LVwG W VGW-131/054/2901/2019

VGW-131/054/2901/2019Tribunale amministrativo regionale14 apr 2020

Regest

Vorstellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist; Versäumung; Zustellung; Zustellung durch Hinterlegung; Glaubhaftmachung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/054/2901/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.054.2901.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 21.11.2018, Zl. ..., betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Abweisung,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat am 13.08.2018 zur GZ. ... an den Beschwerdeführer einen (Mandats-)Bescheid gerichtet, womit diesem gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG und § 25 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 FSG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die für die Klassen AM, A, B und C erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung, entzogen und außerdem (allesamt in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG) gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und gemäß § 8 Abs. 2 FSG und § 14 Abs. 2 FSG-GV die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen wurde.

Dieser Bescheid wurde laut im Verwaltungsakt einliegendem Zustellschein RSa nach einem Zustellversuch am 17.08.2018 an der Abgabestelle Wien, C.-straße, und Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung bei der zuständigen Zustellbasis ... hinterlegt und ab 20.08.2018 zur Abholung bereitgehalten. Das Schriftstück wurde in der Folge als „nicht behoben“ an die Behörde retourniert.

Am 11.10.2018 langte bei der Behörde eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters ein.

Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde diesem von der belangten Behörde am 29.10.2018 der Bescheid vom 14.05.2018 zur Zahl ... und der Bescheid vom 13.08.2018 zur Zahl ... per E-Mail übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2018 hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung sowie gleichzeitig Vorstellung gegen den Bescheid vom 13.08.2018 eingebracht.

Begründend wurde vorgebracht, der Rechtsvertreter habe per Telefon erhoben, dass dem Vorstellungswerber angeblich am 20.08.2018 der Bescheid vom 13.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Er habe den Bescheid nie erhalten, auch nie eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung. Er sei in diesen Angelegenheiten sehr gewissenhaft und behebe regelmäßig bei Vorfinden einer Hinterlegungsanzeige die für ihn bestimmten Sendungen. Der Bescheid vom 13.08.2018 sei ihm nie wirksam zugestellt worden bzw. könne es nur durch ein ihm nicht vorwerfbares Versehen geschehen sein, dass er die Sendung nicht habe beheben können. Sein Rechtsvertreter, welcher ihn auch im Bezug habenden Polizeiverfahren vertreten habe, wo das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, sei davon ausgegangen, dass auch ein Bescheid des Verkehrsamtes über die Entziehung ergehen müsste. Die Erlassung des Bescheids vom 13.08.2018 sei durch einige Telefonate mit der Behörde erhoben worden und seien erst mit E-Mail seitens der Behörde vom 29.10.2018 wirksam zugestellt worden. Die Frist für die Erhebung der Vorstellung sei daher noch nicht verstrichen.

Es wurde der Antrag gestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dahingehend zu bewilligen, dass der Bescheid vom 13.08.2018 erst am 29.10.2018 dem ausgewiesenen Rechtsvertreter wirksam zugestellt wurde und die Frist zur Erhebung der Vorstellung daher noch nicht abgelaufen ist.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2018 wurde der Antrag vom 08.11.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Frist zur Einbringung der Vorstellung gegen den Bescheid vom 13.08.2018 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag, den Bescheid vom 13.08.2018 nie erhalten zu haben, führte die Behörde neben Anführung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG aus, der Bescheid sei laut Poststempel des Postamtes Wien am 20.08.2018 ordnungsgemäß hinterlegt worden. Dies auch deshalb, da kein Postvermerk bezüglich Ortsabwesenheit oder sonstiges vorhanden gewesen ist. Somit sei von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 20.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, zu keiner Zeit eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben. Es möge dahingestellt bleiben, ob eine ordnungsgemäße Zustellung stattgefunden habe oder nicht, im letzteren Fall wäre der Zustellungsmangel erst durch die Zustellung des Bescheides vom 13.08.2018 an den Rechtsvertreter am 29.10.2018 geheilt gewesen. Die Behörde wäre daher im Ermittlungsverfahren verpflichtet gewesen festzustellen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorlag oder nicht und hätte von Amts wegen den Postzusteller einzuvernehmen gehabt. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Vorstellung als wirksam und zeitgerecht festzustellen.

Mit an die Postfiliale ... Wien gerichtetem Schreiben vom 08.01.2019 hat die belangte Behörde um Bekanntgabe ersucht, ob der Bescheid vom 13.08.2018 ordnungsgemäß hinterlegt worden sei.

Diese Anfrage wurde von der Österreichischen Post AG mit E-Mail vom 31.01.2019 dahingehend beantwortet, dass laut Auskunft des Stammzustellers die gelbe Benachrichtigung ordnungsgemäß in die Hausbrieffachanlage des Kunden eingelegt worden sei. Der Kunde sei nie angetroffen worden und die Hausbrieffachanlage auch nur selten ausgehoben worden.

Die Beschwerde wurde sodann dem Verwaltungsgericht Wien mitsamt den zugehörigen Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt.

In der am 07.10.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Vertreter des Beschwerdeführers auf Befragen zu Protokoll gegeben, er habe erst am 29.10.2018 Kenntnis für den Beschwerdeführer davon erlangt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2018 erlassen wurde. Gleichzeitig wurde per E-Mail eine Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides zugestellt. Die Telefonate mit der Behörde seien am selben Tag geführt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis von einer Hinterlegung und damit auch keine Kenntnis von der Erlassung des gegenständlichen Bescheides und damit auch keine Möglichkeit gehabt, zeitgerecht gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzulegen. Dieser habe keine Hinterlegungsanzeige in seinem Postfach vorgefunden.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers für die englische Sprache angegeben, in Wien, C.-straße, in einer Wohnung gewohnt zu haben. Vor vier Monaten sei er umgezogen und habe auch einen Postnachsendeauftrag erteilt. Im betreffenden Haus 1 in C.-straße, hätten sich sechs Wohnungen befunden. Die Postfächer für die Wohnungen hätten sich außerhalb des Gebäudes im Bereich der Hausgarage befunden. Er schaue an sich jeden Tag, aber nicht länger als in einem Abstand von 2 Tagen in sein Hausbrieffach. Im August 2018 sei er in Wien gewesen, er sei am 20.07.2018 von einer Auslandsreise zurückgekommen. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass vor dem August 2018 bzw. im August 2018 Poststücke an ihn nicht zugestellt worden seien. Er habe solche auch nicht erwartet. Wenn er ein Poststück erwartet, achte er darauf. Es habe in der Vergangenheit keine Probleme mit der Post gegeben, auch keine Beschwerden. Wenn er einen gelben Zettel erhalte, hole er das Schriftstück auch von der Post ab. Er sei aber nicht jemand, der sehr oft etwas im Postweg bestellt. Die Hausbrieffächer würden so aussehen, dass sich auf der Rückseite ein Schlitz befindet, durch den die Post eingeworfen wird und auf der Vorderseite eine aufsperrbare Tür, welche mit dem Postschlüssel geöffnet werden kann und durch welche die Post entnommen wird. Durch den Schlitz auf der Rückseite könne man vielleicht mit vier Fingern der Hand hineingreifen, aber sicherlich nicht mit der ganzen Hand. Hinterlegungsanzeigen, welche er in der Vergangenheit an dieser Anschrift erhalten habe, hätten sich immer im Inneren des Postfaches befunden und nicht auf der Außenseite des Postfaches angebracht. Sowohl er als auch seine Ehegattin hätten einen Schlüssel, der auch das Hausbrieffach aufsperrt.

Das Zustellorgan der Post, Herr D. E., hat als Zeuge auf Befragen folgende Angaben gemacht:

„Über Vorhalt des Zustellscheins RSa (AS 139 des Verwaltungsaktes) gebe ich an, dass sich auf diesem Zustellschein meine Paraphe befindet, dieser Zustellvorgang von mir vorgenommen wurde. Ich bin seit 2000, seit dem Zeitpunkt dass es diese Gebäude gibt in dem Postzustellrayon, welcher auch die Adresse C.-straße umfasst, als Postzusteller tätig. An der Anschrift befinden sich 7 Stiegen wobei sich alle Hausbrieffächer vor den Eingängen des Komplexes, sohin außerhalb und nicht bei den Stiegen selbst befinden. Im Regelfall bin ich so vorgegangen, dass ich bei dem betreffenden Haus an der betreffenden Gegensprechanlage angeläutet habe und wenn sich niemand gemeldet hat, die Verständigung von der Hinterlegung in das zugehörige Hausbrieffach eingeworfen habe. Mir ist aufgefallen, dass die Post an der betreffenden Anschrift Haus 1/Türnummer 1, sehr selten ausgehoben wurde. Ob an die Türnummer 6 sehr viel Post zugestellt wurde, ist mir heute nicht mehr erinnerlich. Das volle Hausbrieffach befand sich sohin auf Türnummer 1. Ein Betreten der einzelnen Stiegenhäuser des Komplexes ist nicht möglich, da es weder dafür einen Z-Schlüssel noch eine Magnetkarte gibt. Man kommt generell in den Komplex nicht hinein. Man kann daher nur bei der Gegensprechanlage anläuten und im Fall einer fehlenden Reaktion die Poststücke in das Hausbrieffach einwerfen. Ich war 33 Jahre bei der Post und hat es nur sehr selten Beschwerden gegeben. Wenn ich auf dem Zustellschein angekreuzt habe, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, so gehe ich davon aus, dass dies im Regelfall auch so gewesen ist. Mir ist nichts bekannt, dass es in der Vergangenheit hinsichtlich Zustellvorgängen Beschwerden des Herrn A. B. bei der Post gegeben hätte.

Über Befragen des BfV:

Es gibt ca. 50 Wohnungseinheiten in der Anlage. Die Gegensprechanlage befindet sich für alle Wohnungen gleich neben der Anlage der Hausbrieffächer. Wenn jemand auf mein Anläuten reagiert und anwesend ist, komme ich nur in das betreffende Haus, wenn mir sowohl an einer Außen- als auch an einer Innentür geöffnet wird.

Gefragt ob es passieren kann, dass bei 50 Wohnungen eine Hinterlegungsverständigung in ein falsches Hausbrieffach eingelegt wird: Man kann zwar Fehler nie zur Gänze ausschließen, aber ich würde sagen, dass zu 95 % dies nicht der Fall gewesen ist.

Ich bin seit November 2018 nicht mehr bei der Post tätig. Zuerst krankheitshalber und dann Ruhestand. Die Auskunft der Zustellbasis vom 31.01.2019 (AS 201 des Verwaltungsaktes) muss daher durch meinen Nachfolger erfolgt sein.“

Der Beschwerdeführervertreter hat in den Schlussausführungen auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgebliche Bestimmung des § 71 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder …

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Der Beschwerdeführer hat in seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, lässt es aber dahingestellt, ob eine ordnungsgemäße Zustellung stattgefunden hat oder nicht. Die Behörde wäre im Ermittlungsverfahren verpflichtet gewesen durch Einvernahme des Postzustellers festzustellen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorlag oder nicht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.11.2018 erweist sich als fristgerecht eingebracht, da der Beschwerdeführer zufolge seinen Angaben in der Verhandlung, welche mit dem Akteninhalt übereinstimmen, erst am 29.10.2018 durch seinen Rechtsvertreter Kenntnis davon erlangt hat, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2018 erlassen worden ist.

Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Vorstellung vom 08.11.2018 hat er damit begründet, den genannten Bescheid bzw. eine Verständigung von der Hinterlegung des Dokuments nie erhalten zu haben und sei ihm der Bescheid vom 13.08.2018 nie wirksam zugestellt worden. Erst mit E-Mail seitens der Behörde vom 29.10.2018 sei seinem Rechtsvertreter der gegenständliche Bescheid wirksam zugestellt worden und daher die Frist für die Erhebung der Vorstellung noch nicht verstrichen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden. Fehlt es aber schon nach diesen Behauptungen überhaupt an einer Fristversäumnis, so ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (s. zB VwGH 22.04.1997, 94/04/0014; 21.11.2002, 2000/06/0061; 22.12.1987, 84/07/0292 ua.)

Einen Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, dass ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen. Es ist unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Frist nachzutragen (vgl. VwGH 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031 mwH).

Der Beschwerdeführer macht in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Wiedereinsetzungsgrund eigentlich die nicht wirksame Zustellung des Bescheides vom 13.08.2018 geltend, was auch aus seinem ausdrücklichen Antrag ihm die Wiedereinsetzung „dahingehend zu bewilligen, dass der Bescheid vom 13.08.2018 erst am 29.10.2018 seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter wirksam zugestellt wurde und die Frist zur Erhebung der Vorstellung daher noch nicht abgelaufen ist“, hervorgeht. Einem so begründeten Antrag ist im Lichte der angeführten Rechtsprechung schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Behörde es unterlassen habe, nähere Erhebungen, insbesondere durch Einvernahme des Postzustellers zur Frage zu pflegen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorlag oder nicht, ist dem entgegen zu halten, dass mit diesem Vorbringen kein für die Frage der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt wird. Hätten nämlich Erhebungen zum Ergebnis geführt, dass vom Postzusteller - entgegen der ausdrücklichen Protokollierung auf dem Rückschein, welche vollen Beweis macht - keine Hinterlegungsanzeige eingeworfen worden wäre, wäre die Zustellung durch Hinterlegung unwirksam gewesen. Der Beschwerdeführer hätte diesfalls keine Frist versäumt, weshalb seinem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben gewesen wäre. Die Frage der Rechtzeitigkeit seiner Vorstellung gegen den Bescheid vom 13.08.2018 ist aber nicht Gegenstand des hier angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheides im Wiedereinsetzungsverfahren.

Selbst wenn man das im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 08.11.2018 erstattete Vorbringen dahingehend verstehen will, dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegungsanzeige – trotz deren Zustellung – nicht Kenntnis erlangt habe, so kann dies nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (s. VwGH 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031).

Es obliegt dem Beschwerdeführer, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück keine Kenntnis erlangen konnte. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks hier: der Hinterlegungsanzeige) geht zu Lasten des Beschwerdeführers, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist (hier: der Vorstellungsfrist) geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde (vgl. VwGH 21.09.1999, Zl. 97/18/0418, mwN).

Aufgrund der glaubhaften Angaben des als Zeugen einvernommenen Zustellers der Post in der Verhandlung am 07.10.2019 ist davon auszugehen, dass entsprechend dem Inhalt des Zustellscheines betreffend die Zustellung des Bescheides vom 13.08.2018 nach einem Zustellversuch durch Anläuten an der Gegensprechanlage (ein Betreten des Hauses, in welchem sich die Wohnung des Beschwerdeführers befand, war grundsätzlich nicht möglich) eine Verständigung über die Hinterlegung in die außen liegende Abgabeeinrichtung der Abgabestelle (Hausbrieffach) eingelegt worden ist. Ein diesbezüglicher Zustellmangel ist somit nicht hervorgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits ausgeführt, dass eine Partei den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, freilich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können wird. Sie wird sich abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Dartuung von Umständen beschränken müssen, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (s. zuletzt VwGH 21.07.2011, 2007/18/0827 mwH).

Solche Umstände hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er hat im Verfahren lediglich vorgebracht, er sei in diesen Angelegenheiten sehr gewissenhaft und behebe regelmäßig bei Vorfinden von Hinterlegungsanzeigen die für ihn bestimmten Sendungen. Es könne nur durch ein ihm nicht vorwerfbares „Versehen“ geschehen sein, dass er die Sendung nicht habe beheben können. Auch in der Verhandlung am 07.10.2019 hat der Beschwerdeführer nur vorgebracht, an sich jeden Tag, längstens jeden zweiten Tag, in sein Hausbrieffach zu schauen. Er sei zum Zeitpunkt der Zustellung nicht ortsabwesend gewesen und habe es in der Vergangenheit keine Probleme mit der Post gegeben. Durch den Schlitz auf der Rückseite des Hausbrieffachs könne man auch nicht mit der ganzen Hand hineingreifen.

Der Beschwerdeführer hat somit kein die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als wahrscheinlich erscheinen lassendes Vorbringen erstattet. So hat er nicht behauptet, dass etwa die Ehegattin, welche ebenfalls einen Schlüssel zum Hausbrieffach besitzt, die Verständigung von der Hinterlegung entnommen und sie ihm nicht zur Kenntnis gebracht hätte. Auch wurde nicht angegeben bzw. ist im Verfahren hervorgekommen, dass die Verschließung des Hausbrieffaches unzureichend gewesen wäre oder dass dieses in der Vergangenheit gewaltsam geöffnet und Schriftstücke entwendet worden wären.

Der Beschwerdeführer hat es somit unterlassen konkret darzulegen, auf Grund welcher belegbarer Tatsachen die Behörde davon auszugehen gehabt hätte, dass er von der in seine Gewahrsame gelangten Hinterlegungsanzeige aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umstände keine Kenntnis erlangen hätte können.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde daher im Ergebnis von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.

Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stande kein Erfolg beschieden sein.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.