LVwG W VGW-152/V/071/14168/2018

VGW-152/V/071/14168/2018Tribunale amministrativo regionale17 apr 2020

Regest

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit; ex lege-Verlust; Beweismittel; Personenstandsregisterauszug

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/V/071/14168/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.V.071.14168.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 21.08.2018, Zl. MA35/..., mit welchem von Amts wegen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) am 1. April 1998 verloren hat und er kein österreichischer Staatsbürger ist,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde stellte jene gemäß § 39 iVm § 42 Abs. 3 StbG – mit näherer Begründung – von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 1. April 1998 verloren habe. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger.

Die belangte Behörde stützte die Feststellung hinsichtlich der Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit im Wesentlichen auf drei Beweismittel, nämlich eine ihr übermittelte Liste, welche einen Eintrag betreffend den Beschwerdeführer enthielt und eine per Internet durchgeführte Abfrage der türkischen Wählerevidenz für die Präsidentschaftswahl und Parlamentswahl am 15.06.2018, welche ergab, dass der Beschwerdeführer wahlberechtigt sei. Darüber hinaus sei dem Personenstandsregisterauszug vom 05.04.2018 des Sohnes des Beschwerdeführers (C. B.) zu entnehmen, dass dieser mit damals acht Jahren die türkische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nummer 403 wiedererworben habe. Da dieser Erwerbsparagraph die Einbürgerung des Vaters voraussetze, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der Zurücklegung der türkischen Staatsangehörigkeit am 14.08.1996 aufgrund seines Antrages am 01.04.1998 wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.09.2018, mit welcher die Aufhebung des Bescheides und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung begehrt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 25.10.2018 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Am 25.02.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab, als Partei einvernommen, Folgendes an:

„Seitdem ich die türkische Staatsbürgerschaft im August 1996 verloren habe, habe ich nie einen Antrag auf den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt. Ich war kein einziges Mal beim türkischen Generalskonsulat in Wien vorstellig, seitdem ich die türkische Staatsbürgerschaft verloren habe.

Ich habe von der MA 35 ein Schreiben bekommen und bin dann am 10.07.2018 persönlich zum Generalkonsulat gegangen. Vom Generalkonsulat wollte ich ein Schreiben haben, welches bestätigt, dass ich kein türkischer Staatsbürger bin. Dieses Schreiben wollte ich dann der MA 35 vorlegen. Wenn ich befragt werde, ob ich ausdrücklich nach einem „Nüfus Kayit Örnegi“ (Personenstandsregisterauszug) beim Generalkonsulat gefragt habe, so bejahe ich das. Das Generalkonsulat hat mir jedoch nur die im Akt vorliegende Bestätigung ausgestellt. Wenn ich befragt werde, wie ich den Personenstandregisterauszug vom 25.04.2018 bekommen habe, so kann ich angeben, dass ich persönlich dort (Standesamt D.) vorstellig war, den Auszug beantragt und in Empfang genommen habe. Den Personenstandsregisterauszug habe ich am 30.04.2018 bei der MA 35 vorgelegt. Wenn ich nochmals befragt werde, weshalb ich fast zweieinhalb Monate, nachdem ich den Personenstandsregisterauszug bei der MA 35 vorgelegt habe, zum Generalkonsulat hingegangen bin, so kann ich angeben, dass ich nur diese Bestätigung, dass ich kein türkischer Staatsbürger mehr bin, haben wollte. Zum Generalkonsulat bin ich nur einmal hingegangen.

Konfrontiert mit den Eintragungen über den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft im Personenstandregisterauszug des Sohnes C. vom 05.04.2018 kann ich angeben, dass ich niemals für meinen Sohn oder für mich einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt habe. Auch diesen Personenstandsregisterauszug vom 05.04.2018 habe ich selbst am Standesamt D. beantragt und auch bekommen. Dazu war keine Vollmacht notwendig, zumal ich der Vater bin. Wenn ich befragt werde, ob ich die Personenstandsregisterauszüge vom 05.04.2018 und 25.04.2018 selbst beantragt und bekommen habe, so kann ich das bejahen, aber ich war nur einmal beim Standesamt im D. vorstellig, und zwar Mitte April. Ich war dort selbst vorstellig, habe beim zuständigen Beamten den Antrag gestellt und sodann augenblicklich die Personenstandsregisterauszüge in die Hand bekommen. Ich habe damals den Auszug für die gesamte Familie, und zwar für meine Ehegattin, meinen Sohn, meine Tochter und meine Schwiegertochter verlangt. Diesen habe ich dann in Österreich übersetzen lassen und sodann der MA 35 vorgelegt.

Wenn ich befragt werde, ob das Schreiben vom 28.05.2018 des Standesamtes D. mir bekannt ist, so verneine ich das. Sämtliche Unterlagen, welche der MA 35 vorgelegt wurden, wurden seitens meines Sohnes C. vorgelegt.

Ich habe nie gewählt und nie an einer türkischen Wahl teilgenommen. Seit meinem Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft habe ich nie ein offizielles Schreiben von türkischen Behörden bekommen. Seit dem Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft im August 1996 hatte ich keinerlei Rechtsgeschäfte in der Türkei getätigt. Mein Vater ist im Jahr 1992 verstorben und meine Mutter entweder im Jahr 1997 oder 2000, ich kann mich nicht genau erinnern. Alle meine Geschwister leben in der Türkei und im Hinblick auf das Erbe, das uns hinterlassen wurde, gab es in der Türkei noch kein Verlassenschaftsverfahren. Es wurde alles so gelassen, wie es war.

Wenn ich befragt werde, wie ich im April 2018 den Personenstandsregisterauszug vorgelegt habe, so kann ich angeben, dass ich einfach nur einen Personenstandsregisterauszug ohne nähere Angaben für die Vorlage bei der MA 35 beantragt habe.

Die Bestätigung vom türkischen Generalskonsulat vom 10.07.2018 habe ich damals sofort in die Hand bekommen und musste nicht darauf warten. Ich habe beim Generalkonsulat nur ein Schreiben bekommen. Ich habe kein zweites Schreiben bekommen, in dem steht, dass ich aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde. Man hat mir dort nicht gesagt, dass man die Angelegenheit so klären kann, dass ich wieder aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausscheide. Ich war alleine dort, als ich am 10.07.2018 diese Bestätigung beantragt habe.

Bevor mich die MA 35 angeschrieben hat und auf mein Wahlrecht hingewiesen hat, habe ich selbst nicht gewusst, dass ich in der Türkei wahlberechtigt bin. Ich selbst habe nie im Internet nachgeschaut, ob ich wahlberechtigt bin. Ich habe immer, seitdem ich einen österreichischen Reisepass habe, bei jeder Einreise in die Türkei ein türkisches Visum gekauft.

Ich war immer derjenige, der sich ausschließlich um Dokumente und deren Übersetzung gekümmert habe. Neben mir war auch mein Sohn C. derjenige, der sich um Formalitäten im Hinblick auf seine Eheschließung, Familiennachzug und Feststellungsverfahren gekümmert hat. Ich war nur einmal bei einem türkisch/deutschen Dolmetscher.

Auf Vorhalt der Nüfus Auszüge vom 05.04.2018, 25.04.2018 und des Schreibens vom 28.05.2018 gab der Beschwerdeführer weiters an: „ Es kann sein, dass auch meine Frau einige Dokumente übersetzen hat lassen.“

Die Vertreterin des Beschwerdeführers bringt vor, dass der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt, wo er in die Türkei gereist ist, einen österreichischen Reisepass samt dazugehörigen Visum inne hatte und nicht erst seitdem die Problematik mit den österreichisch/türkischen Staatsbürgerschaften aufgetreten ist. Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einbürgerung im Jahr 1996 durchgehend im Besitz österreichischer Reisepässe war (insgesamt drei Reisepässe mit Gültigkeitsdauer von jeweils zehn Jahren). Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt einen Antrag oder eine sonstige Willenserklärung im Hinblick auf den Erwerb oder Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben. Er ist und war nicht in Kenntnis, dass er die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben hat, bis zum Zeitpunkt, wo ihm das durch die belangte Behörde vorgeworfen wurde.

Vorgelegt wurden insgesamt vier Artikel aus deutschen, österreichischen und schweizerischen Tageszeitungen aus denen hervorgehe, dass die türkischen Wählerlisten offensichtlich nicht zu 100 % fehlerfrei seien, sondern der Verdacht bestehe, dass hier grobe Fehler vorliegen, was die Vollständigkeit bzw. die Richtigkeit der Wählerliste betreffe.

Der Sohn des Beschwerdeführers, C. B.., gab als Zeuge einvernommen Folgendes an:

„Ich war seit Mai 2017 weder in Österreich noch in der Türkei bei einer türkischen Behörde vorstellig. Ich habe weder in Wien noch in der Türkei meinen Vater bei Besuchen im Generalkonsulat oder beim Standesamt in D. begleitet. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich jemals türkischsprachige Dokumente von mir oder meiner Familie von einem Türkischdolmetscher übersetzt habe lassen. Im April oder Mai 2018 war ich nicht in der Türkei. Über die ganze Angelegenheit betreffend die Staatsbürgerschaft habe ich keine Kenntnis, zumal ich in Österreich geboren und aufgewachsen bin, hier die Schule und die Lehre abgeschlossen habe. Ich weiß nicht ob ich jemals als ich ein Kind war oder ob ich in letzter Zeit einen türkischen Reisepass bzw. ein türkisches Dokument bekommen habe.

Wenn ich befragt werde von wem die Personenstandsregisterauszüge vom 05.04.2018 und 25.04.2018 beantragt wurden, so kann ich angeben, dass -soweit ich mich erinnern kann - dies durch meinen Vater geschah. Er war den ganzen April 2018 in der Türkei und hat das dort - soweit ich weiß - beantragt und bekommen. Im Hinblick auf das Schreiben des Standesamtes D. vom 28.05.2018 kann ich mich nicht mehr erinnern, wer dieses beantragt und bekommen hat. Ich kann mich auch nicht erinnern, wer die Übersetzungen der Auszüge und des Schreibens des Standesamtes D. veranlasst hat. Ich kann mich auch nicht erinnern, ob ich oder mein Vater jemals eine Mavi Kart hatten. Wenn ich befragt werde, ob mein Vater in der Türkei etwas geerbt hat, kann ich angeben, dass er möglicherweise von seinen Eltern etwas geerbt hat, aber Näheres weiß ich nicht.

Wenn ich nochmals nach Wahrheitserinnerung darüber befragt werde, ob ich jemals beim türkischen Generalskonsulat in Wien vorstellig war, so kann ich das bejahen und kann angeben, dass ich den Personenstandsregisterauszug nur für mich selbst beantragt habe, aber nicht für meinen Vater. Ich selbst weiß nicht, ob mein Vater jemals beim türkischen Generalkonsulat vorstellig war. Ich weiß nur, dass er in die Türkei geflogen ist.

Die Bestätigung vom türkischen Generalkonsulat vom 23.03.2018 habe ich am selben Tag bekommen.

Meine ganze Familie hat immer bei Einreisen in die Türkei ein Visum gekauft. Das war schon immer so, wenn wir in die Türkei eingereist sind. Ich habe meinen Zivildienst beim Roten Kreuz und bei der Caritas in Wien gemacht. In der Türkei habe ich keinen Heerdienst geleistet. Ich habe nie von den türkischen Behörde eine Aufforderung den Heerdienst anzutreten bekommen. Soweit ich weiß hat kein Mitglied der Familie jemals ein Schreiben oder eine Information seitens der türkischen Behörden bekommen im Hinblick zur Berechtigung der Teilnahme zu türkischen Wahlen.“

In ihren Schlussausführungen gab die Vertreterin des Beschwerdeführers noch an, dass dem vorgelegten Personenstandsregisterauszug vom 25.04. volle Beweiskraft zukomme und dieser der Nachweis dafür sei, dass der Beschwerdeführer kein türkischer Staatsbürger sei. Sie verzichtete auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und erklärte sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden.

Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. MA35/…, den Einbürgerungsakt des Beschwerdeführers zu Zl. MA 61/..., den Feststellungsakt des Herrn C. B.. zu Zl. MA35/..., den vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumenten und Unterlagen, sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Anfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am ...1960 in D., Republik Türkei, geboren und lebt laut eigener Angabe seit 1985 in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.1995, GZ: MA 61/..., wurde ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachweist. Am 11.04.1996 langte bei der belangten Behörde die Bewilligungsurkunde zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Zl. ... vom 20.12.1995, ausgestellt am 06.02.1996, ein. Mit Wirkung vom 15.07.1996 wurde dem Beschwerdeführer zur GZ: MA61/... die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 verliehen. Mit Entlassungsurkunde entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Zl. ... vom 20.12.1995, ausgestellt am 14.08.1996, bei der belangten Behörde am 22.08.1996 vorgelegt, wurde der Beschwerdeführer endgültig aus dem türkischen Staatsverband entlassen.

Auf dem im Akt einliegenden mit „Auszug aus der vom Freiheitlichen Parlamentsclub am 18.05.2017 übermittelten „türkischen Wählerevidenzliste‘“ betitelten Blatt sind persönliche Daten mit Bezug auf den Beschwerdeführer in einer Zeile mit zwölf Spalten angeführt (exklusive der ersten Spalte, die unbetitelt ist und eine Zahl anführt). Die Bezeichnung der Spalten ist von der Behörde zur einfacheren Lesbarkeit ergänzt worden.

Bei diesem der belangten Behörde übermittelten Datensatz handelt es sich nicht um ein authentisches Dokument einer in irgendeiner Weise für Angelegenheiten des türkischen Wahlrechts oder der türkischen Staatsangehörigkeit zuständigen Behörde. Das Alter, die Entstehung, der Ort und die Art der Daten sowie deren Bearbeiter und allfällige Manipulationen können nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer war nach einer von der belangten Behörde am 15.06.2018 getätigten Abfrage für die türkische Präsidentschafts- und Parlamentswahl am 24.06.2018 in der türkischen Wählerevidenz (abrufbar über die offizielle Homepage der hohen Wahlkommission der Türkei, http://www.ysk.gov.tr/) als wahlberechtigt eingetragen. Die türkische Wählerevidenz betreffend die im Ausland lebenden türkischen Wahlberechtigten wird durch einen Datenaustausch mit den entsprechenden türkischen Registern – unter anderem dem Personenstandsregistern – erstellt. Dieser Datenaustausch erfolgt automatisch, die Erstellung der Wählerliste erfolgt elektronisch.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vorgelegt. Dieser Auszug wurde am 25.04.2018, um 16:45 Uhr erstellt und hat gemäß der beglaubigten Übersetzung folgenden Inhalt:

FAMILIENREGISTERAUSZUG

Provinz

Kreis

Bezirk/Dorf

Band Nr.

Haus Nr.

D.

D. E. (...)

Bezirk F.

...

R

e

i

h

e

Register

Reihen

Nr

Ge

sch

lec

ht

Verwandschaf

tsgrad

TR.Personenk

ennzeichen

Name

Zuname

Name

des

Vaters

Name der Mutter

Geburtsort- und datum

Familienstand und Religion

Eintragungs

datum

Vorfälle und deren Datum

1

M

Selbst

...1

A.

B.

C.

G.

D.

...1960

Verheiratet

Islam

18.04. 1969

Tod : Geschlossene Eintragung Heirat: ...1988 Scheidung

2

w

Ehefrau

...2

H.

B.

I.

J.

D.

...1965

Verheiratet

Islam

10.05. 1965

Tod: Geschlossene Eintragung Heirat: ...1988 Scheidung

3

M

Sohn

...3

C.

B.

A.

H.

Wien -

Österreich

...1989

Verheiratet

Islam

08.12. 1989

Tod: Geschlossene Eintragung Heirat: ...2017 Scheidung

4

W

Tochter

...4

K.

B.

A.

H.

Wien -

Österreich

...1996

Ledig

Islam

19.06. 1996

Tod : Geschlossene Eintragung

Heirat:

Scheidung

Register Reihen Nr

Name

Erläuterung

A.

Staatsbürgerschaft (04.08.1998): Durch den Bescheid von Ministerrat am 20/12/1995 mit Zahl ... gemäß dem Gesetz über türkische Staatsbürgerschaft mit Zahl 403 §20 ist die Person aus türkischer Staatsbürgerschaft ausgetreten und in die österreichische Staatsbürgerschaft eingetreten, als sie den Bescheid für Austritt der türkischen Staatsbürgerschaft am 14.08.1996 abgeholt hat, hat sie unsere Staatsbürgerschaft verloren.

H.

Staatsbürgerschaft (04.08.1998): Durch den Bescheid von Ministerrat am 20/12/1995 mit Zahl ... gemäß dem Gesetz über türkische Staatsbürgerschaft mit Zahl 403 §20 ist die Person aus türkischer Staatsbürgerschaft ausgetreten und in die österreichische Staatsbürgerschaft eingetreten, als sie den Bescheid für Austritt der türkischen Staatsbürgerschaft am 14.08.1996 abgeholt hat, hat sie unsere Staatsbürgerschaft verloren.

C.

Staatsbürgerschaft (04.08.1998): Durch den Bescheid von Ministerrat am 20/12/1995 mit Zahl ... gemäß dem Gesetz über türkische Staatsbürgerschaft mit Zahl 403 § 32 hat die Person türkische Staatsbürgerschaft in Verbindung mit Eintritt in die österreichische Staatsbürgerschaft der Eltern verloren.

K.

Wohnort : Wien / Österreichische Republik

Anmerkunqen:

Ausgestellt von

Bestätigt von

1. Meldeinformationen von Person oder Personen stimmen mit den registrierten Informationen überein.

2. Dieser Familienregisterauszug wurde auf Wunsch der betroffenen Person mit der T.R Personenkennzeichen ...1 zur Vorlage an das Generalkonsulat Wien ausgestellt. Es darf nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

3. Dieser Familienregisterauszug gilt bis 22.10.2018

L. M. Stelvertr.

Standesamtdirektor

Paraphe

N. O. Für den Standesamtsdirektor ...- Chef von Standesamt D. E. 25.04.2018 16.45 Uhr Unterschrift und Rundsiegel

Aus dem Feststellungsakt des Sohnes des Beschwerdeführers, C. B., zu Zl. MA35/... stammt ein weiterer, den Sohn des Beschwerdeführers betreffender Personenstandsregisterauszug, welcher am 05.04.2018, um 10:43 Uhr erstellt wurde und gemäß der beglaubigten Übersetzung folgenden Inhalt hat:

FAMILIENREGISTERAUSZUG

Provinz

Kreis

Bezirk/Dorf

Band Nr.

Haus Nr.

D.

D. E. (...)

Bezirk F.

...

R

e

I

h

e

Register

Reihen

Nr

Ge

sch

lec

ht

Verwandscha!

tsgrad

TR.Personenk

ennzeichen

Name

Zuname

Name

des

Vaters

Name der Mutter

Geburtsort- und datum

Familienstand und Religion

Elntragungs

datum

Vorfälle und deren Datum

1

M

Selbst

...3

C.

B.

A.

H.

Wien-

Österreich

...1989

Verheiratet

Islam

08.12. 1989

Tod: Geschlossene Eintragung Heirat: ...2017 Scheidung

2

W

Ehefrau

...5

P.

B.

Q.

R.

D.

...1994

Verheiratet

Islam

29.07. 1994

Tod: Am leben Heirat ...2017 Scheidung

Register Reihen Nr.

Name

Erläuterung

C.

Staatsbürgerschaft (04.08.1998): Durch den Bescheid von Ministerrat am 01/04/1998 mit Zahl ... gemäß dem Gesetz über türkische Staatsbürgerschaft mit Zahl 403 § 16 hat die Person türkische Staatsbürgerschaft wieder eingetreten. Die Person ist gleichzeitig österreichischer Staatsbürger.

C.

Staatsbürgerschaft (04.08.1998): Durch den Bescheid von Ministerrat am 20/12/1995 mit Zahl ... gemäß dem Gesetz über türkische Staatsbürgerschaft mit Zahl 403 § 32 hat die Person türkische Staatsbürgerschaft in Verbindung mit Eintritt in die österreichische Staatsbürgerschaft der Eltern verloren.

C.

Heirat (...2017): von Kreis D. - D. E. mit der Nummer ... eingetragen.

C.

Staatsbürgerschaft (28.11.2017): Durch das Urteil von Innenministerium am 08/11/2017 mit Zahl ... gemäß dem Gesetz über türkische Staatsbürgerschaft mit Zahl 5901 §25 ist die Person aus türkischer Staatsbürgerschaft ausgetreten und in die österreichische Staatsbürgerschaft eingetreten, als sie den Bescheid für Austritt der türkischen Staatsbürgerschaft am 28.11.2017 abgeholt hat, hat sie unsere Staatsbürgerschaft verloren.

P.

Heirat (...2017): von Kreis D. - D. E. mit der Nummer ...eingetragen, durch die Ehe schließung von Kreis D. - D. E. mit der Bandnr. ... Familienreihenr. … Reihenr. … eingetragen. Mädchenname: S.

Anmerkunqen:

Ausgestellt von

Bestätigt von

1. Meldeinformationen von Person oder Personen stimmen mit den registrierten Informationen überein.

2. Dieser Familienregisterauszug wurde auf Wunsch der betroffenen Person mit der T.R Personenkennzeichen ...3 zur Vorlage an das Generalkonsulat Wien ausgestellt. Es darf nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

3. Dieser Familienregisterauszug gilt bis 02.10.2018

L. M. Stelvertr.

Standesamtdirektor

Paraphe

N. O. Für den Standesamtsdirektor ...- Chef von Standesamt D. E. 05.04.2018 10.43 Uhr Unterschrift und Rundsiegel

In demselben Verfahren legte der Sohn des Beschwerdeführers noch einen Personenstandsregisterauszug betreffend seine Person, ausgestellt am 25.04.2018, 15:36 Uhr, wo jedoch – im Vergleich zum Personenstandsregisterauszug vom 05.04.2018 - die erste Spalte der Erläuterungen betreffend die Wiedereinbürgerung des Herrn C. B.. in den türkischen Staatsverband im Jahre 1998, wie auch die vorletzte Spalte betreffend seinen Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahre 2017 nicht mehr vorhanden war. In den Anmerkungen dieses Personenstandsregisterauszuges ist vermerkt, dass „dieser Familienregisterauszug auf Wunsch der betroffenen Person mit der T.R. Personenkennzeichen ...3 (damit der Fehler im Auszug vom 05.04.2018 korrigiert wird)“ ausgestellt wurde.

Im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen den Personenstandsregisterauszügen vom 05.04. und 25.04.2018 legte der Sohn des Beschwerdeführers in seinem Verfahren zur Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu Zl. MA35/... ein Schreiben des Standesamtes D. vom 28.05.2018 welches gemäß der beglaubigten Übersetzung folgenden Inhalt hat:

„ REPUBLIK TÜRKEI

Direktion für Standeswesen und Staatsbürgerschaft

Betreff : Gemäß 5490 Gesetz über Standeswesen der Republik Türkei und deren Anwendungen 4. Abschnitt 2. Teil § 38 können die versehentlich durchgeführten materiellen Fehler der standesamtlichen Eintragungen bzw. Register ohne weiteres von Generaldirektionen bzw. Standesamtsdirektionen korrigiert werden.

In diesem Sinne umfasst der Fehler im Standesregister von C. B.. TR. Personenkennzeichen ...3 am 05.04.2018 einen solchen versehentlich (irrtümlich) durchgeführten materiellen Fehler, welcher oben durch das Gesetz definiert ist. Daher wurde ihm ein neuerliches Standesregister am 25.04.2018 ausgehändigt, indem die fehlerhaften Eintragungen durch Löschen korrigiert wurden. (Diese Person hat die Staatsbürgerschaft der Republik Türkei in Verbindung mit Eintritt in die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich von Eltern verloren. Nach diesem Datum scheint in unserem Register keine Eintragung mehr auf). Das fehlerhafte Standesregister vom 05.04.2018 wurde daher gemäß Verordnung bzw. Gesetz über Standeswesen korrigiert. Bitte um Kenntnisnahme.(…)“

Aus den vorgelegten Personenstandsregisterauszügen und dem Schreiben vom 28.05.2018 kann im gegenständlichen Fall nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit, nachdem ihm die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 15.07.1996 verliehen worden war, wieder angenommen hat. Auch kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass es bei den vorgelegten Registerauszügen zu bewussten Auslassung einzelner Eintragungen gekommen ist.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen und daher die Berechtigung zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 42 Abs. 3 StbG 1985 gegeben (VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0338). Daher erfolgte die Erlassung eines amtswegigen Bescheides in vorliegenden Fall zu Recht.

I.) Zu dem im Akt befindlichen Auszug aus der vom freiheitlichen Parlamentsklub übermittelten Wählerevidenzliste:

Bei dem vom Freiheitlichen Parlamentsklub am 18. 05.2017 der belangten Behörde übermittelten Datensatz handelt es sich nicht um ein authentisches Dokument einer in irgendeiner Weise für Angelegenheiten des türkischen Wahlrechts oder der türkischen Staatsangehörigkeit zuständigen Behörde. Das Alter, die Entstehung, der Ort und die Art der Daten sowie deren Bearbeiter und allfällige Manipulationen können nicht festgestellt werden. Die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte dieses Datensatzes, die auch dem schreibenden Zugriff anderer offen standen, schließen es von vornherein aus, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein taugliches Beweismittel darstellt (vgl. dazu VfGH 11.12.2018, E 3717/2018).

II. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister:

Vorauszuschicken ist, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mit der Frage der Beweiskraft von Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister (Nüfus Kayit Örgeni) befasst hat. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Auszüge aus den Personenstandsregistern nach türkischem Recht zu den sogenannten „Strengbeweismitteln“ gehören, denen ein erheblicher Beweiswert zukommt (VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094).

Die belangte Behörde vermeint nun, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Personenstandsregisterauszug, ausgestellt am 25.04.2018 um 16:45 Uhr nicht vollständig sei bzw., dass es zu „Auslassungen“ von relevanten Eintragungen – in concreto dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer – gekommen sei. Dies leitet die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen daraus ab, dass dem Personenstandsregisterauszug vom 05.04.2018 des Sohnes des Beschwerdeführers (C. B.) zu entnehmen ist, dass dieser mit damals acht Jahren die türkische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nummer 403 wiedererworben habe. Da dieser Erwerbsparagraph die Einbürgerung des Vaters voraussetze, setze dies voraus, dass der Beschwerdeführer nach der Zurücklegung der türkischen Staatsangehörigkeit am 14.08.1996 aufgrund seines Antrages am 01.04.1998 – gemeinsam mit seinem Sohn - wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen wurde.

Diese Eintragungen betreffend den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch den Sohn des Beschwerdeführers fehlen jedoch – wie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat - zur Gänze im Personenstandsregisterauszug, ausgestellt am 25.04.2018, 15:36 Uhr, wie auch im Personenstandsregisterauszug des Beschwerdeführers, ausgestellt am 25.04.2018, 16:45 Uhr.

Daher ging die belangte Behörde davon aus, dass die Eintragungen in diesen Personenstandsregisterauszügen bewusst ausgelassen wurden, um die betroffenen Personen zu schützen. Dabei setzte sich die belangte Behörde nur rudimentär mit dem Schreiben der Direktion für Standeswesen und Staatsbürgerschaft vom 28.05.2018 aus, welche der Sohn des Beschwerdeführers in seinem Verfahren zur Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu Zl. MA35/... vorlegte, und welchen die belangte Behörde am 09.08.2018 in Kopie zum Verfahrensakt nahm. Die belangte Behörde könne die Angaben in dem Schreiben vom 28.05.2018 „nicht nachvollziehen“, und begründete die Diskrepanz in den Personenstandsregisterauszügen mit der Annahme, dass laut einer ergänzenden Stellungnahme des BMEIA vom 06.04.2018 ein Personenstandsregisterauszug auf Wunsch ohne Angabe des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgen kann und Einzelangaben in einem Personenstandsregisterauszug somit ausgelassen werden können.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien scheidet die Möglichkeit aus, dass es dem jeweils Betroffenen möglich wäre, durch die Nichtvorlage von Dokumenten bzw. ein Unterlassen einer entsprechenden Antragstellung, zu verhindern, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im türkischen Personenstandsregister vermerkt wird bzw. Eintragungen durch die gezielte Vorlage von Urkunden durch den jeweils Betroffenen gesteuert werden können. Diese Frage wurde von der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara mit Schreiben vom 21.10.2019 in einem – ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu Zl. VGW-152/019/15336/2018 - dahingehend beantwortet, dass gemäß der türkischen gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtsgrundlage dahingehend bestünde, dass bewusste Auslassungen aus den Auszügen aus dem Personenstandsregister zulässig seien.

Das erkennende Gericht hat auch keinen Grund, an der inhaltlichen Richtigkeit des Schreibens - und der erfolgten Änderung im Personenstandsregisterauszug des Sohnes des Beschwerdeführers – zu zweifeln, und kann davon ausgehen, dass die Eintragung betreffend die Wiedereinbürgerung im Jahre 1998 und die Ausbürgerung im Jahre 2017 des Sohnes des Beschwerdeführers irrtümlich erfolgte.

III. Zur Eintragung des Beschwerdeführers auf der Internetseite der obersten türkischen Wahlkommission am 15.06.2018:

Grundsätzlich ist die türkische Staatsangehörigkeit Voraussetzung für die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Dies ergibt sich aus Art. 6 des türkischen Gesetzes Nr. 298 betreffend Wahlen und Wählerregistrierung („SEÇİMLERİN TEMEL HÜKÜMLERİ VE SEÇMEN KÜTÜKLERİ HAKKINDA KANUN“), aus Pkt. 2. der im Akt der belangten Behörde einliegenden Stellungnahme des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, vom 23.06.2017, sowie aus Art 5 lit. d des türkischen Erlass Nr. 140/II, vom 26.04.2018. Anders als die von Seiten des freiheitlichen Parlamentsklubs übermittelte „Wählerevidenzliste“ kann die Herkunft der Abfrage, die von der belangten Behörde am 15.06.2018 vorgenommen wurde, von Seiten des Verwaltungsgerichtes Wien auch nachvollzogen werden. Ausgehend davon konnte die Eintragung des Beschwerdeführers in die online abrufbare Liste als Indiz dafür gewertet werden, dass er die türkische Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit wieder angenommen hat. Allerdings handelt es sich bei der erwähnten Eintragung – anders als bei Personenstandsregisterauszügen, Personalausweisen oder Pässen und an deren Stelle tretenden Ersatzpapieren (vgl. dazu Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit Nr. 5901 vom 29.05.2009) – um keine Urkunden, die bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der türkischen Staatsangehörigkeit bewirken.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht auch in einem Feststellungsverfahren gemäß § 27 StbG verpflichtet ist, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0042). Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12. 2018 E 3171/2018, aber auch betont, dass die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer ist, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0042). Dies trifft auch auf die Vorlage ausländischer Urkunden zu, welche nur vom jeweils Betroffenen beigeschafft werden können.

Die Eintragung des Beschwerdeführers in die erwähnte online abrufbare ausländische Wählerevidenz rechtfertigt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien jedenfalls, vom Beschwerdeführer die Vorlage eines türkischen Personenstandsregisters mit staatsbürgerschaftsrechtlichen Eintragungen zu verlangen, um eine etwaige fälschliche Eintragung auszuschließen bzw. die aus der Eintragung ableitbare Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit besitzt gegebenenfalls zu widerlegen (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation, in welcher trotz der Eintragung in das Wählerverzeichnis die Vorlage eines Personenstandsregisterauszuges unterlassen wurde VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0466).

Nun ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht aber bereits vor der von Seiten der belangten Behörde am 15.06.2018 vorgenommenen Abfrage nachgekommen und hat entsprechende Personenstandsregisterauszüge samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt.

Aus diesen Personenstandsregisterauszügen kann aber – wie bereits dargelegt –nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit nach der Verleihung der österreichischen Staatsangehörigkeit und seinem Ausscheiden aus dem türkischen Staatsangehörigkeitsverband wieder verliehen bekommen hätte, weil eine entsprechende Eintragung über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit den Auszügen nicht zu entnehmen ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zu einer bewussten Auslassung von Eintragungen gekommen wäre.

Ausgehend davon kann im vorliegenden Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich fälschlicherweise in das Online Wählerverzeichnis der obersten türkischen Wahlkommission für im Ausland lebende türkische Staatsangehörige verzeichnet war.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im konkreten Fall – auch vor dem Hintergrund die der Staatsbürgerschaft aus verfassungsrechtlicher Sicht zukommt (vgl. dazu VfGH 11.12.2018, E 3717/2018) – das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren trotz Ausschöpfung sämtlicher Ermittlungsmöglichkeiten nicht ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer – nach der Verleihung der österreichischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1996 und seinem Austritt aus dem türkischen Staatsverband ebenfalls im Jahre 1996 – neuerlich die türkische Staatsangehörigkeit über seinen Antrag verliehen wurde.

Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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