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VGW-152/065/977/2020•LVwG W VGW-152/065/977/2020
VGW-152/065/977/2020Tribunale amministrativo regionale30 apr 2020
Verleihungsvoraussetzungen; Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; Entscheidungspflicht; Säumnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Säumnisbeschwerde der Frau A. B., geb. am …1982, Staatsbürgerschaft: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zahl ..., hinsichtlich des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerdeführerin, A. B., geboren am …1982 in C. (Rumänien), wird auf ihrem Antrag vom 06.11.2017 gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Rumänien) nachweist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Gang des Verfahrens:
Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 06.11.2017 bei der belangten Behörde den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Das Ansuchen wurde keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt.
Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) vom 14.10.2019 langte am 18.10.2019 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde war bemüht die Entscheidung nachzuholen, was ihr nicht gelang. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes der BF mit 22.01.2020 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides wurde damit Abstand genommen und auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Verwaltungsgericht Wien schrieb für den 21.04.2020 eine mündliche Verhandlung aus. In der Ladung vom 12.02.2020 wurde die rechtsfreundlich vertretene BF aufgefordert bis spätestens 01.04.2020 dem Gericht bekanntzugeben, welche 36 „besten“ Monate in den letzten sechs Jahren vor ihrer Antragstellung im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG für die Berechnung des Lebensunterhaltes geltend gemacht werden. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020 folgend wurde die für den 21.04.2020 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt. Aufgrund der Aktenlage und der ergänzenden Eingaben der BF vom 05.02.2020 und vom 25.03.2020 wurde am 02.04.2020 sowie am 07.04.2020 jeweils eine Lebensunterhaltsrechnung (jeweils mit einem Negativsaldo) durchgeführt, welche dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF elektronisch zur Abgabe einer Stellungnahme zugesandt wurden. Mit Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen BF vom 14.04.2020 wurden mehrere Berechnungen samt rechtlichen Ausführungen aufgezeigt. Mit 24.04.2020 datierten Schreiben wurden diverse (aufgetragene) Erklärungen durch die BF abgegeben.
Das Verwaltungsgericht Wien hat zudem Beweis erhoben durch:
Das Verwaltungsgericht Wien erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, in den Beschwerdeakt des erkennenden Gerichts, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des BM.I, in das Zentrale Melderegister, in die Datenbank der Österreichischen Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice Wien, in die beim Magistrat der Stadt Wien verzeichneten Verwaltungsstrafen, durch Anfrage an die Magistratsabteilung 67, an die LPD Wien, Referat B 1.2 – Rechtsangelegenheiten, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, an die Landespolizeidirektion Wien, PK D..
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
I.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender festgestellte Sachverhalt als erwiesen angenommen:
1. Die BF ist rumänische Staatsbürgerin. Ihr rumänisches Reisedokument ist bis 31.10.2021 gültig.
2. Die BF reiste im Jahr 2003 ins Bundesgebiet ein. Zweck ihrer Einreise war die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft. Die darauf gerichteten Anträge der BF wurden zweimalig abgewiesen. Am 09.03.2006 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels mit dem Zweck Familienangehöriger unter Berufung auf die am ...2005 in Wien geschlossene Ehe mit dem (seit 1999) österreichischen Staatsbürger, E. B.. Die BF erhielt in Folge einen von 25.10.2006 bis 25.10.2007 gültigen Aufenthaltstitel. Am 01.10.2007 (nach Beitritt der Republik Rumänien in die Europäische Union) ersuchte die BF um Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts in Form einer Anmeldebescheinigung. Sie verfügt seit 18.10.2007 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung. Der Aufenthalt der BF war (jedenfalls) in den letzten sechs Jahren vor dieser Entscheidung rechtmäßig und auch ununterbrochen.
3. Aus der Ehe mit E. B. sind zwei Kinder hervorgekommen. F. B. wurde am ...2005 in Wien geboren. G. B. wurde am ...2016 in Wien geboren. Der Ehegatte und die Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.
4. Der Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie ist gesichert.
5. Die BF verfügt seit 17.12.2019 über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und hat die Staatsbürgerschaftsprüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien am 07.01.2020 erfolgreich abgelegt.
6. Die BF hat im In- und Ausland keine gerichtlichen Vorstrafen.
7. Gegen die BF liegen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor.
8. Die BF hat keine asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Vormerkungen, es besteht kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten, es ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig und er wurde nicht ausgewiesen.
9. Die BF ist bereit ihre bisherige Staatsangehörigkeit zurückzulegen.
II.Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Urkunden und eingehloten Auskünften, auf die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes durch das erkennende Gericht am 21.04.2020 sowie auf die Wiederholung von Datenbank- und Behördenabfragen.
Die BF stellte am 06.11.2017 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der relevante Richtsatz (November 2014 bis Oktober 2017) für eine vierköpfige Familie gemäß § 293 ASVG betrug in Summe 54.568,94 EUR. Im gegenständlichen Fall wurde für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes das gesamte Jahr 2013, die Monate November und Dezember im Jahr 2014, das gesamte Jahr 2015 und die Monate Jänner bis Oktober im Jahr 2017 herangezogen. Aufgrund der Einkünfte der BF aus unselbständigem Erwerb, des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag und aufgrund der Einkünfte des Ehegatten aus selbständigem und unselbständigem Erwerb erwirtschaftete die Familie ein Einkommen in der Höhe von € 87.281,94 EUR. Mit den festgestellten Nettoeinkünften des Haushaltes der BF in Summe von 56.503,96 EUR (nach Abzug der Mietaufwendungen und der Leasingsraten für ein Fahrzeug sowie einer Exekution in Summe 23.655,05 EUR und unter Berücksichtigung der freien Station in Summe 7.122,93 EUR) war bzw. ist der Lebensunterhalt der BF mit einem Überschuss in der Höhe von 1.935,02 EUR hinreichend gesichert.
III.Rechtliche Beurteilung:
A. Zur Säumnisbeschwerde:
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 1. Aufl., K 4 zu § 8).
Die BF stellte mit Schriftsatz vom 06.11.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.11.2017, den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zum Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde am 18.10.2019 war das Verfahren über 23 Monate bei der belangten Behörde anhängig, ohne dass das Ansuchen einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt wurde.
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH, 12. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.
Die belangte Behörde bestreitet ihre Säumnis nicht.
Ein Verschulden der BF kann nicht festgestellt werden, zumal diese ordnungsgemäß am behördlichen Verfahren mitwirkte. Unüberwindliche Hindernisse für die Entscheidung der belangten Behörde lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.
Die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten ist jedenfalls abgelaufen. Der am 08.11.2019 eingebrachten Säumnisbeschwerde war daher stattzugeben.
B. Zu dem Staatsbürgerschaftsantrag vom 06.11.2019:
Nach § 64a Abs. 28 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/20178 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 zu Ende zu führen.
Nach § 11a Abs. 4 Z 2 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist.
Nach § 10a Abs. 1 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung einer Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse und einer sog. Staatsbürgerschaftsprüfung.
Die unbescholtene BF erfüllt aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit und ihres mehr als sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes in Österreich, des Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 des GER sowie der erfolgreichen Ablegung der Staatsbürgerschaftsprüfung den Verleihungstatbestand gemäß § 11a Abs. 4 Z 2 iVm § 10a Abs. 1 StbG.
Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen.
Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt sind.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Es ist somit bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht.
Wie vom Gericht festgestellt, war im Beurteilungszeitraum der Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie und somit der der BF gesichert.
Nach § 20 Abs. 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist.
Die BF ist im Besitz der rumänischen Staatsbürgerschaft. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb der BF, die über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente ihres Heimatlandes verfügt, der Nachweis des Ausscheidens aus dem rumänischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet, weshalb ihr zunächst die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 20 Abs. 1 StbG zuzusichern war.
Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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