LVwG W VGW-031/055/14246/2019

VGW-031/055/14246/2019Tribunale amministrativo regionale14 mag 2020

Regest

Antrag auf Ausfertigung; Verspätung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/055/14246/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.055.14246.2019

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Dr. Forster über die als Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 25. Februar 2020, Zl. VGW-031/055/14246/2019-4, zu qualifizierende Eingabe des Herrn A. B. vom 19. März 2020 den folgenden

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 erhob der Einschreiter eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16. Oktober 2019, Zl. MA67/..., betreffend eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG. Hinsichtlich dieser Beschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien am 25. Februar 2020 eine öffentlich-mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Verhandlung aus der Justizanstalt C. vorgeführt und als Partei einvernommen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe mündlich verkündet und eine Kopie der Verhandlungsschrift dem Beschwerdeführer sogleich ausgehändigt.

2. Das am 25. Februar 2020 mündlich verkündete Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in gekürzter Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG am 19. März 2020 zugestellt.

3. Mit einer am 20. März 2020 zur Post gegebenen und am 30. März 2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Eingabe wendet sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Februar 2020. Am Ende dieses Schreibens führt der Beschwerdeführer aus, auf allen Ebenen Einspruch erheben zu wollen.

Diese Eingabe wertet das Verwaltungsgericht Wien als Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 25. Februar 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

4. Mit Schriftsatz vom 28. April 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht Wien darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm die Verhandlungsschrift am 25. Februar 2020 ausgefolgt worden sei, woraufhin die zweiwöchige Antragsfrist an diesem Tag zu laufen begonnen habe. Da der gegenständliche Antrag erst am 20. März 2020 zur Post gegeben worden sei, erweise er sich offensichtlich als verspätet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme zu erstatten.

5. Mit E-Mail vom 5. Mai 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, den Schriftsatz erst am 19. März erhalten zu haben und dass die Frist nicht zu laufen hätte beginnen dürfen. Er bitte um Aufhebung der Verfügung.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Der Beschwerdeführer war an der am 25. Februar 2020 durchgeführten öffentlichen-mündlichen Verhandlung – bis zu deren Ende – anwesend und wurde nach der Verkündung des Erkenntnisses über die gegen diese Entscheidung möglichen Rechtsmittel belehrt. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen dieser Verhandlung zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

2. Im Anschluss an die Verhandlung unterfertigte der Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll im Original, woraufhin ihm eine Kopie der Verhandlungsschrift sogleich ausgehändigt wurde. Die dem Beschwerdeführer ausgefolgte Verhandlungsschrift enthielt eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung, mitsamt einem Hinweis auf das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen.

3. Mit einer am 20. März zur Post gegebenen Eingabe begehrt der Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Dieses Schreiben langte am 30. März 2020 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Würdigung der Schriftsätze des Antragstellers.

1. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2020 keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung stellte, das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll im Original unterfertigte und eine Kopie desselben sogleich ausgefolgt erhielt, ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der Verhandlungsschrift und dem im Akt inliegenden unterfertigten Original des Protokolls.

2. Dass die Eingabe des Beschwerdeführers am 20. März auf den Postweg gebracht wurde, ergibt sich aus dem Poststempel des diesbezüglichen Kuverts.

IV. Rechtsgrundlagen

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.“

V. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG haben die zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien das Recht, binnen einer – nicht erstreckbaren (vgl. § 33 Abs. 4 AVG) – Frist von zwei Wochen ab Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsniederschrift die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu beantragen. Dieser Antrag ist nach § 20 VwGVG beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 25. Februar 2020 eine Kopie der Verhandlungsschrift sogleich ausgefolgt wurde. Die zweiwöchige Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung begann somit an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 10. März 2020. Da die – als Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gedeutete – Eingabe laut dem am Kuvert befindlichen Stempel erst am 20. März 2020 auf den Postweg gebracht wurde, erweist sich der Antrag als verspätet.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2020 behauptet, den Schriftsatz erst am 19. März 2020 erhalten zu haben, bezieht er sich damit offenkundig auf die Zustellung der gekürzten Ausfertigung des bereits am 25. Februar 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Da der Antrag des Einschreiters somit – trotz ordnungsgemäßer Belehrung – nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG gestellt wurde, war dieser spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

2. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

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