LVwG W VGW-103/040/4333/2019

VGW-103/040/4333/2019Tribunale amministrativo regionale18 feb 2020

Regest

Personalausweis; Ausstellung; Untersagung; Verweigerung der Mitwirkung; Lichtbild; Gegenstände; Kopfbedeckung; religiöse Gründe

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/040/4333/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.103.040.4333.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 12.02.2019, Zl. MA 62-...-2018, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises nach dem Passgesetz iVm der Passgesetz-Durchführungsverordnung, nach durchgeführter Verhandlung am 17.12.2019 durch Verkündung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid lautet in seinem Spruch 1.):

„1.) Ihr Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Personalausweises beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, Passservice, vom 16.11.2018 unter Vorlage eines Passfotos, auf dem Sie am Kopf einen ´Nudelkranz´ tragen, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Zu 1.

§ 14 Abs. 1 Z. 1, und § 19 Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, in Verbindung mit

§§ 3, 4 Abs. 1, 3 und 4 und § 15 der Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 223/2006, in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 209/2018.“

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer (kurz BF) mit folgender Beschwerde:

„Gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 62 Zentrales Passservice, Lerchenfelderstraße 4, A-1082 Wien vom 12.2.2019, GZ MA 62-...-2018 und GZ MA 62-...-2019, dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 20.2.2019, erhebt der Beschwerdeführer gemäß Art 130 Abs 1 Z1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht Wien.

Der oben genannte Bescheid wird vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

1. Sachverhalt (Verfahrensablauf)

1. 1

Der Beschwerdeführer beantragte am 16.11.2018 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk Passservice die Ausstellung eines Personalausweises und am 20.12.2018 (sowie ergänzend am 15.1.2019) beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk Passservice die Ausstellung eines Reisepasses jeweils unter Aufnahme eines Lichtbildes, das ihn mit einer Kopfschmuck in Form eines Nudelkranzes zeigt.

1. 2

Dieser Nudelkranz ist Ausdruck der religiösen Verbundenheit des Beschwerdeführers zum Fliegenden Spaghettimonster, der Gottheit der Religion der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters. Dies teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde sowohl bei seiner persönlichen Einvernahme am 29.1.2019, als auch durch Stellungnahmen der Beschwerdeführervertreter vom 15.1.2019 und 8.2.2019 mit.

1. 3

Mit Bescheid vom 12.2.2019, GZ MA 62-...-2018 und GZ MA 62-...-2019, wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Personalausweises und eines Reisepasses ab und begründet dies zusammengefasst damit, dass ein Lichtbild, auf dem der Kopf mit einem Nudelkranz abgebildet ist, nicht passrechtskonform sei.

1. 4

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Beschwerdegründe

2. 1

Die belangte Behörde wandte die Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV) falsch an.

2.1. 1

Richtig ist, dass bei Lichtbildern für die Ausstellung von Personalausweisen das Tragen von Kopfbedeckungen nach § 4 Abs 4 PassG-DV nur aus medizinischen und religiösen Gründen zulässig ist. Eine Kopfbedeckung ist ein Kleidungsstück zur Bedeckung des Kopfes. Dazu gilt es zunächst den Begriff „bedecken" auszulegen. Ausgangspunkt einer jeden Auslegung ist die wörtliche Interpretation. Bestimmungen sind zunächst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen. Der Duden definiert „bedecken" mit „etwas zudecken, um zu verhüllen oder zu verbergen"1. Der Kopf des Beschwerdeführers ist durch den Nudelkranz weder zugedeckt, verhüllt, noch verborgen. Eine Kappe oder ein Kopftuch wiederum bedecken den Kopf und sind deshalb nach § 4 Abs 4 PassG-DV nur aus medizinischen und religiösen Gründen zulässig. Beim Nudelkranz handelt es sich hingegen um keine Kopfbedeckung iSd § 4 Abs 4 PassG-DV, sondern ein Schmuckstück, das den Kopf des Beschwerdeführers lediglich ziert. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder erfüllen sämtliche Kriterien des § 4 PassG-DV.

2.1. 2

Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid auch auf die EU-Verordnung VO (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13-12-2014, die in Österreich unmittelbar gilt. Diese verweist wiederum auf das ICAO-Dokument 9303 Im von der belangten Behörde zitierten 3. Teil heißt es auszugsweise auf Seite 11 wie folgt:

Coverings, hair, headdress or facial ornamentation which obscure the face are not permitted.

(Grafik nicht konvertierbar)

(Übersetzung der Beschwerdeführervertreter: Bedeckungen, Haare, Kopfschmuck oder Gesichtsverzierungen, die das Gesicht verdecken, sind nicht zulässig)

Das Lichtbild der Dame rechts wird dabei als zulässig erachtet. Der Nudelkranz verdeckt das Gesicht des Beschwerdeführers nicht, er ziert lediglich das Haar. Zweifelsfrei bedeckt der Nudelkranz weniger vom Gesicht als das von der ICAO als zulässig erachtete Lichtbild. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder sind daher im Sinne der EU-VO (EG) Nr. 2252/2004 zulässig.

2.1. 3

Bei richtiger Anwendung der PassG-DV sowie der EU-VO (EG) Nr. 2252/2004 wäre den Anträgen daher stattzugeben gewesen.

2. 2

Zudem legte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung das Passgesetz 1992 (PassG) sowie PassG-DV in verfassungs- und grundrechtechartawidriger Weise aus:

2.2. 1

Nach § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 2 PassG ist die Ausstellung eines Personalausweises sowie eines Reisepasses zu versagen, wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert. Nach § 4 Abs 4 iVm § 15 PassG-DV ist das Tragen von Kopfbedeckungen auf Lichtbildern für die Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig. Der Beschwerdeführer wies seine Identität zweifelsfrei nach und wirkte im Verwaltungsverfahren mit. Der Beschwerdeführer trägt den Nudelkranz auf den der Behörde übermittelten Lichtbildern aus religiösen Gründen. Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Glaubensfreiheit verletzt.

2 .2.2

Die Glaubensfreiheit nach Art 14 StGG und Art 9 EMRK als verfassungsrechtlich verankertes Grundrecht schützt die freie Wahl und die freie Ausübung eines religiösen Bekenntnisses. Das Wesen dieser Freiheit liegt im Ausschluss staatlichen Zwangs auf religiösem Gebiet (VfSIg 10.547/1985). Art 16 StGG schränkte die Anhänger eines nicht vom Staat anerkannten Religionsbekenntnisses auf die häusliche Religionsausübung ein. Art 63 Abs 2 StV St. Germain, dem durch Aufnahme in Art 149 B-VG Verfassungsrang zuerkannt wurde, derogierte als lex posterior jedoch Art 16 StGG insoweit, als auch Anhänger gesetzlich nicht anerkannter Religionsgemeinschaften das Recht der öffentlichen Religionsausübung zuerkannt wurde. Alle in Österreich lebenden Personen haben demnach das Recht, öffentlich oder privat, einzeln oder in Gemeinschaft, jede Art von Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, unabhängig davon, ob sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (VfSIg 6919/1972) oder einer anderen Religionsgemeinschaft formell (VfSIg 15.592/1998) angehören. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt die Ausübung des Glaubens die Herausbildung eines - zumindest primitiven - Kultus voraus, eine „bestimmte Form der gemeinsamen religiösen Erhebung und der gleichartigen religiösen Betätigung", unabhängig davon, ob der Kultus durch die Anordnung eines religiösen Führers festgelegt wurde oder durch Sitte und Brauch entstanden ist (VfSIg 2002/1950)

2.2. 3

Auch religiöse Bräuche - wie das Tragen religiöser Kleidung - fallen unter die Glaubensfreiheit (Lienbacher in Mertten/Papier/Schäffer Handbuch der Grundrechte Band VII/1, § 193 Rz 29). Die Glaubensfreiheit als unveräußerliches Grundrecht des Einzelnen ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Prinzips, das als eines der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien an oberster Stelle im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht. Rangniedrigeres Recht, wie beispielsweise einfache Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsakte, dürfen nicht im Widerspruch mit den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung stehen.

2.2. 4

Als weiteres lex posterior normiert Art. 10 der europäischen Grundrechtecharta Folgendes (Anm. Hervorhebungen durch die Beschwerdeführervertreter):

Art 10

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

2.2. 5

Der Beschwerdeführer ist (Ehren-)Mitglied der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters". Das Verfahren auf Anerkennung der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters als religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist aktuell vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig.

2.2. 6

Auch wenn das BVwG aus formellen Gründen den Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft zurückwies, traf es folgende Sachverhaltsfeststellungen zugunsten des Bestehens einer Religion und einer Bekenntnisgemeinschaft:

Vorliegen eines Transzendenzbezuges (S 3 und 5)

Vorliegen von Symbolen und Grundlehren (S.3)

Pastafarische Trauungen wurden bereits vereinzelt durchgeführt (S 3)

Mehr als 300 Personen haben den Antrag auf Aufnahme unterschrieben und den Beitritt erklärt (S 3)

Vorliegen einer Religion (S 4)

„Kirche" verfügt über eine Schöpfungsgeschichte, einen Mythos, nämlich die Beschreibung einer Gottheit und eine Jenseits-Vorstellung (S 5)

Vorliegen von Handlungsanleitungen für das aus pastafarischer Sicht gelungene Leben (die 8. „Am liebsten wäre mir...")

Teile der Lehre sind den Mitgliedern der Kirche bekannt (S 5)

Lehre unterscheidet sich erheblich von der Lehre anerkannter Religionsgemeinschaften (S 6)

Glaube der Mitglieder an die Gottheit des Fliegenden Spaghettimonsters (S 8)

allfällige Glaubensausübung findet höchstens im Familienkreis statt (S 15)

in Wien nehmen an die 50 Personen in verschiedenen Zusammensetzungen an den Treffen teil (S 15).

Bei der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters ist daher jedenfalls ein Kultus gegeben, der eine bestimmte Form der gemeinsamen religiösen Erhebung und der gleichartigen religiösen Betätigung umfasst, weshalb das Tragen der Insignien des Glaubens der Mitglieder der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit umfasst ist.

Beweis:Erkenntnis des BVwG vom 22.3.2018 zu GZ W170 2115136-1/112E als Beilage ,/A

2.2. 7

Dem Verfahren auf Anerkennung der Religion der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters liegen der „Pastechismus” zugrunde, aus dem die Glaubensgrundsätze, Feiertage, Feste und Schöpfungsgeschichte der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters “ hervorgehen. Der Pastechismus sieht für „Pastafari" (dabei handelt es sich um Angehörige der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters) nachstehenden Ritus zur Bezeugung ihres Glaubens vor (Anm. Hervorhebungen durch die Beschwerdeführervertreter):

PPas 3 Ritus

Treffen Rastafari zu offiziellen Feierlichkeiten zusammen, so tragen sie meist in irgendeiner Form Piratenkleidung oder Teile davon oder führen Symbole ihrer heiligen Ritusobjekte als Schmuck mit sich. Dass Rastafari immer und allzeit Nudelsiebe tragen ist ein bösartiges Gerücht, das von anderen Religionen in die Welt gesetzt wurde, um den Pastafarianismus lächerlich zu machen. Nudelsiebe sind ein Symbol der besonderen Verbundenheit mit dem FSM (Fliegendes Spaghettimonster) und werden nur zu ganz besonderen Anlässen getragen. Wenn Rastafari von sich Bildnisse an fertigen lassen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, so sollten sie sich ihrer Religion nicht schämen und ihre piratische Herkunft und ihre Verbundenheit mit dem FSM durch entsprechende Kleidung unterstreichen.

Beweis: Auszug aus dem Pastafarischen Pastechismus als Beilage ,/B.

2.2. 8

Bei dem Nudelsieb oder einem diesen ähnlichen Symbol wie etwa einem Nudelkranz handelt es sich für Mitglieder der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" daher um Zeichen ihrer religiösen Verbundenheit zum Fliegenden Spaghettimonster, der Gottheit der Religion des Beschwerdeführers. Es handelt sich dabei um religiöse Kleidung, deren Tragen vom verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Glaubensfreiheit umfasst ist (siehe 2.2.3). Das Tragen von Nudelsieben und Nudelkränzen stellt eine bestimmte Form der gemeinsamen religiösen Erhebung und der gleichartigen religiösen Betätigung der Angehörigen der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters dar. PPas. 3 des Pastechismus sieht für Angehörige der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters vor, bei Bildnissen der Angehörigen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, wie eben etwa dem Reisepass, Personalausweis oder Führerschein, die Zugehörigkeit zur Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters zur Schau zu stellen.

2.2. 9

Dem kam der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter anderem dadurch nach, dass sein Führerschein ein Lichtbild zeigt, auf dem er ein Nudelsieb als Kopfbedeckung trägt. Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer bereits an öffentlichen Gerichtsverhandlungen teil und trug dabei ein Nudelsieb, wie etwa zuletzt auch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung des VwG Wien am 13.11.2018 zu GZ VGW-131/036/9981/2018-6. Unrichtig ist daher wie die belangte Behörde feststellt, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit stets ohne Symbol der Zugehörigkeit zur Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters auftritt. Festzuhalten ist jedoch, dass es sich bei der Frage, wann und wie Glaube öffentlich ausgeübt wird, um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt, die keiner staatlichen Anordnung unterliegt. Es muss jedem Einzelnen überlassen werden, in welcher Lebenssituation religiösen Ritualen nachgegangen wird und in welcher nicht. Warum der Beschwerdeführer zudem keine religiöse Einstellung haben könne, wenn er beispielsweise fordere, dass Schulkinder bis zum 14. Lebensjahr Ethik- statt Religionsunterricht erhalten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Forderung einer Änderung im Schulwesen vermag nicht Grundlage dafür zu sein, dem Beschwerdeführer eine religiöse Haltung abzusprechen und ist für gegenständliches Verfahren daher jedenfalls ohne Relevanz.

Beweis: Inaugenscheinnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers

2.2. 10

Wenn die belangte Behörde den Pastechismus als ironisch klingende Anspielung auf andere in Österreich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften abtut, unternimmt sie eine unzulässige Wertung und maßt sich dabei ein ihr nicht zustehendes Recht an, eine religiöse Lehre - und um eine solche handelt es sich jedenfalls, wie auch schon vom BVwG festgestellt wurde - als „richtig" oder „falsch" zu beurteilen.

2.2. 11

Der Nudelkranz ist Ausdruck der religiösen Verbundenheit des Beschwerdeführers zum Fliegenden Spaghettimonster. Wie unter 2.2.3 ausgeführt, fällt das Tragen religiöser Kleidung unter das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Glaubensfreiheit. Dies gilt eben auch für nicht gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften. Die staatliche Anerkennung der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" als religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist keine verbindliche Voraussetzung für die Beurteilung der Religiosität bzw. der Zugehörigkeit einer Person zu einer Religion. Dies erkennt auch richtigerweise die belangte Behörde auf Seite 9 des angefochtenen Bescheids.

2.2. 12

Die übermittelten Lichtbilder erfüllen für die Ausstellung des Personalausweises sowie des Reisepasses sämtliche in § 14 Abs 1 Z 1 PassG iVm §§ 3, 4 PassG-DV genannten Kriterien, insbesondere ist der Beschwerdeführer auf den Lichtbildern zweifelsfrei erkennbar und sein Gesicht gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar. Außerdem weisen die Lichtbilder keine Schattenbildung im Gesicht auf. Diese Regelungen gelten nach § 19 Abs. 2 PassG und § 14 PassG-DV für Personalausweise gleichermaßen.

2.2. 13

Als weitere Interpretationshilfe für die Zulässigkeit der Lichtbilder dient eine gemeinsam vom Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebene Informationsbroschüre mit dem Titel „Fotomuster für Ausweisdokument", welche die notwendigen Kriterien für Lichtbilder für Ausweisdokumente erläutern soll.

Beweis: Fotomuster für Ausweisdokumente als Beilage ,/C

Auf Seite 3 der Broschüre findet sich ein Hinweis hinsichtlich des Tragens einer Kopfbedeckung:

(Grafik nicht konvertierbar) KOPFBEDECKUNG

Kopfbedeckungen sind nicht erlaubt, Ausnahmen sind

aber aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt:

das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur

Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem

Gesicht entstehen.

Es ist unschwer zu erkennen, dass das hier abgebildete Lichtbild der Dame mit Kopftuch, das vom BMI/BMVIT als zulässig anerkannt wird, wesentlich größere Teile des Kopfes bedeckt als der gegenständliche Nudelkranz. Auf dem zulässigen Vergleichsfoto sind weder Haaransatz, noch Ohren oder Halspartie zu erkennen. All diese Merkmale sind beim Lichtbild des Beschwerdeführers aber zu erkennen.

Die belangte Behörde unternimmt eine unsachgemäße Unterscheidung zwischen dem Hidschab und dem Nudelkranz. Sowohl der Hidschab als auch der Nudelkranz werden aufgrund religiöser Zugehörigkeit getragen und nicht etwa aus Modegründen.

2.2. 14

Eine Identifikation des Beschwerdeführers auf den vorgelegten Lichtbildern ist sowohl im In- als auch im Ausland problemlos möglich und genügt nationalen wie internationalen Sicherheitsaspekten. Eine maschinelle Auslesbarkeit der beantragten Lichtbilder, die den Beschwerdeführer mit Nudelkranz zeigen, verursacht keine technischen Probleme, da selbst Lichtbilder mit Hidschab ausgelesen werden können, der zweifelsohne mehr vom Gesicht bedeckt als gegenständlicher Nudelkranz. Es handelt sich um nach EU-Recht und österreichischem Recht konforme Lichtbilder für Reisepässe und Personalausweise. Es ist daher nicht erforderlich, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Glaubensfreiheit des Beschwerdeführers zu beschränken, weil es eben zur gar keiner Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommt.

2. 15

Des Weiteren haben österreichische Führerscheinbehörden schon mehrfach Führerscheinfotos akzeptiert, in denen Mitglieder der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Nudelsiebe oder andere Insignien zur Bezeugung ihrer Verbundenheit zu ihrer Gottheit getragen haben (unter anderem auch vom Beschwerdeführer):

Anmerkung des Gerichts: die Fotos der Führerscheine werden nicht abgebildet.

Die Ausführungen der Behörde, dass religiöse oder sonstige weltanschauliche Gründe von der Führerscheinbehörde bei der Entgegennahme der Lichtbilder für die Ausstellung der Lenkerberechtigung nicht zu prüfen seien, ist falsch. Nach § 2 Abs 1 Z 1 lit h Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung 1997 (FSG-DV) hat ein Führerschein ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss, zu enthalten. Die Köpfe der Berechtigten dieser Führerscheine sind nachweislich nicht vollständig abgebildet, da ein Teil davon von einem Nudelsieb oder anderweitiger (religiöser) Kopfbedeckung bedeckt sind. Die Anträge auf Ausstellung dieser Führerscheine wären daher ebenfalls abzuweisen gewesen.

Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers hat die Regelung des § 4 Abs 4 Passgesetz-DV, wonach eine Kopfbedeckung aus religiösen Gründen zulässig ist, allerdings auch für die FSG-DV zu gelten. Sowohl bei Reisepässen als auch bei Führerscheinen handelt es sich um amtliche Lichtbildausweise. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, dass das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen nur für Passbilder gelten soll, der so nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Diese planwidrige Rechtslücke wird von der Führerscheinbehörde zur Vermeidung von verfassungsrechtlich bedenklicher Ungleichbehandlung im Wege der Analogie geschlossen. Festzuhalten ist daher, dass es in Österreich ein Behördenpraxis gibt, die das Tragen von Nudelsiebe und Piratenutensilien aus religiösen Gründen auf Lichtbildern für Ausweisdokumente als zulässig erachtet. Ein Abgehen von dieser Behördenpraxis durch den angefochtenen Bescheid stellt nunmehr eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung des Beschwerdeführers dar.

2.2. 16

Aus all diesen Gründen wäre bei verfassungs- bzw. grundrechtechartakonformer Anwendung des Gesetzes durch die belangte Behörde festzustellen gewesen, dass die Lichtbilder den Anforderungen des § 4 PassG-DV entsprechen. Die Grundsätze der Glaubensfreiheit haben zu gelten, was in der PassG-DV ausdrücklich geregelt ist.

Dem Beschwerdeführer wurde durch den Bescheid, gegen den sich diese Beschwerde richtet, untersagt, in Entsprechung des Pastechismus zu leben und seinen religiösen Pflichten nachzukommen. Dies stellt eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit dar.

Durch diesen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Ausübung einer religiösen Überzeugung und damit in seinem Recht auf Glaubensfreiheit verletzt.

Beweis zum gesamten Vorbringen:Einvernahme des Beschwerdeführers

3. Antrag

Aufgrund oben dargestellter Sach- und Rechtslage ergehen nachstehende

ANTRÄGE

wie folgt:

Das zuständige Verwaltungsgericht möge

-gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

-in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 62 Zentrales Passservice, Lerchenfelderstraße 4, A-1082 Wien vom 12.2.2019, GZ MA 62-...-2018 und GZ MA 62-...-2019 dahingehend abändern, dass den Anträgen auf Ausstellung eines Personalausweises vom 16.11.2018 sowie eines Reisepasses vom 20.12.2018 (sowie ergänzend vom 15.1.2019) stattgegeben werden

in eventu

-den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Mag. A. B.“

Am 17.12.2019 hielt das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung ab, in der der Beschwerdeführer gehört wurde. Das Verhandlungsprotokoll lautet:

„Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet. Dieser gilt somit als verlesen.

Der BFV verweist auf das bisherige schriftliche Vorbringen.

Der Verhandlungsleiter gibt dem Beschwerdeführer Mag. A. B.

Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern:

Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:

Ich möchte ausschließlich einen Personalausweis mit dem von mir eingebrachten Foto, auf dem ich einen „Nudelkranz“, ich nenne es „Pastakrone“ trage. Dabei handelt es sich um geflochtene Teigwaren. Einen Personalausweis mit einem Foto ohne diesen Kranz, möchte ich nicht.

Ich habe ursprünglich auch einen Reisepass mit einem gleichartigen Foto beantragt. Diesen Antrag habe ich zwischenzeitig zurückgezogen und wurde mir von der Passbehörde ein Reisepass mit einem Foto ohne einer „Pastakrone“ ausgestellt. Mit dem reise ich auch.

Ich trage im Alltag keine „Pastakrone“. Ich möchte das aber auf meinem amtlichen Ausweisdokument haben, um damit meine Religion zum Ausdruck zu bringen.

Der BF gibt über Befragen des BFV an:

Wenn ich gefragt werde, weshalb ich den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses mit dem Foto mit „Pastakrone“ zurückgezogen habe, gebe ich an, dass ich zwischen meiner Reisefreiheit und meiner Religionsfreiheit abgewogen habe und mich für erstere entschieden habe.

Ich bin bekennendes und gläubiges Mitglied der Pastafari. In der Kirche habe ich zurzeit keine Funktion, ich bin aber …, der fast deckungsgleich mit der Kirche ist.

Ich habe das Foto anderen Mitgliedern der Pastafari gezeigt und haben diese sofort den religiösen Gehalt erkannt.

Vom BFV werden keine Beweisanträge gestellt“.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet.

Der BF hat fristgerecht einen Antrag auf volle Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Der BF beantragt die Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild, auf dem er am Kopf oberhalb der Stirn einen geflochtenen aus Teigwaren bestehenden Kranz (vom BF als „Pastakrone“ bezeichnet) trägt. Der BF war nicht bereit seinen Antrag dahingehend abzuändern, ein Foto ohne diesen Kranz zu verwenden.

Festgestellt wird, dass der BF auf dem vorgelegten Lichtbild erkennbar ist und eine Kopfbedeckung in Form eines „Nudelkranzes“ trägt. Im Alltag trägt der BF keine derartige Kopfbedeckung. Dem BF wurde ein Reisepass mit einem Lichtbild ohne derartiger Kopfbedeckung ausgestellt und wird dieser Reisepass vom BF verwendet. Der BF ist im Besitz eines österreichischen Führerscheines mit einem Lichtbild, auf dem er ein Nudelsieb trägt.

Der BF hat nicht geltend gemacht, dass das Tragen eines Nudelkranzes in seiner „Religionsgemeinschaft“ verpflichtend oder allgemein üblich wäre (kein Brauchtum). Auch von Amtswegen kann eine solche religiöse Sitte nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er einen Nudelkranz aus religiöser Überzeugung bzw. in Befolgung einer Glaubslehre oder einer Tradition regelmäßig trägt oder gar tragen muss. Vielmehr vermittelte der BF den Eindruck, dass er gar nicht vorhabe, einen Nudelkranz im Alltag oder auch nur bei speziellen Anlässen zu tragen, sondern das Verfahren ausschließlich zu dem Zwecke führe, die staatliche-rechtliche Anerkennung von Religionen zu kritisieren bzw. als unzeitgemäß und unzulässig darzustellen. Der BF tritt als Autor vehement für Laizität ein, was jüngst in seinem Buch „...“ zum Ausdruck kommt (in der Buchbeschreibung steht „A. B. analysiert die Instrumentalisierung von Politik und Religion und hält ein leidenschaftliches Plädoyer für Laizität“). Dies wurde dem BF in der Verhadlung auch vorgehalten (fand aber im Verhandlungsprotokoll keinen Eingang). Dem BF wird daher kein Glauben geschenkt, wenn er sich als „bekennendes und gläubiges Mitglied“ einer „Religionsgemeinschaft“ bezeichnet.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 1 Passgesetz in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Passgesetz ist die Ausstellung eines Personalausweises zu untersagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Mitwirkung verweigert.

§ 4 Passgesetz-Durchführungsverordnung regelt die Ausgestaltung des Lichtbildes für Reisepässe und Personalausweise. Nach § 4 Absatz 3 leg. cit. sind Gegenstände im Lichtbild unzulässig. Nach Absatz 4 leg. cit. ist das Tragen von Kopfbedeckungen nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.

Der BF stützt seinen Antrag darauf, dass er mit diesem „Nudelkranz“ seine religiöse Zugehörigkeit zum Ausdruck bringen möchte.

Unabhängig davon, ob der BF tatsächlich einer anerkannten oder nicht anerkannten Religion angehört und diese tatsächlich ausübt, stehen sämtliche verfassungsrechtlichen Garantien der Religions- und Glaubensfreiheit (vgl. Art. 14 StGG und Art 9 EMRK) unter Gesetzesvorbehalt.

Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass er einen Nudelkranz aus religiösen Gründen trägt. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Absatz 4 Passgesetz-Durchführungsverordnung kommt daher nicht zu tragen. Betrachtet man den Nudelkranz als Gegenstand, spricht § 4 Absatz 4 Passgesetz-Durchführungsverordnung gegen die Zulässigkeit dessen Darstellung am Lichtbild. Die Religionsfreiheit ist nicht berührt; jedenfalls aber nicht verletzt.

Ein Personalausweis ist ein österreichisches Identitäts- und Reisedokument und dient dem Inhaber zur Verwendung im Rechtsverkehr. Durch die Ausstellung eines Personalausweises mit einem Nudelkranz wird die ausstellende Behörde bzw. die Republik Österreich der Lächerlichkeit preisgegeben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild mit Gegenständen auf dem Kopf, die von anderen Personen in der Regel als Ausdruck der Satire oder als Kunstobjekt eingestuft würden.

Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises wurde zu Recht abgewiesen.

Dem BF steht es natürlich frei, einen Personalausweis mit einem Lichtbild zu beantragen, wie es auch in seinem aktuellen Reisepass verwendet wird.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

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