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VGW-031/024/15521/2019•LVwG W VGW-031/024/15521/2019
VGW-031/024/15521/2019Tribunale amministrativo regionale11 mar 2020
Begutachtungsplakette; Verwenden eines Kraftfahrzeuges; Toleranzzeitraum
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seine Richterin Dr. FeketeWimmer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. vom 11. November 2019, Zl. …, betreffend eine Übertretung des § 103 Abs. 1 iVm § 36 und § 57a Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes (KFG)
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,40 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
"1.Datum/Zeit: 11.02.2019, 14:33 Uhr
OrtWien, D.-gasse
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen W-1TX (A)
Sie haben als ehemaliger Vertreter der Firma E. GmbH welche als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten Fahrzeuges gilt, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von unbekannt verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette …, mit der Lochung 12/2018, war abgelaufen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, […]Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 112,00 0 Tage(n) 22 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG
0 Minute(n)
[…]
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 11,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 123,20"
In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass sich die Verwaltungsübertretung auf eine Anzeige stütze, die aufgrund dienstlicher Wahrnehmung erstattet worden sei. Die Tat selbst werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dieser bitte aufgrund der finanziellen Umstände um Einstellung des Verfahrens. Es bestehe aus Sicht der Behörde kein Grund, die Angaben der Anzeige in Zweifel zu ziehen. Die Begründung des Beschwerdeführers reiche nicht für eine Einstellung. Mildernde Umstände seien nicht aufgetreten, erschwerend seien die einschlägigen Vormerkungen gewertet worden.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, welche am 21. November 2019 bei der belangten Behörde einlangte. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er einen Toleranzzeitraum von vier Monaten nach Ablauf der Plakette habe. Die Lochung sei vom 12/2018 und die Anzeige vom 11. Februar 2019, dies sei noch innerhalb der Toleranzfrist und eine Bestrafung nicht zulässig. Weiters sei seine Firma in Konkurs gegangen, weswegen das Einkommen unter dem Existenzminimum liege und Sorgepflichten für zwei Kinder bestünden. Der Beschwerdeführer beziehe derzeit ein Einkommen von € 900,— und seine Frau in der Höhe von € 600,– monatlich. Er ersuche daher den Strafbetrag als uneinbringlich zu betrachten und biete alternativ eine Zahlung von € 3,— monatlich an.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien, hg. einlangend am 4. Dezember 2019, samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E. GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-1TX war. Dieses Fahrzeug war am 11. Februar 2019 um 14:33 Uhr in Wien, D.-gasse abgestellt. Die zu diesem Zeitpunkt an dem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette war bis Dezember 2018 gültig und war zum Tatzeitpunkt keine neue Plakette am Fahrzeug angebracht.
Bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug der Klasse M1 handelt es sich um ein Taxi.
Hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung liegt beim Beschwerdeführer durchschnittliches Verschulden vor.
Der Beschwerdeführer hat ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse; er bezieht ein Monatseinkommen von € 900,—; seine Ehefrau bezieht ein Monatseinkommen von € 600,--. Der Beschwerdeführer hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Über das Unternehmen des Beschwerdeführers wurde am 15. März 2019 der Konkurs eröffnet.
Der Beschwerdeführer weist im Entscheidungszeitpunkt zahlreiche ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, wobei sechs davon einschlägig sind.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstrittig. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht bestritten, dass zum Tatzeitpunkt keine gültige Begutachtungsplakette an dem Kraftfahrzeug angebracht war.
Die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht Wien nicht zweifelt (vgl. VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029, mwN).
Ausgehend hiervon waren alleine rechtliche Fragen zu klären und steht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 36 KFG BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 103/1997:
„§ 36. Allgemeines
Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
[…]
e)
bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“
§ 57a KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 37/2018:
„§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung
[…]
(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:
bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,
bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, Z 5 und historische Fahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,
bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
a)
ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen oder
b)
landwirtschaftliche Anhänger sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf,
drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,
bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre,
bei landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h aber nicht 40 km/h überschritten werden darf, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach alle zwei Jahre.
Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – bei den in Z 1 und Z 2 genannten Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L, auch in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat und bei den in Z 3 bis Z 5 genannten Fahrzeugen sowie bei Fahrzeugen der Klasse L auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.
[…]
(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.“
§ 103 KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 40/2016:
„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer
hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
[…]“
§ 134 KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 37/2018:
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
2. Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
§ 36 lit. e KFG sieht vor, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Gemäß § 57a Abs. 5 KFG hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen, wenn das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können und das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.
Der Tatbestand des § 36 lit. e KFG ist bereits dann verwirklicht, wenn am Fahrzeug keine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist (VwGH 7.10.1981, 81/03/0069). Als Verwenden iSd § 36 lit. e KFG ist nicht nur das Lenken eines Kraftfahrzeuges einzustufen, sondern auch die Teilnahme am ruhenden Verkehr (vgl. VwGH 25.9.1991, 91/02/0039).
3. Es steht fest, dass zum Tatzeitpunkt an dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug eine Begutachtungsplakette iSd § 57a Abs. 5 KFG angebracht war, welche bereits im Dezember 2018 abgelaufen war. Der Beschwerdeführer hätte daher gemäß § 103 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 3 KFG als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin sicherstellen müssen, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist. Das Kraftfahrzeug wurde auch im Straßenverkehr verwendet.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er einen Toleranzzeitraum von vier Monaten nach Ablauf der Begutachtungsplakette habe. Die Lochung der Plakette sei verfahrensgegenständlich mit Dezember 2018 abgelaufen und sei die Anzeige vom 11. Februar 2019 innerhalb der Toleranzfrist ergangen und eine Bestrafung daher nicht zulässig. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass gemäß § 57a Abs. 3 Z 3 KFG zwar Kraftfahrzeugen der Klasse M1 ein Zeitraum von vier Monaten ab Ablauf der Begutachtungsplakette zukommt, um die jährliche Begutachtung durchzuführen, Taxis davon jedoch explizit ausgenommen sind. Da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug um ein Taxi handelt, besteht sohin kein Toleranzzeitraum.
Das objektive Tatbild des § 36 lit. e KFG ist damit erfüllt.
4. Die vorliegende Verwaltungsübertretung ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH 25.4.1985, 85/02/0122); bei solchen Delikten hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Im Übrigen reicht gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG für die Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit aus.
Mit seinem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Als damaliger Vertretungsbefugter der Firma E. hätte sich der Beschwerdeführer über die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen informieren und die Begutachtung rechtzeitig veranlassen müssen. Diesbezüglich ist ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Der Tatbestand ist daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029, mwN und zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Der Strafrahmen für das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt beträgt gemäß § 134 Abs. 1 KFG € 5.000,— (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen).
Zweck des § 36 lit. e KFG 1967 ist die leichte Feststellbarkeit, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden. Es kommt daher beim Tatbestand des § 36 lit. e KFG 1967 gar nicht darauf an, ob das verwendete Kraftfahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist (vgl. VwGH 29.1.1987, 86/02/0172). Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kann daher selbst bei Fehlen allfälliger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig erachtet werden.
Der Verschuldensgrad ist als durchschnittlich anzusehen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die jährliche Begutachtung des Kraftfahrzeugs rechtzeitig zu veranlassen. Der Beschwerdeführer hat dies verabsäumt und damit eine potentielle Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Verwendung des Fahrzeugs in Kauf genommen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).
Der Beschwerdeführer hat ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten für zwei Kinder.
Dem Beschwerdeführer kommt kein Milderungsgrund zugute, erschwerend werden die sechs einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Strafzumessungsgründe und den bis € 5.000,— reichenden gesetzlichen Strafrahmen kommt eine Herabsetzung der verhängten Strafe von € 112,— unter Berücksichtigung der bereits im untersten Bereich des Strafrahmens verhängten Geldstrafe sowie der zahlreichen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und aus spezialpräventiven Überlegungen auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in Betracht.
Zudem wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022 u.a.).
6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der Beschwerdeführer lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptete und zudem eine Geldstrafe unter € 500,— verhängt wurde und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
8. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach bei Bestätigung eines Straferkenntnisses der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von 20 % der verhängten Strafe zu leisten hat.
9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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