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VGW-103/064/5777/2019; VGW-103/064/5780/2019•LVwG W VGW-103/064/5777/2019; VGW-103/064/5780/2019
VGW-103/064/5777/2019; VGW-103/064/5780/2019Tribunale amministrativo regionale24 giu 2019
Melderegister; Abmeldung; Hauptwohnsitz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. WildpannerGugatschka
1. ) über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 15.11.2018, Zl. MA 62-V/1/18, mit welchem das Melderegister durch die Abmeldung des Beschwerdeführers gemäß § 15 iVm § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 idgF, amtswegig berichtigt wurde, und
2. ) über die Beschwerde des Herrn C. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 15.11.2018, Zl. MA 62-V/2/18, mit welchem das Melderegister durch die Abmeldung des Beschwerdeführers gemäß § 15 iVm § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 idgF, amtswegig berichtigt wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 15.11.2018 zu den Zlen. MA 62-V/1/18 und MA 62-V/2/18 berichtigte die belangte Behörde das Melderegister amtswegig durch Abmeldung von A. B. (im Folgenden: der Erstbeschwerdeführer) und C. B. (im Folgenden: der Zweitbeschwerdeführer) gemäß § 15 iVm § 4 Abs. 1 Meldegesetz von der Adresse Wien, D.-Platz …/10.
Der an den Erstbeschwerdeführer gerichtete Bescheid (GZ: MA 62-V/1/18) wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Am 24. Mai 2018 langte eine Mitteilung der Magistratsabteilung 6 – Ergebungs- und Vollstreckungsdienst über eine Erhebung an der Adresse Wien, D.-Platz …/10 in der Magistratsabteilung 62 ein, wonach diese Wohnung gänzlich unbewohnt sei. An der Wohnungstür war ein Schreiben der E. GmbH wegen der Abschaltung der Gaszufuhr vom 9. Dezember 2016 und eine Verständigung der Wiener Netze über die Gassperre vom 30. Jänner 2017 angebracht.
Auf Grund dieser Angaben haben wir in unserer Funktion als Meldebehörde davon Kenntnis erlangt, dass Herr A. B. an der Adresse Wien, D.-Platz …/10 nicht mehr wohnt, aber laut Zentralem Melderegister dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Am 28. Mai 2018 wurde an Herrn A. B. eine Aufforderung zur Stellungnahme per Fensterkuvert versendet. Daraufhin gab Herr A. B. am 8. Juni 2018 in der Magistratsabteilung 62 an, eine Zeit lang in F. gewohnt zu haben, nun aber wieder manchmal gemeinsam mit seinem Sohn Herrn C. B. in der Wohnung in Wien, D.-Platz …/10 zu schlafen, da ihm die Wohnung in F. zu teuer werde. Einen Nebenwohnsitz in F. werde er anmelden. Dies erfolgte am 18. Juni 2018.
Auf unsere Anfrage gab der Nachbar Herr G. H. (Top 11) am 27. Juni 2018 telefonisch an, seit etwa einem Jahr niemanden mehr in der Wohnung in Wien, D.-Platz …/10 wahrgenommen zu haben.
Eine nochmalige Erhebung vor Ort an der Adresse Wien, D.-Platz …/10 durch ein unabhängiges Erhebungsorgan am 4. September 2018 untermauerte die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens, wonach die verfahrensgegenständliche Wohnung bereits seit geraumer Zeit unbewohnt ist. Laut Erhebungsbericht waren die Verständigungsschreiben über die Abschaltung der Gaszufuhr von Ende 2016 bzw. Anfang 2017 unverändert an der Wohnungstüre angebracht. Der Nachbar Herr K. (Top 12) gab zusätzlich an, dass seit mindestens zwei Jahren niemand in der Wohnung in Wien, D.-Platz …/10 wohnt.
Im Hinblick auf die Erhebungen vor Ort im Mai und September 2018 durch unabhängige Erhebungsorgane der Magistratsabteilung 6 – Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, bei welchen an der Wohnungstüre angebrachte Verständigungsschreiben über die Abschaltung der Gaszufuhr von Ende 2016 bzw. Anfang 2017 vorgefunden wurden und die dabei erfolgten Angaben des Nachbarn Herrn K., wonach in der Wohnung in Wien, D.-Platz …/10 seit mindestens zwei Jahren niemand wohnt, sowie die ähnlich lautenden telefonischen Angaben eines weiteren Nachbars, steht für die Meldebehörde fest, dass Herr A. B. nicht an dieser Adresse wohnt.“
Die Begründung des, an den Zweitbeschwerdeführer gerichteten, Bescheides (GZ: MA 62-V/2/18) weicht vom obzitierten Bescheid im Wesentlichen lediglich in Bezug auf seine Stellungnahme im Behördenverfahren ab:
„Am 28. Mai 2018 wurde an Herrn C. B. eine Aufforderung zur Stellungnahme per Fensterkuvert versendet. Daraufhin gab Herr C. B. am 8. Juni 2018 in der Magistratsabteilung 62 an, gemeinsam mit seinem Vater Herrn A. B. nach wie vor in der Wohnung in Wien, D.-Platz …/10 zu schlafen, tagsüber jedoch aus beruflichen Gründen nicht in der verfahrensgegenständlichen Wohnung anzutreffen zu sein. Herrn C. B. bestätigte, dass die Strom- und Gaszufuhr zur Wohnung in Wien, D.-Platz …/10 abgedreht sei und gab dazu an, beides nicht zu benötigen, da er ohnehin meistens nur am Abend in die verfahrensgegenständliche Wohnung komme und dann gleich schlafen gehe. Herr C. B. legte einen Mietvertrag mit L. und Mietvorschreibungen und -bezahlungen der Jahre 2015 bis 2018 vor.“
Gegen diese Entscheidungen richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden. Der Erstbeschwerdeführer führt darin insbesondere aus:
„Mein Sohn hat mich unterstützt bei meinem Bandscheibenvorfall von September beginnend und bei mir in F. gewohnt. Konnte nicht gehen. Fast zwei Monate im Rollstuhl bis zu meiner OP. Möchte die Hauptmeldung behalten wenn es irgendwie möglich wäre. Habe mich jetzt in F. angemeldet. Weiss aber nicht wie lange ich mir die Wohnung noch leisten kann.“
Der Zweitbeschwerdeführer führt in seiner Beschwerde insbesondere Folgendes aus:
„[Ich]habe […] am 28. Mai 2018 in meiner Stellungnahme erwähnt, dass ich im zu Sommerbeginn für 2 Wochen verreisen werde, daher ist es mir unerklärlich, wie man genau in diesem Zeitraum, ein unangekündigtes Erhebungsorgan, zur Aufklärung zu mir auf den D.-Platz schicken kann.
Die Benachrichtigungen die an meiner Wohnungstür angebracht sind, sind dort nur aus einem einzigen Grund noch befestigt, nämlich um die Kontakte für die Aufhebung der Gassperre bei der Hand zu haben.
Leider gab es in meiner Familie ein weiteres Unglück, da sich mein Vater A. B., Ende August einen schweren Bandscheibenvorfall zuzog, mit dem es ihm unmöglich war einem geregelten Tagesablauf zu folgen. Um meinem Vater unter die Arme zu greifen, opferte ich ihm jede freie Minute. Da die Therapie, die ihm die Ärzte verordneten, keine Besserung brachten, entschloss er sich für eine Operation. Die Termine für diese OP, war leider erst Ende November und somit versuchte ich, meinem Vater, bis zu diesem Termin, sein Leben so gut es eben ging zu erleichtern, um ihm weitere starke Schmerzen, zu ersparen. Da die Wohnung meines Vaters in F. für seine gesundheitliche Situation, besser gerüstet ist, betreute ich ihn, im besagten Zeitraum, zwischen Ende August bis Anfang Dezember. Da ich lange nicht wusste, wie lange der Zustand meines Vaters akut ist, konnte ich kaum voraus planen und hielt es nicht für notwendig das Meldeamt davon in Kenntnis zu setzen.
[…]
Dass ich meine Nachbarn, die Familie K., nicht häufig antreffe ist zutreffend, aber zu sagen, ich 2 Jahre lang nicht gesehen zu haben, entspricht leider nicht der Wahrheit. In erinnere mich zum Beispiel, dass es 2017 eine Überprüfung der Kellerräumlichkeiten gab, zu welcher ich selbstverständlich anwesend war und mir Herr K., ganz klar in Sichtweite gegenüberstand.
[…]“
Nach Einlangen der Beschwerden holte die belangte Behörde Erkundigungen bei einem Nachbarn der verfahrensgegenständlichen Wohnung und bei der Stadtgemeinde F. hinsichtlich des Verfahrenstandes des amtlichen Anmeldeverfahrens bezüglich des Zweitbeschwerdeführers ein.
Die belangte Behörde nahm davon Abstand, Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und legte die Beschwerden samt den bezughabendem Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien am 24.4.2019 zur Entscheidung vor. Zum Beschwerdevorbringen nimmt sie dabei insbesondere insoweit Stellung, als das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, die Verständigungsschreiben über die Abschaltung der Gaszufuhr seit Ende 2016 an der Wohnungstüre belassen zu haben, um die Kontakte für die Aufhebung der Gassperre bei der Hand zu haben, unglaubwürdig sei. Jemand, der die Wohnung aufsucht, würde diese Schreiben sofort entfernen und in der Wohnung verwahren. Unglaubwürdig und lebensfremd sei auch dessen Angabe, weder Gas noch Strom zu benötigen, da er die verfahrensgegenständliche Wohnung lediglich zum Schlafen benutze. Die belangte Behörde habe bei der Stadt F. ein amtliches Anmeldeverfahren betreffend den Zweitbeschwerdeführer angeregt und sei den Erhebungsorganen von einem Nachbarn mitgeteilt worden, dass ein 40-50-jähriger Mann an der fraglichen Adresse in F. wohne. Da außer dem Erstbeschwerdeführer (Jahrgang 1950) niemand an der Adresse wohne, könnte es sich um den Zweitbeschwerdeführer handeln.
Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde am Verwaltungsgericht Wien am 6.6.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher lediglich eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Die Beschwerdeführer sind unentschuldigt nicht erschienen.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Erstbeschwerdeführer ist seit 15.12.2016 und der Zweitbeschwerdeführer seit 3.6.2018 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, D.-Platz …/10, gemeldet. Die betreffende Wohnung ist eine, von L. verwaltete, 47,64 m2 große Wohnung und wird vom Zweitbeschwerdeführer zu einem monatlichen Mietzins von € 302,02 gemietet.
Der Erstbeschwerdeführer ist seit 18.6.2018 mit Nebenwohnsitz an der Adresse F., M.-gasse, gemeldet.
Die Beschwerdeführer halten sich nicht regelmäßig in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Wien, D.-Platz …/10, auf. Es befinden sich in der Wohnung persönliche Gegenstände der Beschwerdeführer.
2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Administrativakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der bei Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) hinsichtlich der Beschwerdeführer sowie Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung.
Die polizeilichen Meldedaten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eingeholten ZMR-Auszügen.
Die Feststellungen über die Mietverhältnisse an der Wohnung Wien, D.Platz …/10, ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten – an den Zweitbeschwerdeführer gerichteten – Vorschreibungen von L. für die Monatsmiete und Betriebskosten seit 2015.
Dass sich in der Wohnung persönliche Gegenstände der Beschwerdeführer befinden, wurde von ihnen im behördlichen Verfahren angegeben und besteht kein Anlass, dies zu bezweifeln. Dafür spricht auch, dass der Nachbar K. am 5.9.2018 gegenüber einem Organ des Vollstreckungs- und Ergebungsdienstes angab, dass der Enkel der früheren Bewohnerin vor Jahren Möbel in der Wohnung deponiert habe.
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nicht regelmäßig in der Wohnung Wien, D.-Platz …/10, aufhalten, ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Wie sich aus einer E-Mail des Vollstreckungs- und Erhebungsdienstes der Magistratsabteilung 6 vom 24.5.2018 ergibt, wurde die verfahrensgegenständliche Wohnung von den do. Organen am 23.5.2018 als unbewohnt wahrgenommen; insbesondere war an der Wohnungstür ein mit 9.12.2016 datiertes Schreiben eines Installationsbetriebes über die Abschaltung der Gaszufuhr und ein mit 30.1.2017 datiertes Schreiben der Wiener Netze zur Verständigung über die Gassperre angebracht. Zu diesem Sachverhalt befragt gab der Zweitbeschwerdeführer am 8.6.2018 gegenüber der belangten Behörde an, dass die Gas- und Stromzufuhr in der Wohnung tatsächlich abgestellt sei, da er sie nicht benötige. Er komme meistens erst am Abend in die Wohnung und gehe dann auch gleich schlafen. Am 4.9.2018 suchten Organe des Vollstreckungs- und Erhebungsdienstes der Magistratsabteilung 6 erneut die verfahrensgegenständliche Wohnung auf und waren zu diesem Zeitpunkt nach wie vor die Schreiben betreffend Abschaltung der Gaszufuhr aus Ende 2016 und Anfang 2017 an der Wohnungstür angebracht. In seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 15.11.2018 gibt der Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich an, dass er die an der Wohnungstür befestigten Benachrichtigungen nicht entfernt hätte, um die Kontakte für die Aufhebung der Gassperre bei der Hand zu haben.
Dazu ist anzumerken, dass die Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, eine Wohnung ohne Gas- und Stromzufuhr zu bewohnen, höchst lebensfremd erscheint, schließt dies doch eine Beheizung, Beleuchtung und Warmwasseraufbereitung de facto aus. Dass die Gas- und Stromzufuhr lediglich in den Sommermonaten abgestellt sei, in denen auf Beheizung verzichtet werden könne, wurde vom Zweitbeschwerdeführer nicht behauptet. Auch wenn er, wie vorgebracht, die Wohnung nur zum Übernachten benützt, wäre eine Beleuchtung und Warmwasseraufbereitung vonnöten. Auch die Bemerkung des Zweitbeschwerdeführers, dass er die diesbezüglichen, aus 2016 und 2017 stammenden, Schreiben von der Wohnungstüre nicht entfernt hätte, um die Kontaktdaten griffbereit zu haben, erweist sich als unglaubwürdig. Die Kontaktaufnahme würde bei lebensnaher Betrachtung im Wohnungsinneren, und nicht im Stiegenhaus, stattfinden. Es liegt daher nahe, dass der Zweitbeschwerdeführer seit Anbringung der Schreiben an der Wohnungstüre die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht aufgesucht hat.
Erhärtet wird dieser Verdacht durch die aktenkundigen Aussagen der Nachbarn im fraglichen Wohngebäude. So gab ein Nachbar Herr H. (Tür 10) über die Wohnverhältnisse in der verfahrensgegenständlichen Wohnung befragt am 27.6.2018 an, dass er seit ca. einem Jahr niemanden wahrgenommen habe. Auch der unmittelbare Nachbar Herr K. (Tür 12) gab gegenüber einem Organ des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes am 4.9.2018 an, dass die Wohnung seit mindestens zwei Jahren unbewohnt sei. Diesen Indizien hielt der Zweitbeschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass er Herrn K. sehr wohl in den letzten zwei Jahren gesehen habe und nannte eine Überprüfung der Kellerräumlichkeiten im Jahr 2017, bei welcher beide anwesend gewesen seien. Dazu ist anzumerken, dass Herr K. seine Wahrnehmungen über die Wohnverhältnisse in der verfahrensgegenständlichen Wohnung wiedergab. Auch wenn der Zweitbeschwerdeführer bei einer – üblicherweise weit im Vorhinein angekündigten Kellerbegehung – anwesend war und von Herrn K. dort wahrgenommen wurde, entkräftet dies nicht seine Aussage in Bezug auf die Wohnverhältnisse in der Nachbarwohnung. Auch wenn in einem Mehrparteienhaus die Aussagen der Nachbarn für die Feststellung der Wohnverhältnisse im Allgemeinen nicht ausreichen, sind sie doch mitunter ein wichtiges Indiz dafür, dass eine bestimmte Person nicht regelmäßig aufhältig ist, zumal in diesem Fall die befragten Nachbarn übereinstimmend angaben, seit geraumer Zeit überhaupt niemanden bei der Wohnung wahrgenommen zu haben.
In diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Beschwerde den Feststellungen der belangten Behörde u.a. damit entgegen tritt, dass er „am 28. Mai 2018 in [seiner] Stellungnahme erwähnt [habe], dass [er] zu Sommerbeginn für 2 Wochen verreisen werde, daher [sei] es [ihm] unerklärlich, wie man genau in diesem Zeitraum ein unangekündigtes Erhebungsorgan zur Aufklärung […] schicken kann.“ Tatsächlich suchte der Vollstreckungs- und Erhebungsdienst die verfahrensgegenständliche Wohnung am 5.9.2018 auf.
Laut der Mitteilung des Vollstreckungs- und Erhebungsdienstes vom 5.9.2018 wird an der verfahrensgegenständlichen Anschrift die Post nicht behoben. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass sämtliche im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben von L. an „C. B., p.A. P.-Straße, Wien“ adressiert sind. Laut ZMR ist an dieser Adresse Frau R. B., ehemals R. S., geboren 1952, wohnhaft. Dabei handelt es sich höchstwahrscheinlich um die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (im vorgelegten Mietvertrag vom 14.9.1970 wird eine R. T., geboren 1952, als Bewohnerin „Tochter“ vermerkt). Sie ist es auch, die – laut den im Akt einliegenden Erlagscheinen aus Jänner bis Juni 2018 – die monatliche Miete an L. überweist.
Es ist davon auszugehen, dass Frau U. V., die bis zu ihrem Ableben 2010 die Hauptmieterin der Wohnung war, ident mit Frau U. T., geboren 1922, ist, welche im Mietvertrag vom 14.9.1970 als „Gattin“ vermerkt ist. Es liegt daher nahe, dass es sich um die frühere Familienwohnung von Frau R. B., der Mutter des Zweitbeschwerdeführers, handelt und die Familie B. bemüht ist, diese in ihrem Besitzstand zu halten, obwohl sie derzeit nicht bewohnt wird. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass an der Gegensprechanlage und der Namestafel im Haus nach wie vor der Familienname „V.“ aufscheint.
Erwähnenswert ist schließlich, dass der Zweitbeschwerdeführer laut aktenkundigem GISA-Auszug vom 13.2.2019 in F., W.-gasse, eine Betriebsstätte unterhält. Umso näher liegt daher die Vermutung, dass er bei seinem Vater in F., M.-gasse, seinen Wohnsitz hat.
Zu all diesen Umständen konnte der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht befragt werden. Die Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurde am 3.5.2019 an die verfahrensgegenständliche Adresse gesendet, nach einem Zustellversuch bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt und unbehoben an das Verwaltungsgericht retourniert. Dass die Ladung weder übernommen noch bei der Postfiliale behoben wurde, legt nahe, dass der Zweitbeschwerdeführer die Wohnung (zumindest) im zweiwöchigen Hinterlegungszeitraum nicht aufgesucht hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass beim Zustelldienst eine Ortsanwesenheitsanzeige gelegt wurde. Auf die vor der Beschwerdeverhandlung an die E-Mail-Adresse des Zweitbeschwerdeführers zugesendete Kopie der Ladung erfolgte keine Reaktion.
Eine Würdigung aller entscheidungsrelevanten Umstände führt somit zu dem Schluss, dass sich der Zweitbeschwerdeführer nicht regelmäßig an der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält.
Zum Erstbeschwerdeführer, Herrn A. B., ist anzumerken, dass er bereits bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 8.6.2018 angab, dass er in F. wohne. Er werde in nächster Zeit „aber wieder manchmal in der Wohnung [in Wien] schlafen“, da ihm „die Wohnung in F. […] zu teuer [werde]“. Übereinstimmend wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sein Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, „bei mir in F. gewohnt“ habe. Der Erstbeschwerdeführer behauptet nicht, dass er sich in der verfahrensgegenständlichen Wohnung regelmäßig aufhält, sondern bringt lediglich seinen Wunsch zum Ausdruck „die Hauptmeldung behalten [zu wollen] wenn es irgendwie möglich wäre.“ Weiters gibt er an, dass er nicht wisse „wie lange er sich die Wohnung [in F.] noch leisten kann.“ Damit steht auch seine Aussage vor der belangten Behörde am 14.12.2018 in Einklang, dass er die Hauptwohnsitzmeldung in Wien vorerst nicht aufgeben möchte, weil er womöglich im kommenden Jahr nach Wien zurückkehren werde; dies im Fall, dass sein Job (derzeit arbeite er in F. auf einer Baustelle) wieder nach Wien verlegt werde. Dazu ist anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer im 70. Lebensjahr steht und eine Rückkehr ins Arbeitsleben wohl unwahrscheinlich ist. Bei dieser Gelegenheit gab der Erstbeschwerdeführer auch an, dass eine Rückkehr nach Wien von seiner gesundheitlichen Situation abhänge. Laut der Beschwerde seines Sohnes hatte er Ende August 2018 einen schweren Bandscheibenvorfall und hielten sich sodann beide in der Wohnung in F. auf, „da die Wohnung […] für seine gesundheitliche Situation besser gerüstet ist.“ Da der Erstbeschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in F. gemeldet ist, ist davon auszugehen, dass ein Umzug nach Wien – ob aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen – nicht geboten war und sich die Lebensumstände des Erstbeschwerdeführers seit der Vorsprache am 14.12.2018 nicht verändert haben.
Auch eine Befragung des Erstbeschwerdeführers durch das erkennende Gericht war nicht möglich. Die Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurde durch Hinterlegung zugestellt; die hinterlegte Ladung wurde jedoch nicht übernommen und als nicht behoben an das Verwaltungsgericht retourniert. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit des Erstbeschwerdeführers im Zustellungszeitraum.
Eine Würdigung sämtlicher entscheidungsrelevanter Umstände führt zum Schluss, dass sich auch der Erstbeschwerdeführer nicht regelmäßig in der Wohnung Wien, D.-Platz …/10, aufhält.
III. Rechtliche Beurteilung
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 104/2018, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
[…]
(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.
[…]
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
[…]
Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
§ 4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
[…]
Berichtigung des lokalen Melderegisters
§ 15. (1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (§ 1 Abs. 6 oder 7) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.
[…]
(2) Von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.
[…]“
2. Für die Annahme eines Hauptwohnsitzes bedarf es einer solchen Verdichtung der Lebensbeziehungen, dass bei Einbeziehung sämtlicher (also der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen) Lebensumstände des Betroffenen in die Betrachtung von einem „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ gesprochen werden kann. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze werden für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sein: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Es kommt somit auf eine Gesamtschau an: Am Wohnsitz muss nicht der Schwerpunkt der beruflichen, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfelds eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (VwGH 21.5.1996, 95/11/0256). Für die Begründung des Hauptwohnsitzes ist einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille („…in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht…“) erforderlich, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen (VwGH 28.2.2013, 2010/10/0004).
Die Beschwerdeführer halten sich nicht regelmäßig in der Wohnung in Wien, D.Platz …/10, auf und benützen sie folglich nicht zum Wohnen oder Schlafen. Die Beschwerdeführer bewahren zwar persönliche Gegenstände in der Wohnung auf; jedoch nicht mit der Absicht, dort ihren Lebensmittelpunkt einzurichten. Vielmehr ist (in Übereinstimmung mit der Aussage des Nachbarn K. am 5.9.2018) davon auszugehen, dass die Wohnung als Depot benützt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, in Zukunft beabsichtigte oder erfolgende Änderungen der Lebensumstände nicht beachtlich, da jederzeit eine neue Meldung erfolgen kann bzw. muss (VwGH 27.2.2002, 2001/05/1163; 25.4.2002, 2001/05/1201). Somit führt auch die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer in Zukunft womöglich (und abhängig von seiner finanziellen und gesundheitlichen Lage) seinen Lebensmittelpunkt nach Wien verlegen wird, nicht zu einem anderen Ergebnis. Unerheblich ist auch, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung in der Vergangenheit von den Beschwerdeführern zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses benützt wurde, sprich, ob die Unterkunft aufgegeben wurde oder nie bestanden hat.
Die belangte Behörde hat das Melderegister durch amtswegige Abmeldung der Beschwerdeführers von der Adresse Wien, D.-Platz …/10, zu Recht berichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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