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VGW-002/053/1330/2019; VGW-002/V/053/1331/2019•LVwG W VGW-002/053/1330/2019; VGW-002/V/053/1331/2019
VGW-002/053/1330/2019; VGW-002/V/053/1331/2019Tribunale amministrativo regionale11 feb 2020
Bestellungsurkunde; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; verantwortlicher Beauftragter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper-Neumann über die Beschwerde
1. der Frau A. B., vom 21.12.2018, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 20.11.2018, Zl. …, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes
2. der C. GmbH, vom 21.12.2018, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 20.11.2018, Zl. …, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Erstbeschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das bekämpfte Straferkenntnis hat folgenden Wortlaut:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
1. Sie haben als verantwortliche Beauftrage gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 der C. GmbH, FN:..., zu verantworten dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-Straße, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, durch Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz ausübt, am 22.09.2017, um 15:30 Uhr, insofern die Verpflichtung des § 19 Abs. 3 leg.cit., wonach vor dem Eingang zu Räumen mit Wettterminals durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer oder die verantwortliche Person auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen ist, nicht eingehalten hat, da kein Hinweis auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche vor Eintritt in den Hauptraum, in dem zumindest ein Wettterminal aufgestellt war, angebracht war.
2. Sie haben als verantwortliche Beauftrage gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 der C. GmbH, FN:..., zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-Straße, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, durch Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz ausübt, am 22.09.2017, um 15:30 Uhr, insofern die Verpflichtung des § 19 Abs. 2 1. Satz Wiener Wettengesetz, wonach die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen muss, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind, nicht eingehalten hat, als sie keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um den Zutritt zum Hauptraum, in dem zumindest ein Wettterminal aufgestellt war, nur volljährigen Personen zu ermöglichen, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 leg.cit. nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind, da bei Zutritt zu diesem Raum keine Kontrolle durchgeführt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad 1.) § 19 Abs. 3 Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 48/2018
ad 2.) § 19 Abs. 2 1. Satz Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 48/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad 1.) Geldstrafe von € 800,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden
gemäß § 24 Abs. 1 Z 12 Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 48/2018 iVm § 9 Abs. 2 VStG 1991 idgF
ad 2.) Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 20 Stunden
gemäß § 24 Abs. 1 Z 12 Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 48/2018 iVm § 9 Abs. 2 VStG 1991 idgF
Summe der Geldstrafen: € 2.800,00
Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 5 Tage und 9 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Ad 1.) € 80,00
Ad 2.) € 200,00
Summe der Strafkosten:
als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher
Ad1.) € 880,00
Ad 1.) € 2.200,00
Summe der Strafen und Strafkosten: € 3.080,00
Die C. GmbH, haftet für die mit diesem Straferkenntnis über die verantwortliche Beauftrage gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991, Frau A. B., verhängte Geldstrafe von € 2.800,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 280,00 und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“
Dagegen erhoben sowohl die verantwortliche Beauftragte als auch die C. GmbH Beschwerde.
Im Beschwerdeverfahren übermittelte die belangte Behörde über Aufforderung zur gegenständlichen Betriebsstätte eine wettrechtliche Bewilligung mit folgendem Wortlaut übermittelt:
„Das Amt der Wiener Landesregierung erteilt gemäß § 1 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388, idgF., der C. GmbH, mit dem Sitz in E., F.-Straße, die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in der Betriebsstätte in
Wien; D.- Straße, Cafe S.
auf unbestimmte Dauer.
Die Ausübung der Wetttätigkeit erfolgt durch den bestellten Geschäftsführer, Herrn G. H., geboren 1962, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in J., K.
…(es folgt eine Bezugnahme auf Verwaltungsabgaben)
Im Verwaltungsakt ist weiters eine von der C. GmbH ausgestellte Urkunde mit folgendem Wortlaut enthalten:
„BESTELLUNG ZUM VERANTWORTLICHEN BEAUFTRAGTEN
(§ 9 Abs 2 VStG)
Die gemeinsam vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer - und damit die zur Vertretung nach außen Berufenen - der C. GmbH, FN ..., Herr G. H., geboren 1962, und Herr L. M., geboren 1973, bestellen hiermit
Frau A. B.
geboren 1958
wohnhaft in P.-straße
R.
hinsichtlich der Einhaltung aller glücksspielrechtlichen und der für Wetten maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften, der damit im Zusammenhang stehenden Jugendschutzbestimmungen der Länder und der Bestimmungen zum Tabakgesetz zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG. Gleichzeitig erteilen Herr G. H. und Herr L. M. Frau A. B. für ihren Verantwortungsbereich eine umfassende Anordnungsbefugnis.
Mit ihrer Unterschrift bestätigt Frau A. B., dass sie ihre Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten hinsichtlich der Einhaltung aller glücksspielrechtlichen und der für Wetten maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften der damit im Zusammenhang stehenden Jugendschutzbestimmungen der Länder und der Bestimmungen zum Tabakgesetz ausdrücklich zustimmt.
E. am 02. April 2012
G. H. L. M.
A. B.“
Das Verwaltungsgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes den Inhalt der Bestellungsurkunde gemäß § 9 Abs. 2 VStG zu Grunde.
In der rechtlichen Beurteilung ergibt sich Folgendes:
§ 9 VStG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) – (7)
§ 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) lautet wie folgt:
§ 4. (1) Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer durch eine natürliche Person sind gegeben, wenn diese Person
(2) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG können verantwortliche Beauftragte nur für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich und sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens bestellt werden. Der Begriff des Unternehmens ist dabei als räumliche und sachliche, gegebenenfalls organisatorisch gegliederte (zB in Firmensitz und Filialen), wirtschaftliche und rechtliche Einheit zu verstehen.
Im vorliegenden Fall fanden aber jene Beanstandungen, die Gegenstand der nunmehrigen Tatanlastung sind, nicht am Firmensitz oder in Filialen oder sonstigen Betriebsstätten der C. GmbH, sondern in einem Lokal der S. GmbH statt. Selbst wenn letztere Gesellschaft aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung Wett-Terminals der C. GmbH in ihren Lokalen vorgesehen hat und der C. GmbH eine Bewilligung für den Betrieb der Terminals erteilt wurde, erstreckt sich doch der Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin ex lege nur auf das Unternehmen der C. GmbH, nicht jedoch auf andere Unternehmen.
Unabhängig von diesen Überlegungen sprechen jedoch folgende Gründe dagegen, dass durch die angeführte Bestellungsurkunde nach § 9 Abs. 2 VStG rechtswirksam eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nach dem Wiener Wettengesetz begründet wurde:
Geht man von der Zulässigkeit einer solchen Delegation der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Gesetzesvorschriften aus, so kann eine solche Übertragung nach dem allgemeingültigen Rechtsgrundsatz, dass niemand mehr Rechte übertragen kann als er selbst hat (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet) ausschließlich durch denjenigen erfolgen, dem die zu übertragenden Rechte eingeräumt wurden. § 4 Abs. 2 lit. b des Wiener Wettengesetzes sieht nämlich nicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit jedes Geschäftsführers einer juristischen Person, die über eine Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer verfügt vor, sondern nur jener Geschäftsführer, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c Wr. Wettengesetz erfüllen, sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten.
Nach dem im Akt einliegenden Bewilligungsbescheid der Wiener Landesregierung ist dies aber gegebenen Fall ausschließlich Herr G. H.. Die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG erfolgte jedoch nicht ausschließlich durch Herrn H., sondern von diesem entsprechend den allgemeinen Vertretungsregeln der GmbH im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer L. M.. Letzterer ist jedoch nicht verpflichtet, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit b Wiener Wettengesetz zu erfüllen und kann daher aus der genannten Bestimmung für ihn keine der Funktion des Geschäftsführers H. vergleichbare Rechtsstellung, die mit der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes verknüpft wäre, abgeleitet werden. Durch seine dennoch erfolgte Einbindung in die Willensbildung bei der Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG konnte daher die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften des Wiener Wettengesetzes nicht wirksam übertragen werden.
Abgesehen von der dargestellten Problematik sprechen aber auch grundsätzliche Erwägungen gegen die Zulässigkeit, die den Geschäftsführer gemäß § 4 Abs. 2 lit. b des Wiener Wettengesetzes treffende Verantwortung an einen verantwortlichen Beauftragten zu delegieren: Einerseits erscheint die Verantwortung dem Gesetzeswortlaut nach an die Person, der von der Behörde die oben zitierte Ausübungsbewilligung erteilt wurde, somit an jenen, die besonderen Erfordernisse dieser Bestimmung erfüllenden Geschäftsführer gebunden, andererseits könnte dann, wenn man eine solche Bindung nicht annimmt, die Verantwortung an Personen übertragen werden, deren Bestellung der Behörde nicht gemeldet werden müsste und die auch nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 lit. b Wiener Wettengesetz unterliegen. Eine solche Bestellung wäre daher im Ergebnis eine Umgehungshandlung, um einen Verantwortlichen zu schaffen, der nicht die strengen Anforderungen des Wiener Wettengesetzes erfüllen müsste. Die Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise kann daher dem Wiener Wettengesetz nicht entnommen werden.
Das Verwaltungsgericht sieht daher keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Beschwerdeführerin für die angelasteten Übertretungen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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