LVwG W VGW-001/076/4097/2020

VGW-001/076/4097/2020Tribunale amministrativo regionale4 mag 2020

Regest

Integrationsvereinbarung; Modul; Nichterfüllung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/076/4097/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.076.4097.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 26.02.2020, Zahl …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 und Abs. 2 IntG,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 48,-- Euro zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG nicht zulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a VwGG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 26.02.2020, Zahl …, lautet wie folgt:

„1. Datum:28.11.2019

Ort:1160 Wien, Richard-Wagner-Platz 19/1

Sie haben es als Drittstaatsangehörige (Staatsangehörigkeit Türkei) im Sinne des § 9 Integrationsgesetz unterlassen, der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung binnen 2 Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels am 17.07.2003 mit der Gültigkeit ab 17.07.2003 bis 17.07.2004 somit spätestens bis zum 17.07.2005 nachzukommen, da Sie in der Zeit vom 17.07.2003 bis zumindest 28.11.2019 (Datum der Anzeige der MA 35) die Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind, der Behörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 35 in 1160 Wien, RichardWagnerPlatz 19 nicht nachgewiesen haben und von Ihnen kein Antrag auf Aufschub zur Erfüllung gestellt wurde und keine Nachweise vorlagen, die geeignet wären, Sie von der Leistungspflicht der Integrationsvereinbarung zu befreien.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 IntG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, […]Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 240,00 0 Tage(n) 8 Stunde(n) 0§ 23 Abs. 1 Integrationsgesetz

Minute(n)(IntG), BGBl. I Nr. 68/2017

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 264,00“

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig und formgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige nicht zur Erfüllung der Intergrationsvereinbarung verpflichtet sei. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bestimmungen des Art. 13 ARB 1/80 (sog. "Stillhalteklausel") und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls des ARB sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dereci, RS C-256/11, verwiesen.

3.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass der Beschwerdeführerin, welche türkische Staatsbürgerin ist, erstmalig am 17.07.2003 ein Aufenthaltstitel mit der Gültigkeit von 17.07.2003 bis 17.07.2004 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hat die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis dato nicht nachgewiesen, obwohl sie zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen wäre und darüber hinaus kein Ausnahmetatbestand gemäß § 9 Abs. 5 NAG vorliegt.

3.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe. Weiters hat sie kein Vorbringen erstattet respektive behauptet, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß § 9 Abs. 5 NAG vorliegen würde.

II. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG) in der zur Tatzeit geltenden Fassung, lauten:

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“

Strafbestimmungen

„Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung

§ 23. (1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“

2. Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

3. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

III. 1. Nach der unter Punkt II. zitierten Bestimmung des § 9 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Dieser Erfüllungspflicht ist gemäß § 9 Abs. 2 IntG binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels nachzukommen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die sog. "Stillhalteklausel" des Art. 13 ARB 1/80 beruft und dazu ins Treffen führt, sie unterliege nicht den "neuen Bedingungen" und der Integrationsvereinbarung, da dies eine Schlechterstellung gegenüber dem Fremden- und Polizeigesetz 1997 darstelle, ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht im Recht. Dies aus den nachstehende Gründen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt eine nationale Regelung nur "insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen" (siehe VwGH vom 09.08.2018, Zl Ra 2017/22/0111 m.w.H.).

Zu einem, mit der vorliegenden Beschwerdesache nahezu identen Sachverhalt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.04.2019, Zl Ra 2018/22/0043, Folgendes aus:

"Der EuGH hat festgehalten, dass eine nationale Regelung nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 fällt, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (vgl. etwa EuGH 12.4.2016, C. Genc, C-561/14, Rn. 44). Eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt werde, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, sei verboten, sofern sie nicht zu den in Art. 14 ARB 1/80 aufgeführten Beschränkungen gehöre oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt oder geeignet sei, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehe (vgl. EuGH 7.11.2013, Demir, C-225/12, Rn. 40).

Das Verwaltungsgericht vermag mit seinen Ausführungen, in einem Fall wie dem vorliegenden, nicht darzulegen, inwieweit die Verpflichtung - unter Androhung einer Verwaltungsstrafe - innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Deutschkenntnisse nachweisen zu müssen, vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH überhaupt geeignet ist, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen.

[...] Im vorliegenden Fall ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Mitbeteiligte durch die gegenständliche Strafbestimmung und die Bestrafung in Höhe von EUR 50,-- (Strafandrohung einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro) in ihrem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt eingeschränkt wäre."

Dies gilt auch für den vorliegenden Beschwerdefall. Weder das Beschwerdevorbringen, noch das bisher im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Vorbringen lässt erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die gegenständliche Bestimmung und Bestrafung in ihre Rechte auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt eingeschränkt wäre. Vor diesem Hintergrund war kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und in subjektiver Hinsicht - sie hat kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen können - verwirklicht.

2. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass bei der gegenständlichen Strafbemessung von einem bis 500,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen war.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich durch Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als schwerwiegend zu bewerten war.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall - der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Beschwerdeführerin kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Als erschwerend wird kein Umstand gewertet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden mangels konkreter Angaben als durchschnittlich eingeschätzt.

Die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 240,-- Euro ist in spezialpräventiver Hinsicht schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Eine Strafherabsetzung kam schon aufgrund der angeführten Strafbemessungsgründe, aber auch der generalpräventiven Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 500,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, keinesfalls in Betracht.

Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden der Beschuldigten - aus.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden. Zudem wurde die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt.

4. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

5. Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 240,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.

Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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