LVwG W VGW-101/056/11689/2019

VGW-101/056/11689/2019Tribunale amministrativo regionale14 mag 2020

Regest

Halterin; bissiger Hund; öffentlicher Ort; Maulkorbpflicht; Hundeführschein; Auftrag

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/056/11689/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.056.11689.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der Frau A. B., C.-straße, Wien gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien …, vom 04.07.2019, Geschäftszahl: …, betreffend Erteilung von Aufträgen gem. § 8 Abs. 5 des Wiener Tierhaltegesetzes,

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Punkt 3b) des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu entfallen hat. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid im beschwerdeerheblichen Umfang bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. ) Der verfahrensgegenständliche, an die Beschwerdeführerin gerichtete Bescheid der Landespolizeidirektion Wien (in Folge: belangte Behörde) enthält folgenden Spruch:

„1)Gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz wird festgestellt, dass Ihr Hund ein bissiger Hund im Sinne des § 5 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz ist, sodass dieser an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land-und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie von frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen, gemäß § 5 Abs. 3 leg.cit. stets mit einem Maulkorb versehen werden muss.

  1. Sie haben mit Ihrem Hund binnen 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den Hundeführerschein zu absolvieren und der Landespolizeidirektion Wien den erfolgreichen Nachweis darüber schriftlich zu übermitteln.

  2. weiters werden für die Haltung bzw. Verwahrung dieses Hundes folgende Aufträge erteilt:

a. Sie werden verpflichtet, bei Weitergabe des Hundes an einen Halter/eine Halterin den jeweiligen Halter (die jeweilige neue Halterin) mit dem Inhalt dieses Bescheides vertraut zu machen.

b. Dieser Hund darf nur Personen zur Verwahrung überlassen werden, die physisch und psychisch in der Lage sind diesen jederzeit zu beherrschen und welche ebenfalls bezüglich dieses Hundes einen Hundeführschein im Sinne des § 8 Abs. 8 Wiener Tierhaltegesetz absolviert haben.

Begründend wird ausgeführt, dass der Hund am 11.02.2019 um 11:35 Uhr in Wien, D.-gasse einen anderen Mensch gebissen und verletzt habe. Es handle sich um einen Dobermann. Der Hund habe dem Opfer im Bereich der rechten Hüfte eine Bissverletzung zugefügt. Der Hund sei daher bissig. Daraus folge die Rechtsfolge einer Beißkorbpflicht. Es sei evident, dass auch ein künftiger Halter über diese Rechtslage Kenntnis erlangen müsse. Daher sei auch die Verpflichtung auszusprechen gewesen, dass im Falle der Weitergabe des Hundes der neue Hundehalter von dieser Rechtslage in Kenntnis zu setzen sei und sei dies als Auflage vorzuschreiben gewesen. In Anbetracht der offenkundigen Unbeherrschtheit und Wildheit des Hundes sei davon auszugehen, dass der Hund bei Ausführungen in der Öffentlichkeit einer bestimmten Leitung durch eine Menschen bedürfe. Es sei daher davon auszugehen, dass sowohl die Maulkorbpflicht als auch die Vorschreibung der Leine allein nicht ausreichen werde, um fremde vor den von dem Hund ausgehenden Gefahren ausreichend zu schützen. Da aufgrund der oben angeführten Vorfälle ersichtlich sei, dass der Hund einer besonderen gewissenhaften Führung bedürfe, sei es geboten gewesen, vorzuschreiben, dass jeder Verwahrer des Hundes nur im Falle der Absolvierung eines Hundeführschein diesen Hund in der Öffentlichkeit führen dürfe.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird vor allem eingewendet, dass es sich nicht um einen bissigen Hund handle. Es sei lediglich dem Vorbringen des Opfers geglaubt worden. Sie habe nicht grundlos die angeblich verletzte Person beschimpft, sondern sei ihr diese Person mit ihrem kleinen Hund entgegengekommen. Sie habe völlig unnachvollziehbar ihren kleinen Hund auf dem Boden gesetzt und abgelehnt, diese sei zu ihren beiden Hunden gelaufen. Sie habe ihre beiden Hunde an der kurzen Leine geführt. Der Zeuge und das spätere Opfer hätten sie beide gemeinsam beschimpft. Das Opfer habe sie in einer unstatthaften Weise bedrängt. Sie sei von den beiden Personen als Nazischlampe beschimpft worden. Das Geschimpfe sei von aggressiven Gesten begleitet worden. Von beiden Personen sei der Weg versperrt worden, als sie mit ihren Hunden habe weggehen wollen. Das spätere Opfer habe den kleinen Hund wieder an ihrem Arm gehabt, sie habe beiden Personen versichert, dass ihre beiden Hunde keine Listenhunde seien. Sie sei daher im Recht, die beiden Hunde an der Leine zu führen und ohne Beißkorb.

Sie habe ausweichen wollen, dies sei ihr von den beiden Personen nicht gestattet worden. Das spätere Opfer habe begonnen, mit ihrer Hundeleine nach ihr zu schlagen und dann auch nach ihrem Hund geschlagen. Der Zeuge habe an ihrer Kapuze gerissen und ihren Weg versperrt. Sie habe dann auch versucht, der Beschwerdeführerin mit der Hand ins Gesicht zu schlagen. Dies habe die Beschwerdeführerin abwenden können. Auch der Zeuge habe auf einen ihrer Hunde eingetreten. Der Hund E. sei im Zuge des Vorfalls auf den Kopf geschlagen worden.

Der Hund E. sei nicht aggressiv auch nicht bissig und nicht gefährlich. Er habe vielmehr ein völlig artgerechtes, hundetypisches Verhalten gezeigt, indem er nach der Leine, die gegen seinen Kopf geschlagen worden sei, geschnappt habe und dabei offensichtlich die Daunenjacke der Gegnerin erwischt habe. Sie habe keine blutende Wunde der Gegnerin gesehen. Schließlich sei sie ihr auch über mehr als 1,5 km nachgegangen und dürfte daher keine schwere Verletzung davongetragen haben.

Es sei ebenso bezeichnend, dass sie erst 11 Tage nach dem Vorfall am 22.02.2019 sich beim Amtsarzt eingefunden habe, es läge eine leichte Körperverletzung vor. Jedoch habe sie sich gleich zu Beginn als arbeitsunfähig gemeldet, was für das Aggravieren der angeblich Verletzten spreche. Es sei nicht objektiviert, ob die dem Amtsarzt präsentierte Verletzung tatsächlich von ihrem Hund stamme.

Der Hund habe ein gutmütiges Verhalten gezeigt und letztlich lediglich versucht, die Leine, mit welcher er immer wieder grundlos und mit Wucht auf den Kopf geschlagen worden sei, zu fassen.

Auch ihr Hundetrainer versichere ihr, dass ihr Hund nicht bissig sei, sondern ein gutmütiger und wohlerzogener Hund sei.

Der einvernommenen Zeuge F. sei nicht glaubwürdig, da er angegeben habe, sie habe ohne ersichtlichen Grund ihre 2 Hunde auf das Opfer losgelassen. Denn aus dem Amtsvermerk vom 11.12.2019 gehe hervor, dass Einsatzgrund gewesen sei: „Frau hetzt Hunde auf eine Person“.

Ihre Hunde seien an der kurzen Leine geführt worden, die angeblich Verletzte habe sich ihr auf kürzeste Distanz genähert. Sie habe die Absicht gehabt, sie zu provozieren und einen Streit heraufzubeschwören.

Beantragt werde ein Gutachten eines Sachverständigen für Hundepsychologie bzw. Hundetraining.

2. ) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor:

Aus der Anzeige der LPD Wien vom 22.03.2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Anzeige gebracht werde. Aus dem Amtsvermerk der LPD Wien vom 11.02.2019 geht hervor, dass an diesem Tag um 11:38 Uhr ein Streifendienst in die G.-gasse beordert worden sei. Dort habe der Aufforderer, Herr H. F., angegeben, dass eine Frau von einem Hund gebissen worden sei und er diesen Vorfall unmittelbar habe wahrnehmen können.

Eine Frau mit 2 großen Hunden habe ohne ersichtlichen Grund ihre Hunde auf das Opfer, Frau K. L., losgelassen. Das Opfer sei durch den Hundebiss verletzt worden. Das Opfer habe die Beschuldigte verfolgt und sei nicht anwesend. Um 11:55 Uhr sei ein Streifenwagen erneut vom Aufforderer zum Einsatzort beordert worden und verständigt worden, Opfer und Beschuldigte würden sich nunmehr in Wien, M.-gasse befinden. Dort seien Opfer und Aufforderer angetroffen worden. Das Opfer habe angegeben, sie sei ohne ersichtlichen Grund von der Beschuldigten beschimpft worden und anschließend von dem angeleinten Hund gebissen worden.

Die Beschuldigte sei im Hauseingang wahrgenommen worden und sei als solche vom Opfer und dem Zeugen identifiziert worden. Die Beschuldigte habe angegeben, dass sie mit ihren beiden angeleinten Hunden unterwegs gewesen sei, als plötzlich der kleine Hund des Opfers, welche nicht angeleint gewesen sei, hinterher gelaufen sei und gequält habe. Das Opfer habe ihren Hund einholen können und diesen hochgehoben und festgehalten. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Opfer, dem Zeugen und der Beschuldigten gekommen, wodurch in weiterer Folge der Hund der Beschuldigten dem Opfer im Bereich der rechten Gesäßhälfte einen Biss versetzt habe. Sie sei verängstigt gewesen und habe aus diesem Grund die Örtlichkeit verlassen.

Aus der im Akt einliegenden Einvernahme mit der Beschwerdeführerin vom 22.03.2019 geht im Wesentlichen hervor, dass sie weder provokant gewesen sei noch sich provokant gekleidet hätte. Ihre beiden Hunde seien an der Leine gewesen, einer links und einer rechts. Sie habe die Einkaufstasche über die Schulter gehabt. Sie habe die Dame bereits von der G.-gasse gesehen. Diese sei auf ihrer Sichthöhe vis-a-vis auf der Straße stehen geblieben. Diese habe sie gesehen und den Hund auf den Boden gesetzt und abgeleint. Der Mann habe sie in diesem Moment überholt und sei auch auf ihrer Höhe stehen geblieben. Beide hätten sie angeschaut und zugesehen, wie der Hund über die Straße in ihre Richtung gelaufen sei. Als sie gesehen habe, dass der (kleine) Hund zu ihr käme und nicht wirklich folge, sei sie mit ihrer schweren Tasche und den beiden Hunden zurückgegangen, Richtung N.-gasse. Die Dame habe den Hund dann wieder in den Arm genommen, sie sei selbst dann weiter … gegangen, also habe sie die G.-gasse überquert. Die Dame habe jedoch begonnen, sie verbal zu attackieren, sie sei mit „Nazischlampe“ beschimpft worden und auch habe sie ihren Hunden einen Beißkorb zu geben. Die Dame sei sehr laut und aggressiv gewesen. Auch daher habe von der anderen Straßenseite herüber geschimpft. Beide seien sehr laut gewesen und hätten auch aggressiv gestikuliert. Die Dame habe den Weg versperrt, sie habe daher nicht vorbeigehen können. Beide hätten ihr gesagt, dass sie nun die Polizei rufen würden und da bleiben müsse. Die Dame habe dann begonnen mit der Leine ihres Hundes nach ihr (Beschwerdeführerin) zuschlagen und der Mann habe sie an ihrer Kapuze gezogen. Sie habe sich daher umgedreht und sei wieder Richtung N.-gasse gegangen. Der Mann habe ihr den Weg versperrt, die Frau habe begonnen, gegen ihre Hunde zu treten. Es sei ein Hin und Her gewesen. Sie habe sich gewehrt und habe einen Schlag der Dame mit ihrer Hand abgefangen, dabei habe sie sich mit ihren Fingern in den Haaren der Dame verfangen. Der Mann habe einem Hund von ihr in den Hintern getreten. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er ihre Hunde habe aufstacheln wollen. Sie seien dann auf ihren schwarzen Hund (E.) losgegangen und hätten den Hund mit der Leine am Kopf erwischt. Der Hund habe dann nach der Leine schnappen wollen, die Dame sei seitlich gestanden und ihr Hund habe dann die Jacke mit der Leine erwischt und dabei die Dame anscheinend gebissen. Sie habe dies aber nicht gesehen. Sie habe nur gesehen, dass ihr Hund die Leine dann im Maul gehabt habe. Der Hund habe gleich losgelassen, die Dame habe angefangen zu schreien und habe sich auf dem Boden fallen lassen und sei gleich wieder aufgestanden. Beide hätten geschimpft und geschrien.

Die Zeugin L. gab vor der LPD Wien in ihrer Niederschrift vom 26.03.2019 zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin aus der N.-gasse … aus dem Gemeindebau herausgekommen sei. Sie selbst sei an der Ecke P.-gasse gestanden. Sie habe die Person mit ihren Hunden kommen sehen und habe daraufhin ihren kleinen Hund von der Straße hochgehoben und in den Arm genommen. Sie sei ruhig gestanden mit dem Hund, sodass die Person an ihr vorbei hätte gehen können. Die Dame habe ihr ins Gesicht gespuckt. Sie habe sie angeschrien, warum sie nicht ihren Hund an die Leine nehme. Daraufhin seien Wortgefechte entstanden. Plötzlich habe sie in ihrem Nacken eine kalte Hand gespürt. Die Beschwerdeführerin sei mit 5 Fingern zwischen ihre Haare gefahren und habe sie auf der Straße gedreht, sie habe ihren Kopf in der Hand gehabt. Durch die Attacke von hinten habe sie Schmerzen im Nacken erlitten. Nach ein paar Drehungen auf der Straße habe der Hund der Beschwerdeführerin sie gebissen. Die Beschwerdeführerin habe sie auf die Straße fallen lassen. Dann sei diese weg gegangen, sei plötzlich wieder zurückgekommen und habe sie weiter beschimpft und geschrien. Sie selbst habe dann ein Foto gemacht, als Beschwerdeführerin zurückgekommen sei. Danach sei die Beschwerdeführerin mit den Hunden davongelaufen. Sie sei der Beschwerdeführerin im Schock nachgelaufen. Sie habe durch den Biss einen Bluterguss erlitten und leide seither an Depressionen. Sie habe auch eine Narbe und habe 2 Wochen lang nicht Autofahren können wegen der Nackenschmerzen. Sie habe durch den Vorfall auch ihre Tochter vernachlässigt und auch ihre Arbeitssuche vernachlässigt. Sie sei vom 11.02.2019 bis zum 22.03.2019 im Krankenstand gewesen. Sie habe jetzt auch viele Medikamente nehmen müssen und sein psychischer Behandlung. Ihre Jacke und ihre Jogginghose seien verbissen. Ihr Handy sei auf den Boden gefallen und kaputt.

Der Zeuge F. gab vor der LPD Wien in seiner Einvernahme vom 10.04.2019 an, dass er nicht viel gesehen habe, die Damen seien ca. 5 m vor ihm gewesen. Sie seien sich entgegengekommen. Sie hätten plötzlich wegen ihrer Hunde zu streiten begonnen; eine Dame habe gesagt, warum der Hund keine Leine trage und die andere Dame habe gesagt, warum der Hund keinen Beißkorb trage. Als er bei ihnen vorbeigegangen sei, hätten sie zu schimpfen begonnen wegen der Leine und dem Beißkorb. Die Dame mit dem großen Hund habe dann der anderen Dame ins Gesicht gespuckt. Er sei weiter gegangen, da er gedacht habe, sie würden auseinandergehen. Kurze Zeit später habe er einen Schrei gehört und jemand habe dann nach der Polizei gerufen. Als ich umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Hund der Dame (mit den 2 großen Hunden) die andere Dame gerade in die rechte Seite gebissen habe. Die Dame mit den 2 Hunden sei dann einfach weiter gegangen.

Aus dem polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten der LPD Wien vom 22.02.2019 geht hervor, dass ein Hundebiss im Bereich der rechten Hüfte ersichtlich sei, Prellung rechte Hüfte, Zerrung der Halswirbelsäule und Prellung der Lendenwirbelsäule. Laut Fotodokumentation sehe man im Bereich der rechten Hüfte einen großhandtellergroßen Bluterguss mit Bissverletzungen.

Aus der im Akt einliegenden Verletzungsanzeige des Spital vom 12.02.2019 geht hervor, dass die Zeugin L. durch Unfall am 11.02.2019 am rechten Oberschenkel gebissen worden sei, mit näheren medizinischen Ausführungen.

Weitere Fotos der Bissverletzungen liegen im Akt ein.

Ebenso liegt ein Foto der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Hunden ein, welches offenkundig aus einer Entfernung von ca. 5 m und aus stehender Perspektive gemacht worden ist.

Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.06.2019 geht hervor, dass sie nicht gesehen habe, dass ihr Hund die Dame gebissen habe. Der Vorwurf, dass ihr schwarzer Dobermann die angeblich Geschädigte gebissen hätte, sei unzutreffend. Vielmehr habe der Zeuge einen ihrer Hunde getreten und die angeblich von ihrem Hund verletzte Person sei auf ihren Hund mit der Leine losgegangen und habe ihm auf den Kopf geschlagen. Ihr Hund habe die angebliche von ihm verletzte Person nicht beißen wollen, sondern nach der Leine schnappen wollen und habe der Jacke mit der Leine erwischt und dabei die Dame anscheinend gebissen. Dies habe sie jedoch nicht gesehen. Sie habe nur gesehen, dass ihr Hund schließlich die Leine im Maul gehabt habe.

Die Verletzung könne auch einen anderen Ursprung haben, da der Amtsarzt die Verletzung erst 11 Tage nach dem Vorfall dokumentiert habe.

3. ) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 13.11.2019 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde, eine Vertreterin der weiteren Partei (Tierschutzombudsstelle) sowie der Zeuge H. F. und die Zeugin K. L. erschienen.

4. ) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 2 Wiener Tierhaltegesetz samt Überschrift lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. …

(3) Als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.“

§ 5 Wiener Tierhaltegesetz samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt:

„Haltung von Hunden

§ 5. (1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.

(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.

…“

§ 8 Wiener Tierhaltegesetz samt Überschrift lautet auszugsweise:

„Haltung von gefährlichen Tieren

§ 8. (…) (5) Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben oder das abgenommene Tier zurückzustellen.

(6) (…)

(7) Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.

(8) (…)

(9) Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.

(10) Der Tierschutzombudsmann Wien hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.“

Die Beschwerde richtet sich gegen die Punkte 1),3a) und 3b) des Bescheides.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin war zum fraglichen Zeitpunkt Halterin des Hundes E., der Rasse Dobermann. Es handelt sich dabei nicht um einen hundeführscheinpflichtigen Hund. Sie ging mit E. und einem weiteren Hund, beide an der Leine, in der G.-gasse, als sie auf die Zeugin L. traf, welche mit ihrem jungen und kleinen Hund ebenfalls am Gehsteig entlang ging. Diese hatte zwar eine Leine für den Hund dabei, hatte diesen jedoch abgeleint und lief dieser in Richtung Beschwerdeführerin und ihre 2 Hunde zu. Es entstand Streit zwischen der Beschwerdeführerin und der Zeugin L., welcher eskalierte. Zu diesem Zeitpunkt war auch der Zeuge F. – zufällig vorbeigehender Passant - in der Nähe der beiden und verfolgte den Streit mit. Es entstand ein Handgemenge zwischen der Beschwerdeführerin und der Zeugin L., währenddessen sich bei der Hunde ruhig verhielten und in der Nähe der Beschwerdeführerin standen. Die Zeugin L. schwenkte im Zuge der Diskussion die Hundeleine in Richtung Beschwerdeführerin bzw. den Hund E.. Dieser versuchte die Leine zu schnappen und biss dabei im Bewegungsablauf die Zeugin im Bereich der rechten Hüfte bzw. rechten Oberschenkel. Die Zeugin machte daraufhin ein Foto von der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin entfernte sich von der Örtlichkeit, die Zeugin L. folgte ihr. Der Zeuge F. alarmierte die Polizei, welche kam und eine Aufnahme machte. Da die Suche nach der Beschwerdeführerin und der sie verfolgende Zeugin zunächst erfolglos blieb, setzte der Zeuge F. seine Suche fort, der Zeuge alarmierte nach kurzem ein zweites Mal die Polizei, als er die Zeugin sehen konnte.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Aus den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes geht hervor, dass Tiere so zu halten oder zu verwahren sind, dass sie Menschen nicht gefährden und fremde Sachen nicht beschädigen.

Zu Punkt 1) des Bescheides:

Der Hund „E.“ ist gemäß § 5 Abs. 3 des Wiener Tierhaltegesetzes als ein bissiger Hund zu sehen. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz, wonach ein bissiger Hund jeder Hund ist, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat. Aufgrund der Feststellung, dass der Hund E. die Zeugin L. gebissen hat, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass er als bissig im Sinne des Gesetzes zu sehen ist.

Die Beschwerdeführerin bestritt im Verfahren zunächst nicht, dass der Hund gebissen hat bzw. hat die Möglichkeit nicht ausgeschlossen. In der durchgeführten Verhandlung wurde nicht substantiiert das Vorliegen eines Bisses aufgrund des Vorfalls bestritten.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den entsprechenden polizeilichen Berichten und der enthaltenen Fotos, dem polizeiamtsärztliches Befund und Gutachten vom 22.02.2019 sowie den Angaben der beiden einvernommenen Zeugen, die in diesem Umfang glaubwürdig und nachvollziehbar waren, erscheint dies auch vom Geschehen her plausibel. Die Wunden sind demnach dem Vorfall zuzuordnen und ist die Art der Bisswunde nicht relevant für die Frage der Bissigkeit. Demnach hat der Hund im Zuge des Vorfalles die Zeugin L. durch ein Schnappen mit seinen Zähnen verletzt. Er ist - auch wenn hier kein absichtliches Zubeißen des Hundes (um sich zu wehren oder sein gegenüber auch tatsächlich zu verletzen) gehandelt hat - der Hund als bissiger Hund anzusehen. § 2 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz stellt nicht darauf ab, auf welche Art und Weise oder in welchem Umfang ein Biss vorliegt. Dieses Gesetz dient insbesondere dem Schutz der Menschen, es ist daher auch aufgrund dieser Erwägungen nicht auf besondere physiologische oder psychische Umstände des Tieres selbst abzustellen.

Daraus ergibt sich, dass der Hund an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen werden muss und ist der Auftrag der Behörde zu Punkt 1) des angefochtenen Bescheides zu Recht erfolgt.

Zu Punkt 3a) des angefochtenen Bescheides:

Da nicht nur die Beschwerdeführerin selbst Halterin des Hundes sein kann, sondern auch der Hund einem anderen Halter bzw. Verwahrer weitergegeben werden kann, ergibt sich schon aus den obigen Darlegungen, dass im Sinne des Schutzes der Menschen jeder Verwahrer von dem Umstand der Maulkorbpflicht informiert sein muss und hat der Hund diesen natürlich an öffentlichen Orten mit jedem Halter bzw. Halterin zu tragen, nicht mit der Beschwerdeführerin als Halterin. Der Auftrag erweist sich daher als rechtens und im Sinne des Punktes 1) als notwendig.

Zu Punkt 3b) des angefochtenen Bescheides:

Der Auftrag im Rahmen des Punktes 3b) umfasst die Pflicht, dass jeder Verwahrer des Hundes einen Hundeführschein absolviert haben muss.

Grundlage dieses Auftrages war die Annahme einer offenkundigen Unbeherrschtheit und Wildheit des Hundes. Demnach sei davon auszugehen, dass der Hund bei Ausführungen in der Öffentlichkeit einer bestimmten Leitung durch einen Menschen bedarf. Die Behörde ging davon aus, dass daher Leine und Maulkorb selbst nicht ausreichend seien, um Menschen vor den, von dem Hund ausgehenden Gefahren ausreichend zu schützen, sondern eine besonders versierte Führung des Hundes in der Öffentlichkeit notwendig sei.

Nun hat sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben, dass den Angaben der beiden Zeugen nicht vollumfänglich Glauben zu schenken ist: die Beschwerdeführerin wirkte nicht nur vom Vorfall mitgenommen, sondern war ihr unmittelbarer Eindruck im Vergleich zur Zeugin L. in den wesentlichen Ereignissen des Verlaufs des Vorfalls bedeutend glaubwürdiger. Auch die Einvernahme des Zeugen F. konnte zu keiner abschließenden Klärung des Vorfalles führen. Der Zeuge wirkte bemüht, nicht zu sehr in die Sache involviert zu werden. So waren seine Angaben eher vage, alleine aus der zweimaligen Kontaktierung der Polizei und nach Verfolgung der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch, dass er jedenfalls nach dem bis schon sehr wohl in den Vorfall involviert war. Der Verlauf wonach er einen Schrei gehört hat, gefolgt vom Ruf nach Polizei und dann beim Umdrehen den Hund gerade beißen gesehen hat, erscheint vom zeitlichen Ablauf (Schrei hören, rufen, dann erst umdrehen und dann das visuelle Wahrnehmen des Beissens) nicht schlüssig. Es mag zwar nachvollziehbar sein, jedoch lässt dies die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach er während des Vorfalles angeblich für die Zeugin eingeschritten sei und – ohne Notwendigkeit zu dem konkreten Zeitpunkt - Stellung für diese im Streit mit der Beschwerdeführerin bezogen hätte, nicht aus der Luft gegriffen erscheinen. Der Zeuge hat auch angegeben, dass die Beschwerdeführerin ihm gesagt habe, er solle sich nicht einmischen.

Zwar erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie völlig unschuldig und ohne Anlass von der Zeugin verbal attackiert worden sei ebenso wenig glaubhaft, vielmehr erscheint es so, dass beide eine sich in der Aggressivität steigende Diskussion miteinander geführt haben. Dies hat auch der Zeuge nachvollziehbar dargelegt. Die Diskussion ist um die Leinenpflicht des Hundes der Zeugin und die fragliche Maulkorbpflicht der Hunde der Beschwerdeführerin entstanden. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Zeugin in irgendeiner Art auch handgreiflich geworden ist (mit den Händen in die Haare fahren) blieb letztendlich unbestritten, aufgrund des unmittelbaren Eindruck sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Zeugin erscheint es auch als durchaus lebensnah, dass auch die Zeugin in Richtung des Hundes (E.) mit ihrer Hundeleine geschwenkt hat. Unstrittig haben sich beide Hunde zunächst weder wild noch sonst aufrührerisch oder aggressiv verhalten. Dies scheint schon aufgrund der unstrittig stattgefundenen Diskussion so und wurde auch nicht von der Zeugin oder dem Zeugin angeführt bzw. führte die Zeugin an, dass der Hund erst sie habe beißen wollen, als die Dame so hysterisch gewesen sei; dies führte auch der Zeuge F. derart aus. Die Hunde waren auch unstrittig je an einer Leine. Ob der Zeuge auf den Hund E. von hinten getreten ist, kann nicht festgestellt werden bzw. mag dies allenfalls eher erst nach dem Vorfall gewesen sein.

Es erscheint auch nachvollziehbar, dass der Hund an sich nach der Leine schnappen wollte, welche in Richtung Beschwerdeführerin bzw. in seine Richtung geschwenkt wurde, da er die Zeugin im Bereich des rechten Oberschenkels bzw. Hüfte verletzte. Dass die Zeugin entgegen ihren Angaben zu dem Zeitpunkt gestanden ist, ergibt sich auch aus den Angaben des einvernommenen Zeugen und erscheint dies auch auf Grundlage des von ihr selbst gemachten Fotos von der Beschwerdeführerin und der darin aufscheinenden Perspektive als lebensnah. Wenn sie jedoch gestanden ist, so erscheint wiederum vor diesem Blickwinkel die Angabe der Beschwerdeführerin betreffend Schwenken oder Schlagens mit der Leine und dem Versuch des Hundes, die Leine zu schnappen als nachvollziehbar. Zwar ändert dies nichts an der Bissigkeit des Hundes und sind - ungeachtet des konkreten menschlichen Verhaltens und damit quasi „verschuldensunabhängig“ für den Hund - die Maßnahmen in Spruchpunkt 1), 2) und 3a) rechtens sowie ergeben sich teilweise auch unmittelbar aus dem Gesetz, jedoch fließen diese Umstände sehr wohl ein, um weiters notwendige Aufträge zu beurteilen.

Die vorliegenden Umstände zeigen, dass beide Hunde der Beschwerdeführerin nicht derart wild und gefährlich sind, dass eine weitergehende Auflage auch in diese Richtung notwendig wäre. Zwar ist es so, dass der Hund die Zeugin gebissen hat, die konkreten Umstände des Vorfalls lassen jedoch nicht auf eine solche Unbeherrschtheit und Wildheit schließen, die es notwendig machen, an öffentlichen Orten ausschließlich einen durch Hundeführschein geprüften Halter für diesen konkreten Hund, welche ohnedies mit Leine und Maulkorb versehen sein muss, vorschreiben zu müssen.

Demnach war der Auftrag des Spruchpunktes 3b) des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten waren mangels Entscheidungserheblichkeit abzuweisen.

Die Ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.