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VGW-151/005/14819/2019•LVwG W VGW-151/005/14819/2019
VGW-151/005/14819/2019Tribunale amministrativo regionale8 gen 2020
Aufenthaltstitel; Aufenthaltsbewilligung-Student; Krankenversicherungsschutz; Hochschuleinrichtung Postsekundäre Bildungseinrichtung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hason über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 2001, Staatsangehörigkeit: Kanada, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.10.2019, Zahl …, betreffend Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - Abweisung,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2019 zur Zahl … wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung-Student“ nach § 64 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer habe keine Aufnahme an eine (Privat-)Universität oder Fachhochschule im Sinne des § 64 NAG nachweisen können. Der Beschwerdeführer habe zudem keinen Nachweis über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nach § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erbracht. Schließlich hätten durch die belangte Behörde auch keine Umstände festgestellt werden können, die im Zuge einer Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers bewirkt hätten.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, seine Familie und er seien ursprünglich davon ausgegangen, dass der weltweite Krankenversicherungsschutz, welcher dem Beschwerdeführer durch die Anstellung seines Vaters bei dem Unternehmen „C.“ bis zu seinem 21. Lebensjahr zukomme, für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausreiche. Als ihm mitgeteilt wurde, dass dieser Versicherungsschutz nicht ausreiche, habe er sich sofort mit mehreren Versicherungsunternehmen in Verbindung gesetzt. Sowohl mit der D. Versicherung als auch mit der E. Versicherung habe es jedoch Probleme gegeben. Erst nachdem er die F. Versicherung kontaktiert habe, habe er am 28.10.2019 das benötigte Versicherungsdokument erhalten und dieses am 29.10.2019 sofort zur belangten Behörde gebracht. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es so schwer sein würde, eine Versicherung abzuschließen. Er befinde sich seit 16.09.2019 in einer zweijährigen Ausbildung an der G. Academy und habe sich seither bemüht die Anforderungen für den begehrten Aufenthaltstitel zu erfüllen. Er ersuche daher um eine erneute Prüfung seines Antrages.
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2019 im Wege der österreichischen Botschaft Ottawa, Kanada, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.08.2019, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung – Student“. Im Zuge dessen legte der Beschwerdeführer, neben diversen weiteren Dokumenten zum Nachweis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel, eine Aufnahmebestätigung der „G. Academy“ vom 05.07.2019 vor.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.09.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels abzuweisen, da er keinen Nachweis über eine Aufnahme im Sinne des § 64 NAG vorgelegt habe, kein entsprechender Krankenversicherungsschutz bestehe und auch der erforderliche Lebensunterhalt nicht nachgewiesen worden sei.
Am 26.09.2019 gingen weitere Urkunden des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein - darunter insbesondere eine Bestätigung der „G. Academy“ vom 05.09.2019, wonach der Beschwerdeführer in dieser Einrichtung den zweijährigen Vollzeit Diplom-Lehrgang … im ersten Jahr, beginnend mit 16.09.2019 belegt habe.
Daraufhin erging am 14.10.2019 der nunmehr angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die gegenständliche Beschwerde zusammen mit dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor.
Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.11.2019, reichte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 04.12.2019 eine Beschwerde in deutscher Sprache nach. Überdies legte er am 09.12.2019 weitere Urkunden vor.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen und das Beschwerdevorbringen gewürdigt. Ferner wurde eine Recherche zur studienrechtlichen Qualifikation des „G. Academy“ durchgeführt, wobei die Website der „G. Academy“ gesichtet und die dort angeführten Informationen, mit der Liste der anerkannten HochschulEinrichtungen auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung verglichen wurden.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist kanadischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben der „G. Academy“ vom 05.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer, unter der Bedingung der Erlangung eines entsprechenden Aufenthaltstitels bis zum 28.08.2019, ein Studienplatz im zweijährigen Lehrgang der „G. Academy“ angeboten. Dieser Lehrgang wird vom Beschwerdeführer nunmehr seit 16.09.2019 im ersten Studienjahr absolviert.
Die „G. Academy“ bezeichnet sich selbst als „Privatschule“, unterliegt jedoch nicht der Schulaufsichtsfunktion des Stadtschulrates Wien für öffentliche Schulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und Statutschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Ebenso wenig scheint die „G. Academy“ in der Liste „Postsekundärer Bildungseinrichtungen“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung bzw der „Nationalagentur Lebenslanges Lernen Österreich“ auf. Für Absolventen der „G. Academy“ besteht die Möglichkeit, sich die an der „G. Academy“ absolvierten Kurse als ECTS-Punkte für andere Studien anrechnen zu lassen.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Anmeldung und zur Zulassung des Beschwerdeführers zum zweijährigen Lehrgang an der „G. Academy“ ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus den vorgelegten Bestätigungen vom 05.07.2019 und vom 05.09.2019. Die Tatsache, dass die „G. Academy“ nicht der Schulaufsicht des Stadtschulrates Wien unterliegt, ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen Auskunft des Stadtschulrates vom 14.09.2018. Die Selbstbezeichnung der „G. Academy“ als „Privatschule“ sowie die Feststellungen zur Möglichkeit der Anrechnung von Kursen ergeben sich aus den auf der Website der „G. Academy“ unter dem Punkt „Info“ zur Verfügung gestellten Informationen. Der Umstand, dass die „G. Academy“ in der Liste „Postsekundärer Bildungseinrichtungen“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung bzw der „Nationalagentur Lebenslanges Lernen Österreich“ nicht geführt wird, ergibt sich aus der Liste selbst.
Rechtlich folgt:
Die im gegenständlichen Verfahren einschlägige Bestimmung des § 64 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet folgendermaßen:
„Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. (…)“
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 07.08.2019 im Wege der österreichischen Botschaft Ottawa, Kanada einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ nach § 64 Abs. 1 NAG. Dabei berief er sich auf seine Zulassung zum zweijährigen Lehrgang an der „G. Academy“.
Bereits aus dem Umstand, dass die „G. Academy“ in der Liste „Postsekundärer Bildungseinrichtungen“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung bzw der „Nationalagentur Lebenslanges Lernen Österreich“ nicht aufscheint, lässt sich ableiten, dass im gegenständlichen Fall keine der Alternativen des § 64 Abs. 1 NAG einschlägig sein kann. Die Alternative des § 64 Abs. 1 Z. 2 NAG scheidet aus, da die „G. Academy“ nicht als Universität, Fachhochschule, akkreditierte Privatuniversität, öffentliche oder private Pädagogische Hochschule qualifiziert werden kann. Da sich § 64 Abs. 1 Z. 3 bzw. Z. 4 NAG nur auf solche Lehrgänge bezieht, die von Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG angeboten werden, sind auch diese Alternativen nicht einschlägig. Ebenso wenig ist der zweijährige Lehrgang unter § 64 Abs. 1 Z. 5 bis 7 NAG zu subsumieren.
Mangels Vorliegens einer entsprechenden Bildungseinrichtung im Sinne des § 64 Abs. 1 NAG sind im gegenständlichen Fall somit bereits die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ nicht erfüllt. Dementsprechend ist auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht weiter einzugehen. Anzumerken ist jedoch, dass eine Bestätigung über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG durch den Beschwerdeführer nach wie vor nicht vorgelegt wurde und die Ein- und Ausreisestempel in der vorgelegten Reisepasskopie des Beschwerdeführers (Einreise am 11.09.2019, Ausreise am 06.12.2019, Wiedereinreise am 08.12.2019) auf eine Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet hindeuten (vgl § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG iVm § 21 Abs. 6 NAG).
Vom Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung kann auch nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 abgesehen werden (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0025). Im gegenständlichen Fall war daher auch keine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK möglich. In diesem Zusammenhang sei aber erwähnt, dass sich hinsichtlich des Beschwerdeführers aus der Aktenlage ohnehin keinerlei Anknüpfungspunkte ergeben, die zu einer positiven Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK führen könnten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund des eindeutigen Akteninhaltes unzweifelhaft feststand, dass es sich bei der „G. Academy“ um keine geeignete Bildungseinrichtung im Sinne des § 64 Abs. 1 NAG handelt und auch kein „Civil Right“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Art. 47 GRC betroffen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 19 Abs. 12 NAG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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