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VGW-003/032/3570/2020; VGW-003/V/032/4378/2020•LVwG W VGW-003/032/3570/2020; VGW-003/V/032/4378/2020
VGW-003/032/3570/2020; VGW-003/V/032/4378/2020Tribunale amministrativo regionale23 apr 2020
verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; verantwortlicher Beauftragter; räumlich; sachlich; abgegrenzt; Austausch der Täter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerden 1.) des A. B. und 2.) der C. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt, vom 6. März 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 6. Februar 2020, Zl. MBA/..., betreffend Übertretungen 1.) des § 15 Abs. 3 Z 2 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, 2.) des § 6 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung – RBV iVm § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 VStG, 3.) des § 5 Abs. 1 RBV iVm § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 VStG und 4.) des § 5 Abs. 4 RBV iVm § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 VStG,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft jeweils eine Übertretung des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002, des § 6 Abs. 1 RBV, des § 5 Abs. 1 RBV und des § 5 Abs. 4 RBV durch die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft zu verantworten habe und Geldstrafen samt Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 48.125,— (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 21 Tagen und zehn Stunden) samt Verfahrenskosten über ihn verhängt. Außerdem wurde die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft für diese Beträge ausgesprochen.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde, in welcher sie die Vorwürfe mit näheren Begründungen bestreiten und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung Verwaltungsstrafverfahrens beantragen.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die zur Außenvertretung befugten Organe dieser Gesellschaft sind ihre (handelsrechtlichen) Geschäftsführer.
Der Erstbeschwerdeführer war weder zum Tatzeitpunkt noch zu einem anderen Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft.
Mit Urkunde vom 7. Jänner 2013, unterzeichnet an diesem Tag von einem Vertreter der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft und dem Erstbeschwerdeführer, wurde dem Erstbeschwerdeführer von der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft per 7. Jänner 2013 "gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VStG die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften, sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesondere ASchG, AZG, ARG, ArbVG, BauKG, etc.)" übertragen.
In der Bestellungsurkunde heißt es weiters wörtlich:
"Der Verantwortungsbereich von Herrn A. B. umfasst insbesondere:
die sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften (z.B. ASVG);
die baurechtlichen Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder (z.B. NÖ Bauordnung, Salzburger BautechnikG, Wiener GebrauchsabgabenG); die wasser-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorschriften (z.B. WRG, IG-L, ForstG, MinroG, UVPG, Lärmschutz- und Baumschutzvorschriften des Bundes und der Länder)
Herr A. B. verfügt im Rahmen seines Verantwortungsbereiches über umfassende Anordnungsbefugnis, um für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen und das hierfür erforderliche Kontrollsystem aufrecht zu erhalten.
Der bestellte verantwortliche Herr A. B. zeichnet dieses Schreiben zum Zeichen seiner Zustimmung mit."
Diese Urkunde wurde seitens der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft im behördlichen Verfahren vorgelegt, der Erstbeschwerdeführer nahm in seiner Rechtfertigung vom 27. Mai 2019 auf seine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter Bezug.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der darin enthaltenen Bestellungsurkunde vom 7. Jänner 2013 betreffend den Erstbeschwerdeführer (AS 95-96). Die Feststellungen zu den außenvertretungsbefugten Organen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft ergeben sich aus dem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Firmenbuchauszug.
Feststellungen zu den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatvorwürfen waren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mangels Erheblichkeit nicht zu treffen.
III.Rechtliche Beurteilung:
1. Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers wird im angefochtenen Straferkenntnis auf seine Rolle als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG gestützt. Zwar wird die Rechtmäßigkeit der Bestellung als verantwortlicher Beauftragter in der gegenständlichen Beschwerde nicht releviert, doch ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden. Vielmehr darf und muss es seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036 mwN). Aufgrund des Akteninhalts ist im gegenständlichen Fall somit zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers als verantwortlichem Beauftragten der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft ausgegangen ist.
1.1. § 9 VStG, BGBl. 52 idF BGBl. I 3/2008, lautet (auszugsweise):
" Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
[…]
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
[…]"
1.2. Aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 VStG folgt zunächst, dass das Gesetz den Verpflichteten bei der Bestellung der verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen die Wahlmöglichkeit einräumt, den Bereich der Verantwortung auf das ganze Unternehmen zu beziehen oder im Einzelfall auf bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zu beschränken (VwGH 15.9.1997, 97/10/0079).
In weiterer Folge unterscheidet § 9 Abs. 2 VStG zwischen zwei Personengruppen, welche zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können. Zunächst wird im ersten Satz der Fall genannt, dass eine Person aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wird. Dies ist entweder für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens möglich. Demgegenüber wird im zweiten Satz die Möglichkeit der Bestellung "anderer Personen" – also solcher, welche nicht zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufen sind – eingeräumt. Hinsichtlich dieser Personengruppe ist jedoch nur die Bestellung "für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens" zulässig. Im Umkehrschluss ist abzuleiten, dass für "andere Personen" eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für das ganze Unternehmen nicht zulässig ist.
Dieser Ansicht folgt auch Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG² [2016] zu § 9 VStG, Rz. 7, wonach für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens – nicht hingegen für das gesamte Unternehmen – andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 161 BlgNR 15. GP, welcher eine im Wesentlichen vergleichbare Textierung des § 9 Abs. 2 VStG wie nach der geltenden Rechtslage zugrunde lag, gehen in diese Richtung:
"Der Abs. 2 enthält eine Regelung über die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter. Die vorgeschlagene Regelung unterscheidet zwischen solchen verantwortlichen Beauftragten, die aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen entnommen werden und verantwortlichen Beauftragten, die nicht diesem Kreis zugehören. Die Unterscheidung hat insofern rechtliche Bedeutung, als für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für den Gesamtbetrieb nur eine Person gewählt werden kann, die dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehört."
1.3. Der Erstbeschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft nach außen berufen. Demnach ist in weiterer Folge zu klären, ob der in der Bestellungsurkunde genannte Erstbeschwerdeführer für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich oder für das ganze Unternehmen bestellt wurde, weil nur eine solche Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG zulässig wäre.
1.4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den im Sinne des § 9 VStG ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen". Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereichs entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an (vgl. etwa VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121).
In der Bestellungsurkunde vom 7. Jänner 2013 wird dem Erstbeschwerdeführer die Verantwortung "für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften" übertragen. Wenngleich in der Folge einzelne Materien beispielhaft ("insbesondere") herausgegriffen werden, besteht angesichts des Wortlauts der Bestellungsurkunde kein Zweifel, dass sich die Verantwortung des Erstbeschwerdeführers auf die Einhaltung jeglicher Verwaltungsvorschriften ohne Abgrenzung auf einen bestimmten Bereich bezieht (vgl. zu solchen beispielhaften Aufzählungen VwGH 14.7.2006, 2005/02/0167, ua.). Im Übrigen finden sich in der Bestellungsurkunde keine weiteren Hinweise auf eine Eingrenzung der Verantwortung des Erstbeschwerdeführers in räumlicher oder sachlicher Hinsicht. Insbesondere kann in der Adressierung der Bestellungsurkunde in deren Kopf an das Arbeitsinspektorat in ... Wien oder aus der Nennung des Dienstortes des A. B. in ... Wien keine räumliche Beschränkung auf das Land Wien erkannt werden (vgl. in diese Richtung auch VwGH 14.7.2006, 2005/02/0167).
1.5. Es ist somit davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer zum Tatzeitpunkt als verantwortlicher Beauftragter für das ganze Unternehmen bestellt war. Wie eben dargestellt, ist eine solche Bestellung einer nicht zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufenen Person nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG nicht zulässig. Die Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten ist daher bereits aus diesem Grund nicht rechtswirksam, weshalb eine Prüfung der übrigen Bestellungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG an dieser Stelle unterbleiben kann. Der Erstbeschwerdeführer ist somit nicht für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich und die belangte Behörde hat folglich zu Unrecht das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer geführt.
2. Ein Austausch des Täters kommt im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Werden die Täter (erst) im Beschwerdeverfahren ausgetauscht, handelt es sich nicht mehr um das im Straferkenntnis vorgeworfene "ein und dasselbe Verhalten des Täters", das die Tat iSd § 44a Z 1 VStG individualisiert und konkretisiert. Damit stellt der Austausch der Täter erst im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG dar. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof explizit auch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen festgehalten, da deren Verantwortlichkeit von Übertretungen durch ihnen zurechenbare natürliche Personen abhängig ist. Der der Verantwortlichkeit der juristischen Person letztlich zu Grunde liegende Tatvorwurf ist vor diesem Hintergrund gemäß § 44a Z 1 VStG untrennbar mit den im Straferkenntnis konkret genannten Tätern verbunden (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184).
Das angefochtene Straferkenntnis war somit aufgrund der mangelnden strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers aufzuheben und das gegen diesen geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen. Ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen konnte daher unterbleiben.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis mangels strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers aufzuheben ist. Des Weiteren liegt in der Heranziehung der Bestellungsurkunde vom 7. Jänner 2013 auch kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot, da diese Bestellungsurkunde den Parteien bekannt war; sie wurde von der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft selbst vorgelegt und der Erstbeschwerdeführer hat sich vor der belangten Behörde darauf bezogen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl VwGH 19.06.2019, Ra 2019/02/0098 mwN).
4. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da im Beschwerdefall eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar, liegt nämlich keine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG eine "andere Person" ohne Einschränkung auf einen räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden kann.
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