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VGW-103/064/4233/2019•LVwG W VGW-103/064/4233/2019
VGW-103/064/4233/2019Tribunale amministrativo regionale5 ago 2019
Waffenverbot; Verlässlichkeit; Überprüfung; Prognose
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 20.2.2019, Zl. …, mit welchem der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung vom 22.1.2019 gegen den Bescheid vom 14.1.2019 keine Folge gegeben wurde und das Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), bestätigt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.7.2019,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Mandatsbescheid vom 14.1.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz iVm § 57 Abs. 1 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.2.2019 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und das Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz bestätigt. Begründet wurde diese Entscheidung auszugsweise wie folgt:
„Das Waffenverbot wurde erlassen weil Sie laut Amtsvermerk des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 11.01.2019 als Betreiber der Seite www.c.com verhetzerische Beiträge, in welchen unter anderem explizit zu Gewalt gegen „Araber und Neger“ aufgerufen wurde, veröffentlicht haben.
Am 10.01.2019 wurde aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien eine Hausdurchsuchung an Ihrem Wohnsitz in Wien, D.gasse sowie Ihrem Zweitwohnsitz in E., F.-siedlung durchgeführt.
Im Zuge der Amtshandlung verhielten Sie sich höchst merkwürdig und äußerten gegenüber den zivilen Exekutivbediensteten wirre Aussagen, wie z.B. „Ihr werdet das noch bereuen, das „Feenheer“ wird kommen und euch zurechtweisen.“
Im Zuge der Hausdurchsuchungen wurden die auf Sie registrierten Waffen sowie Ihre Waffenbesitzkarte sichergestellt und ein vorläufiges Waffenverbot wirksam.
[…]
Aktuell schrieben Sie am 17.01.2019 auf Ihrer Internetseite www.c.com: „P.S. Insider sagen, dass Sie alle Beteiligten bei der Razzia bei mir damit Ihr Todesurteil geschrieben haben. Inklusive ABGA-Buben mit ihren Masken. AB“
Dieser Sachverhalt bestätigt Ihre Wesensart und Geisteshaltung gegenüber Dritten, welche die Annahme rechtfertigt, dass Sie durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten.
[…]“
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird:
„[Der] Beschwerdeführer hat (von ihm nie bestritten) die inkriminierenden Passagen („Araber und Neger“,…) auf seiner Website veröffentlicht. Es ist aber unrichtig, dass dies seine eigene Meinung darstellt. Es ist ebenso unrichtig, dass der Beschwerdeführer explizit zur Gewalt aufgerufen hat. Die Textierung des Zusenders (Leserbriefschreiber/Kommentator) selbst ist zwar wohl geschmacklos, aber wäre auch für sich alleine noch kein Aufruf zur Gewalt.
[…]Die belangte Behörde stützt sich lediglich auf die „Rechtsmeinung“ des BVT, nach welchen diese Beiträge „verhetzerisch“ seien. Gegen den Beschwerdeführer läuft seit 2017 ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien. Bis jetzt kam es zu keiner Verurteilung, obwohl die Beiträge jederzeit abrufbar waren und insofern für eine Verurteilung keinerlei Beweisschwierigkeiten bestünden. Auch daraus wird ersichtlich, dass auch seitens der Staatsanwaltschaft anscheinend eine etwaige Verwirklichung des Tatbestandes wohl kritisch gesehen wird.
[…]Der Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit vor allem, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Verwirklichung eines Straftatbestandes nach dem StGB unterstellt, diesen anscheinend nur als Vorfrage und alleine aufgrund der Rechtsansicht des BVTs selbst beurteilt – dies ohne den Beschwerdeführer je dazu befragt zu haben, was er mit diesen Veröffentlichungen bezweckt habe bzw. wie sie gemeint waren oder sind.
[…] Festzuhalten ist, dass die von der Behörde angenommenen „Tatsachen“ äußerst dünn sind und lediglich den veröffentlichten Text selbst betreffen. Die belangte Behörde hat somit in diesem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
[…]Freie Meinungsäußerung ist ein Grundsatz der Demokratie. Wenn nun geschmacklose oder sonst auffällige Kommentare veröffentlicht werden, ist dies nicht mit einem bereits erfolgten Fall von (familiärer) Gewalt oder einer konkreten Drohung mit einer solchen zu vergleichen.
[…]Im konkreten Fall liegen […] außer der Veröffentlichung eines Textes keinerlei Hinweise vor, die eine auch nur irgendwie geartete Prognose oder einen Schluss auf eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zulassen würden. Überspitzt formuliert erscheint vielmehr ausdrücklich das Gegenteil richtig. Jemand der seine Meinung ausschließlich mit Worten transportiert, verwendet eben keine Waffen und keine Gewalt.
[…]Bei einem „Meinungsdelikt“ wie der angesprochenen „Verhetzung“ liegt der Schwerpunkt außerdem auf der subjektiven Tatseite, zu welcher de facto gar kein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. Das Vorgehen der Behörde erscheint vielmehr wie ein kafkaeskes Geheimverfahren.
[…]Der Beschwerdeführer hat keinerlei Aussagen bezüglich eines „Feenheeres“ getätigt.
[…]Die Behörde kann schon rein aufgrund der von den einschreitenden Beamten lediglich sinngemäß in einem Aktenvermerk behaupteten Wortfolgen nicht davon ausgehen, dass diese exakt so oder überhaupt erfolgt sind. Der Beschwerdeführer wurde dazu überhaupt nicht befragt. Dies erscheint als (zu den Feen passende?) mittelalterliche Beweismethode.
[…]Es wird neben der Einvernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich die Ladung des Meldungslegers des „Feenberichts“ sowie die Einvernahme der bei der Hausdurchsuchung anwesenden Beamten der Einsatzgruppe Wega beantragt. Die dort anwesenden Beamten (3 Einsatzwägen voll, also zumindest ca. 12 Personen) waren maskiert und sind dem Beschwerdeführer leider nur 2 Beamte namentlich bekannt.
[…]
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 17.01.2019 erneut einen (in diesem Fall: eigenen) Kommentar veröffentlicht hatte. Hier ist aber aus der Formulierung „Insider sagen, dass…“ klar, dass der Beschwerdeführer sich selbstverständlich kein „Todesurteil“ für die Beamten wünscht. Auch hierzu erfolgte keine Einvernahme des Beschwerdeführers.
[…]Des weiteren ist anzuführen, dass die in der Begründung angeführte „Wesensart und Geisteshaltung“[…] keine bestimmten Tatsachen im Sinne des § 12 WaffG darstellt. „Wesensart und Geisteshaltung“ sind keine Tatsachen, sondern innere psychologische Vorgänge eines Menschen. Die Meinungsfreiheit ist außerdem ein geschütztes Rechtsgut gemäß Art. 10 EMRK!
[…]Der Beschwerdeführer hat den inkriminierten Artikel aus dem Bericht des BVTs kommentiert. Dies geschah wie immer in blauer Farbe und mit den Initialen A.B.
„Wann der Angriff kommt, wissen wir leider nicht. Hoffentlich gibt es noch etwas Vorwarnung. Die deutsche Bundeswehr ist weiterhin in Alarmbereitschaft und will es bis zu diesem Krieg bleiben. Welchen Level diese Alarmbereitschaft derzeit hat, wissen wir nicht. Am Donnerstag abends sah es ziemlich kritisch aus. AB“
[…]Der Beschwerdeführer hat in diesem Kommentar zu keinerlei strafrechtlich relevantem Verhalten aufgerufen, noch hat er andere Handlungen gutgeheißen, noch hat er selbst eine diskriminierende oder „verhetzerische“ Meinung kundgetan.
[…]Aus der wohl zwar geschmacklosen Leserzuschrift ist außerdem selbst aus der Überschrift heraus lesbar, dass dies keinen Aufruf darstellt.
Neu: 2017-09-02
Islamischer Blitzkrieg
[17:30] Leserzuschrift: Hinweise zum Umgang mit Moslems im kommenden Krieg:
Einen Neger oder Araber aus der angreifenden Gruppe rausnehmen,…
[…]Aus den Anfangsworten „Hinweise zum Umgang mit Moslems im kommenden Krieg“ ist deutlich erkennbar, dass die weiter unten genannten „Hinweise“ nur im Falle eines Krieges gelten sollen. Dieser Fall ist bis jetzt aber noch nicht eingetreten.
[…]“
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 22.3.2019 zur Entscheidung vor.
Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fand am Verwaltungsgericht Wien am 24.7.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Darin wurden den Parteien eingangs Auszüge aus der Internet-Seite www.c.com vom 29.3.2019 und 23.7.2019 zur Kenntnis gebracht und ihnen Kopien ausgehändigt. Der Behördenvertreter wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nunmehr wegen des Verdachtes der Verhetzung gemäß § 283 StGB zur Fahndung ausgeschrieben ist.
Der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll:
„Die Seite www.c.com wird von mir mit zwei Redakteuren betrieben. Die Artikel, welche mit „von A. B.“ ausgewiesen sind, stammen von mir. Ich weiß seit 2014, dass vier neue Kaiserreiche entstehen werden. Sebastian Kurz wird ein Kaiser sein. Diese Information habe ich in Briefings erhalten. Meine Quellen stammen von ganz oben, aus dem Umfeld des kommenden Kaiserreichs und der Kirche. Es wird unter anderem ein russisches und ein amerikanisches Kaiserreich geben. Ich weiß, wer der russische Kaiser sein wird, doch darf dies nicht weitersagen. Teilweise werden mir diese Informationen mündlich und teilweise schriftlich mitgeteilt.
Vor einem Jahr bekam ich den „Eliten-Brief“ in die Hand gedrückt. Darin wird beschrieben, dass der frühere US-Präsident Obama seine Flüchtlingsterroristen für einen Krieg verwenden wollte. Das scheiterte an der Firma „blackwater“. Das amerikanische Militär bewirkte dann, dass Donald Trump Präsident wird.
Seit Ende der 1970er Jahre werden die Muslime einer Gehirnwäsche unterzogen und gegen uns aufgehetzt. Sie wollen uns erobern. Das wird zum Beispiel nach dem Einsturz einer Moschee losgehen. Das kann durch ein künstliches Erdbeben herbeigeführt werden. Die Muslime werden auf ihren Handys Angriffsbefehle bekommen. Die Waffen werden sie in den Moscheen bekommen, welche als Waffenlager dienen. Sie werden jedoch nicht siegen, weil die Russen uns befreien werden. Es wird einen Gegenschlag geben, in dem alle Moslems ausgerottet werden. Die Armeen werden die politische Klasse beseitigen und das Land vom Islam reinigen. Damit meine ich, dass alle Moslems, die sich wehren auf der Stelle erschossen werden. Die anderen werden vertrieben. Ich sehe meine Rolle in diesem Konflikt als Kommunikator. Ich habe alle diese Informationen aus meinen, unter anderem russischen, Quellen. In diesem Krieg werde ich mich auf meinem Landsitz zurückziehen. Diese Gegend wird bewusst von Moslems freigehalten werden.
Das verschollene Flugzeug mit der Nummer MH370 der Malaysia Airlines sollte mit einer Atombombe wieder auftauchen. Die Pläne haben sich mehrfach geändert. Es kann sein, dass sich das Flugzeug in Pakistan befindet. Mittlerweile hat es keine Bedeutung mehr.
Vorgehalten wird eine Passage im Artikel „Der Krieg mit dem Islam wird grausam“ auf Seite 5 (beginnend mit „Es ist aus IS-Propagandavideos bekannt … „bis“ das wirkt sicher“). Der Bf gibt dazu an: Das stammt aus einer Leserzuschrift. Ich halte eine derartige Situation im Kriegsfall für realistisch. Es werden auf beiden Seiten grausame Dinge passieren. Ich werde mich dann aber zurückziehen.
Es wird im August 2019 losgehen. Das weiß ich von meinen Quellen. Mitte August wird das Kaiserreich schon etabliert sein. Das genaue Datum kenne ich nicht, weil ich nicht zu den obersten Zehn gehöre.“
Auf Befragen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gab der Beschwerdeführer an:
„Die Kriegszustände werden jedenfalls kommen und sie werden grausam sein. Ich werde mich nicht an der Gewalt beteiligen und sehe mich als Kommunikator.“
Die Frage seines rechtsfreundlichen Vertreters, ob er seine Leser warnen will, bejahte der Beschwerdeführer und gab an:
„Ich werden sechs Stunden vor dem Angriff die Information bekommen, damit ich meinen Lesern Bescheid geben kann und sie sich in Sicherheit bringen können.“
Die Frage seines rechtsfreundlichen Vertreters, ob er zu Gewalt aufrufen möchte, verneinte der Beschwerdeführer.
Auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin gab der Beschwerdeführer weiters an:
„Meine Quellen aus Deutschland sagen mir, dass Sturmgewehre bereitgehalten werden.“
Auf Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer angegeben:
„Ich kommentiere die Leserzuschriften auf der Seite www.c.com regelmäßig. Die Kommentare sind meistens mit „AB“ gekennzeichnet.“
Daraufhin hielt der Behördenvertreter dem Beschwerdeführer einen Auszug der Seite www.c.com mit folgendem Wortlaut vor:
„2019/07/10, 07:50 Uhr
„Kurier: Klimaschutz: Der mühsame Abschied vom Gas. Neubauten in Wien dürfen keine Gasthermen mehr haben. Der Nutzen der Maßnahme ist umstritten.
Die Verschickung dieser Idioten in die Straflager zur langsamen Todpeitschung wird helfen. AB“
Der Internetauszug wurde als Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll genommen.
Dazu gab der Beschwerdeführer an:
„Der Behördenvertreter wird nicht in den künftigen Staatsdienst übernommen werden. Das werden nur etwa 30 % der heutigen Staatsdiener sein. Die Justiz wird zur Gänze ausgetauscht. Diejenigen, die nicht übernommen werden, kommen in Straflager. Was dort mit ihnen passiert, weiß ich nicht. Zu der Bitte des Behördenvertreters, dies in das Protokoll zu übernehmen, gebe ich an, dass ich ihm empfehle, dies zurück zu nehmen. Er möchte nicht, dass etwas Schlimmes mit ihm passiert. Der Wissende hat mir gesagt, was mit den derzeitigen Staatsdienern passieren wird. Ihr seid alle registriert.“
Ich habe mit der Verschickung in die Straflager nichts zu tun. Ich gebe nur die Information weiter, die ich in einem Briefing in Deutschland erhalten habe.“
Abschließend wurde vom Beschwerdeführervertreter angegeben, dass sein Mandat nicht gesagt hätte, dass in Deutschland Sturmgewehre bereitgehalten, sondern dass diese im Kriegsfall ausgegeben werden.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der 1952 geborene Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit Nr. … für zwei Faustfeuerwaffen, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien am 23.8.2010. Im Zentralen Waffenregister wurden auf ihn zwei Schusswaffen der Kategorie B, eine Schusswaffe der Kategorie C und eine Schusswaffe der Kategorie D registriert.
Gegen den Beschwerdeführer wurde zur Zl. … ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Verhetzung gemäß § 283 StGB geführt. Im Zuge dieses Verfahrens fand am 10.1.2019 um 13:10 Uhr eine Hausdurchsuchung an seinen Hauptwohnsitz Wien, D.-gasse, und um 16 Uhr an seinem Nebenwohnsitz E., F.-siedlung, statt und wurden sämtliche registrierten Schusswaffen samt Munition sowie zwei weitere Schusswaffen – und zwar eine der Kategorie B und eine der Kategorie D – samt Munition und die Waffenbesitzkarte sichergestellt. Dabei wurde eine Schusswaffe der Kategorie B im unversperrten Originalkoffer, welcher wiederum in einem unversperrten Reisekoffer lag, im Wohnzimmer des Nebenwohnsitzes des Beschwerdeführers aufgefunden. Der Beschwerdeführer wurde wegen des unbefugten Besitzes einer Schusswaffe der Kategorie B gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.
Gegen den Beschwerdeführer ist zur Zl. … ein Verfahren zur Aufenthaltsermittlung wegen des Verdachtes des Vergehens der Verhetzung gemäß § 283 StGB anhängig.
Der Beschwerdeführer hat auf der Internet-Seite www.c.com eine Vielzahl an Beiträgen und Artikeln veröffentlicht. Unter anderem stammen folgende Texte von ihm:
Texte - nicht anonymisierbar
[…]“
2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einholung eines Strafregisterauszuges und einer Auskunft des LVT über den Stand des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Verhetzung gemäß § 283 StGB, Einsichtnahme in die Internet-Seite www.c.com und Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in der Beschwerdeverhandlung sowie der darin vorgelegten Urkunden. Dass die zitierten Texte – welche den Parteien in der Verhandlung in Kopie ausgehändigt wurden – vom Beschwerdeführer stammen, wurde von ihm ausdrücklich eingeräumt.
Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der bei der Hausdurchsuchung am 10.1.2019 anwesenden Personen zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid zitierten Aussagen nicht getätigt hätte, war mangels Entscheidungsrelevanz nicht nachzukommen.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten wie folgt:
„Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
alkohol- oder suchtkrank ist oder
psychisch krank oder geistesschwach ist oder
durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
[…]
Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
Waffen und Munition sowie
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
[…]
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
[…]“
2. Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 12 Abs. 1 Waffengesetz).
In § 8 Waffengesetz werden bestimmte Tatsachen näher beschrieben, bei deren Vorliegen ein Mensch nicht verlässlich ist, z.B. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird, psychisch krank oder geistesschwach ist oder wegen bestimmter Delikte verurteilt wurde.
§ 12 Waffengesetz sieht ein gänzliches Waffenverbot vor (d.h., dass auch keine Waffen besessen werden dürfen, für deren Besitz andernfalls keine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Ein Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar mit einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der Beschwerdeführer künftig Menschen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK entschieden, vielmehr handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.“).
Bei jedem Ausspruch eines Waffenverbotes gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Mensch, gegen den kein Waffenverbot besteht, unabhängig von seiner Verlässlichkeit von Gesetzes wegen – ohne waffenrechtliche Urkunde – berechtigt ist, Schusswaffen (zB Büchsen und Flinten) zu erwerben und zu besitzen.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Dabei ist nach dem, dem Waffengesetz allgemein innewohnenden, Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung zB VwGH 25.3.2009, 2007/03/0087 mwN).
Nach den getroffenen Feststellungen verfasste und veröffentlichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Artikeln auf der Internet-Seite www.c.com, in welchen er auf einen unmittelbar bevorstehenden „3. Weltkrieg“ mit „dem Islam“ hinweist, welcher in der Installierung neuer „Kaiserreiche“ münden soll. Bei der Beschreibung des Hergangs und Ablaufs dieser Auseinandersetzung werden stets wiederkehrende Motive bemüht. So meint er etwa, dass „die Moslems“ in Moscheen bewaffnet werden und ihnen Angriffspläne ausgefolgt werden. Ein weiteres Thema ist das Wiedererscheinen des (im Jahr 2014 verschollenen) Malaysia-Airlines-Flugzeuges M-370 mit atomarer Bewaffnung. Nach einem „muslimischen Großanschlag“ werde es zu einer „Rückeroberung“ kommen. Für diese Auseinandersetzung rät der Beschwerdeführer präventiv zu einem Rückzug in „Fluchtburgen“ und einer Bewaffnung. Die „Rückeroberung“ beschreibt er in teilweise sehr brutalen Szenen, in welchen vom Erschießen, Kreuzigen und Pfählen von Personen muslimischen Glaubens die Rede ist. Dabei sollen „alle Moslems ausgerottet“ werden. In der Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer, dass „das Land vom Islam gereinigt“ werde, damit meine er, „dass alle Moslems, die sich wehren auf der Stelle erschossen werden. Die anderen werden vertrieben“. Die Auseinandersetzung soll schließlich in der Installierung neuer „Kaiserreiche“ münden. Wenn es soweit ist – so der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung – sollen lediglich „30 %“ der derzeitigen „Staatsdiener“ „übernommen“ werden und soll „die Justiz […] zur Gänze ausgetauscht“ werden. Jene Personen, welche nicht „übernommen“ werden, sollen in Straflager zur „läuternde[n] Zwangsarbeit“ bzw. „langsamen Todpeitschung“ kommen. Der Beschwerdeführer habe diese Informationen aus geheimer Quelle; u.a. stammen sie vom „Wissenden“ und aus „Briefings“, in denen ihm etwa ein „Elitenbrief“ ausgehändigt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung meinte er, seine Quellen „stammen von ganz oben, aus dem Umfeld des kommenden Kaiserreiches und der Kirche“, zudem gebe es die „obersten Zehn“, denen das genaue Datum der Etablierung des Kaiserreiches bekannt sei.
Diese gewalttätige Rhetorik versuchte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung dadurch zu relativieren, dass er lediglich vor den künftigen Ereignissen warnen, jedoch nicht zur Gewalt aufrufen möchte. Dazu ist anzumerken, dass sämtlichen oa. Artikeln des Beschwerdeführers eine zutiefst verschwörerische Weltsicht zugrunde liegt. Er entwirft ein Bedrohungsszenario, in welchen Personen muslimischen Glaubens pauschal unterstellt wird, ein kollektives, gewaltsames Vorgehen gegen die westlichen Gesellschaften zu planen. Diese Äußerungen sind nicht nur geeignet, andere Menschen zu Hass und Gewalt gegen Muslime aufzustacheln; sie vermitteln auch eine ausgeprägte Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. So werden die eindrücklich geschilderten Szenen der „Rückeroberung“ – in denen Personen muslimischen Glaubens massenhaft getötet werden – als berechtigte Reaktion auf einen „muslimischen Großangriff“ dargestellt. Der Beschwerdeführer vermittelt in seinen Texten, dass Gewalt gegen eine bestimmte (entmenschlichte) Personengruppe notwendig und legitim ist. Es steht daher zu befürchten, dass er mit seinen Schusswaffen Menschen gefährden könnte.
Die festgestellten Äußerungen des Beschwerdeführers sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Somit erging in dieser Sache noch kein strafgerichtliches Urteil gegen ihn. Dazu ist auszuführen, dass die Waffenbehörde bzw. das zuständige Verwaltungsgericht die für die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen haben (22.11.2017, 2017/03/0039 mwN).
Nach umfänglicher Prüfung des relevanten Sachverhalts kommt das erkennende Gericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zur Ansicht, dass bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die belangte Behörde hat daher die Vorstellung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und das Waffenverbot bestätigt. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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