LVwG W VGW-101/042/16273/2018

VGW-101/042/16273/2018Tribunale amministrativo regionale28 giu 2019

Regest

Aufsichtsverfahren; Aufsichtsbefugnisse; Vorstand; Abberufung; Stiftungskurator; Verlust der Vertrauenswürdigkeit; Satzung; Parteistellung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/16273/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.042.16273.2018

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Stiftung A., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids des Bundesministerium für Inneres, vom 10.10.2018, Zl. BMI-.../2018, betreffend Aufhebung einer mit Bescheid erfolgten Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Stiftung A., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids des Bundesministerium für Inneres, vom 10.10.2018, Zl. BMI-.../2018, Zurückweisung eines Antrages auf Wiederbestellung (Spruchpunkts), den

B E S C H L U S S

I. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wird eingestellt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„1. Die gemäß § 15 Abs. 6 erster Fall des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975 idF BGBl. Nr. 161/2013, iVm § 28 Abs. 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, mit Bescheiden des Bundesministeriums für Inneres, BMI- .../2016 vom 26. August 2016 und BMI-.../2017 vom 11. September 2017, ausgesprochene Abberufung von Ihrer Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung „A.“ wird aufgehoben.

2. Ihr Antrag vom 18. September 2018 auf Wiederbestellung wird zurückgewiesen.

Begründung:

Sachverhalt:

Das A. (A.) schloss 2013 mit der B. GmbH (B.) einen Generalunternehmervertrag ab. Der Vertrag wurde von Seiten des A. von den Kuratoriumsmitgliedern Dr. C. und Mag. D. sowie auf Seiten der B. von Ing. E. unterfertigt.

Als Projektleiter wurden Dr. F. (Kuratoriumsmitglied) und Dr. G. (Stiftungsverwalter) installiert.

Am 29. März 2016 brachte die Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag der Vorsitzenden des Stiftungs-Kuratoriums, Dr. H. C., ein als „Sachverhaltsdarstellung“ bezeichnetes Schreiben im Bundesministerium für Inneres ein. Darin wurde gegen RA Dr. I. F., seinerzeit neben MR Mag. J. D., eines der beiden weiteren Kuratoriumsmitglieder, der Vorwurf der mangelnden Vertrauenswürdigkeit erhoben.

Am 31. März 2016 brachte der (seinerzeitige) Verwalter der Stiftung, Dr. K. G., bei der Staatsanwaltschaft Wien in gegenständlicher Angelegenheit eine Sachverhaltsdarstellung ein.

Das seitens des Bundesministerium für Inneres daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren ergab, dass aufgrund der erhobenen Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kuratoriumsmitglied Dr. F. und der Vorsitzenden Dr. C. sowie zwischen Dr. F. und dem (seinerzeitigen) Stiftungsverwalter, Dr. G., nachhaltig gestört war.

Aufgrund der daraus resultierenden Handlungsunfähigkeit der Stiftung und um das dauernde Stammvermögen der Stiftung zu erhalten, sowie um den Zweck der Stiftung nicht zu gefährden, wurde Notar Dr. L. M. mit ho. Bescheid vom 18. Mai 2016, GZ.: BMI- .../2016, zum Stiftungskommissär bestellt.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 schlug Dr. M. dem Bundesministerium für Inneres Notar Dr. N. O. anstelle von RA Dr. F. als neues Kuratoriumsmitglied der Stiftung vor. Diesem Vorschlag wurde seitens des Bundesministeriums für Inneres nachgekommen, sodass das Kuratorium seither aus der Vorsitzenden Dr. H. C. sowie den beiden weiteren Mitgliedern MR Mag. J. D. und Notar Dr. N. O. besteht.

RA Dr. F. wurde mit ho. Bescheid vom 26. August 2016, GZ. BMI-.../2016, von seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Verdacht nach §§ 146, 153 StGB) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit abberufen. Der Verbleib des Genannten im Kuratorium der Stiftung hätte, da die angezeigten Straftaten in einem direkten Bezug zu seiner Tätigkeit als Kuratoriumsmitglied standen, das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der ganzen Einrichtung infrage gestellt.

Am 09. Jänner 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Wien zu ZI.: ... das Ermittlungsverfahren gegen RA Dr. F. gemäß § 190 Z 2 StPO ein und gab am 20. Jänner 2017 eine umfassende Einstellungsbegründung gemäß § 194 Abs 2 StPO ab. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 beantragte Dr. G. die Fortführung des Verfahrens; dieser Antrag wurde aber mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 11. Juli 2017, ZI.: ..., abgewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 legte Dr. P. dem Bundesministerium für Inneres abermals einen Bericht vor, in dem er neue Umstände, die seit Bescheiderlassung bekannt geworden sind, mitteilte und Dr. F. wiederholt die Vertrauenswürdigkeit absprach. Der Eingabe waren zahlreiche Beilagen angeschlossen, so u. a. eine Anzeige des Dr. Q. R. gegen Dr. F. wegen des Verdachts gemäß § 153 StGB an die Rechtsanwaltskammer Wien.

Mit Note vom 11. Oktober 2017 teilte die Staatsanwaltschaft Wien hierzu mit, dass in der zu AZ ... (vormals ...) gegenständlichen Strafsache wegen des Verdachts gemäß § 153 Abs 1 und 3 StGB von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dr. I. F. gemäß § 35c StAG abgesehen worden ist.

Am 16. April 2018 langte im Bundesministerium für Inneres eine, an den Herrn Leiter der Sektion III gerichtete, anonyme Eingabe „eines sehr besorgten Bürgers“ samt Anlagen betreffend die Vorgänge rund um die gemeinnützige Stiftung A. ein. Da darin neuerlich strafrechtlich unter Umständen relevante Vorkommnisse dargestellt wurden, wurde das Schreiben samt Anlagen dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention zur strafrechtlichen Prüfung übermittelt. Dieses leitete die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft Wien weiter. Unter der Zahl ... erfolgte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien, dass hinsichtlich des anonymen Schreibens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird.

Zur mangelnden Vertrauenswürdigkeit wurde anlässlich der Einvernahme und in weiteren Eingaben an die Behörde vor allem vom Rechtsvertreter der Stiftung, Dr. P., vorgebracht, dass Dr. F. seine Nahebeziehung zur B. GmbH (B.) me offen gelegt hätte, bei der sein Vater 90% und seine Frau 10% Gesellschafter waren. Darüber hinaus sei Dr. F. faktischer Geschäftsführer der Firma gewesen. In keinem der sonst sehr detailgenauen Protokolle der Sitzungen des Kuratoriums findet sich ein Hinweis auf diese Nahebeziehung. Der damit einhergehende Interessenkonflikt würde die Tätigkeit von Dr. F. als Kurator der Stiftung verunmöglichen, zumal noch zivilrechtliche Ansprüche zwischen der Stiftung und dem Masseverwalter der zwischenzeitlich in Konkurs geratenen B. zu klären wären.

Dem gegenüber sagte Mag. D. in seiner Einvernahme am 20. Dezember 2017 aus, dass diese Nahebeziehung von Beginn an bekannt war, aber nie problematisiert wurde. Auf Grund der Nahebeziehung sei der Vertrag mit dem Generalunternehmer auch nicht von diesem unterzeichnet worden. Zu letzterem führten Dr. P. und Dr. C. in der Verhandlung vom 1. März 2018 aus, dass Verträge immer nur von Dr. C. und dem ältesten Mitglied, Mag. D., unterzeichnet würden.

Dr. F. führte zu dieser Frage in seiner Einvernahme am 8. Jänner 2018 aus, dass sein Naheverhältnis zur Firma B. von Anfang an bekannt war. Aus diesem Grund hätte er bei Fragen im Zusammenhang mit der B. auch immer als Letzter abgestimmt.

Zur Unterstützung der jeweiligen Standpunkte wurden zahlreiche Protokolle von Sitzungen des Kuratoriums vorgelegt.

Rechtslage

Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

§28.(1) ......

(2) Sofern Satzungen von Stiftungen und Fonds den Erfordernissen einer Gründungserklärung (§ 7) widersprechen, sind diese binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuändern und danach der Stiftungs- und Fondsbehörde zu übermitteln. §10 gilt sinngemäß. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, gelten die Bestimmungen des Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013.

(3 )

Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz (BGBl. 11/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015)

§15.

(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

§ 11.

(1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.

(2) ........

Würdigung

Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorgane, die nicht vertrauenswürdig sind, abzuberufen. Die anhängig gewesenen Strafverfahren waren jedenfalls angetan, die Behörde an der Vertrauenswürdigkeit von Dr. F. zweifeln zu lassen. All diese Verfahren wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt oder die Vorwürfe führten nicht einmal dazu, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Insoweit waren die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit als nicht berechtigt anzusehen.

Tatsächlich beschränkt sich die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht darauf, dass das Vertretungsorgan strafrechtlich unbescholten ist. Neben strafrechtlichen Vorwürfen können auch sonstige Umstände am Vertrauen an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der einem Vertretungsorgan einer Stiftung zukommenden Aufgaben zweifeln lassen und dadurch die Vertrauenswürdigkeit des Organs in Frage stellen. So wäre wohl ein Verhalten, dass durch Täuschung der anderen Kuratoriumsmitglieder über bestimmte Umstände, die dann zu einem Schaden für die Stiftung geführt hätten, wohl ein Grund von einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Organs auszugehen.

Wie bereits in der ausführlichen Begründung der Staatsanwaltschaft Wien, ZI. ..., ausgeführt wird, schied etwa der Tatbestand der Untreue aus, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die Stiftung durch seine Handlungen geschädigt zu haben. Zur Frage, ob Dr. F. die anderen Kuratoriumsmitglieder getäuscht habe, finden sich in der eben genannten Begründung folgende Ausführungen: „ Weder in den oben näher dargestellten Protokollen über Kuratorium-Sitzungen vom 19.2.2013 (AS 563ff in ON 14b) und vom 4.4.2013 (AS 451 ff in ON 14b) noch in weiteren Protokollen vom 14.3.2013 (AS 459ff in ON 14b) und 18.7.2013 (Beil. Y13 in ON2) wurden Erläuterungen von Naheverhältnissen des Beschuldigten zur B. festgehalten. Es sprechen jedoch mehrere Punkte dafür, dass die beiden weiteren Kuratoriumsmitglieder Dr. C. und Mag. D. wussten, dass der Beschuldigte ein Naheverhältnis zur B. aufweist.

Einerseits ergibt sich aus dem Firmenauszug eindeutig, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Bevollmächtigtenvertrages der Vater und die Ehegattin des Beschuldigten als Gesellschafter der B. im Firmenbuch eingetragen waren. Andererseits finden sich in mehreren Sitzungsprotokollen des Kuratoriums Festhaltungen, die das Wissen der Kuratoriumsmitglieder vom Naheverhältnis belegen (siehe insbesondere Protokoll vom 26.5.2014 [Beil. ,/6 in ON 2] und30.6.2015 [AS 863ff in ON 14b]). Darüber hinaus hielt Mag. D. in seinem Schreiben an den Disziplinarrat der RAK vom 18.4.2016 (AS 975f in ON 14b) fest, dass er von dem Naheverhältnis in Kenntnis war und begründete dies nachvollziehbar. Sogar der Anzeiger selbst hält in seiner E-Mail vom 10.12.2015 (AS 983vst in ON 14b) fest, dass es klar sei, dass die S. seiner Sphäre zuzurechnen sei und die B. der Sphäre des Beschuldigten.“

Der in diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck kommende Eindruck und die daraus gezogene Schlussfolgerung decken sich mit jener der erkennenden Behörde, wenn etwa in einem oben nicht genannten Protokoll der 55. Kuratoriumssitzung vom 21. Jänner 2013 Folgendes ausgeführt wird: „Da es die Aufgabenstellung des Kuratoriums übersteigt im Baumanagement selbst operativ tätig zu werden ist für diese Funktion vorzusorgen, wobei die Herrn RA Dr. F. und Dr. G., die selbst Bauträger mit vielfacher Erfahrung im DG-Ausbau sind, sich hier gemeinschaftlich anbieten.“

Für die entscheidende Behörde ist es daher nicht erwiesen, dass Dr. F. die anderen Kuratoriumsmitglieder über seine Nahebeziehung zur B. getäuscht hat und dass er damit einen Vertrauensbruch, vom dem im gegenteiligen Fall wohl auszugehen gewesen wäre, begangen hat, der seine Vertrauenswürdigkeit insgesamt in Frage stellen würde.

Allein aus dem Umstand, dass es eine Nahebeziehung zwischen Dr. F. und der B. gab, kann mangelnde Vertrauenswürdigkeit nicht geschlossen werden.

Der Behörde stellt sich der Sachverhalt vielmehr so dar, dass es im Zusammenhang und im Rahmen der Abwicklung des Dachausbaus zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Projektleitern gekommen ist, die in das Kuratorium getragen wurden. Dabei ist aber nicht erkennbar, von welcher Seite dies geschah. Unstimmigkeiten im Kuratorium lassen nicht zwingend auf einen „Schuldigen“ schließen, dem dann die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen wäre. Es ist überdies nicht Aufgabe der Stiftungsbehörde solche Unstimmigkeiten zu bereinigen. Aufgabe der Stiftungsbehörde ist es, darüber zu wachen, dass durch die Arbeit der Organe dem Stiftungszweck gedient wird. Wenn es nach den der Behörde vorliegenden Informationen Anlass dafür gibt, Bedenken hinsichtlich der stiftungszweckkonformen Vorgangsweise zu hegen, wäre das allenfalls der Umstand, dass die den Stiftungszweck darstellenden Ausschüttungen im Verhältnis zu den sonstigen Finanzmittelverwendungen in einem geradezu vernachlässigbaren Ausmaß vorgenommen wurden. Dies wäre aber nicht einem bestimmten Kuratoriumsmitglied, sondern dem Kollegium als Ganzes zuzurechnen und allfällige Konsequenzen würden allen Mitgliedern gegenüber ergriffen werden müssen.

Der Antrag auf Einsetzung als Kuratoriumsmitglied nach einer vorläufigen amtswegigen Abberufung ist gesetzlich nicht vorgesehen.“

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht wie folgt:

„1. Sachverhalt

1.1. Vertragsabschlüsse 2013

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft T.-straße/ U., Wien. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Zinshaus. Aus den Erträgnissen erfolgt die Erfüllung des Stiftungszwecks.

Im Hinblick auf die langfristige Verbesserung der Ertragslage entschloss sich das Kuratorium, dem neben der Vorsitzenden Dr. H. C. die Mitglieder MinRat Mag. J. D. und Rechtsanwalt Dr. I. F. angehörten, das Dachgeschoß der Liegenschaft auszubauen und zu vermieten.

Nach Festlegung der Projektplanung wurde B. GmbH (im Folgenden „B.") am 18.7.2013 als Generalunternehmer mit der Durchführung beauftragt (Generalunternehmervertrag vom 18.7.2013, vorgelegt mit Beilage ./l).

Zum Zeitpunkt der Beauftragung waren die Ehefrau des Dr. I. F., Dr. H. F., sowie dessen Vater, Steuerberater KR Dr. J. F., Gesellschafter der B., wobei letzterer gemeinsam mit Ing. V. E. Geschäftsführer war (historischer Firmenbuchauszug vom 6.10.2015, vorgelegt mit Beilage ./2). Nach außen trat gegenüber Dr. C. als Vorsitzende des Kuratoriums ausschließlich der Geschäftsführer, Ing. V. E., auf. Dr. I. F. war wirtschaftlicher Eigentümer der B..

Dr. I. F. informierte die Beschwerdeführerin, insbesondere Dr. C. als Vorsitzende des Kuratoriums, nicht über seine familiäre Nahebeziehung zum Generalunternehmer. Im Wissen darüber wäre es zu keiner Beauftragung gekommen.

Neben dem Generalunternehmervertrag schloss die Beschwerdeführerin ebenfalls am 18.7.2013 mit dem Stiftungsverwalter Dr. K. G. und Dr. I. F. einen Bevollmächtigungsvertrag (vorgelegt mit Beilage ./3). Mit diesem Vertrag wurde eine Projektleitung eingerichtet. Diese sollte für die Beschwerdeführerin die „Bauherrenfunktion übernehmen". Damit waren die Bevollmächtigten verantwortlich für Zielkontrolle, Qualitätssicherung sowie Kosten- und Konfliktmanagement. Wesentlicher Bestandteil war somit die Überwachung des Generalunternehmers B.. Für diese Tätigkeit wurde mit jedem Projektleiter ein Fixhonorar von € 70.000,00 zzgl USt vereinbart.

1.2. Realisierung des Vorhabens und Rechtsstreit mit B.

Mit dem Bauvorhaben wurde planmäßig begonnen. Relativ bald traten erste Probleme auf. Es kam zu Verzögerungen, Streitigkeiten des Generalunternehmers mit Subfirmen, die unter anderem zu mehrfachen Wechseln der beauftragten Baufirmen führten. Im Mai 2014 erhoben Subfirmen erste Vorwürfe, dass Dr. I. F. hinter der B. stehe, sie mit Anzahlungen geködert und zu Mehrleistungen verleitet habe, um sie in der Folge aus fadenscheinigen Gründen zu kündigen. Dr. I. F. gab zu, für die B. aufgetreten zu sein, dies jedoch ausschließlich als Rechtsvertreter. Die Gesellschaft sei „völlig losgelöst von seiner Person" (Protokoll der 65. Kuratoriumssitzung vom 26.5.2014, vorgelegt mit Beilage ./4).

Im Frühjahr/Sommer 2014 war absehbar, dass das Bauvorhaben nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnte. Damals traten erste Vermutungen zu Tage, dass der Generalunternehmer über den vereinbarten Ratenplan hinaus Zahlung erhalten hatte, denen keine Bauleistung gegenüberstand. Die Überzahlung wurde vom Stiftungsverwalter auf rund € 1 Mio geschätzt. Dem Generalunternehmer waren offensichtlich Fehler bei der Kalkulation des Projekts unterlaufen. Er forderte immer öfter vertragswidrig zu seinen Gunsten Abweichungen von dem vereinbarten Zahlungsplan bis er schließlich am 28.10.2014 durch Dr. F. mitteilte, dass er eine Fortsetzung des Bauvorhabens ablehne, wenn es zu keiner weiteren Akontierung und Kostenübernahme von € 600.000,00 (!) kommen würde (Protokoll der 67. Kuratoriumssitzung vom 28.10.2014, vorgelegt mit Beilage ./4). Die Arbeiten des Generalunternehmers waren zu diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Tagen eingestellt.

Am 30.10.2014 erhielt die Beschwerdeführerin ein Warnschreiben des Planungsbüros (Schreiben S.-GmbH vom 30. 10. 2014, vorgelegt mit Beilage ./5). In diesem Schreiben wurde neben diverser Mängel und Fristversäumnisse die Gefahr von Schäden durch das nicht geschlossene Dach hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Leistungsverweigerung, und nach mehrfacher persönlicher Überzeugung von den Umständen vor Ort beauftragte der Stiftungsverwalter die Kündigung des Werkvertrages mit sofortiger Wirkung. Die Kündigung wurde am 13.11.2014 ausgesprochen (Schreiben ... LAW vom 13.11.2014, vorgelegt mit Beilage ./6).

In den der Kündigung folgenden Monaten konnte die Beschwerdeführerin das Bauvorhaben durch den Verwaltungsleiter und ihm bekannte Unternehmen zu einem Abschluss bringen.

Zur Bewertung des Schadens, der insbesondere durch eine Überzahlung des Generalunternehmers entstanden ist, holte die Beschwerdeführerin ein Gutachten des Sachverständigen Architekt DI W. X. ein. Aus dem „Gutachten über Generalunternehmerleistungen" (vorgelegt mit Beilage ./7) ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von € 959.059,14 (Seite 20). Weitere Folgekosten wurden zunächst mit € 117.682,82 (Ergänzungsgutachten, 1. Fassung, Seite 6, vorgelegt mit Beilage ./8) sowie in der Folge mit € 240.769,98 (Ergänzungsgutachten, 2. Fassung Schlussbericht, Seite 8, vorgelegt mit Beilage ./9) bewertet. Der vorläufige Gesamtschaden wurde mit € 1.199.819,12 berechnet.

In den folgenden außergerichtlichen Vergleichsbemühungen zwischen der Beschwerdeführerin und der B. wurde von deren Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Y. Z., die Leistungsbereitschaft der B. behauptet und eine Gegenforderung mit € 1.162.750,00 gestellt. Diese wurde für den Fall eines Vergleichs auf € 465.100,00 reduziert (Schreiben Dr. Y. Z. vom 19.11.2014, vorgelegt mit Beilage ./10 sowie Schreiben B. vom 5.8.2015, vorgelegt mit Beilage ./ ll) . Dr. F. teilte stets den Standpunkt des Generalunternehmers bzw dessen Rechtsvertreters und forderte, dass es eine Zahlung an B. geben müsse, weil diese schließlich ihre Leistung erbracht habe.

Die Nahebeziehung des Dr. I. F. zur B. wurde auch im weiteren Verlauf regelmäßig hinterfragt.

In der 74. Kuratoriumssitzung vom 30.6.2015 wurde aufgrund des mehr und mehr zutage tretenden Naheverhältnisses eine Abberufung durch die Stiftungsbehörde oder die Ruhendstellung des Mandats von Dr. F. zumindest in Angelegenheiten, welche die B. betrafen, empfohlen (Protokoll der 74. Kuratoriumssitzung vom 30.6.2015, vorgelegt mit Beilage ./12). Diesem Ansinnen widersetzte er sich vehement, ganz offensichtlich, weil er auf diese Weise die Mitkontrolle über die Beschwerdeführerin verlieren würde.

Am 16.12.2015 kam es zu einem Gespräch zwischen Dr. F. und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Dabei stellte Dr. F. abermals klar, dass er niemals für die B. sondern ausschließlich für die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Er habe ab Beginn des Bauvorhabens T.-straße / U. keine wirtschaftlichen Beziehungen zur B. gehabt und sei schon gar nicht deren faktischer Geschäftsführer gewesen. Die Arbeiter auf der Baustelle hätten sich nicht ausgekannt, welche Rolle er gehabt habe. Dafür könne er nichts. Er drängte abermals vehement zu einem Vergleichsabschluss mit der B., wobei er angab, dass ein Betrag von rund € 200.000,00 an die B. zu zahlen sein würde.

Bei einem Gesprächstermin zwischen B. und den Stiftungskuratoren wurde am 2.3. 2016 eine Annäherung erzielt. Nach dieser wären € 225.000,00 zzgl USt an B. zu leisten (Email ... LAW vom 2.3.2016, vorgelegt mit Beilage ./13). Zu einem Vergleichsabschluss kam es in der Folge nicht.

Am 9.3.2016 erhielt die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mehrere eidesstättige Erklärungen (vorgelegt mit Beilagen ./14 bis ./17), die allesamt ein Naheverhältnis zwischen Dr. F. und der B. sowie seine operative Rolle in der B. belegten. Dies wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch am 14.3.2016 vom ehemaligen Gesellschafter eines mit Bauvorhaben betrauten Subunternehmens bestätigt. Weitere Beweise für die operative Rolle von Dr. F. innerhalb der B. ergeben sich unter anderem aus einem Kundenstammblatt der Firma AA., in dem Dr. F. als Geschäftsführer der B. angegeben wird (vorgelegt mit Beilage ./18) sowie aus einer Rechnung des Sachverständigen DI AB. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, die an „B., zH Dr. F." adressiert ist (vorgelegt Beilage ./19).

Dr. F. bezog somit ein Projektleiterhonorar von € 70.000,00 zzgl USt dafür, dass er die Baustelle für „sein" Unternehmen, B., das er eigentlich im Auftrag der Beschwerdeführerin überwachen sollte, leitete. In den Vergleichsgesprächen drängte er vehement auf eine Zahlung an B. und übte sein Stimmverhalten aus, um dies zu erreichen. Eine Stimmenthaltung aufgrund der evidenten Kollision schloss er aus und bezichtigte - trotz objektivierbarer Tatsachen, wie die Verwendung seiner Initialen als Firmenwortlaut, die Anschrift der B. an seiner Kanzleiadresse, diverse Korrespondenz - sämtliche Anschuldigungen seiner Person im Hinblick auf seine Rolle bei der B. pauschal als Lüge.

Bei einem Treffen der Stiftungskuratoren am 15.3.2016 konnte keine Einigung über die weitere Vorgangsweise erzielt werden. Dr. F. verweigerte trotz der neu aufgetretenen Umstände, die seine Befangenheit belegen, weiterhin ein Ausscheiden aus dem Kuratorium. Er leugnete nach wie vor eine wirtschaftliche Nahebeziehung zu und eine faktische Geschäftsführungstätigkeit für die B., insbesondere während des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin sah sich daher veranlasst, über diese Umstände die Stiftungsbehörde zu informieren. Das entsprechende Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde der Stiftungsbehörde am 29.3.2016 übermittelt. Gleichzeitig wurde der Stiftungsbehörde mitgeteilt, dass die Vertrauenswürdigkeit iSd § 5 Abs 1 BStFG 2015 des Dr. F. als Kuratoriumsmitglied nicht mehr gegeben ist.

Am 28.2.2016 brachte der damalige Verwalter der Beschwerdeführerin Dr. G. eine Sachverhaltsdarstellung gegen Dr. F. bei der Staatsanwaltschaft Wien ein, aufgrund deren ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde.

1.3. Erste „befristete" Abberufung durch die Stiftungsbehörde

Das von der Stiftungsbehörde aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vom 29.3.2016 eingeleitete Ermittlungsverfahren ergab, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Vorsitzenden des Kuratoriums der Beschwerdeführerin und Dr. F. bzw zwischen dem Stiftungsverwalter und Dr. F. nachhaltig gestört war (vgl S 2 im angefochtenen Bescheid).

Mit Bescheid der Stiftungsbehörde vom 26.8.2016, GZ: BMI-.../2016, wurde Dr. F. von seiner Funktion als Kuratoriumsmitglied gem § 15 Abs 6 erster Fall Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz BGBl 11/1975 idF BGBl 161/2013 iVm § 28 Abs 2 BStFG 2015, „mit sofortiger Wirkung, befristet mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... wegen des Verdachts nach den §§ 146, 153 StGB anhängigen Strafverfahrens, im Falle einer Anklageerhebung mit dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung" abberufen.

Begründend führte die Stiftungsbehörde aus, die angezeigten Straftaten (Verdacht der Untreue und des Betruges) könnten zur negativen Öffentlichkeitswirkung führen, sodass die Vertrauenswürdigkeit iSd § 11 Abs 1 zweiter Satz Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz BGBl 11/1075 idF BGBl 161/2013 „nicht zur Gänze gegeben" sei.

Darüber hinaus stellte die Stiftungsbehörde eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Kuratoriumsmitgliedern und führte aus, dass dies zur Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und in der Folge zur Gefährdung des Stammvermögens der Beschwerdeführerin führen könnte, sodass die Stiftungsbehörde es für notwendig ansah, die Funktion von Dr. F. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens „zu sistieren".

Mit Bescheid vom 26.8.2016, GZ: BMI-.../2016, wurde Notar Dr. N. O. gem § 16 Abs 2 Satz Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz BGBl 11/1075 idF BGBl 161/2013 zum Kuratoriumsmitglied der Beschwerdeführerin „interimistisch - befristet mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... gegen [Dr. F.] anhängigen Strafverfahren (...)" bestellt.

Am 9.1.2017 wurde das Strafverfahren gegen Dr. F. gern § 190 Z 2 StPO eingestellt. Die Einstellung wurde mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 11.7.2017, ZI. ..., rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 14.2.2017 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Stiftungsbehörde weitere Umstände mit, aus denen der Verlust der Vertrauenswürdigkeit von Dr. F. als Kuratoriumsmitglied abgeleitet wurde. Es handelte sich dabei um ein Disziplinarverfahren gegen Dr. F. vor der RAK Wien sowie um das Teilurteil des HG Wien vom 4.1.2017, GZ: ....

1.4. Zweite Abberufung „bis auf Weiteres" durch die Stiftungsbehörde

Mit Bescheid vom 11.9.2017, GZ: BMI-.../2017, stellte die Stiftungsbehörde fest, dass Dr. F. gem § 15 Abs 6 erster Fall Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz BGBl 11/1075 idF BGBl 161/2013 iVm § 28 Abs 2 BStFG 2015 von seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Beschwerdeführerin .bis auf Weiteres abberufen" bleibt.

Zur Begründung führte die Stiftungsbehörde - ähnlich wie im Bescheid vom 26.8.2016, GZ: BMI-.../2016, in dem die „befristete" Abberufung ausgesprochen wurde - an, dass die „bisher anhand der vorliegenden Sachverhaltsdarstellungen und Stellungnahmen bekannt gewordenen Tatsachen sowie die zahlreichen wechselseitig erhobenen Vorwürfe [indizieren], dass das Vertrauensverhältnis zwischen den seinerzeitigen einzelnen Kuratoriumsmitgliedern untereinander nachhaltig zerstört ist. Durch eine Perpetuierung des Status quo ante wäre die Stiftung „A." handlungsunfähig und damit die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der genannten Stiftung und die Erfüllung des Stiftungszweckes gefährdet".

Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

1.5. Aufhebung der Abberufung durch die Stiftungsbehörde

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Stiftungsbehörde wurde der Bescheid vom 26.8.2016, GZ: BMI-.../2016, in dem die „befristete" Abberufung von Dr. F. sowie der Bescheid vom 11.9.2017, GZ: BMI-.../2017, mit dem die Abberufung des Dr. F. von seiner Funktion als Kuratoriumsmitglied der Beschwerdeführerin „bis auf Weiteres" ausgesprochen wurde, aufgehoben.

In seiner rechtlichen Würdigung führte die Stiftungsbehörde aus, es sei nicht erwiesen, dass Dr. F. die anderen Kuratoriumsmitglieder über seine Nahebeziehung zur B. getäuscht und damit einen Vertrauensbruch begangen hat, der seine Vertrauenswürdigkeit insgesamt in Frage stellen würde.

Die Stiftungsbehörde führte darüber hinaus im angefochtenen Bescheid - anders als in den zwei Bescheiden vom 26.8.2016 und vom 11.9.2017 - aus, dass „Unstimmigkeiten im Kuratorium nicht zwingend auf einen „Schuldigen" schließen [lassen], dem dann die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen wäre" (vgl S 6 im angefochtenen Bescheid).

2. Parteistellung der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist eine gemeinnützige Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) und genießt als solche Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs 1 BStFG 2015).

Gem Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, da damit der Bescheid vom 11.9.2017, GZ: BMI-.../2017, mit dem Dr. F. „bis auf Weiteres" von seiner Funktion als Kuratoriumsmitglied der Beschwerdeführerin abberufen wurde, aufgehoben werden sollte und Dr. F., dessen Vertrauenswürdigkeit iSd § 5 Abs 1 BStFG 2015 nicht mehr gegeben ist, wieder als Mitglied des Kuratoriums der Beschwerdeführerin fungieren sollte.

Dadurch wäre die Beschwerdeführerin handlungsunfähig, sodass die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der Beschwerdeführerin und die Erfüllung des Stiftungszweckes gefährdet wäre.

Eine Parteistellung ist auch aus § 27 Abs 2 Privatstiftungsgesetz BGBl 1993/694 idgF, an das sich das BStFG anlehnt (Zwirchmayr, Die gemeinnützige Stiftung nach dem BStFG 2015, ZFS 2016/1), abzuleiten: Nach der jüngsten Rechtsprechung und damit verbundenen Klarstellung des OGH kommt der Privatstiftung im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung eines Stiftungsorgans Parteistellung zu, da die Besetzung mit konkreten Vorstandsmitgliedern auch die „rechtlich geschützte Stellung" der Privatstiftung betrifft (OGH 6 Ob 46/15f). Das Verfahren soll die Verfolgung des Stiftungszwecks gewährleisten.

Die Beschwerdeführerin ist Partei iSd § 8 AVG. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. AC. P., auch nachweislich zugestellt.

3. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

Gem Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde ist somit zulässig.

Die Beschwerde ist auch rechtzeitig, weil sie innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des angefochtenen Bescheides erhoben wurde.

4. Beschwerdegründe

4.1. Anwendung unrichtiger Rechtsgrundlage

Der angefochtene Bescheid wurde ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung des § 28 Abs 2 BStFG 2015 gestützt, wonach für „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, [...] die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013 [gelten]".

In der Folge stützte die Stiftungsbehörde ihre Entscheidung auf § 15 Abs 6 und § 11 Abs 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, die der Stiftungsbehörde das Recht einräumen, Stiftungsorgane, die nicht mehr „vertrauenswürdig" iSd § 11 Abs 1 leg cit sind, abzuberufen (§ 15 Abs 1 leg cit).

Die Stiftungsbehörde ging offenbar davon aus, dass aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1772 gegründet wurde, die Übergangsregelung des § 28 Abs 2 dritter Satz BStFG 2015 anwendbar sei.

Diese Rechtsansicht ist offenkundig unrichtig, zumal sich diese Bestimmung bereits ihrem klaren Wortlaut nach lediglich auf zwei Fälle bezieht, nämlich auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BStFG 2015, dh am 1.1.2016, anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden.

Mit dieser Übergangsregelung verfolgte der Gesetzgeber lediglich den Zweck, zum 1.1.2016 offene Verfahren nach dem geltenden Recht abzuschließen (ErläutRV 889 BlgNR XXV. GP, 13).

Das gegenständliche Ermittlungsverfahren bei der Stiftungsbehörde wurde aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vom 29.3.2016, somit bereits nach dem Inkrafttreten des BStFG 2015 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt gab es auch kein „anhängiges Verfahren über die Errichtung" der gegenständlichen Stiftung, zumal sie im Jahr 1772 gegründet wurde. Die Übergangsregelung des § 28 Abs 2 BStFG 2015 ist daher nicht anwendbar, da keiner der dort vorgesehenen Fälle erfüllt ist.

Damit in Hinkunft der Vollzug des Stiftungs- und Fondswesens nach dem modernen Gesellschaftsrecht korrespondierenden Vorgaben erfolgen kann, wurde im § 28 Abs 1 BStFG 2015 ausdrücklich angeordnet, dass Stiftungen iSd § 1 Abs 1 leg cit, die vor dem 1.1.2016 (Inkrafttreten des BStFG 2015) errichtet wurden, als Stiftungen nach diesem Gesetz gelten (ErläutRV 889 BlgNR XXV. GP, 12). Das trifft auf die Beschwerdeführerin zu.

Der angefochtene Bescheid wurde somit ohne Rechtsgrundlage erlassen und ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. Weitere Ausführungen beziehen sich auf das richtigerweise anzuwendende BStFG 2015.

4.2. Keine Zuständigkeit bzw Kompetenz der Stiftungsbehörde zur Aufhebung der Abberufung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid vom 26.8.2016, GZ: BMI- .../2016, in dem die „befristete" Abberufung des Dr. F. sowie der Bescheid vom 11.9.2017, GZ: BMI-.../2017, mit dem die Abberufung des Dr. F. von seiner Funktion als Kuratoriumsmitglied der Beschwerdeführerin „bis auf Weiteres" ausgesprochen wurde, aufgehoben.

Weder § 15 Abs 1 iVm § 11 Abs 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes BGBl Nr 11/1975 idF BGBl I Nr 161/2013 noch das richtigerweise anzuwendende BStFG 2015 sehen die Möglichkeit der Stiftungsbehörde vor, eine zuvor ausgesprochene Abberufung des Organwalters eines Stiftungsorgans wieder rückgängig zu machen.

Die von der Stiftungsbehörde als Rechtsgrundlage herangezogenen § 15 Abs 1 iVm § 11 Abs 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes BGBl Nr 11/1975 idF BGBl I Nr 161/2013 berechtigen die Stiftungsbehörde, Stiftungsorgane, die nicht mehr „vertrauenswürdig" iSd § 11 Abs 1 leg cit sind, abzuberufen.

Von diesem Recht hat die Stiftungsbehörde zunächst mit Bescheid vom 26.8.2016, GZ: BMI-.../2016, in dem die „befristete" Abberufung des Dr. F. ausgesprochen wurde, Gebrauch gemacht. Anschließend wurde Dr. F. mit Bescheid vom 11.9.2017, GZ: BMI-.../2017, von seiner Funktion als Kuratoriumsmitglied der Beschwerdeführerin „bis auf Weiteres" abberufen.

Da dem Gesetz eine „befristete" Abberufung bzw eine Abberufung „bis auf Weiteres" fremd sind, kann die Abberufung des Dr. F. von seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Beschwerdeführerin nur als endgültig verstanden werden. Das Abberufungsrecht der Stiftungsbehörde wurde somit zur Gänze konsumiert.

Eine Aufhebung der erfolgten Abberufung ist im Gesetz nicht vorgesehen, übersteigt die Kompetenzen der Stiftungsbehörde und verstößt gegen das Legalitätsprinzip der Bundesverfassung.

Auch im richtigerweise anzuwendenden BStFG 2015 ist die Befugnis der Stiftungsbehörde, die rechtskräftig erfolgte Abberufung eines Stiftungsorgans wieder aufzuheben, nicht vorgesehen.

Aus den Gesetzesmaterialien zum BStFG 2015 ergibt sich ausdrücklich, dass mit dieser Novelle die staatliche Aufsichtsfunktion über gemeinnützige Stiftungen „insofern verringert [wurde], als grundsätzlich - in Anlehnung an Privatstiftungen - von einer weitgehenden Selbstkontrolle auszugehen ist, die durch die Einbindung von Wirtschaftsprüfern ergänzt wird" (ErläutRV 889 BlgNR XXV. GP, 9).

Die Aufhebung der Abberufung müsste dann als eine neuerliche Bestellung des Dr. F. zum Mitglied des Kuratoriums (des Stiftungsvorstands iSd § 17 BStFG 2015) gedeutet werden.

Eine solche neuerliche Bestellung scheitert im gegenständlichen Fall aber bereits an dem Umstand, dass das Kuratorium statutengemäß vollständig besetzt ist, zumal der Bescheid vom 26.8.2016, GZ: BMI-.../2016, mit dem Notar Dr. O. zum Kuratoriumsmitglied der Beschwerdeführerin bestellt wurde, nach wie vor in Rechtskraft ist und mit dem angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben wurde.

Gem Art IX der Statuten der Beschwerdeführerin setzt sich das Kuratorium aus drei Mitgliedern zusammen. Alle drei Mitglieder, nämlich Dr. C. als Vorsitzende sowie Dr. O. und Mag. D. üben ihre Funktion aus.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Organwalterfunktion des Dr. O. als Mitglied des Kuratoriums nicht mehr besteht, wäre die Umdeutung der Aufhebung der Abberufung in eine neuerliche Bestellung des Dr. F. zum Mitglied des Kuratoriums nicht zulässig, zumal Art IX der Statuten der Beschwerdeführerin ausdrücklich vorsieht, dass im Falle des Ausscheidens eines Kuratoriumsmitglieds aus welchem Grund auch immer, die Ersatzperson vom Bundesminister für Inneres „auf Vorschlag der verbleibenden Kuratoriumsmitglieder" zu bestellen ist.

Im gegenständlichen Fall fehlt ein solcher Vorschlag, sodass die Stiftungsbehörde auch aus diesem Grund nicht berechtigt war, Dr. F. wieder als Kuratoriumsmitglied zu bestellen.

4.3. Keine Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit - Widersprüche in der Argumentation der Stiftungsbehörde

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der angefochtene Bescheid auf richtiger Rechtsgrundlage erlassen wurde und die Aufhebung der erfolgten Abberufung des Dr. F. innerhalb der Kompetenzen der Stiftungsbehörde lag bzw die Neubesetzung zulässig wäre, so erweist sich die rechtliche Beurteilung der Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vorliegens der „Vertrauenswürdigkeit" des Dr. F. iSd § 5 Abs 1 BStFG 2015 als unrichtig.

Im gegenständlichen Fall hat die Stiftungsbehörde selbst festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dr. F. und Dr. C. als Vorsitzende des Kuratoriums ergab (vgl S 2 des angefochtenen Bescheides).

Unter anderem aufgrund dieser nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses wurde Dr. F. bereits mit Bescheid vom 26.8.2016, GZ: BMI-.../2016, „befristet" und mit Bescheid vom 11.9.2017, GZ: BMI-.../2017, „bis auf Weiteres" von seiner Funktion als Kuratoriumsmitglied der Beschwerdeführerin abberufen.

Wenn die Stiftungsbehörde daher nunmehr auf S 6 des angefochtenen Bescheides argumentiert, dass „Unstimmigkeiten im Kuratorium nicht zwingend auf einen „Schuldigen" schließen [lassen], dem dann die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen wäre", so widerspricht die Stiftungsbehörde sich selbst, zumal sie in ihren zwei oben zit Bescheiden eine andere Rechtsansicht vertreten hat und Dr. F. (und nicht etwa Dr. C.) genau aufgrund der nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und Dr. C. von seiner Funktion abberufen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das mittlerweile seit einigen Jahren zutiefst zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen Dr. F. und den anderen Mitgliedern des Kuratoriums der Beschwerdeführerin, insbesondere mit der Vorsitzenden, nunmehr wieder normalisiert sein sollte. Der Bescheid unternimmt auch nicht einmal den Versuch einer Begründung für diese Annahme.

Durch eine Perpetuierung des Status quo ante wäre die Beschwerdeführerin - wie die Stiftungsbehörde ausdrücklich in ihrem Bescheid vom 26.8.2016, GZ: BMI-.../2016, Seite 3, bzw im Bescheid vom 11.9.2017, GZ: BMI-.../2017, Seite 2, ausgeführt hat - weiterhin de facto handlungsunfähig und damit die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der Beschwerdeführerin und die Erfüllung des Stiftungszweckes gefährdet.

Seit der Erlassung dieser Bescheide hat sich das Vertrauensverhältnis zwischen Dr. F. und den übrigen Kuratoriumsmitgliedern nicht verbessert, sondern im Gegenteil - verschlechtert. Die Rechtsansicht der Stiftungsbehörde, Dr. F. würde seine „Vertrauenswürdigkeit" wiederhergestellt haben, trifft daher auch vor diesem Hintergrund nicht zu.

4.4. Verletzung der Aufklärungspflicht durch Dr. F., unwirksames In-Sich-Geschäft, PSG und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens

4.4.1. Verletzung der Aufklärungspflicht

Die Vertrauenswürdigkeit iSd § 5 Abs 1 leg cit ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen und geht auch verloren, wenn begründeter Anlass für Zweifel besteht, dass die betroffene Person bereit und fähig ist, den Stiftungszweck sowie ihre anderen Aufgaben zu erfüllen. Auch grobe Pflichtverletzungen wie die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen oder der Gründungserklärung (Ammann/Melzer, Die Kontrollkonzepte für gemeinnützige Stiftungen nach dem BStFG 2015 und dem PGR im Vergleich, JEV 2018,10, S 17 mit Hinweis auf Schauer).

Die Stiftungsbehörde argumentiert - der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft folgend -, dass der Firmenbuchauszug sowie einige Sitzungsprotokolle des Kuratoriums für die Kenntnis von Dr. C. als Vorsitzende des Kuratoriums vom Naheverhältnis des Dr. F. zur B. sprechen, sodass man von keiner „Täuschung" der Vorsitzenden um dieses Naheverhältnis des Dr. F. zur B. ausgehen könnte.

Dazu ist in erster Linie festzuhalten, dass die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft keinerlei Bindungswirkung für die Stiftungsbehörde aufweist und diese von der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht entbindet.

Dass das Kuratoriumsmitglied Mag. D. Kenntnis vom Naheverhältnis des Dr. F. zur B. von Anfang an hatte, ist naheliegend, zumal Dr. F. auf seinen Vorschlag in das Kuratorium aufgenommen wurde (vgl Niederschrift vom 19.12.2017, S 2) und dieser zu einem früheren Zeitpunkt eine Wohnung von der B. erworben hat. Die Kenntnis von Mag. D. vom Naheverhältnis des Dr. F. zur B. ist aber für die Beurteilung dieser Kenntnis in Bezug auf Dr. C. irrelevant.

Indem die Stiftungsbehörde behauptet, aus dem Firmenbuchauszug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bevollmächtigtenvertrages würde sich eindeutig ergeben, dass der Vater und die Ehegattin des Dr. F. als Gesellschafter der B. im Firmenbuch eingetragen waren, verkennt die Stiftungsbehörde die Rechtslage, zumal die Vorsitzende des Kuratoriums keine derartige aktive Nachforschungspflicht trifft.

Im Gegenteil, es traf Dr. F. selbst eine Anzeige- bzw Aufklärungspflicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums im Hinblick auf den möglichen Interessenskonflikt bzw eine Doppelvertretung. Diese Verpflichtung wird dadurch verschärft, als die an der B. laut Firmenbuch beteiligten Personen zur familia suspecta des Dr. F. gehören (vgl § 32 IO). Durch die Verletzung dieser Pflicht hat Dr. F. Dr. C. und in der Folge der Beschwerdeführerin über seine Nahebeziehung zur B. getäuscht.

Die Anzeige- bzw Aufklärungspflicht des Dr. F. und sich aus deren Verletzung ergebende Vertrauensunwürdigkeit ergibt sich auch aus § 15 Abs 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz BGBl Nr 11/1975 idF vom 18.7.2013 (Zeitpunkt des Abschlusses des GeneralUnternehmervertrages und des Bevollmächtigungsvertrages), der eine Entschädigung eines Stiftungsorganes nur dann vorsieht, wenn seine Tätigkeit „angemessen" ist.

Mit dem Bevollmächtigungsvertrag vom 18.7.2013 sollte Dr. F. verantwortlich für Zielkontrolle, Qualitätssicherung sowie Kosten- und Konfliktmanagement sein. Wesentlicher Bestandteil war somit die Überwachung der B. als Generalunternehmerin. Für diese Tätigkeit erhielt jeder der Projektleiter ein Fixhonorar von € 70.000,00 zzgl USt.

Die Überwachung einer Gesellschaft, zu der ein Stiftungsorgan in einem engen wirtschaftlichen Naheverhältnis steht, kann nie als „angemessen" betrachtet werden.

Bereits aus dieses Pflichtverletzungen bzw aus der Kenntnis des Dr. F. zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse am 18.7.2013, dass seine Leistungen aufgrund des Naheverhältnisses zur B. nicht „angemessen" sein können, ergibt sich, dass Dr. F. spätestens am 18.7.2013 seine „Vertrauenswürdigkeit" iSd § 11 Abs 1 Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz BGBl Nr 11/1975 bzw § 5 Abs 1 BStFG 2015 verloren hatte.

Die Verletzung der Anzeige- bzw Aufklärungspflicht durch Dr. F. ergibt sich schließlich aus der Sachverhaltsfeststellung auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides selbst, wonach in den Sitzungsprotokollen des Kuratoriums keine Erläuterungen von Naheverhältnissen des Dr. F. zur B. festgehalten sind.

Es ist richtig, dass sich in der 55. Kuratoriumssitzung vom 21.1.2013 Dr. F. gemeinschaftlich mit dem damaligen Verwalter Dr. G. angeboten haben, für das Kuratorium im Baumanagement operativ tätig zu sein und erklärten, „selbst Bauträger mit vielfacher Erfahrung im DG-Ausbau" zu sein. Dieser Aussage des Dr. F. ist allerdings keine Aufklärung von Dr. C. als Vorsitzende des Kuratoriums über mögliche Interessenskonflikte bzw Beteiligungen oder wirtschaftliche Verflechtungen des Dr. F. zur B. zu entnehmen. Es ist daher unerklärlich, wie die Stiftungsbehörde mit dieser Aussage des Dr. F. auf seine „Vertrauenswürdigkeit" schließen kann.

Das Gegenteil ist der Fall: Bereits in der Sitzung am 21.1.2013 hatte Dr. F. Gelegenheit gehabt, seine wirtschaftliche Verflechtung zur B. offen zu legen. Diese Gelegenheit nutzte er nicht.

Die Protokolle vom 26.5.2014 bzw vom Protokoll 30.6.2015 wurden lange nach dem Abschluss des gegenständlichen Generalunternehmervertrages bzw des Bevollmächtigungsvertrages am 18.7.2013 und können somit bereits aus diesem Grund keine Kenntnis von Dr. C. um das wirtschaftliche Naheverhältnis des Dr. F. zur B. zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Verträge belegen.

Dass Dr. C. im Nachhinein Kenntnis von diesem Naheverhältnis und der Unvereinbarkeit der Funktion des Dr. F. als Mitglied des Kuratoriums und Bevollmächtigter der Stiftung in Bezug auf den Generalunternehmervertrag bzw den Bevollmächtigungsvertrag vom 18.7.2013 erlangte, kann ihr nicht zur Last gelegt werden und wirkt sich auf die Verletzung der Aufklärungspflicht durch Dr. F. nicht aus. Bereits in der Sachverhaltsdarstellung vom 14.3.2016 wurde diesbezüglich vorgebracht, dass erste Vorwürfe, dass Dr. F. de facto hinter der B. seht, im Mai 2014 erhoben worden waren. Das bestätigt auch das ins Spiel gebrachte Protokoll vom 26.5.2014. Aus diesem Protokoll sowie aus dem Protokoll vom 30.6.2015 ist somit für den Kenntnisstand von Dr. C. zum 18.7.2013 nichts zu gewinnen.

In diesem Zusammenhang ist auch relevant, dass Dr. F. sein Naheverhältnis zur B. noch Anfang 2016 stets bestritten hat, etwa am 2.3.2016 während eines Besprechungstermins mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Es ist daher denkunmöglich, dass Dr. C. zum 18.7.2013 Kenntnis vom Naheverhältnis des Dr. F. zur B. haben konnte, die von ihm selbst noch im März 2016 (!) bestritten wurde.

Diese Umstände hat die Stiftungsbehörde bei ihren Sachverhaltsfeststellungen nicht berücksichtigt, weswegen eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegt, die im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachgeholt werden kann.

Dabei ist auch zu beachten, dass jeder Zweifel hinsichtlich der Verletzung der Anzeige- und Aufklärungspflicht zulasten des Dr. F. gehen muss, da ihn diese Pflicht trifft und - wie bereits ausgeführt - keine Nachforschungspflicht der Beschwerdeführerin bzw der Vorsitzenden des Kuratoriums besteht.

4.4.2. Unzulässiges In-Sich-Geschäft

Hätte Dr. F. Dr. C. als Vorsitzende des Kuratoriums darüber aufgeklärt, dass er in einem engen Naheverhältnis zur B. steht, hätte sie dem Abschluss des Bevollmächtigungsvertrages bzw des GeneralUnternehmervertrages nie zugestimmt. Dies bereits deswegen, da die Beauftragung einer Gesellschaft, die im engen wirtschaftlichen Verhältnis zu einem Organwalter der Stiftung steht und dazu noch die Kontrolle dieser Gesellschaft durch diesen Organwalter selbst ein In-Sich-Geschäft darstellt (dazu unten), zur negativen Öffentlichkeitswirkung führt und darüber hinaus eine objektive Überprüfung der Vertragseinhaltung verhindert.

In-Sich-Geschäfte liegen im Falle einer Doppelvertretung (ein Vertreter mehrerer Parteien schließt einen Vertrag zwischen den Parteien) oder des Selbstkontrahierens (ein Vertreter schließt einen Vertrag mit sich selbst) vor. Beide Fälle sind gegeben. Die Rechtsfolgen sind identisch:

In-Sich-Geschäfte sind im Falle einer (unter den gegebenen Umständen augenscheinlichen) Interessenskollision und der abstrakten Gefährdung der Interessen des Geschäftsherrn schwebend unwirksam und können nur durch nachträgliche Genehmigung des Geschäftsherrn saniert werden (P. Bydlinski, KBB4 § 1016 Rz 4). Eine solche setzt wiederum voraus, dass der Geschäftsherr über den wahren Gehalt des Geschäfts aufgeklärt wurde.

Eine Aufklärung ist, wie oben ausführlich dargelegt, nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund sind der Generalunternehmervertrag und der Bevollmächtigungsvertrag mit Dr. F. unwirksam, woraus sich insbesondere auch eine Schadenersatzpflicht des „Vertreters" ergibt.

Eine unzulässige „Doppelvertretung" ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft abgeschlossen wird, an der der „Doppelvertreter" selbst nur mittelbar (etwa aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung) beteiligt ist (OGH 4 Ob 61/00w; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 20 Rz 23 mwN).

Dr. F. hätten diese elementaren Rechtsgrundsätze des Zivilrechts und deren Rechtsfolgen aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bekannt sein müssen und er wäre verpflichtet gewesen, im Sinne der gesetzlichen Regelungen zu agieren, um auch die durch die schwebende Unwirksamkeit bedingte Rechtsunsicherheit für die Beschwerdeführerin zu vermeiden. Dies ist nicht geschehen. Auch daraus ergibt sich seine Vertrauensunwürdigkeit.

4.4.3. Analogie zum PSG

Gem § 17 Abs 5 PSG bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Nach Rsp ist diese Gesetzesbestimmung analog auf jene Fälle anwendbar, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Umfasst sind somit Kollisionsfälle, bei denen das Vorstandsmitglied wirtschaftliche Eiaeninteressen verfolgt (OGH 27.04.2017, 2 Ob 52/16k).

Dieser Sorgfaltsmaßstab muss folgerichtig analog auch für die Stiftung nach dem BStFG 2015 gelten, sodass sich zumindest eine Aufklärungspflicht des Dr. F. gegenüber anderen Kuratoriumsmitgliedern über die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Dr. F. und der B., die den Auftrag von der Stiftung erhielt und die Dr. F. überwachen sollte, ergibt. Diese Aufklärungspflicht wurde von Dr. F. verletzt, sodass seine „Vertrauenswürdigkeit" iSd § 5 Abs 1 BStFG 2015 nicht gegeben sein kann.

4.4.4. Schädigung der Beschwerdeführerin

Zu guter Letzt ist es auch unrichtig, dass Dr. F. nicht vorgeworfen wurde, die Stiftung durch seine Handlungen geschädigt zu haben. Bereits in ihrem Privatbeteiligtenanschluss vom 10.5.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, durch die unterlassene Aufklärung über das Naheverhältnis des Dr. F. zur B. einen Vermögensschaden erlitten zu haben:

„Der Beschuldigte habe als Mitglied des Stiftungskuratoriums dessen Vorsitzende über die wahren Gesellschafter- und Vertretungsrechte in der B. GmbH getäuscht und die bestehende Interessenkollision herbeigeführt. Dadurch habe er sie dazu verleitet, einen Bevollmächtigungsvertrag betreffend die Projektleitung zuzustimmen. Im Rahmen dieses Vertrags erhielt der Beschuldigte ein Entgelt von € 65.625,00. Dies stellt einen Vermögensschaden der Privatbeteiligten dar, weil der Zahlung keine adäquate Gegenleistung gegenübersteht. Wesentliche Aufgabe des Projektleiters ist es, den Generalunternehmer bei der Durchführung des Projektes zu überwachen und die Bauherrenrechte wahrzunehmen. Die Erfüllung dieser Aufgabe war Dr. F. aufgrund der vorliegenden Interessenkollision unmöglich."

Auch diesen Umstand hat die Stiftungsbehörde in ihre Sachverhaltsfeststellungen nicht aufgenommen und nicht gewürdigt.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft T.-straße/ U., Wien. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Zinshaus. Aus den Erträgnissen erfolgt die Erfüllung des Stiftungszwecks.

Das A. (A.) schloss 2013 mit der B. GmbH (B.) einen Generalunternehmervertrag ab. Der Vertrag wurde von Seiten der Beschwerdeführerin von den Kuratoriumsmitgliedern Dr. C. und Mag. D. sowie auf Seiten der B. von Ing. E. unterfertigt.

Als Projektleiter wurden Dr. F. (Kuratoriumsmitglied) und Dr. G. (Stiftungsverwalter) installiert.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung waren die Ehefrau des Dr. I. F., Dr. H. F., sowie dessen Vater, Steuerberater KR Dr. J. F., Gesellschafter der B., wobei letzterer gemeinsam mit Ing. V. E. Geschäftsführer war.

Neben dem Generalunternehmervertrag schloss die Beschwerdeführerin ebenfalls am 18.7.2013 mit dem Stiftungsverwalter Dr. K. G. und mit dem Kuratoriumsmitglied Dr. I. F. einen Bevollmächtigungsvertrag. Mit diesem Vertrag wurde eine Projektleitung eingerichtet. Diese sollte für die Beschwerdeführerin die „Bauherrenfunktion übernehmen". Damit waren die Bevollmächtigten verantwortlich für Zielkontrolle, Qualitätssicherung sowie Kosten- und Konfliktmanagement. Wesentlicher Bestandteil war somit die Überwachung des Generalunternehmers B.. Für diese Tätigkeit wurde mit jedem Projektleiter ein Fixhonorar von € 70.000,00 zzgl USt vereinbart.

Am 29. März 2016 brachte die Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag der Vorsitzenden des Stiftungs-Kuratoriums, Dr. H. C., ein als „Sachverhaltsdarstellung“ bezeichnetes Schreiben beim Bundesministerium für Inneres ein. Darin wurde gegen RA Dr. I. F., seinerzeit neben MR Mag. J. D., eines der beiden weiteren Kuratoriumsmitglieder, der Vorwurf der mangelnden Vertrauenswürdigkeit erhoben.

Am 31. März 2016 brachte der (seinerzeitige) Verwalter der Stiftung, Dr. K. G., bei der Staatsanwaltschaft Wien in gegenständlicher Angelegenheit eine Sachverhaltsdarstellung ein.

Das seitens des Bundesministeriums für Inneres daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren ergab bei Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesministeriums im gegenständlich bekämpften Bescheid wie auch bei Zugrundelegung der Begründung des Abberufungsbescheids vom 18.5.2016, BMI-.../2016, dass aufgrund der erhobenen Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kuratoriumsmitglied Dr. F. und der Vorsitzenden Dr. C. sowie zwischen Dr. F. und dem (seinerzeitigen) Stiftungsverwalter, Dr. G., nachhaltig gestört war.

Aufgrund der nach Einschätzung des Bundesministeriums für Inneres daraus resultierenden Handlungsunfähigkeit der Stiftung und um das dauernde Stammvermögen der Stiftung zu erhalten, sowie um den Zweck der Stiftung nicht zu gefährden, wurde Notar Dr. L. M. mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 18. Mai 2016, GZ.: BMI- .../2016, zum Stiftungskommissär bestellt.

RA Dr. F. wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 26. August 2016, GZ. BMI-.../2016, von seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung befristet bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Verdacht nach §§ 146, 153 StGB) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit abberufen. Der Verbleib des Genannten im Kuratorium der Stiftung hätte bei Zugrundelegung der Begründung dieses Bescheids nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der ganzen Einrichtung infrage gestellt, da die angezeigten Straftaten in einem direkten Bezug zu seiner Tätigkeit als Kuratoriumsmitglied standen.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 schlug Dr. M. dem Bundesministerium für Inneres Notar Dr. N. O. anstelle von RA Dr. F. als neues Kuratoriumsmitglied der Stiftung vor.

Diesem Vorschlag wurde seitens des Bundesministeriums für Inneres nachgekommen. Mit Bescheid vom 26.8.2016, GZ: BMI-.../2016, wurde nämlich Notar Dr. N. O. gemäß § 16 Abs. 2 Satz Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz zum Kuratoriumsmitglied der Beschwerdeführerin „interimistisch - befristet mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... gegen [Dr. F.] anhängigen Strafverfahren (...)" bestellt. Zugleich wurde mit diesem Bescheid der zuvor bestellte Stiftungskommissär Dr. L. M. wieder abberufen.

Seitdem bestand das Kuratorium aus der Vorsitzenden Dr. H. C. sowie den beiden weiteren Mitgliedern MR Mag. J. D. und Notar Dr. N. O. besteht.

Am 9. Jänner 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Wien zur Zl.: ... das Ermittlungsverfahren gegen RA Dr. F. gemäß § 190 Z 2 StPO ein und gab am 20. Jänner 2017 eine umfassende Einstellungsbegründung gemäß § 194 Abs 2 StPO ab. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 beantragte Dr. G. die Fortführung des Verfahrens; dieser Antrag wurde aber mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 11. Juli 2017, ZI.: ..., abgewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 legte Dr. P. dem Bundesministerium für Inneres abermals einen Bericht vor, in dem neue Umstände, die seit Bescheiderlassung bekannt geworden sind, mitgeteilt worden sind, und in welchem Dr. F. wiederholt die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen worden ist. Der Eingabe waren zahlreiche Beilagen angeschlossen, so u. a. eine Anzeige des Dr. Q. R. gegen Dr. F. wegen des Verdachts gemäß § 153 StGB an die Rechtsanwaltskammer Wien.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.9.2017, GZ: BMI-.../2017, stellte die Stiftungsbehörde fest, dass Dr. F. gemäß § 15 Abs. 6 erster Fall Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz BGBl 11/1975 idF BGBl 161/2013 iVm § 28 Abs. 2 BStFG 2015 von seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Beschwerdeführerin „bis auf Weiteres abberufen" bleibt. Zudem wurde ausgesprochen, dass das gegenständliche näher bezeichnete Aufsichtsverfahren vor der Behörde bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens bzw. bis zum Abschluss eines in weiterer Folge gerichtsanhängigen Verfahrens ausgesetzt werde.

Im der Begründung dieses Bescheids führte die Stiftungsbehörde aus, dass das im Spruch angeführte Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig sei, und der Grund für die Bescheiderlassung darin gelegen sei, dass die Aufsichtsbehörde den Ausgang dieses Verfahrens abwarten wolle.

Weiter brachte die belangte Behörde in dieser Begründung, ähnlich wie in der Begründung des Bescheids vom 26.8.2016, GZ: BMI-.../2016, zum Ausdruck, dass die „bisher anhand der vorliegenden Sachverhaltsdarstellungen und Stellungnahmen bekannt gewordenen Tatsachen sowie die zahlreichen wechselseitig erhobenen Vorwürfe [indizieren], dass das Vertrauensverhältnis zwischen den seinerzeitigen einzelnen Kuratoriumsmitgliedern untereinander nachhaltig zerstört ist. Durch eine Perpetuierung des Status quo ante wäre die Stiftung „A." handlungsunfähig und damit die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der genannten Stiftung und die Erfüllung des Stiftungszweckes gefährdet". Auch aus diesem Grund sei verfügt worden, dass Dr. F. in seine Kuratoriumsfunktion vorerst nicht wieder eintritt.

Mit Note vom 11. Oktober 2017 teilte die Staatsanwaltschaft Wien hierzu mit, dass in der zur AZ ... (vormals ...) geführten, aufgrund der letztangeführten Anzeige geprüften Strafsache wegen des Verdachts gemäß § 153 Abs. 1 und 3 StGB von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dr. I. F. gemäß § 35c StAG abgesehen worden ist.

Am 16. April 2018 langte im Bundesministerium für Inneres eine, an den Herrn Leiter der Sektion III gerichtete, anonyme Eingabe „eines sehr besorgten Bürgers“ samt Anlagen betreffend die Vorgänge rund um die gemeinnützige Stiftung A. ein. Da darin neuerlich strafrechtlich unter Umständen relevante Vorkommnisse dargestellt wurden, wurde das Schreiben samt Anlagen dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention zur strafrechtlichen Prüfung übermittelt. Dieses leitete die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft Wien weiter. Unter der Zahl ... erfolgte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien, dass hinsichtlich des anonymen Schreibens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird.

In weiterer Folge wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden mit Schriftsatz vom 21.12.2018 die oa Bescheide vom 26.8.2016, sowie die Stiftungssatzung vorgelegt. Gemäß dem Artikel IX dieser Satzung besteht der als „Kuratorium“ bezeichnete Stiftungsvorstand aus drei Mitgliedern. Für den Fall des Ausscheidens eines Kuratoriumsmitglieds aus welchem Grunde immer bestellt der Bundesminister für Inneres auf Vorschlag der verbliebenen Kuratoriumsmitglieder die Ersatzperson für das ausgeschiedene Mitglied. Das Kuratorium ist bereits bei Anwesenheit von zwei seiner Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem ältesten anwesenden Kuratoriumsmitglied das Dirimierungsrecht zusteht.

Mit Schriftsatz vom 10.1.2019 brachte Dr. I. F. eine Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin durch den gegenständlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sei, zumal Dr. I. F. mit oa Bescheid vom 11.9.2017 „bis auf Weiteres“ von seiner Funktion als Kuratoriumsmitglied abberufen worden sei, und damit gar nicht abberufen worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass im Spruch des ao Bescheids vom 26.8.2016, mit welchem Dr. I. F. „bis auf Weiteres“ abberufen worden ist, auch ausgeführt worden ist, dass das von der belangten Behörde geführte Aufsichtsverfahren bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft in einem konkreten Verfahren ausgesetzt werde. Daraus sei zu folgern, dass die Wendung „bis auf Weiters“ zum Ausdruck bringe, dass die Abberufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des von der Staatsanwaltschaft zur Zl. AZ ..., befristet sei.

Mit Schriftsatz vom 14.1.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass Dr. I. F. keine Partei i.S.d. § 8 AVG im gegenständlichen Aufsichtsverfahren sei. Dies deshalb, „da hierfür im Gesetz schlicht die Rechtsgrundlage fehlt“. Mit diesem Schriftsatz zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2) des gegenständlich bekämpften Bescheids zurück.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

ad A) Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1)

§ 5 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015 in der am 1.1.2016 in Geltung getretenen und am 31.12.2016 außer Kraft getretenen Stammfassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautete samt Überschriften wie folgt:

„1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

(…)

Geschäftsführung und Vertretung

§ 5. (1) Mit der Führung der Geschäfte darf nur eine natürliche Person betraut werden, die der Bestellung zugestimmt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die nicht vertrauenswürdig sind. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter zu erfüllen.

(2) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

(3) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung der Stiftung oder des Fonds sind die Organwalter allein befugt.

(4) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In der Gründungserklärung vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

(5) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit der Stiftung oder dem Fonds (Insichgeschäfte) können, sofern es sich um Geschäfte untergeordneter Bedeutung handelt, mit Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters geschlossen werden. Für andere Insichgeschäfte ist

1.

die Zustimmung des Aufsichtsorgans,

2.

wenn kein Aufsichtsorgan bestellt ist, die Zustimmung des Stiftungs- oder Fondsprüfers, und

3.

wenn kein Stiftungs- oder Fondprüfer bestellt ist, die Zustimmung aller Rechnungsprüfer

notwendig.“

§ 5 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015 in der seit dem 1.1.2017 in Geltung stehenden Fassung BGBl. I 120/2016 lautet samt Überschriften wie folgt:

„1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

(…)

Geschäftsführung und Vertretung

§ 5. (1) Mit der Führung der Geschäfte darf nur eine natürliche Person betraut werden, die der Bestellung zugestimmt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die nicht vertrauenswürdig sind. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter zu erfüllen.

(2) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

(3) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung der Stiftung oder des Fonds sind die Organwalter allein befugt.

(4) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In der Gründungserklärung vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

(5) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit der Stiftung oder dem Fonds (Insichgeschäfte) können, sofern es sich um Geschäfte untergeordneter Bedeutung handelt, mit Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters geschlossen werden. Für andere Insichgeschäfte ist

1.

die Zustimmung des Aufsichtsorgans,

2.

wenn kein Aufsichtsorgan bestellt ist, die Zustimmung des Stiftungs- oder Fondsprüfers, und

3.

wenn kein Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt ist, die Zustimmung aller Rechnungsprüfer

notwendig.

§ 7 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015 in der am 1.1.2016 in Geltung getretenen und am 31.12.2016 außer Kraft getretenen Stammfassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautete samt Überschriften wie folgt:

2. Abschnitt Errichtung und Entstehung

Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung

(…)

Gründungserklärung

§ 7. (1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,

2.

die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,

3.

den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,

4.

den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,

5.

die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind,

6.

den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,

7.

eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

des Geburtsdatums,

d)

des Geburtsortes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17),

8.

Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17),

9.

sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,

d)

bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jeden Rechnungsprüfer (§ 18),

10.

Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18),

11.

sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,

d)

bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),

12.

Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),

13.

sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

des Geburtsdatums,

d)

des Geburtsortes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (§ 21),

14.

Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (§ 21),

15.

Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,

16.

Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie

17.

den Kreis der Begünstigten.

(2) Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

1.

die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,

2.

Bestimmungen über die Dauer des Fonds,

3.

Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,

4.

Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen,

5.

über Abs. 1 Z 16 hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,

6.

Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,

7.

den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie

8.

Regelungen über den Rechtsnachfolger.“

§ 7 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015 in der seit dem 1.1.2017 in Geltung stehenden Fassung BGBl. I 120/2016 lautet samt Überschriften wie folgt:

„2. Abschnitt Errichtung und Entstehung

Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung

(…)

Gründungserklärung

§ 7. (1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:

(1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,

2.

die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,

3.

den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,

4.

den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,

5.

die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind,

6.

den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,

7.

eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

des Geburtsdatums,

d)

des Geburtsortes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17),

8.

Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17),

9.

sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,

d)

bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jeden Rechnungsprüfer (§ 18),

10.

Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18),

11.

sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,

d)

bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),

12.

Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),

13.

sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

des Geburtsdatums,

d)

des Geburtsortes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (§ 21),

14.

Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (§ 21),

15.

Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,

16.

Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie

17.

den Kreis der Begünstigten.

(2) Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

1.

die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,

2.

Bestimmungen über die Dauer des Fonds,

3.

Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,

4.

Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen,

5.

über Abs. 1 Z 16 hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,

6.

Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,

7.

den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie

8.

Regelungen über den Rechtsnachfolger des Gründers.“

Die §§ 12 Abs. 1 und 3, 13, 14, 15, 16 und 17 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 – BStFG 2015 in der seit dem 1.1.2016 in Geltung getretenen Stammfassung BGBl. I Nr. 161/2013, lauten samt Überschriften wie folgt:

„Errichtung von Todes wegen

§ 12. (1) Eine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von § 7 reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des § 2 Abs. 3 oder 4 gewidmet wurde.

(…)

(3) Wurden in der Gründungserklärung einer Stiftung oder eines Fonds von Todes wegen keine organschaftlichen Vertreter bestimmt oder stimmen diese ihrer Bestellung nicht zu, so ist auf Antrag oder von Amts wegen durch die Stiftungs- und Fondsbehörde die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zu veranlassen und wird dieser als Stiftungs- oder Fondskurator tätig. Dieser hat

1.

für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds und die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Sorge zu tragen,

2.

erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie

3.

bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten.“

„Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators

§ 13. (1) Ein Stiftungs- oder Fondskurator ist umgehend auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen, wenn

1.

die zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können oder

2.

die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder

3.

die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder

4.

die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß § 21 Abs. 2 erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.

(2) § 12 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Behörden und Verfahren

§ 14. (1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann.

(2) Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.

(3) Für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesminister. Das gleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von Personen (Personengemeinschaften) zu verwalten sind, die hierzu vom Bundespräsidenten, von der Bundesregierung oder von einem Bundesminister bestellt werden.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 9 Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesfinanzgericht.

(5) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem in der Gründungserklärung angegebenen Sitz.

Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds

§ 15. (1) Die Stiftungen und Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde.

(2) Organwalter der Stiftungs- und Fondsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über eine Stiftung oder eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Stiftungs- oder Fondsvorstand oder als Prüfer der Stiftung oder des Fonds bestellt werden.

3. Abschnitt Organe

Allgemeines

§ 16. Organe der Stiftung oder des Fonds sind insbesondere:

1.

der Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17),

2.

die Rechnungsprüfer (§ 18),

3.

der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19) und

4.

das Aufsichtsorgan (§ 21).

Stiftungs- oder Fondsvorstand

§ 17. (1) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden.

(2) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung oder den Fonds und sorgt für die Erfüllung des Stiftungs- oder Fondszwecks. Er ist verpflichtet, dabei die Bestimmungen der Stiftungs- oder Fondserklärung einzuhalten.

(3) Dem Stiftungs- oder Fondsvorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stiftung oder des Fonds vorbehalten sind.“

§ 28 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015 in der am 1.1.2016 in Geltung getretenen und am 31.12.2016 außer Kraft getretenen Stammfassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautete samt Überschriften wie folgt:

6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 28. (1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die

1.

den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen,

2.

in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und

3.

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden,

gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes. Auf solche Stiftungen und Fonds ist § 9 nicht anzuwenden.

(2) Sofern Satzungen von Stiftungen und Fonds den Erfordernissen einer Gründungserklärung (§ 7) widersprechen, sind diese binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuändern und danach der Stiftungs- und Fondsbehörde vorzulegen. § 10 gilt sinngemäß. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, gelten die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013.

(3) Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, die Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen und von Organen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft verwaltet werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ob es sich um solche Stiftungen oder Fonds handelt, ist auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder des Verwaltungsorgans dieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bundeskanzler mit Bescheid festzustellen.

§ 28 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015 in der seit dem 25.5.2018 in Geltung stehenden Fassung BGBl. I 32/2018 lautet samt Überschriften wie folgt:

„(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die

1.

den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen,

2.

in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und

3.

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden,

gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes. Auf solche Stiftungen und Fonds ist § 9 nicht anzuwenden.

(2) Sofern Satzungen von Stiftungen und Fonds den Erfordernissen einer Gründungserklärung (§ 7) widersprechen, sind diese binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuändern und danach der Stiftungs- und Fondsbehörde zu übermitteln. § 10 gilt sinngemäß. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, gelten die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013.

(3) Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, die Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen und von Organen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft verwaltet werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ob es sich um solche Stiftungen oder Fonds handelt, ist auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder des Verwaltungsorgans dieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bundeskanzler mit Bescheid festzustellen.“

§ 29 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015 in der seit dem 1.1.2016 in Geltung stehenden Stammfassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet samt Überschriften wie folgt:

Vollziehung

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich Stiftungen und Fonds nach § 14 Abs. 3 der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister,

2.

hinsichtlich der §§ 5, 16 bis 19, 20 Abs. 1 bis 4 und 6, 21 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 12 sowie 27 Abs. 7 der Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich der §§ 20 Abs. 5 sowie 21 Abs. 8 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der §§ 2 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 dritter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

6.

hinsichtlich des § 28 Abs. 3 der Bundeskanzler sowie

7.

darüber hinaus der Bundesminister für Inneres.“

§ 32 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015 in der am 1.1.2016 in Geltung getretenen und am 31.12.2016 außer Kraft getretenen Stammfassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautete samt Überschriften wie folgt:

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zeitgleich tritt das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, außer Kraft. Auf die Fälle des § 28 Abs. 2 letzter Satz ist das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, weiterhin anzuwenden.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.“

In den Erläuterungen zur Stammfassung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (vgl. RV Blg. 889, 25. GP) wird wörtlich ausgeführt:

„Ziel des vorliegenden Entwurfes eines neuen Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes ist es – nicht zuletzt mit Blick auf das Unternehmensrecht und hier insbesondere auf das Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl. Nr. 694/1993 –, auch im Anwendungsbereich des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes zeitgemäße Regelungen zu treffen, die nicht nur zu einer Verwaltungsvereinfachung führen und sich in die österreichische (Unternehmens-) Rechtskultur einfügen, sondern auch für die Gründer von Stiftungen und Fonds entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten zu Zwecken der Gemeinnützigkeit eröffnen.

(…)

Im zweiten Abschnitt werden die Mindestvoraussetzungen für die ansonsten privatautonom gestaltbare Gründungserklärung vorgegeben und die Grundsätze für die Anzeige, Zulässigkeit und Erklärung über die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds geregelt. Neu ist dabei die Herstellung des Einklangs zwischen dem steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff und jenem nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015.

(…)

Darüber hinaus ist der Entwurf von einer weitest gehenden Selbstkontrolle durch die Stiftung und den Fonds geprägt, indem von diesen selbst beauftrage Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Revisoren nach dem Genossenschaftsgesetz, sowie bei großen Stiftungen und Fonds ein vom Gründer zu bestellendes Aufsichtsorgan in die Kontrolle der finanziellen Gebarung eingebunden werden sollen.“

Bei Zugrundelegung des Umstands, dass die belangte Behörde erstmals am 29. März 2016 durch die im Auftrag der Vorsitzenden des Stiftungs-Kuratoriums, Dr. H. C., von der Rechtsanwaltskanzlei eingebrachte „Sachverhaltsdarstellung“ von dem zwischen Herrn RA Dr. I. F. und zumindest einem Kuratoriumsmitglied, nämlich der Vorsitzenden des Kuratoriums Frau Dr. H. C. eingetretenen gegenständlichen Zerwürfnis in Kenntnis gesetzt worden ist, ist zwingend davon auszugehen, dass das dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Aufsichtsverfahren frühestens am 29. März 2016 bei der belangten Behörde anhängig geworden ist. Das aufgrund dieses Schreibens eingeleitete Aufsichtsverfahren wurde daher frühestens ab dem 29.3.2016 eingeleitet.

Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 28 BStFG 2015 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013 fanden auf dieses Verfahren sohin ausschließlich die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 Anwendung, erfasst doch die Übergangsbestimmung des § 28 BStFG 2015 ausschließlich Aufsichtsverfahren, welche bereits vor dem 1.1.2016 anhängig geworden sind; und handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren offensichtlich auch nicht um ein Stiftungserrichtungsverfahren.

An den gesetzlichen Vorgaben des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 sind daher auch die erstinstanzlich gesetzten Rechtsakte, insbesondere die von der belangten Behörde erlassenen Bescheide zu messen.

Seitens der belangten Behörde wurde bei Zugrundelegung der Ausführungen in derem Abberufungsbescheid vom 18.5.2016, BMI-.../2016, wie auch im gegenständlich bekämpften Bescheid dieses oa am 29. März 2016 eingelangte Schreiben zum Anlass genommen, seiner Aufsichtspflicht gemäß § 13 Abs. 1 BStFG 2015 nachzukommen und das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 BStFG 2015 insbesondere im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Vorgabe des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 zu Insichgeschäften zu überprüfen.

Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 räumt der Aufsichtsbehörde nur verhältnismäßig wenige Aufsichtsbefugnisse ein.

Ausschließlich die Bestimmung des § 13 Abs. 1 BStFG 2015 erfasst die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im Falle der von dieser (nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren) erfolgten Feststellung der Nichtmehrerfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz BStFG 2015 (daher insbesondere bei Wegfall der Vertrauenswürdigkeit eines Mitglieds der Geschäftsführung). Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG 2015 hat nämlich die Stiftungsaufsichtsbehörde „umgehend auf Antrag oder von Amts wegen“ einen Stiftungskurator zu bestellen, wenn „die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz [BStFG 2015] nicht mehr erfüllt sind“.

Worin die Rechtsstellung dieses zu bestellenden Stiftungskurators liegt und welche Befugnisse und Aufgaben diesem zukommen, wird im § 13 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 letzter Satz BStFG 2015 abschließend geregelt. Im Ergebnis hat der Stiftungskurator im Wesentlichen die Aufgaben wahrzunehmen, welche sonst gemäß § 17 BStFG 2015 vom Stiftungsvorstand wahrzunehmen sind.

Daraus folgt implizit, dass im Falle einer auf § 13 Abs. 1 BStFG 2015 erfolgten Bestellung eines Stiftungskurators der bislang eingesetzt gewesene Stiftungsvorstand zur Gänze abberufen ist. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da dem Gesetzgeber nicht zusinnnbar ist, dass dieser konkurrierende Organe zulassen will, welche infolge der dadurch bewirkten Zuständigkeitskonflikte eine Stiftung (bzw. einen Fonds) unleitbar machen.

Diese oa explizite gesetzliche Regelung lässt keinerlei Interpretationsspielraum dahingehend zu, dass im Falle des Verlusts der Vertrauenswürdigkeit bloß nur eines Stiftungsvorstandsmitglieds die Aufsichtsbehörde befugt sein könnte, nur dieses eine Stiftungsvorstandsmitglied abzuberufen.

Schon in Anbetracht der obreferierten Gesetzesmaterialien und der klaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 BStFG 2015 ist auch anzunehmen, dass diese Regelungskonsequenz vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht wurde, und dass sohin keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt.

Der Gesetzgeber setzt nämlich offensichtlich auf die Selbstreinigungskraft des Stiftungsvorstands aufgrund der dem Stiftungsvorstand oder einem anderen Stiftungsorgan durch die Stiftungssatzung nunmehr zwingend einzuräumenden Befugnisse. So fordert nunmehr § 7 Abs. 1 Z 8 BStFG 2015 die Aufnahme einer (von der Stiftungsbehörde zu genehmigenden) Regelung über die Abberufung und Neubestellung von Stiftungsvorstandsmitgliedern in der Stiftungssatzung.

Daraus ist zu folgern, dass eine Stiftungssatzung insbesondere eine Regelung enthalten muss, welches Organ befugt und zudem verpflichtet ist, ein einziges vertrauenswürdig gewordenes Stiftungsvorstandsmitglied abzuberufen.

Im gegenständlichen Fall eines aus drei Personen bestehenden Vorstands und der hypothetischen Annahme, dass RA Dr. I. F. tatsächlich vertrauensunwürdig geworden sein sollte, wäre bei Zugrundelegung der Satzung der Beschwerdeführerin der diesfalls durchaus noch beschlussfähige Stiftungsvorstand mit den Stimmen der beiden übrigen Stiftungsvorstandsmitglieder verpflichtet gewesen, entsprechend der Bestimmungen der Satzung RA Dr. I. F. abzuberufen. Sodann wäre entsprechend der Regelungen der Satzung ein neues Stiftungsvorstandsmitglied zu bestellen gewesen.

Nur im Falle, dass die Organe der Stiftung, welche kraft der Stiftungssatzung befugt und verpflichtet sind, ein vertrauensunwürdig gewordenes Stiftungsvorstandsmitglied abzuberufen, nicht in der Lage sind, dieser Verpflichtung nachzukommen, liegt sohin der Fall vor, in welcher die Aufsichtsbehörde als letzte Konsequenz das Aufsichtsmittel des § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG 2015 setzen muss, und den Gesamtvorstand durch die Bestellung eines Stiftungskurators entheben muss.

Klarstellend sei darauf verwiesen, dass wohl regelmäßig eine Satzung nicht nur im Falle, dass die Vertrauensunwürdigkeit eines Vorstandsmitglieds erwiesen worden ist, einem Stiftungsorgan die Befugnis der Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitglieds einräumt (einräumen wird). Es wird durchaus üblich sein, dass auch im Falle des Verlustes der Zusammenarbeitsbasis der übrigen Vorstandsmitglieder zu einem Vorstandsmitglied die Stiftungssatzung den diesfalls durchaus beschlussfähigen Stiftungsvorstand zur Abberufung dieses Vorstandsmitglieds befugen wird. Doch ist dies im jeweils konkreten Fall anhand der Bestimmungen der Satzung zu prüfen. Dies ist aber nicht der Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, und daher auch nicht vom erkennenden Gericht zu klären.

Jedenfalls steht aber fest, dass die belangte Behörde keinesfalls befugt gewesen ist, ein einziges Stiftungsvorstandsmitglied mit Bescheid abzuberufen.

Nicht anders ist im Ergebnis der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 26.8.2016, GZ: BMI-.../2016, mit welchem Notar Dr. N. O. gemäß § 16 Abs. 2 Satz Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz zum Kuratoriumsmitglied der Beschwerdeführerin „interimistisch - befristet mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... gegen [Dr. F.] anhängigen Strafverfahren (...)" bestellt wurde, einzustufen.

Da nämlich das Gesetz nicht die Möglichkeit der Abberufung bloß eines einzigen Vorstandsmitglieds vorsieht, erlaubt dieses auch der Aufsichtsbehörde nicht, bloß ein einziges Vorstandsmitglied zu bestellen. Wie nachfolgend dargelegt, räumt das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 seit dem 1.1.2016 der Aufsichtsbehörde sogar nicht einmal mehr die Befugnis ein, einen gesamten Stiftungsvorstand zu bestellen.

Schon in Anbetracht der obreferierten Gesetzesmaterialien und der klaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 BStFG 2015 ist ebenso anzunehmen, dass diese Regelungskonsequenz vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht wurde, und dass sohin keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt.

Der Gesetzgeber setzt nämlich auch hier offensichtlich auf die Selbsterneuerungsfähigkeit der Stiftungsorgane bzw. die nunmehr deutlich erweiterten Befugnisse des Stiftungskurators. So sind nunmehr den Stiftungsorganen durch die Stiftungssatzung umfassend alle Konstellationen abdeckende Abberufungs- bzw. Vorstandsmitgliedbestellungsbefugnisse einzuräumen, fordert doch nunmehr § 7 Abs. 1 Z 8 BStFG 2015 die Aufnahme einer (von der Stiftungsbehörde zu genehmigenden) Regelung über die Abberufung und Neubestellung von Stiftungsvorstandsmitgliedern in der Stiftungssatzung. Auch wird nunmehr durch § 13 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 letzter Satz BStFG 2015 dem Stiftungskurator als einzigem Behördenorgan die Befugnis zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern eingeräumt.

Daraus ist zu folgern, dass eine Stiftungssatzung insbesondere eine Regelung enthalten muss, welches Organ befugt und zudem verpflichtet ist, ein aus welchem Grunde auch immer aus dem Vorstand ausgeschiedenes Mitglied durch ein neues Mitglied zu ersetzen.

Daran ändert auch die oa Bestimmung der Satzung der Beschwerdeführerin, wonach auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder die Behörde das den Vorstand wieder vollzählig machende Vorstandsmitglied zu bestellen habe, nichts, zumal durch diese Bestimmung der Behörde keine hoheitliche Befugnis eingeräumt worden sein kann; kommt doch nur dem Gesetzgeber (und sohin insbesondere keinem Stiftungsorgan) die Befugnis zu, hoheitliche Vollzugskompetenzen zu generieren.

Folglich ist ein allfällig aufgrund dieser Satzungsbestimmung von der Aufsichtsbehörde gesetzter Kuratoriumsmitgliedsbestellungsakt der Aufsichtsbehörde nur als ein zivilrechtlicher Geschäftsakt einzustufen. Da aber ohnedies im gegenständlichen Fall kein solcher Vorschlag durch den Restvorstand erfolgt ist, kann die durch den gegenständlichen Bescheid ausgesprochene Kuratoriumsmitgliedsbestellung denkunmöglich auf diese Satzungsbestimmung zurückgeführt werden, und wäre diese daher auch nicht im Falle deren Qualifizierbarkeit als Privatrechtsakt zulässig gewesen werden.

Nur im Falle, dass die Organe der Stiftung, welche kraft der Stiftungssatzung befugt und verpflichtet sind, ein aus welchem Grunde auch immer aus dem Vorstand ausgeschiedenes Mitglied durch ein neues Mitglied zu ersetzen, nicht in der Lage sind, dieser Verpflichtung nachzukommen, liegt sohin der Fall vor, in welchem die Aufsichtsbehörde als letzte Konsequenz das Aufsichtsmittel des § 13 Abs. 1 Z 1 BStFG 2015 setzen muss, und den Gesamtrestvorstand durch die Bestellung eines Stiftungskurators entheben muss.

Auch in diesem Fall ist die Behörde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Klarstellung weder befugt, ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand abberufen, oder eine einzige Person mit einer Vorstandsmitgliedsfunktion zu betrauen.

Zudem findet auch in einem solchen hypothetischen Fall einer erfolgten Enthebung des Stiftungsvorstands durch die Einsetzung eines Stiftungskurators die Bestimmung des § 13 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 Z 2 BStFG 2015 Anwendung, wonach der Stiftungskurator erforderlichenfalls (daher sofern in der Stiftungssatzung für diesen Fall keine andere Regelung erfolgt ist) den nächsten Stiftungsvorstand zu bestellen hat. Damit hat der Gesetzgeber aber auch klar gestellt, dass die Aufsichtsbehörde niemals befugt ist, einen Stiftungsvorstand als Gesamtes oder auch nur ein einziges Stiftungsvorstandsmitglied (durch Bescheid) zu bestellen.

Bei Zugrundelegung der klaren Gesetzeslage war mangels der Voraussetzungen für ein Tätigwerden gemäß § 13 Abs. 1 BStFG 2015 die belangte Behörde im Übrigen auch nicht befugt gewesen, den Notar Dr. L. M. mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 18. Mai 2016, GZ.: BMI- .../2016, zum Stiftungskommissär zu bestellen.

Ebenso war die belangte Behörde daher auch nicht befugt gewesen, mit Bescheid vom 11.9.2017, GZ: BMI-.../2017, festzustellen, dass RA Dr. F. gemäß § 15 Abs. 6 erster Fall Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz BGBl 11/1975 idF BGBl 161/2013 i.V.m. § 28 Abs. 2 BStFG 2015 von seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Beschwerdeführerin „bis auf Weiteres abberufen" bleibt. Dies einerseits schon deshalb, da infolge der Nichtanwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 28 BStFG 2015 die von der belangten Behörde im Bescheid angeführte Gesetzesbestimmung des Vorgängergesetzes nicht mehr anzuwenden war, und infolge dieser Nichtbeachtung der Gesetzesvorgabe in einem weiteren Fall von der Behörde eine Kompetenz in Anspruch genommen wurde, welche nach dem aus § 17 Abs. 1 BStFG 2015 zu erschließenden Willen des Gesetzgebers ausschließlich in die Kompetenz des jeweils zur Feststellung bzw. Beschlussfassung dieser Angelegenheit zuständigen Stiftungsorgans bzw. des allenfalls rechtkräftig eingesetzten Stiftungskurators fällt.

Da diese wenngleich offenkundig rechtswidrigen Bescheide der belangten Behörde alle in Rechtskraft erwachsen sind, ist deren Überprüfung und allfällige Behebung nicht Gegenstand des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.

Diese Feststellungen hatten vielmehr nur aus dem Grund zu erfolgen, da dadurch deutlich wird, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid auf rechtswidrige Prämissen aufbaut, und ohne Rechtsgrundlage (und sohin mangels Zuständigkeit der belangten Behörde) erlassen worden ist.

Im Hinblick auf das Vorbringen von Dr. F. in seinem Schriftsatz vom 10.1.2019 sei in diesem Zusammenhang klarstellend ausgeführt, dass aus diesen rechtswidrigen rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde nicht ableitbar ist, dass RA Dr. F. infolge der ersatzlosen Behebung des gegenständlich bekämpften Bescheids die Funktion als Vorstandsmitglied (Kuratoriumsmitglied) auszuüben befugt ist.

Diese Konsequenz der Befugnis zur Ausübung einer Kuratoriumsmitgliedsfunktion wäre nämlich nur der Fall, wenn der oa Bescheid vom 11.9.2017, GZ: BMI-.../2017, nicht erlassen worden wäre. Durch diesen Bescheid wurde nun aber dem Vorbescheid vom 26. August 2016, GZ. BMI-.../2016, mit welchem RA Dr. F. nur befristet „abgesetzt“ worden ist, derogiert.

Mit dem zuletzt erlassenen Bescheid vom 11.9.2017, GZ: BMI-.../2017, wurde im Ergebnis eine unbefristete Abberufung angeordnet, zumal im Spruch kein Zeitpunkt des Endes der Abberufung festgelegt wurde. Durch die Wendung „bis auf Weiteres“ wird keine mit einem exakten Datum konkretisierbare Befristung der Abberufung ausgesprochen, womit von einer unbefristeten Abberufung auszugehen ist.

Auch wenn Dr. F. in den Bescheidspruch hineinsuggeriert, dass durch diesen eine Befristung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens vor der Staatsanwalt gemeint sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, und im gegenständlichen Spruch solch eine Befristung auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines bestimmten Verfahrens nicht ansatzweise ausgesprochen ist.

Im Spruch dieses Bescheids wurden nämlich unabhängig voneinander zwei Aussprüche getätigt, nämlich erstens, dass die Abberufung (bis auf Weiteres) aufrecht bleibt, und zweitens, dass das von der belangten Behörde geführte Aufsichtsverfahren bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesetzt werde.

Damit ist aber durch diesen zu Herrn Dr. F. ergangenen Bescheidspruch (im Gegensatz zum ausdrücklichen Befristungsausspruch im Bescheidspruch zum Aufsichtsverfahrensfortgang) explizit keine Befristung ausgesprochen worden.

Solch ein Befristungsausspruch vermag auch nicht aus dem zweiten Ausspruch der Verfahrensaussetzung gefolgert zu werden. Dies schon deshalb nicht, da weder im ersten Ausspruch betreffend Herrn Dr. F. noch in diesem zweiten Ausspruch der Verfahrensaussetzung ausgesprochen worden ist, dass der Ablauf der Verfahrensaussetzung die zwingende Konsequenz der Wiederinstallierung des Herrn RA Dr. F. in dessen Kuratoriumsmitgliedsfunktion zur Folge hat.

Auch ergibt sich schon aus dem Aktengegenstand und dem Sachverhaltsverlauf, das der Gegenstand des vorliegenden Aufsichtsverfahrens nicht auf die Erlassung eines an Dr. F. zu adressierenden Bescheids beschränkt gewesen ist.

Außerdem führt das Ende einer Verfahrensaussetzung nur dazu, dass ein bestimmtes Verfahren weiterzuführen ist. Ein solches Ergebnis ist mit der Annahme, dass mit dem Zeitpunkt des Endes der Verfahrensaussetzung ex lege auch das Aufsichtsverfahren beendet ist und der im Aufsichtsverfahren „nur“ befristet abgesetzte Herr Dr. F. automatisch wieder in seine ursprüngliche Funktion zurückinstalliert ist, unvereinbar. Damit würde nämlich der Aussetzungsbescheid dahingehend auszulegen sein, dass mit Eintritt der einstellenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft das Aufsichtsverfahren automatisch beendet ist, und daher gerade nicht mehr weiterzuführen ist. Dieses Ergebnis ist mit dem Spruch eines Aussetzungsbescheids, welcher mit dem im Bescheid angeführten Ereignis die Weiterführung (und sohin nicht die Beendigung) des ausgesetzten Verfahrens anordnet, unvereinbar. In diesem Sinne kann dieser Bescheid daher nicht ausgelegt werden. Damit ist aber auch klargestellt, dass die beiden Spruchpunkte insofern nicht unklar sind, als diese nicht zum Ausdruck bringen, dass mit dem Zeitpunkt einer einstellenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft Herr Dr. F. automatisch wieder in seine ursprüngliche Funktion zurückinstalliert ist.

Im Übrigen vermag auch im Falle der vom erkennenden Gericht nicht geteilten Annahme, dass der gegenständliche Ausspruch zu Dr. F. unklar sei, und daher einer Auslegung durch die Bescheidbegründung zugänglich ist, zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch aus der Bescheidbegründung geht nur hervor, aus welchem Grunde dieser Bescheidausspruch gefasst wurde. Dagegen stellt auch die Begründung nicht klar, dass die Behörde mit diesem Bescheidausspruch auch in einer rechtskraftfähigen Weise zum Ausdruck bringen wollte, dass im Falle der Einstellung des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft Herr Dr. F. automatisch seine Kuratoriumsmitgliedsfunktion wiedererlangt.

Zudem sei darauf verwiesen, dass die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheids, ähnlich wie in der Begründung des Bescheids vom 26.8.2016, GZ: BMI-.../2016, zum Ausdruck gebracht hat, dass die „bisher anhand der vorliegenden Sachverhaltsdarstellungen und Stellungnahmen bekannt gewordenen Tatsachen sowie die zahlreichen wechselseitig erhobenen Vorwürfe [indizieren], dass das Vertrauensverhältnis zwischen den seinerzeitigen einzelnen Kuratoriumsmitgliedern untereinander nachhaltig zerstört sei. Durch eine Perpetuierung des Status quo ante wäre die Stiftung „A." handlungsunfähig und damit die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der genannten Stiftung und die Erfüllung des Stiftungszweckes gefährdet". Auch aus diesem Grund sei verfügt worden, dass Dr. F. in seine Kuratoriumsfunktion vorerst nicht wieder eintritt. Damit ist aber deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass für die belangte Behörde auch im Falle der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens mehr als ungewiss war, ob Dr. F. jemals wieder in seine Funktion als Mitglied des Kuratoriums wiedereingesetzt werde.

Dass die belangte Behörde diese Konsequenz des automatischen Eintritts von Herrn Dr. F. in seine ursprüngliche Organstellung im Falle der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens zwingend nicht einmal implizit vor Augen gehabt haben kann, lässt sich zudem auch aus dem Umstand der gegenständlichen Bescheiderlassung ersehen; handelt es sich doch bei diesem Bescheid um keinen Feststellungsbescheid, sondern um einen konstitutiven Bescheid, mit welchem erst ein bestimmtes Recht bzw. eine bestimmte Pflicht, nämlich die Wiederinstallierung in das Kuratorium, verfügt worden ist.

Auch der Hinweis auf die Aussetzung eines Aufsichtsverfahrens führt nicht weiter, zumal nirgends steht, dass mit Beendigung des Aufsichtsverfahrens zwingend Dr. F. in die Stellung eines Kuratoriumsmitglieds eintreten muss.

Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids Herr Dr. F. dauerhaft von seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums der gegenständlichen Stiftung abberufen worden war.

Damit ist aber auch zu folgern, dass durch den Spruchpunkt 1) der gegenständlichen Bescheidausfertigung Herr Dr. F. durch einen konstitutiven Bescheid mit der Funktion eines Mitglieds des oa Kuratoriums betraut worden ist. Implizit wurde zudem mit diesem Bescheid auch ein zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bestellt gewesenes Mitglied des oa Kuratoriums abgesetzt.

Wie zuvor ausgeführt, ermächtigt das nunmehr anzuwendende Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 die Aufsichtsbehörde keinesfalls, durch einen Bescheid einer Person eine Organfunktion einer Stiftung zuzuerkennen.

Auch ergibt sich aus den obdargelegten Ausführungen, dass die Aufsichtsbehörde nach dem nunmehr anzuwendenden Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 auch keinesfalls befugt ist, lediglich ein einziges Mitglied eines Stiftungsorgans mit Bescheid zu entheben.

Für den gegenständlichen Bestellungsbescheid ermangelt es daher jeglicher Gesetzesgrundlage, sodass dieser somit ersatzlos zu beheben war.

Im Hinblick auf die gegenseitigen Aberkennungen der Parteistellungen sieht sich das erkennende Gericht auch veranlasst, dazu sich zu äußern.

Wenngleich es zwar zutrifft, dass Dr. F. aus dem Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Bestellung zu einem Kuratoriumsmitglied ableiten kann, so wurden ihm doch durch den gegenständlich bekämpften Bescheid Rechte und Pflichten eingeräumt; womit ihm aber ein rechtliches Interesse an dieser Entscheidung, und damit auch eine Parteistellung i.S.d. § 8 AVG zukommt.

Dass die Beschwerdeführerin im Falle der Erlassung eines Bescheids, mit welcher ein Vorstandsmitglied bestellt wird, in deren Rechtssphäre i.S.d. § 8 AVG betroffen ist, ist offensichtlich, sodass auch an deren Parteistellung keine Zweifel bestehen können.

ad B) Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2)

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die obangeführte Beschwerdezurückziehung mit Schriftsatz vom 14.1.2019 bewirkt, dass der angefochtene Bescheid nunmehr von der beschwerdeführenden Partei nicht mehr bekämpft werden kann. Infolge dessen war dem Verwaltungsgericht Wien ein Eingehen auf die Beschwerde und eine Überprüfung des bezughabenden angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde verwehrt.

Daher war das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien einzustellen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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