung einer Stopptafel oder auf Grund der einfachen Nachvollziehbarkeit der Norm die Missachtung des nicht blinkenden Gelblichtes. Mit diesen Gesetzesverstößen bringt der Beschwerdeführer ein Verhalten zum Ausdruck, welches den Schluss der mangelnden Akzeptanz von Kreuzungsregelungen zulässt. Letztlich verdeutlicht das Ergebnis der Messung der Atemluft des Beschwerdeführers am 25. Februar 2020, welches einen Alkoholgehalt von 0,45 mg/l auswies, ein Persönlichkeitsbild und Gesamtverhalten, welches für seine Vertrauensunwürdigkeit als Taxilenker spricht.

Dabei ist gänzlich irrelevant, ob einigen dieser Vormerkungen die Ausstellung einer Anonymverfügung vorangegangen war. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen (vgl. VwGH vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0147). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304). Dass der Beschwerdeführer das Verhalten, das zu den genannten rechtskräftigen Vormerkungen geführt hat, nicht gesetzt hätte, hat er in seiner Beschwerde nicht einmal behauptet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers führt daher ins Leere.

Insgesamt betrachtet hat der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker durch die aktenkundigen Verwaltungsübertretungen verloren, dies allerdings nicht gänzlich. Vielmehr hat seine Vertrauenswürdigkeit grobe Einbußen erlitten und bedarf es eines Zeitraums, bis von einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden kann.

Eine verwaltungsbehördliche Maßnahme wie etwa die Entziehung des Taxiausweises soll den „erzieherischen“ Zweck haben, dem Betroffenen eine Art „Nachdenkpause“ zu verordnen, dass er über sein an den Tag gelegtes Fehlverhalten, das zur Entziehung geführt hat, nachdenken kann und soll der Zeitraum der Entziehung somit zu einer Änderung der Sinnesart des Betroffenen führen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgelisteten Verwaltungsübertretungen sein Taxiausweis aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit zu entziehen war, war seitens der belangten Behörde durchaus richtig, da zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides grundsätzlich zu Recht von der Annahme auszugehen war, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit (damals noch) nicht gegeben war.

Bemerkt wird abschließend, dass persönliche berufliche, private oder wirtschaftliche Interessen des Einzelnen bei der Beurteilung des Vorliegens der gesetzlich geforderten Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf das bedeutendere Rechtsgut des öffentlichen Wohles – hier insbesondere die Sicherheit und körperliche Gesundheit der Fahrgäste – nicht berücksichtigt werden können.

Der von der Behörde verfügte Entziehungszeitraum von sechzehn Monaten ab Zustellung des Bescheides erweist sich als durchaus angemessen und der Schwere der aufgelisteten Verwaltungsübertretungen entsprechend. Sechzehn Monate reichen auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien aus, um zu einer verlässlichen Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu gelangen, weil dem Beschwerdeführer bis dahin genügend Zeit zur Verfügung gestanden ist, über sein Fehlverhalten nachzudenken.

Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.

Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer Verhandlung. Auf deren Durchführung konnte jedoch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG verzichtet werden, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die Frage, ob ein Bewerber um die Ausstellung eines Taxilenkerausweises im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung vertrauenswürdig ist, ist eine Rechtsfrage (VwGH vom 28. Februar 2007, Zl 2005/03/0159). Angesichts der vom Beschwerdeführer fortgesetzt begangenen Verwaltungsübertretungen kommt es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 nicht auf einen "psychologischen Sachbefund" oder den im Zuge einer persönlichen Einvernahme zu gewinnenden persönlichen Eindruck an; vielmehr schließt bereits das objektivierte Vorliegen des kontinuierlichen Fehlverhaltens die Vertrauenswürdigkeit im Sinne dieser Bestimmung aus, sodass auch eine persönliche Einvernahme des Antragstellers zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.

So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2020, Zl. Ro 2019/03/0029, aus, dass § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG aufweist, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn "die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt". Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen "das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte". Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E 23. Februar 2006, 2003/16/0079; E 28. Februar 2011, 2007/17/0193).

Da der Beschwerdeführer kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet hat und eine Rechtsfrage auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Ad II.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung behandelt wird und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Diesbezüglich wird auf die im Erkenntnis angeführten Judikaturzitate verwiesen.

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