LVwG W VGW-107/014/87/2020

VGW-107/014/87/2020Tribunale amministrativo regionale29 apr 2020

Regest

Vollstreckung; Vollstreckungsverfügung; Mahnung; Mahngebühren

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/014/87/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.107.014.87.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau A. B. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 5.12.2019, Zahl MBA/..., zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Betrag, für den die Zwangsvollstreckung verfügt wurde, mit 1.155,00 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 3.10.2019, GZ: MBA/..., wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, als gewerberechtliche Geschäftsführerin der A. B. KG mit Sitz in Wien zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin insofern nicht dafür gesorgt habe, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten KFZ während der gesamten Fahrt ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werde, als der Lenker C. D. des LKW Marke Citroen … weiß, Kennzeichen: W-..., welcher mit dem LKW Elektromaterial von E. nach F. transportiert habe, womit der LKW zur Ausübung des Güterverkehrs verwendet worden sei, am 8.5.2019 in der Gemeinde Salzburg, Bundesstraße Ortsgebiet (Neue Landesstraße 155, 6,6 Zentrum) keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister vorweisen habe können. Wegen Verletzung des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 in Zusammenhalt mit § 1 Abs. 2 GütbefG 1995 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 1.050 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 4 Stunden) verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von 105 Euro (=10% der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben. Das Straferkenntnis wurde hinterlegt und von der Beschwerdeführerin am 21.10.2019 persönlich übernommen. Innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist wurde keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenem Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6-BA 32, vom 5.12.2019, GZ: MBA/..., wurde unter Punkt I. für den Strafbetrag von 1.050,00 Euro sowie die Verfahrenskosten von 105,00 Euro eine Mahnung ausgesprochen, ein Kostenbeitrag in der Höhe von 5,00 Euro vorgeschrieben sowie unter Punkt II. eine Vollstreckungsverfügung erlassen, mit welcher für einen Betrag von insgesamt 1.160,00 Euro (rechtskräftig verhängter Strafbetrag und Kostenbeitrag sowie Mahngebühr) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

Gegen dieses Schreiben richtet sich ein als Beschwerde zu wertendes Schreiben, der Beschwerdeführerin, mit welchem vorgebracht wird, sie sei seit 30.5.2019 nicht mehr für die Firma verantwortlich und könne daher nicht für die Strafe verantwortlich sein. Der angeschlossene GISA-Auszug bestätige dies.

Die maßgeblichen Bestimmungen des VStG und des VVG lauten:

VStG 1950:

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

VVG:

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

In den Erläuterungen zu den VStG-Novellen, mit denen § 54b Abs. 1 geändert und die Absätze 1a und 1b eingeführt wurden, ist, soweit hier wesentlich, folgendes ausgeführt:

„Um die Anzahl der Vollstreckungsverfahren zu verringern, können seit dem 1. Juli 2013 Geldstrafen oder sonst in Geld bemessene Unrechtsfolgen vor der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens eingemahnt werden, wobei im Fall einer Mahnung ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten ist (vgl. § 54 Abs. 1 und Abs. 1a VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013). Um die Exekution dieser gesetzlich vorgesehenen Mahngebühr sicherzustellen, soll die Behörde künftig einen vollstreckbaren Rückstandsausweis erlassen, der einen gültigen Vollstreckungstitel darstellt. § 64 Abs. 5 ist entsprechend anzupassen.“

Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. bereits das Erkenntnis des VwGH vom 6.6.1989, 84/05/0035). Dabei ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 21.11.2012, 2008/07/0235; und 16.11.2010, 2009/05/0001).

Unbestritten wurde der Beschwerdeführerin das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3.10.2019 ordnungsgemäß zugestellt, mit welchem wegen Verletzung des Güterbeförderungsgesetzes eine Geldstrafe im Ausmaß von

1. 050 Euro verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von 105 Euro vorgeschrieben wurde. Dieses Straferkenntnis wurde durch die Post zugestellt, hinterlegt und am 21.10.2019 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Im Hinblick auf die dadurch ordnungsgemäß erfolgte Erlassung des Straferkenntnisses und mangels Erhebung einer Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Wochen ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt, nicht aber, ob die Verhängung der Geldstrafe mit dem nunmehr rechtskräftigen Straferkenntnis zu Recht erfolgte.

Gegenständlich liegt somit ein rechtskräftig erlassener Titelbescheid in Form des Straferkenntnisses vom 3.10.2019 vor. Die Beschwerdeführerin hat – unbestritten - die verhängte Geldstrafe und den Verfahrenskostenbeitrag nicht bezahlt. Schließlich sind keine die Fälligkeit ausschließende Zahlungserleichterungen eingewendet worden oder aktenkundig. Die Vollstreckungsverfügung erging daher hinsichtlich des mit Straferkenntnisses vorgeschriebenen Strafbetrages und Verfahrenskostenbeitrages zu Recht. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, die in einem Strafverfahren nach rechtzeitiger Beschwerdeerhebung zu behandeln gewesen wären, war daher nicht weiter einzugehen.

Die ohne Vorliegen der in §54b Abs. 1a VStG geforderten „Mahnung gemäß Abs. 1“ vorgeschriebenen „Mahngebühren“ in Höhe von 5 Euro, für die ein vollstreckbarer Rückstandsausweis als gültiger Vollstreckungstitel fehlt, waren mangels Vollstreckbarkeit von der Einhebung im Wege der angefochtenen Vollstreckungsverfügung auszunehmen und der zu vollstreckende Betrag entsprechend zu korrigieren.

Der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung war daher teilweise Folge zu geben und der der Vollstreckung unterliegende Betrag richtigzustellen. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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