LVwG W VGW-162/045/11440/2016

VGW-162/045/11440/2016Tribunale amministrativo regionale4 lug 2019

Regest

Kammerumlage; Bemessungsgrundlage; ärztliche Tätigkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/045/11440/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.162.045.11440.2016

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn Univ.-Prof. Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 14.05.2016, Aktenzahl: ..., betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für Wien für das Jahr 2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2017, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. ) Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 gemäß Abschnitt I BO mit EUR 13.319,68 fest. Dabei ermittelte die belangte Behörde ausgehend von einem Jahresbruttogrundgehalt iHv 75.906,30 unter Einbeziehung eines im Einkommensteuerbescheid vom 26.05.2014 ausgewiesenen Gewinnes aus selbständiger Arbeit iHv EUR 39.311,48 eine Bemessungsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 95.140,56.

2. ) In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen und über hg. Auftrag vom 12.09.2017 verbesserten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Beitragsberechnung sein Einkommen aus dem Jahre 2012 zugrunde gelegt worden sei. Dieses setzte sich aus seinem Gehalt, sowie dem Gewinn der C. GesbR zusammen. Sein Gehalt erhalte er für seine unselbständige Tätigkeit als angestellter Arzt im D. Krankenhaus der E.. Aus dem in der Beilage übersandten Gesellschaftsvertrag der C. GesbR gehe klar hervor, dass diese Gesellschaft Serviceleistungen im Rahmen von Schulungen und Beratung anbiete. Kunden seien in erster Linie Unternehmen der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, sowie Standesvertretungen oder öffentliche Einrichtungen. Es würden keinerlei diagnostische, therapeutische oder ärztlich gutachterliche Leistungen an oder für Menschen geleistet. Die Tätigkeit stelle seines Erachtens keinesfalls eine ärztliche Tätigkeit gemäß § 2 ÄrzteG dar. Demnach sei seiner Ansicht nach für die Berechnung des Fondsbeitrages die Bestimmung des Abschnittes I Z. 2, nicht aber jene des Abschnittes I Z. 4 der Beitragsordnung (BO) heranzuziehen.

Beantragt wurde letztlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Neuberechnung des zu entrichtenden Beitrages zum Wohlfahrtsfonds auf Basis der Beiträge, die ein ausschließlich unselbstständig beschäftigter Arzt zu entrichten habe.

Der der Beschwerde angeschlossene Gesellschaftsvertrag der C. GesbR lautet folgendermaßen:

GESELLSCHAFTSVERTRAG

abgeschlossen zwischen

Herrn Univ. Prof. Dr. A. C. B.

...

F.

geb. am ...1964

und

Herrn Prim Dr. G. B.

….

F.

geb. am ...1938

wie folgt:

Die Gesellschafter gründen hiermit eine GesbR gemäß ABGB. Die Gesellschafter beabsichtigen ihre Arbeitskraft zur gemeinsamen Zielerreichung nach besten Möglichkeiten gemeinsam einzusetzen.

Herr Univ. Prof. Dr. A. B. wird primär für den Bereich der Akquisition, Vortragstätigkeit, etc. tätig sein. Herr Prim. Dr. G. B. beabsichtigt seinen Sohn nach besten Möglichkeiten insbesondere in den Bereichen Verwaltung und Administration, Unterlagenaufbereitung, Informations-beschaffung und -Verarbeitung, etc. zu unterstützen.

Für die Zusammenarbeit wird folgender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen:

1. )

Name, Sitz und Rechtsform

Der Firmenwortlaut der Gesellschaft ist C. GesbR. Sitz der Gesellschaft ist F., H.-straße.

Die Gesellschaft ist eine GesbR im Sinne des ABGB.

2. )

Gegenstand des Unternehmens

Betriebsgegenstand ist die Vortrags-, Seminar- und Beratungstätigkeit im medizinischen Bereich.

3. )

Dauer der Gesellschaft, Austritt bzw. Aufnahme

Die Gesellschaft hat ihre Tätigkeit mit 01.07.2007 aufgenommen. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer errichtet.

Austritt:

Die Gesellschafter können mit 6monatiger Frist zum 30.06. oder 31.12. jedes Jahres mit eingeschriebenem Brief ihren Anteil kündigen und damit austreten. Im Falle der Beendigung der GesbR kann Herr Univ. Prof. Dr. A. B. das Unternehmen als Einzelunternehmen weiterführen. Der austretende Gesellschafter hat Anspruch auf den anteiligen Gewinn bis zum Austrittszeitpunkt. Weiters erhält der ausscheidende Gesellschafter einen allfälligen Verrechnungssaldo ausgezahlt.

Fortführung:

Im Falle der Fortführung des Unternehmens durch Herrn Univ. Prof. Dr. A. B. übernimmt dieser das Unternehmen als Einzelunternehmen mit allen Rechten und Pflichten aus der vorherigen GesbR und verpflichtet sich, den weiteren Gesellschafter Prim. Dr. G. B. vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Im Fall des Ablebens eines Gesellschafters kann der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen fortführen. Die Erben haben Anspruch auf den anteiligen Gewinn bzw. Ausgleich des Verrechnungskontos.

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses.

4. )

Verteilung des Gewinnes/Verlustes, Vermögensbeteiligung

Die Vermögensbeteiligung beträgt 50:50.

Grundsätzlich erfolgt die Verteilung des steuerpflichtigen Gewinnes/Verlustes nach dem Beteiligungsverhältnis am Vermögen. Weicht die Tätigkeit in quantitativer bzw. qualitativer Hinsicht von dem Beteiligungsschlüssel wesentlich ab, ist für die Mehrleistung eine Vorwegvergütung zu vereinbaren.

5. )

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung und Vertretung der GesbR erfolgt durch beide Gesellschafter.

6. )

Gewinnermittlung

Der Gewinn ist nach den steuerlichen Vorschriften nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Für den Fall, dass die maßgebenden Grenzen des UGB überschritten werden, hat eine entsprechende Gewinnermittlung zu erfolgen.

Grundsätzlich ist das Geschäftsjahr ident mit dem Kalenderjahr.

Reisespesen sind nach den entsprechenden steuerlichen Vorschriften zu verrechnen.

7. )

Entnahmen

Die Entnahmen sind im Rahmen des Gewinnes unter Rücksichtnahme auf die finanziellen Erfordernisse der Gesellschaft jeweils zwischen den Gesellschaftern abzustimmen.

8. )

Verrechnung bei Ausscheiden oder Tod

Wie bereits im Punkt 3 festgehalten, erhalten ausscheidende Gesellschafter oder deren Erben neben dem anteiligen Gewinn/Verlust aus dem laufenden Jahr auch noch den Stand ihrer Verrechnungskonten.

9. )

Schlussbestimmung

Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Abgaben trägt die Gesellschaft.

Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so ist der Vertrag so zu ändern, dass die Neuregelung der ungültigen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

F., am 23.07.2007

Univ. Prof. Dr. A. B.Prim. Dr. G. B.

3. ) In der Rechtssache fand am 10.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich und dessen anwaltlicher Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde ist der Verhandlung ohne ausreichenden Grund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG ferngeblieben.

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte eingangs ergänzend vor:

Der Beschwerdeführer ist im D. Krankenhaus unselbstständig als I. beschäftigt. Daneben übt er privatwirtschaftlich eine Tätigkeit als Gesellschafter der C. GesmbR aus, die von seiner ärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus vollständig getrennt ist und mit derselben überhaupt nichts zu tun hat. Für diese privatwirtschaftliche Tätigkeit bedarf es aber auch keiner medizinischen Ausbildung. Vielmehr wird eine vergleichbare Tätigkeit auch vom Pharmazeuten, Biologen und anderen Wissenschaftlern ausgeübt und stellt schon deshalb keine spezifische ärztliche Tätigkeit dar. Letztere umfasst vor allem Beratungstätigkeiten und Consultingtätigkeiten für Pharmaunternehmen und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie etwa Vortragstätigkeiten inkl. Organisation, Bewerbung und Marketing. Die Pharmatätigkeiten werden in erster Linie im Bereich Marketing von Medikamenten, sowie im Bereich Absatzmöglichkeiten und Märkten, sowie Produktentwicklung und Productplacement beraten. Sämtliche dieser Tätigkeiten knüpfen nicht an die Berufsberechtigung des Beschwerdeführers an und stellen daher eine von der ärztlichen Berufsausbildung losgelöste und nicht daraus erfließende Berufsausübung dar. Teil dieser Tätigkeit ist auch das Halten von Vorträgen in dem Auftrag der Pharmafirmen, wobei es in diesen Vorträgen um Produktvorstellungen, Produktbeschreibungen und Produktbewerbungen geht. Darüber hinaus werden Themenbereiche aus folgenden Fachbereichen abgedeckt: Pharmakologie, Biochemie, Biologie, Psychologie, Mathematik und Statistik. Zahlreiche vortragende Kollegen (Wissenschaftler mit naturwissenschaftlicher Ausbildung) üben die gleiche Vortrags- und Beratungstätigkeit aus.

Der Beschwerdeführer gab als Partei befragt Folgendes zu Protokoll:

Angesprochen auf Punkt 2 des Gesellschaftsvertrages zwischen mir und meinem Vater vom 23.07.2007 gebe ich an, dass meine Tätigkeit darin besteht, in erster Linie pharmazeutische Unternehmen hinsichtlich der Platzierung von deren Medikamenten auf dem Markt zu beraten. Für diese Tätigkeit ist jedenfalls ein naturwissenschaftlicher Hintergrund erforderlich, vorzugsweise aus den Bereichen Pharmazie, Biologie, Biochemie und Medizin. Die Bewerbung bzw. die Platzierung von Medikamenten durch die Pharmaindustrie erfolgt primär bei Ärzten, weshalb dafür auch ein naturwissenschaftlicher Hintergrund notwendig ist. Die in erster Linie deshalb, um mit den Ärzten auf gleicher fachlicher Ebene sprechen zu können und auch eine Glaubwürdigkeitskette aufbauen zu können.

Ich habe die gleiche Tätigkeit schon vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages alleine ausgeübt und war dann aber aufgrund administrativer Gründe und insbesondere auch der Informationsbeschaffung überlastet. Aus diesem Grund habe ich mit meinem Vater den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gesellschaftsvertrag geschlossen und ihm dabei im Wesentlichen administrative Aufgaben sowie die Informationsbeschaffung und Verarbeitung übertragen. Mein Vater, Dr. G. B., ist ebenfalls Mediziner.

Ich könnte selbstverständlich Honorarnoten mit diversen Unternehmen über im Jahr 2012 abgerechnete Leistungen vorlegen; ein entsprechender EMail Verkehr existiert allerdings nicht mehr. Die Gesellschaft ist im Wesentlichen auf den Pharmabereich … spezialisiert. Das heißt die Gesellschaft berät in erster Linie Pharmaunternehmen, die Zulassungen in diesen Bereichen haben. Darüber hinaus zählen aber auch Firmen die medizintechnische Geräte herstellen und vertreiben zu unseren Kunden. Dabei ist an die Frage zu denken, ob ein Unternehmen sich daran machen soll, ein medizinisches Gerät zu entwickeln und zu produzieren und ob dasselbe dann am Markt platziert werden kann.

Die C. GesnbR hat eine eigene UID- und Steuernummer und führt selbstverständlich eine eigenständige Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Diese wurde im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgelegt, da ich der Ansicht war, dass mit dem Vorhalt vom 16.6.2016 die Vorlage meiner eigenen Einnahmen- und Ausgabenrechnung verlangt wird, in der im Wesentlichen nur eine Aufsichtsratvergütung erfasst wurde.

Die angesprochenen Honorarnoten aus dem Jahr 2012 beschränken sich im Wesentlichen auf Rechnungen im steuerlichen Sinn. Eine Leistungsbe- oder Umschreibung befindet sich darauf nicht. Es existieren auch in den Unterlagen keine Auftragsbeschreibungen seitens diverser Pharmafirmen; Grund dafür ist im Wesentlichen der, dass die Gesellschaft nur Kleinaufträge erhält. Diese werden entweder mündlich oder per E-Mail erteilt. Gegebenenfalls habe ich dieselben das Jahr 2012 betreffend allerdings schon gelöscht, da ansonsten mein Server überlastet wäre.

Befragt von seinem anwaltlichen Vertreter gab der Beschwerdeführer weiters an:

Weder von mir persönlich noch von der GesnbR werden Medikamentenstudien erstellt. Darunter ist die Erfassung von der Wirkung diverser Medikamente und deren Aufbereitung zu verstehen. Ebenfalls werden seitens der Gesellschaft und durch mich keine Gutachten erstellt. Insbesondere erstelle ich über meine beratende Tätigkeit auch keine schriftlichen Berichte; meine Kunden schreiben vielmehr bei den Gesprächen mit, wenn überhaupt. Bei derartigen Gesprächen sind auch andere Berater anwesend, sodass man von einem Beratergremium sprechen kann. Abgerechnet wird dementsprechend stundenmäßig, aber auch pauschal. Die Gesellschaft betreibt auch keine klinische Forschung. Manchmal werden auch Themen aus der Psychologie abgehandelt, etwa Fragen der Gesprächsführung etc. Dies sind aber nur Randthemen. Auch spreche ich über die mathematische Aufbereitung medizinischer Daten, wie etwa dem Blutzuckerverlauf, um daraus Erkenntnisse und allgemein gültige Algorithmen ableiten zu können.

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte weiters vor:

Ich weise zudem noch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.2011, GZ: 2011/11/0074 hin, wonach eine Vortrags- und Lehrtätigkeit die auch von Nicht-Ärzten praktiziert wird keine medizinische Tätigkeit darstellt. Davon wird insbesondere eine Lehr- und Forschungstätigkeit im klinischen Bereich unterschieden. Darüber hinaus wird darauf abgestellt, ob für eine Vortragstätigkeit eine fachärztliche Ausbildung notwendig ist oder nicht.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 ÄrzteG ist der Arzt zur Ausübung der Medizin berufen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5. die Vorbeugung von Erkrankungen;

6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

6a.die Schmerztherapie und Palliativmedizin;

7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die

1. Leistungsansprüche,

2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

3. Art der Berufsausübung

der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der hier relevanten Fassung beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, ab dem Beitragsjahr 2015 14 v.H. der Bemessungsgrundlage.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. besteht bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht

oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Einnahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Gemäß Abs. 3a leg. cit. ist bei Fondsmitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, ist Bemessungsgrundlage der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB und ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind, wenn der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt wird, Bemessungsgrundlagen gemäß Abs.2 bis 3a zusammenzurechnen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 28.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄrzteG ist Bedacht zu nehmen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist ein Ausgleich mit dem Ergebnis aus anderen Einkunftsquellen und Einkunftsarten sowie ein Abzug oder anteiliger Abzug von Sonderausgaben oder wegen außergewöhnlicher Belastung nicht zulässig.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe € 30.000,- erreicht oder unterschreitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende Beitragssätze

bei einem Einkommenswert € 6.000,- 0 v.H.

bei einem Einkommenswert € 6.000,- und 10.000,- 2 v.H.

bei einem Einkommenswert € 10.000,- und 14.000,- 4 v.H.

bei einem Einkommenswert € 14.000,- und 18.000,- 6 v.H.

bei einem Einkommenswert € 18.000,- und 22.000,- 8 v.H.

bei einem Einkommenswert € 22.000,- und 26.000,- 10 v.H.

bei einem Einkommenswert € 26.000,- und 30.000,- 12 v.H.

bei einem Einkommenswert € 30.000,- 14 v.H.

der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4. Die Beitragssätze beziehen sich in jedem Fall auf die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4. Die Ausnahmeregelung des Abs. 10 bleibt davon unberührt.

4. ) Laut Eintragung in der Ärzteliste ist der Beschwerdeführer seit 01.09.2007 als angestellter Facharzt für I. mit den (laut „Praxisplan der Ärztekammer für Wien“) Zusatzgebieten J., sowie als Leiter des Fachbereiches K. am Wiener D. Krankenhaus tätig. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Gesellschafter einer zwischen ihm und seinem Vater Prim. Dr. G. B. am 23.07.2007 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als deren Betriebsgegenstand in Punkt 2.) des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gesellschaftsvertrages die „Vortrags-, Seminar- und Beratungstätigkeit im medizinischen Bereich“ festgelegt ist. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in F., H.-straße. In der Präambel ist festgelegt, dass der Beschwerdeführer primär für den Bereich der Akquisition, Vortragstätigkeit etc. tätig sei, wohingegen der zweite Gesellschafter Prim. Dr. G. B. „die Unterstützung seines Sohnes in den Bereichen Verwaltung, Administration, Unterlagenaufbereitung und Informationsbeschaffung beabsichtige“. Laut Punkt 4.) des Gesellschaftsvertrages beträgt die Vermögensbeteiligung 50:50. Die Verteilung des steuerpflichtigen Gewinnes/Verlustes erfolgt grundsätzlich nach dem Beteiligungsverhältnis am Vermögen. Im Jahr 2012 betrug der zu versteuernde Gewinnanteil des Beschwerdeführers EUR 39.311,48. Eine Einnahmen/Ausgabenrechnung der Gesellschaft für das Jahr 2012 wurde ungeachtet einer insoweit unmißverständlichen Aufforderung der belangten Behörde vom 18.06.2016 nicht vorgelegt.

5. ) Strittig ist im Wesentlichen die Frage, ob der Gewinnanteil des Beschwerdeführers iHv EUR 39.311,48 aus seiner Beteiligung an der C. GesnbR in die Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2015 einzubeziehen ist oder nicht. Der Beschwerdeführer verneint dies und bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die Tätigkeit der Gesellschaft als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 des Ärztegesetzes zu qualifizieren sei.

6. ) Die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄrzteG knüpft die Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der "ärztlichen Tätigkeit". Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen (vgl. VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212).

Die ärztliche Tätigkeit ist im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben, die in der Bindung an die „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zum Ausdruck kommen: Zum einen ist damit die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden (im Sinne einer rational nachvollziehbaren und überprüfbaren Ableitung aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden) gemeint; zum anderen die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft, was im Kontext des ÄrzteG anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden kann (siehe Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19983 § 2 Rz 6).

Die Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen, wobei maßgebend ist, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038). Nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. Beschluss vom 30.03.2016, 4 Ob 252/15k) liegt „eine vorbehaltene Tätigkeit überhaupt nur dann nicht vor, wenn dafür keinerlei medizinisches Fachwissen erforderlich ist“ [eindeutig pseudowissenschaftliche Methoden wie das „Auspendeln“ (4 Ob 14/00p) oder „Körperenergiemessungen mittels Einhandrute“ durch eine „Natur- und Geistheilerin“ (4 Ob 166/03w)].

7. ) Nach Punkt 2.) des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Gesellschaftsvertrages der C. GesnBR ist der Betriebsgegenstand dieser Gesellschaft „die Vortrags-, Seminar- und Beratungstätigkeit im medizinischen Bereich“. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstrecken sich die Leistungen der Gesellschaft in erster Linie auf Pharmaunternehmungen mit Zulassungen in den Bereichen K., J., mit dem Ziel, deren Medikamente bei Ärzten zu platzieren. Konkrete Inhalte der seitens des Beschwerdeführers bzw. der GesnBR erbrachten Leistungen konnte oder wollte der Beschwerdeführer nicht angeben. Diesbezüglich beschränkte er sich auf allgemeine Hinweise, etwa, dass zwar Honorarnoten vorhanden wären, wobei es sich aber im Wesentlichen um Rechnungen im steuerlichen Sinn handeln würde, ohne jegliche Leistungsbeschreibungen. Auch existierten keinerlei Auftragsbeschreibungen bzw. Auftragsschreiben, da die Gesellschaft im Jahr 2012 lediglich mündlich oder per E-Mail Kleinaufträge erhalten habe und diese E-Mails – sofern überhaupt vorhanden- infolge Überlastung des Servers von ihm schon gelöscht worden seien. Seine Kunden würden bei der Beratung – wenn überhaupt - mitschreiben, schriftliche Berichte erstelle er nicht.

Dieses Vorbringen ist nicht nur hinsichtlich der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von Geschäftsunterlagen und dem allfälligen nachträglichen Auftauchen von Haftungsfragen etc. bemerkenswert, sondern darüber hinaus auch nur beschränkt glaubwürdig, zumal die Gesellschaft unter Zugrundelegung des seitens des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 steuerlich erklärten Gewinnanteils und der in Punkt 4.) des Gesellschaftsvertrages festgelegten Gewinnverteilung einen Gewinn von etwa EUR 80.000,-- erwirtschaftet hat (eine Einnahmen/Ausgabenrechnung der Gesellschaft für das Jahr 2012 wurde nicht vorgelegt) und nicht nachvollziehbar ist, warum Pharmaunternehmen (Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten) bei einem Arzt bzw. einer Ärzte-GesnBR Beratungsleistungen hinsichtlich des „Marketings von Medikamenten, Absatzmöglichkeiten und Märkten, Produktentwicklung und Productplacement“, sowie das Haltens von Vorträgen bezüglich „Produktvorstellungen, Produktbeschreibungen und Produktbewerbungen“ teuer zukaufen sollten, die im Normalfall auch durch die hauseigene Pharmakovigilanz und/oder die Verkaufs- und Marketingabteilungen wahrgenommen werden können.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Pharmabereichen K., J. Beratungs- Vortrags- und sonstige Leistungen erbringt, deren Zielgruppe nach seinen eigenen Angaben primär Ärzte sind und schon daher medizinisch wissenschaftliche Erkenntnisse erfordern, um auf gleicher fachlicher Ebene auftreten und auch argumentativ überzeugen zu können. Der Beschwerdeführer kann sich dabei auf seine Expertise als Facharzt für I. mit den Zusatzgebieten J. und K. stützen, die sich im Wesentlichen mit den angesprochenen Pharmabereichen decken. Nicht unerwähnt bleiben soll dabei, dass der Beschwerdeführer ein nicht nur in Fachkreisen anerkannter K.experte ist, der bis vor nicht allzu langer Zeit auch als Präsident der L. (L.) fungiert hat. Sofern der Beschwerdeführer auch andere als ärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Gesellschaft verrichtet hat, etwa administrativer oder kaufmännischer Natur, so handelt es sich dabei um im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit anfallende organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten, die grundsätzlich nicht von seiner ärztlichen Tätigkeit zu trennen und daher ebenfalls derselben zuzurechnen sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2015, Ra 2015/11/0010).

Vor diesem Hintergrund ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zumindest mittelbar im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Verbesserung oder Heilung von Menschen durch Pharmaprodukte (vgl. VwGH aaO) tätig war und dabei medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse angewendet hat. Ebenso ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Geschäftszweck der C. GesnBR nur unter der Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden konnte, sodass der Gewinnanteil des Beschwerdeführers an der C. GesnBR im Jahr 2012 seitens der belangten Behörde zu Recht gemäß Abschnitt I Z. 4 BO in die Bemessungsrundlage für die Berechnung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2015 einbezogen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 BVG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 BVG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 BVG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

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