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VGW-162/034/8232/2016•LVwG W VGW-162/034/8232/2016
VGW-162/034/8232/2016Tribunale amministrativo regionale19 apr 2019
Wohlfahrtsfonds; Beitragspflicht; Befreiung von der Beitragspflicht; Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Osinger aufgrund der Beschwerde von Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 01.12.2015, Zl. ..., betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung des Beschwerdeführers von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit 01.06.2015 nach durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 2 erster Fall Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der geltenden Fassung für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 28.02.2018 von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien befreit.
II. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
1. ) Der Beschwerdeführer Dr. A. B. hat mit E-Mail vom 08.07.2015 die Befreiung von der Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ersucht. Er sei von 2009 bis 2015 in Großbritannien tätig gewesen und nun seit 01.06.2015 in Wien am ... Krankenhaus angestellt. Er sei seit 1987 Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg. Er habe dort bis jetzt ununterbrochen die vollen Beiträge einbezahlt. Ein Wechsel zum Wiener Wohlfahrtsfonds würde für ihn einen großen Nachteil bedeuten.
2. ) Mit dem nunmehr angefochtene Bescheid vom 01.12.20115, GZ ..., hat der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den gegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 109 Ärztegesetz 1998 iVm. § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen. In der Ärzteliste befinde sich der Eintrag „Kammerbereich VBG + England lt. EK VBG Beginn 01.01.1987, Ende 31.05.2015“. Laut Mitteilung der Ärztekammer Vorarlberg vom 31.08.2015 werde der Beschwerdeführer seit Verlegung seines Berufssitzes ins Ausland, d.h. seit Oktober 2009, als außerordentliches Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg geführt. Da eine Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nur möglich sei, wenn das Mitglied nachweise, dass es ordentliches Mitglied des Wohlfahrtsfonds einer anderen Landesärztekammer sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
3. ) Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Eine Vollziehung des angefochtenen Bescheides würde zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer dauerhaft nur die Hälfte jener Beträge vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ausbezahlt bekomme, die bei einem Verbleib beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg ausgezahlt würden. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Eintragung in die Ärzteliste stets Beiträge an den Wohlfahrtsfonds Vorarlberg in der Höhe eines ordentlichen Mitgliedes entrichtet. Aus den Satzungen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg und Wien lasse sich nur eine „einheitliche Mitgliedschaft“ ableiten. § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sei dahingehend teleologisch auszulegen, dass die Befreiung auch auf jene außerordentlichen Mitglieder anzuwenden sei, die Beiträge in der Höhe eines ordentlichen Mitgliedes entrichten würden. Die Behörde habe sich mit seinen Verlusten für seine Gesamtaltersversorgung bei Übertragung seiner bisher einbezahlten Beiträge an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Höhe von 50 % nicht auseinandergesetzt. Diesem Eigentumseingriff fehle die verfassungskonforme Grundlage. Der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sei jedenfalls anzuwenden, da der Beschwerdeführer [nunmehr] eine Wahlarztordination in Vorarlberg eröffnet habe.
4. ) Im Verhandlungsprotokoll der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2017 wurde Folgendes festgehalten:
„Der Bf gibt als Partei vernommen an:
Ich habe mit 01.02.2016 meine (Wahlarzt) Ordination in C., D.-gasse eröffnet.
Der Ablauf war so, dass ich meine ärztliche Berufstätigkeit in Vorarlberg begonnen habe, und zwar habe ich da von 1987 bis 2009 in einem Dienstverhältnis (Krankenhäuser C. und E.) als Facharzt für F. gearbeitet.
Daneben habe ich in der Zeit von 2000 bis 2006 auch eine Wahlarztordination als F. in G. betrieben. Diese Ordination habe ich 2006 eingestellt, weil ich einerseits ins Ausland gehen wollte, andererseits aber schon für H. gearbeitet habe.
Nach 3 Jahren (2009) bin ich dann tatsächlich ins Ausland gegangen, nach England, und zwar zu einem Behandlungszentrum für F..
Aus England bin ich dann direkt nach Wien gegangen, und zwar habe ich da seit 01.06.2015 eine Anstellung am ... Krankenhaus als Facharzt für F.. Ich arbeite dort Vollzeit (75% der Normarbeitszeit, das ist die in Wien übliche Arbeitszeit eines Spitalsarztes).
Ich besitze in Wien eine Wohnung. Nach Vorarlberg fahre ich nur am Wochenende. Meine Frau wohnt auch in Wien bzw. wohnt sie auch in Vorarlberg. Sie arbeitet als …. Ihr Auftragsschwerpunkt ist …, sie arbeitet aber auch an …. Unsere Kinder sind bereits volljährig und aus dem Haus. Meine Gattin und ich fahren wie gesagt nach Vorarlberg, wo wir einen Wohnsitz haben, ein gemeinsames Haus in I.. In Wien haben wir eine gemeinsame Wohnung, die auf mich läuft (Eigentumswohnung). Die Wahlarztordination in C. wird nach Bedarf geöffnet, wenn entsprechend Patienten da sind.
Während meiner Tätigkeit in England bin ich freiwilliges Fondsmitglied der Ärztekammer Vorarlberg geworden, das blieb auch nach meiner Rückkehr nach Österreich bzw. Beginn meiner Tätigkeit als Spitalsarzt in Wien per 01.06.2015 so. Als freiwilliges Fondsmitglied habe ich Fondsbeiträge wie ein ordentliches Fondsmitglied bezahlt, das heißt in voller Höhe.
Bereits im Juli 2015 habe ich über Empfehlung der Ärzteammer Vorarlberg die Korrespondenz mit der Wiener Ärztekammer vorgenommen, und zwar ging es mir darum, die Zugehörigkeit zum Vorarlberger Wohlfahrtsfonds beizubehalten. Ich habe erst nach längerer Zeit und nicht von der Ärztekammer den Hinweis bekommen, dass die Eröffnung einer Wahlarztordination in Vorarlberg diesen Wechsel nach Wien verhindern könnte. Der abschlägige Bescheid ist mir aber erst nach Ende der Sechsmonatsfrist zugesendet worden und hatte ich deswegen diese Möglichkeit nicht mehr.“
5. ) Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 wurde eine Bestätigung der Ärztekammer für Vorarlberg vom 13.11.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 30.01.2016 eine Ordination an einem näher angeführten Standort in C. als Facharzt für F. und J. führe und diesbezüglich in die Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer eingetragen sei.
6. ) Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 hat die Ärztekammer für Wien eine schriftliche Stellungnahme erstattet. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 01.01.1987 bis 30.09.2009 im Kammerbereich der Ärztekammer für Vorarlberg ärztlich tätig gewesen. Er sei im Kammerbereich der Ärztekammer für Wien seit 01.06.2015 (als Facharzt für F. und J. im ... Krankenhaus) beschäftigt. Seit 01.11.2015 betreibe er in derselben Fachrichtung eine Ordination in Wien .... Seit 30.01.2016 betreibe er zusätzlich eine Wahlarztordination in Vorarlberg. Da der Beschwerdeführer seit 01.06.2015 bis zum 30.01.2016 seinen Beruf ausschließlich im Bereich der Ärztekammer für Wien ausgeübt habe, sei er ausschließlich ordentlicher Kammerangehöriger in Wien gewesen. Nach § 115 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 sei die Ärztekammer für Vorarlberg verpflichtet gewesen, seit 01.06.2015 mindestens 70 % der bisher entrichteten Beiträge an die Ärztekammer für Wien zu überweisen. Es bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf gleichwertige Versorgungsleistungen gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Vorarlberg, weil diese ja die bisher eingezahlten Beiträge an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu überweisen hätte. Eine Wahlmöglichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 109 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 würde nur für den Fall einer gleichzeitigen Aufnahme der Berufstätigkeit im Bereich beider Ärztekammern bestehen, was hier nicht vorliege, da der Beschwerdeführer seine Ordination in Vorarlberg erst im Jänner 2016 eröffnet habe.
Beigelegt war ein Ausdruck der Ärztekammer für Vorarlberg betreffend „Meldung über die Änderung (Ergänzung) der Eintragung in der Ärzteliste“ mit der Bemerkung: „vom 01.04.2000 bis 30.09.2009: Krankenhaus E., vom 01. bis 31.10.2009: arbeitslos, ab 01.11.2009: neuer Dienstort: ... England (Streichung aus der Ärzteliste per 01.10.2009!)“.
7. ) Das Verhandlungsprotokoll vom 04.12.2017 lautet wie folgt:
„Vertreterin der belangten Behörde:
Ich lege vor eine Ausfertigung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg, Stand 01.01.2014 (das ist die auch derzeit noch gültige Fassung).
Daraus ergibt sich, dass der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Vorarlberg dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zwingend die vom Bf in Vorarlberg entrichteten Pflichtbeiträge im Sinne des § 16 Abs. 3 Satzung Wohlfahrtsfonds Vorarlberg zu überweisen hatte, nämlich bereits mit Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit des Bf in Österreich nach seinem Englandaufenthalt, was eben per 01.06.2015 in Wien erfolgt ist. Ein weiterer Einbehalt der vorherigen freiwilligen Wohlfahrtsfondsbeiträge des Bf in Vorarlberg wäre nach § 16 Abs. 6 Satzung Wohlfahrtsfonds Vorarlberg nur im Falle des Einverständnisses der Ärztekammer für Wien möglich.
Aus unseren Unterlagen ergibt sich, dass die Ärztekammer Vorarlberg bereits mit Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 29.06.2015 um Überweisung iSd. § 115 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 aufgefordert wurde. Darauf gibt es keine schriftliche Antwort. Die bisher vom Bf zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg freiwillig entrichteten Beiträge wurden bisher dem Wiener Wohlfahrtsfonds nicht überwiesen.
Aus Sicht des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien besteht keine rechtliche Möglichkeit, iSd § 16 Abs. 6 Satzung Wohlfahrtsfonds Vorarlberg die Zustimmung zum Verbleib der Beiträge des Bf zum Wohlfahrtsfonds Vorarlberg zu erteilen. Dies deswegen, weil hier die Rechtsmeinung vertreten wird, § 115 Abs. 1 ÄrzteG 1998 begründet die ausnahmslose Verpflichtung eines Wohlfahrtsfonds, im Falle der dauernden Verlegung des Berufssitzes bzw. Dienstortes die bisherigen Wohlfahrtsfondsbeiträge an die nunmehr zuständige Ärztekammer zu überweisen.
Wenn ich gefragt werde, ob der Bf im Zeitraum zwischen 2009 und 2015 (Berufstätigkeit in England) in die österreichische Ärzteliste eingetragen war:
Das kann ich jetzt nicht sagen, der Bf kann aber nur als außerordentliches Kammermitglied (Vorarlberg) eingetragen gewesen sein.
Aus der unserem Schriftsatz vom 28.11.2017 beigelegten Meldung über die Änderung (Ergänzung) der Eintragung in der Ärzteliste der Ärztekammer Vorarlberg vom 28.09.2009 würde sich ergeben, dass der Bf ab 01.11.2009 seinen neuen Dienstort in England angetreten hat und „per 01.10.2009“ aus der Ärzteliste gestrichen worden sein dürfte. Ob sich an dieser Streichung bis zum Wiederbeginn seiner Tätigkeit per 01.06.2015 etwas geändert hat müsste per Anfrage an die Ärztekammer Vorarlberg festgestellt werden.
BfV:
Ich gebe als E-Mailadresse der Ärztekammer für Vorarlberg die Mailadresse jener Angestellten der Ärztekammer für Vorarlberg bekannt, mit der ich bisher in der Sache korrespondiert habe, das ist Frau K. L. p.A. Ärztekammer für Vorarlberg, …, E-Mail ….
Die Vertreterin der belangten Behörde gibt an:
Jedenfalls hat der Bf per 01.06.2015 in Österreich wieder eine ordentliche Kammermitgliedschaft erlangt, und zwar in Wien.
Es stellt sich die Frage, ob eine Wiedereintragung eines Arztes als ordentliches Kammermitglied einer österreichischen Ärztekammer nach dauernder Unterbrechung der ärztlichen Tätigkeit - und zwar in einer anderen Ärztekammer als vor der dauernden Unterbrechung - als Fall der (dauernden) „Verlegung“ des Berufssitzes bzw. Dienstortes in den Bereich einer anderen Ärztekammer als Fall des § 115 Abs. 1 ÄrzteG 1998 mit der Folge der zwingenden Überweisung der bisher entrichteten Wohlfahrtsfondsbeiträge an die „neue“ Ärztekammer anzusehen ist.
Andernfalls ist weiters fraglich, ob § 115 Abs. 1 ÄrzteG 1998 dennoch erfordert, auch einen solchen Fall der dortigen Überweisungsregelung zu unterwerfen oder ob bei einem solchen Fall die Satzungen der Wohlfahrtsfonds der „alten“ Ärztekammern eine Überweisung an die „neue“ Ärztekammer – allenfalls im Einvernehmen mit dieser – nicht vorsehen müssen, wie dies hier im § 16 Abs. 6 Satzung Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg geregelt worden ist.
Zur Klärung der obigen Fragen werden zeitgleich Anfragen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gerichtet werden, dies nach Einlangen der Auskunft der Ärztekammer Vorarlberg über die allfällige Eintragung des Bf in die Ärzteliste (der Ärztekammer für Vorarlberg) im Zeitraum zwischen 01.10.2009 und 01.06.2015.“
8. ) Mit Schriftsatz vom 04.12.2017 teilte die Ärztekammer für Vorarlberg mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.10.2009 bis 01.06.2015 nicht ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Vorarlberg gewesen sei. Er sei somit in diesem Zeitraum nicht im Kammerbereich der Ärztekammer für Vorarlberg in die Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer eingetragen gewesen. Er habe in diesem Zeitraum allerdings fortlaufend als außerordentliches Mitglied Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg entrichtet.
9. ) Mit Schriftsatz vom 20.12.2017 teilte die Ärztekammer für Wien mit, dass der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in seiner Sitzung vom 19.12.2017 beschlossen habe, dass keine Zustimmung zu einem Verbleib der von ihm im gegenständlichen Fall angeforderten Beiträge des Beschwerdeführers erteilt werde und somit kein Einvernehmen gemäß § 16 Abs. 6 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg vorliege.
10. ) Mit Schriftsatz vom 24.01.2018 teilte die Ärztekammer für Vorarlberg mit, dass diese mit Bescheid vom 07.10.2009 den Antrag des Beschwerdeführers auf außerordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg gemäß § 13 Abs. 1 lit. b der Satzung des betreffenden Wohlfahrtsfonds genehmigt habe. Der Beschwerdeführer sei bis 30.09.2009 ordentliches Wohlfahrtsfondsmitglied und somit auch ordentliches Kammermitglied gewesen. Er sei seit 01.01.1987 ununterbrochen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg zugehörig. Eine Überweisung nach § 115 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 könne dann nicht zur Anwendung kommen wenn ein Befreiungstatbestand gemäß § 112 Ärztegesetz vorliege. Es bestehe somit kein Spannungsverhältnis zwischen § 115 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 und § 16 Abs. 6 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg. Vielmehr sei der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 2 Ärztegesetz von seiner Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg zu befreien.
11. ) Mit Schriftsatz vom 26.01.2018 teilte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit, dass die Vorarlberger Landesregierung als Aufsicht über die örtliche Ärztekammer hinsichtlich der Bestimmung des § 16 Abs. 6 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg von einer „gesetzesergänzenden Verordnung“ ausgegangen sei. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung obliege der örtlich zuständigen Landesregierung und den Gerichten.
12. ) Das Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 29.01.2018 lautet wie folgt:
„Vertreterin der belangten Behörde:
Wenn ich gefragt werde, in welchem Verhältnis die Bestimmung des § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (hinsichtlich von Ärzten mit einem gleichwertigen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes) zur Satzungsbestimmung des § 8 Abs. 1 lit. g des Wiener Wohlfahrtsfonds steht:
Wir stehen hier auf dem Rechtsstandpunkt, dass die diesbezügliche Bestimmung in § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 eigentlich überflüssig ist und nur der Umsetzung der Bestimmung des § 109 Abs. 1 letzter Satz Ärztegesetz 1998 dient, das heißt lediglich den Fall umfassen kann, dass ein Arzt seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern aufnimmt.
Soweit in § 109 Abs. 1 letzter Satz Ärztegesetz 1998 diesbezüglich vom „Wahlrecht“ des Arztes gesprochen wird, wird dem eben durch die Bestimmung des § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung Rechnung getragen.
Es besteht unserer Ansicht nach daher kein uneingeschränktes Wahlrecht, welchem inländischen Wohlfahrtsfonds ein Arzt angehören will, sondern nur in dem Fall, dass er seine inländische Ärztetätigkeit gleichzeitig im Bereich verschiedener Ärztekammern aufnimmt. Deswegen werden die beiden Fälle des § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 in der Wiener Satzung auch unterschiedlich umgesetzt, nämlich einerseits im Wege des § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung (eben nur für den Fall einer gleichzeitigen ärztlichen Berufsaufnahme) und andererseits im Wege des § 10 Abs. 9 der Satzung (hinsichtlich von „Zuzüglern aus dem EWR“).
Ich möchte darauf hinweisen, dass es nur hinsichtlich ausländischer berufsständischer Versorgungswerke keine gesetzlichen (innerstaatlichen oder europarechtlichen) Verpflichtungen zur Überweisung der bisher geleisteten Versorgungsbeiträge gibt. Dies ist der Grund dafür, warum aus dem EWR-Raum zuziehenden Ärzten ein Wahlrecht hinsichtlich einer Beibehaltung der Versorgung durch das ausländische Versorgungswerk in § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 wie in § 10 Abs. 9 der Wr. Wohlfahrtsfondsatzung ermöglicht wird.
Der Bf verlässt die Verhandlung um 12.39 Uhr.
Festgehalten wird, dass seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz anlässlich eines Telefonats mit dem Verhandlungsleiter am 26.1.2017 in Aussicht gestellt wurde, binnen ca. 2 Wochen zum Schreiben des VGW vom 12.12.2017 im Detail Stellung zu nehmen.
Aufgrund des heutigen Verhandlungsergebnisses wird dem Bundesministerium auch das heutige Verhandlungsprotokoll mit der Bitte um Stellungnahme zum heute aufgeworfenen Spannungsverhältnis zwischen § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 einerseits und § 8 Abs. 1 lit. g der Wiener Wohlfahrtsfondsatzung übersendet werden.
Die Vertreterin der belangten Behörde ersucht, dem BM die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 28.11.2017 und 20.12.2017 zuzusenden. Der BfV ersucht, eine Äußerung des BM zum Schreiben des Wohlfahrtsfonds der ÄK in Vorarlberg vom 24.1.2018 einzuholen.“
13. ) Mit Schriftsatz vom 18.02.2018 teilte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit, dass § 115 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 die dauernde Verlegung des Berufssitzes bzw. Dienstortes in den Bereich einer anderen Ärztekammer, d.h. eine aufrechte Eintragung in die Ärzteliste und die Tätigkeit in einem anderen Bundesland voraussetze. Eine solche Verlegung lege nicht vor, wenn ein Kammerangehöriger seine Berufstätigkeit in Österreich für mehr als 6 Monate einstelle und aus der Ärzteliste gestrichen werde. § 16 Abs. 6 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg ändere die in § 115 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 vorgesehene Beitragsüberweisung dahingehend ab, dass sie dem Kammerangehörigen unter der Voraussetzung der Zustimmung der neu zuständigen Ärztekammer das Wahlrecht gebe, im Wohlfahrtsfonds der vorher zuständigen Ärztekammer zu verbleiben. § 115 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 lasse aufgrund seiner abschließenden Textierung keinen Spielraum für abweichende Regelungen in den Satzungen der Ärztekammern. Eine Wiederaufnahme (im Sinne eines Neubeginns) der Berufsausübung nach Erlöschen und eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste seien nach § 109 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 zu beurteilen wobei darauf abzustellen sei, im Bereich welcher Ärztekammer die ärztliche Tätigkeit neu aufgenommen werde. Zu diesem Zeitpunkt könne eine Beitragsüberweisung nach § 115 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 geltend gemacht werden. Eine in § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 geregelte Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einem anderen Wohlfahrtsfonds könne nur dann Anwendung finden, wenn der Arzt seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern aufnehme. § 8 Abs. lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien stehe diesbezüglich in keinem Spannungsverhältnis zu §§ 109 Abs. 1, 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998.
14. ) Mit Schriftsatz vom 27.02.2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer seine Ordination in Wien per 23.02.2018 geschlossen habe. Das Dienstverhältnis im ... Krankenhaus Wien sei mit 28.02.2018 einvernehmlich beendet worden. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Tag nicht mehr Mitglied der Ärztekammer für Wien. Das Spannungsverhältnis zwischen der Überweisungsbestimmung des § 115 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 und der ebenfalls die Beitragsüberweisung regelnden Bestimmung des § 16 Abs. 6 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg könne deswegen nicht bestehen, weil die Ärztekammer für Wien verpflichtet sei, den Beschwerdeführer nach § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 von der Beitragspflicht zu befreien. § 115 Abs. 1 Ärztegesetz komme nicht zur Anwendung, da keine Verlegung des Berufssitzes vorliege. Aufgrund der Unterbrechung der ärztlichen Tätigkeit für mehr als 6 Monate (zwischen 2009 und 01.06.2015) liege keine Verlegung im Sinne des § 115 Ärztegesetz vor. Durch die Überweisungsbestimmung des § 115 Ärztegesetz 1998 werde dem Gesetzeszweck entsprochen, nämlich die Mitgliedschaft nur zu einem Wohlfahrtsfonds inne zu haben. Die Befreiungstatbestände des § 112 Ärztegesetz würden als speziellere Regelung der allgemeinen Bestimmung über die Beitragspflicht des § 109 Ärztegesetz vorgehen. In § 112 Ärztegesetz 1998 werde nur ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss vorausgesetzt. Es werde ausschließlich auf die „Werthaltigkeit“ eines Versorgungsanspruches abgestellt. Eine Beschränkung auf eine ordentliche Mitgliedschaft eines Wohlfahrtsfonds einer anderen Landesärztekammer wäre insoweit rechtswidrig.
15. ) Im Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2018 wurde Folgendes festgehalten:
„BfV:
Ich verweise auf den aktuellen Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, Anmerkung 11 zu § 112 ÄrzteG 1998. Daraus ergibt sich, dass unter Zugrundelegung der nunmehr gültigen Verordnung 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29.04.2004 nach Meinung dieses Kommentators (Felix Wallner), dass eine Befreiungsmöglichkeit für aus dem EWR nach Österreich zuziehende, nur in Österreich tätige oder in Österreich über einen Wohnsitz verfügende Ärzte bei Nachweis eines in etwa gleichwertigen Versicherungsschutzes besteht bzw. ein Recht auf Befreiung nach dieser Bestimmung besitzen. Dies stützt die Auffassung, dass § 112 Abs. 2 ÄrzteG auch auf den gegenständlichen Fall des Bf anwendbar ist.
Vertreterin der belangten Behörde:
Ich möchte auf unsere, auch vom Ministerium geteilte Rechtsansicht verweisen, dass § 112 Abs. 2 ÄrzteG, zumindest was innerstaatliche Sachverhalte anbelangt, nicht über die Regelung des § 109 Abs. 1 letzter Satz Ärzte G 1998 hinausgeht, das heißt ebenfalls (nur) jene Fälle regelt, bei denen Ärzte ihre ärztliche Tätigkeit im Bundesgebiet gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern aufnehmen. Ich möchte zusätzlich auf § 68 Abs. 4 und 5 ÄrzteG 1998 verweisen, wonach die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer in Fällen wie denen des Bf (dauernde Aufgabe eines inländischen Berufssitzes bzw. Dienstortes) zwingend erlischt, das heißt in diesen Fällen keine Möglichkeit besteht, sich etwa auch freiwillig im Wohlfahrtsfonds weiterversichern zu lassen.
BfV führt dazu aus:
Solche freiwilligen Fondsmitgliedschaften nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit, allenfalls auch ohne inländischen Hauptwohnsitz, gibt es faktisch ununterbrochen. Der Bf wäre daher nach § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu befreien, da er zum Zeitpunkt seiner Wiederaufnahme seiner ärztlichen Tätigkeit in Wien die aufrechte Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Vorarlberg nachweisen konnte. Eine Differenzierung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Fondsmitgliedschaft sieht das Ärztegesetz nicht vor. Insoweit ist § 8 Abs. 1 lit. g der Wiener Satzung des Wohlfahrtsfondsfond rechtswidrig umgesetzt, da er eine Befreiung nur für ordentliche Mitglieder einschränkend vorsieht.
Vertreterin der belangten Behörde:
§ 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 regelt Befreiungen für Inlands- und Auslandssachverhalte. Eine unterschiedliche Umsetzung in der Wiener Satzung ist schon deswegen zulässig, weil § 115 Abs. 1 ÄrzteG 1998 hinsichtlich grenzüberschreitender Fälle keine Überweisungsregelungen enthält. Aus der Zusammenschau von § 110 Abs. 1 ÄrzteG 1998 mit § 68 Abs. 5 ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass die Eintragung von Personen als außerordentliche Fondsmitglieder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes im Bereich als außerordentliches Fondsmitglied unzulässig ist.
Bf gibt an:
Meines Wissens wird bei jeder Übertragung von Versorgungsleistungsanwartschaften von ärztlichen Wohlfahrtsfonds eine Umrechnung eines bestimmten Überweisungsbetrages auf Anwartschaftspunkte zum jeweiligen Neubeginn der ärztlichen Tätigkeit vorgenommen. Die deutlichen Auszahlungsverluste bei meinem Wechsel der Wohlfahrtsfonds von Vorarlberg nach Wien ergeben sich meines Wissens nicht aus einer schlechten „Performance“ des Wiener Wohlfahrtsfonds, sondern ausschließlich aus diesen in Wien und Vorarlberg gleichartigen Anrechnungsbestimmungen bei Überweisungsfällen.“
16. ) Im Verhandlungsprotokoll vom 19.04.2018 wurde Folgendes festgehalten:
„Beschwerdeführer:
Ich bin seit 01.03.2018 ordentliches Wohlfahrtsfondsmitglied der Ärztekammer Vorarlberg.
Vertreterin der belangten Behörde:
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass den Bf aufgrund seiner fehlenden ärztlichen Tätigkeit im Inland vor Beginn seiner Wiener Fondsmitgliedschaft per 01.06.2015 (Zeitraum von 2009 bis 2015) erst wieder im Jahre 2018 eine Beitragspflicht zum Wiener Wohlfahrtsfonds treffen konnte.
Hinsichtlich der in der letzten Verhandlung angesprochenen „notwendigen Verluste“ bei Wechsel von Fondsmitgliedschaften möchte ich Eingangs festhalten, dass dies im Kern mit der Frage einer Befreiung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen nichts zu tun hat, die Überweisung ist eine notwendige Folge der Nichtbefreiung von der Mitgliedschaft. Generell ist zu diesen „notwenigen Verlusten“ zu sagen, dass aus unserer Sicht der notwendige Eintritt solcher Verluste bei Wohlfahrtsfondswechsel/Überweisungen zu verneinen ist. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob tatsächlich ein solcher Verlust eintritt oder nicht.
Zur Berechnung des Bf gibt Hr. M. an:
Die betreffende Berechnung laut Schreiben vom 21.01.2016 beruht einerseits auf vom Bf bis 01.06.2015 geleisteten Beiträgen, nämlich dem in unserer Berechnung als „Übertrag“ ausgewiesenen Betrag von EUR 166.260,80, andererseits aus nicht ausgewiesenen Annahmen für die weiteren Beitragsleitungen des Bf bis zum jeweiligen Stichtag.
Unserer Berechnung, die in das Schreiben des Bf vom 21.01.2016 hineinkopiert worden ist (diesbezüglich lege ich nunmehr eine im Wesentlichen gleich lautende Berechnung vor), sind vom Bf uns übersendete voraussichtliche Einkommensbeträge zu Grunde gelegt worden. Daraus errechnet sich nun eine Gesamtaltersversorgung des Bf aus dem Wiener Wohlfahrtsfonds von EUR 1.107,33 monatlich (per 01.08.2026).
Der Berechnung der Versorgungsleistungen aus dem Vorarlberger Wohlfahrtsfonds (EUR 2.113,67) liegen offenbar vom Bf bis zum Stichtag zu entrichtende einkommensunabhängige Fixbeträge aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft zu Grunde. Demgegenüber hat der Bf zum Wiener Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2015 bis 2017 keine Beiträge zu entrichten und gehen wir davon aus, dass die dortigen Vorarlberger Beträge weitaus höher sind als die Wiener Beiträge.
Bf gibt dazu an:
Ich kann jetzt nicht genau sagen, welche Beiträge der Vorarlberger Berechnung zu Grunde gelegt sind. Ich nenne aus dem Kopf monatliche Beträge zwischen EUR 1.800,00 und EUR 2.700,00, genau kann ich das jetzt nicht sagen.
Vertreter der belangten Behörde gibt weiters an:
Es ist angeblich Praxis, dass in den westlichen Bundesländern bei Übersiedlungen bzw. „Zuzug“ aus anderen Bundesländern dem betreffenden Mitglied eine „Befreiungsmöglichkeit“ ähnlich wie bei EWR Zuzüglern zugestanden wird, wie da die genauen rechtlichen Grundlagen dafür sind weiß ich nicht.
Vertreterin der belangten Behörde gibt an:
Aus anderen Bundesländern (Salzburg, Niederösterreich) wurde mir persönlich berichtet, dass die dortigen Ärztekammern die Rechtsansicht der Wiener Ärztekammern teilen.
Aus unserer Sicht hätte der Bf spätestens seit Wiederbeginn der ärztlichen Tätigkeit im Inland (in Wien) bis zum Wiederbeginn seiner ärztlichen Tätigkeit auch in Vorarlberg keinesfalls als freiwilliges Fondsmitglied in Vorarlberg geführt werden dürfen, auch nach den dortigen Satzungsbestimmungen nicht.
Was die Möglichkeit einer weiteren freiwilligen Fondsmitgliedschaft für EWR Zuzügler betrifft, unterscheidet sich das von den Fällen mit ausschließlichem Inlandsbezug dadurch, dass für EWR Zuzügler eben keine Überweisungsbestimmungen greifen, während das Ärztegesetz für Fälle mit ausschließlichem Inlandsbezug ausdrücklich eine solche Überweisung vorsieht.
Aus der gesetzlich vorgesehen ausschließlichen Pflichtmitgliedschaft in jeweils nur einem Wohlfahrtsfonds während eines bestimmten Zeitraumes ergibt sich aus unserer Sicht, die Fälle mit bloßem Inlandsbezug hinsichtlich einer freiwilligen Mitgliedschaft bei einem früheren Wohlfahrtsfonds bzw. Versorgungseinrichtung - trotz Entstehens einer Pflichtmitgliedschaft in einem anderen - eben anders zu behandeln als Fälle von EWR Zuzüglern. Das ÄrzteG sieht unserer Meinung nach ein System einer einheitlichen Erfassung und Auszahlung von Versorgungsleistungen durch jeweils einen Wohlfahrtsfonds vor, sodass diesbezüglich ein freies Wahlrecht nicht in Frage kommt.
Wir gehen davon aus, dass die vorliegende Befreiungsbestimmung des § 8 Abs. 1 lit. g Wiener Wohlfahrtsfondssatzung einerseits Fälle betrifft, in denen Ärzte ihre Berufstätigkeit gleichzeitig in mehreren Bundesländern aufnehmen, gleichzeitig jene Fälle, in denen Ärzte zusätzlich zu einer weiter bestehenden Tätigkeit im ersten Bundesland nachher eine ärztliche Tätigkeit in einem weiteren Bundesland aufnehmen. Hier wird durch § 8 Abs. 1 lit. g die Umsetzung der diesbezüglichen Vorgaben des ÄrzteG näher geregelt.
Grundsätzlich müssen alle österreichischen Wohlfahrtsfonds das vom ÄrzteG vorgegebene Vorsorgeniveau gewährleisten, was sich auch aus dem oben skizzierten System der ausschließlichen Zuständigkeit immer nur eines Wohlfahrtsfonds für Ärzte ergibt.
In seinen Schlussausführungen gibt der BfV an:
Aus unserer Sicht liegt im vorliegenden Fall keine „Verlegung“ des Berufssitzes bzw. Dienstortes als Voraussetzung für eine Anwendung der Überweisungsbestimmungen des § 115 ÄrzteG vor. Wie bereits ausgeführt, erscheint § 8 Abs. 1 lit. g der Wiener Wohlfahrtsfondssatzung verfassungswidrig. Deswegen ist der Beschwerde vollinhaltlich statt zu geben.
In ihren Schlussausführungen gibt die Vertreterin der belangten Behörde an:
Aus unserer Sicht ist im Verfahren nur über den Zeitraum von 01.06.2015 bis 28.02.2018 (Ende der Mitgliedschaft des Bf in der Wiener Ärztekammer bzw. im Wiener Wohlfahrtsfonds) abzusprechen.
Der Bf war ab 01.06.2015 ordentliches Kammermitglied der Wiener Ärztekammer und mangels anderen Berufssitzes auch Mitglied des Wiener Wohlfahrtsfonds. Er hat bis zum Ende der Wiener Mitgliedschaft keine andere ordentliche Fondsmitgliedschaft im Bundesgebiet begründet und konnte dies nach den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 lit. g der Wiener Wohlfahrtsfondssatzung lagen daher im obigen Zeitraum nicht vor.“
17. ) Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 teilte die Ärztekammer für Vorarlberg mit, dass der Beschwerdeführer seit 30.09.2009 ununterbrochen Mitglied zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg sei. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH Ra 2017/11/0048 hänge die Befreiungsmöglichkeit nicht von der Rechtsgrundlage der Zugehörigkeit ab, sondern könne auch die freiwillige Fortsetzung einer zunächst verpflichtenden Zugehörigkeit (freiwillige Mitgliedschaft) anspruchsbegründend wirken.
18. ) Mit Schriftsatz vom 17.09.2018 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, die Ausführungen der Ärztekammer für Vorarlberg im Schriftsatz vom 20.08.2018 würden das Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigen. Es würden die Ausführungen im VwGH Erkenntnis Ra 2017/11/0048 zum eigenen Vorbringen erhoben. Es stehe die ununterbrochene Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Vorarlberg seit Beginn seiner Berufsausübung außer Streit. Die Voraussetzungen für seine Befreiung von der Beitragsleistung an die belangte Behörde sei daher gegeben. Eine Gleichwertigkeitsprüfung habe nicht stattzufinden.
19. ) Mit Schriftsatz vom 11.09.2018 teilte die Ärztekammer für Wien mit, dass sich der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entgegen dem Schreiben der Ärztekammer für Vorarlberg vom 20.08.2018 von jenem der Entscheidung Ra 2017/11/0048 grundlegend unterscheide. Es liege hier ein nationaler Sachverhalt ohne jeglichen Auslandsbezug vor. Das genannte Erkenntnis beziehe sich nur auf die Zugehörigkeit zu einem deutschen berufsständigen Versorgungswerk. Die Zugehörigkeit zu einem nationalen Landeswohlfahrtsfonds sei grundsätzlich durch Gesetz vorgegeben und unterliege nicht der Disposition des Mitglieds. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum zwischen 01.06.2015 und 30.01.2016 seinen Beruf ausschließlich im Bereich der Ärztekammer für Wien ausgeübt. Für eine freiwillige Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds (Vorarlberg) müsse eine außerordentliche Kammerangehörigkeit gemäß § 68 Abs. 5 Ärztegesetz vorliegen. Die Landesärztekammer Vorarlberg habe aber nur die ununterbrochene Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds, nicht jedoch die Kammerzugehörigkeit bestätigt. Eine außerordentliche Landesärztekammerzugehörigkeit könne nur dann in die von der österreichischen Ärztekammer zu führende Ärzteliste eingetragen werden, wenn keine andere ordentliche Landesärztekammerzugehörigkeit vorliege. Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung sei der Beschwerdeführer ausschließlich ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Wien gewesen. Nach § 109 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 habe daher ab 01.06.2015 ausschließlich eine ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bestanden.
20. ) Mit Schriftsatz vom 19.09.2018 fragte das VGW bei der Ärztekammer für Vorarlberg an, zu welchen Zeiten der Beschwerdeführer ordentliches bzw. außerordentliches Kammermitglied der Ärztekammer Vorarlberg gewesen sei.
21. ) Mit Schriftsatz vom 25.09.2018 teilte die Ärztekammer Vorarlberg mit, dass die Kammerzugehörigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht von Belang sei. Es werde auf die aktuelle Entscheidung des VwGH Ra 2017/11/0048 verwiesen.
22. ) Mit Schriftsatz vom 05.10.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers weiters vorgebracht, dass sich aus der Entscheidung VwGH Ra 2017/11/0048 eindeutig ergebe, dass für eine Befreiung nach § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 der Nachweis zur Zugehörigkeit zu einer Versorgungseinrichtung ausreiche. Die Aussage dieses Verfahrens gelte uneingeschränkt auch für das gegenständliche Verfahren, nicht nur für Sachverhalte mit Auslandsbezug. Es würden die Ausführungen in der Stellungnahme der Ärztekammer für Vorarlberg zum eigenen Vorbringen erhoben.
23. ) Mit Schriftsatz vom 16.10.2018 der Ärztekammer für Wien wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner ärztlichen Tätigkeit in Wien am 28.02.2018 nunmehr seit 01.10.2018 wieder als Facharzt für F. und J. im ... Krankenhaus in Wien beschäftigt sei. Er betreibe seit diesem Zeitpunkt auch eine Ordination unter näher angeführter Adresse. Er sei deswegen seit 01.10.2018 neben seiner ordentlichen Kammerangehörigkeit in der Ärztekammer für Vorarlberg auch ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Wien. Nach § 109 Abs. 1 zweiter Satz Ärztegesetz 1998 verbleibe der Beschwerdeführer als Wohlfahrtsfondsmitglied der Ärztekammer für Vorarlberg bei diesem Wohlfahrtsfonds. Da in Wien eine Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds in diesen Fällen nicht automatisch erfolge, habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gestellt. Dieser werde in der kommenden Ausschusssitzung behandelt und bei Vorliegen der Voraussetzungen diesem stattgegeben. § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehe sich auf Fälle der Begründung einer weiteren ordentlichen Kammermitgliedschaft bei verbleibender weiterer Kammer- und Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft zu einer anderen Landesärztekammer sowie auf Fälle der gleichzeitigen Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Bereich mehrerer Ärztekammern. Die Entscheidung VwGH vom 15.06.2018, Ra 2017/11/0048 beziehe sich nur auf die Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Bei Auslandssachverhalten fehle aufgrund EU rechtlicher Vorgaben beispielswiese eine Überweisungsbestimmung. Die Zugehörigkeit zu einem Landeswohlfahrtsfonds (Pflichtbeitragssystem) sei durch Gesetz vorgegeben und unterliege nicht der Disposition des Mitglieds. Gemäß § 109 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 könne nur die Mitgliedschaft zu einem Wohlfahrtsfonds bestehen, wobei Anknüpfungspunkt der Ort der Berufsausübung sei. Da der Beschwerdeführer seine ärztliche Tätigkeit nicht gleichzeitig im Bereich beider Ärztekammern aufgenommen habe, habe für ihn ab 01.06.2015 kein Wahlrecht bestanden.
24. ) Über Aufforderung des VGW teilte die Ärztekammer für Wien mit Schriftsatz vom 25.02.2019 mit, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 26.09.2018 mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 18.12.2018 stattgegeben worden sei, der Beschwerdeführer sei von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ab 01.10.2018 befreit worden. Die Ärztekammer für Wien fordere aufgrund des vorliegenden Falles keine Überweisung der bei der Ärztekammer für Vorarlberg entrichteten Fondsbeiträge des Beschwerdeführers an.
25. ) Mit Schriftsatz vom 14.03.2019 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass nach geltender Rechtslage eine Überweisung der Wohlfahrtsfondsbeiträge des Beschwerdeführers in den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nur im Falle einer Verlegung seines derzeitigen Ordinationssitzes bzw. eine Auflassung dieser Wahlarztordination in Vorarlberg in Frage käme. Das ändere aber nichts an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
26. ) Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens steht folgender Sachverhalt fest.
Der am ...1961 geborene österreichische Beschwerdeführer Dr. A. B. ist seit 01.01.1987 Facharzt für F. und J.. Er arbeitet im Zeitraum von 01.01.1987 bis 30.09.2009 als angestellter Facharzt für F. und J. in Vorarlberger Krankenhäusern und betreibt in der Zeit von 2000 bis 2006 eine Wahlarztordination für F. und J. in G.. Mit 30.09.2009 beendet er seine angestellte Facharzttätigkeit in Vorarlberg und seine ordentliche Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg, die er am 01.01.1987 begonnen hatte. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Vorarlberg vom 07.10.2009 wird ihmauf Antrag die außerordentliche Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg gemäß § 13 Abs. 1 lit. b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg genehmigt. Der Beschwerdeführer arbeitet im Zeitraum von 01.11.2009 bis (kurz vor dem) 01.06.2015 als angestellter Facharzt für F. in einem Behandlungszentrum im Vereinigten Königreich. Mit 01.06.2015 beginnt er eine angestellte Facharzttätigkeit für F. und J. im ... Krankenhaus in Wien. Er wird auch nach diesem Zeitpunkt als außerordentliches Wohlfahrtsfondsmitglied der Ärztekammer für Vorarlberg (mit vollen Beiträgen) geführt. Am 08.07.2015 beantragt er beim Wohlfahrtsfondsfonds der Ärztekammer für Wien seine Befreiung von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien aufgrund seiner Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft in Vorarlberg. Mit 01.11.2015 eröffnet er eine Ordination als Facharzt für F. und J. in Wien, N.-straße. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 01.12.2015 wird sein Befreiungsantrag gemäß § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen, weil er in Vorarlberg nicht ordentliches Wohlfahrtsfondsmitglied sei. Mit 30.01.2016 eröffnet der Beschwerdeführer eine Ordination als Facharzt für F. und J. in C., D.-gasse. Am 28.02.2018 beendet der Beschwerdeführer (vorerst) seine ärztliche Tätigkeit in Wien. Er ist daraufhin seit 01.03.2018 ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Vorarlberg (und ordentliches Wohlfahrtsfondsmitglied der Ärztekammer für Vorarlberg). Mit 01.10.2018 setzt der Beschwerdeführer die Tätigkeit als angestellter Facharzt für F. und J. im ... Krankenhaus in Wien fort und betreibt auch wieder seine Facharztordination in Wien, N.-straße. Er ist deswegen seit 01.10.2018 ordentliches Mitglied der Ärztekammern für Vorarlberg und Wien, aber nur ordentliches Wohlfahrtsfondsmitglied der Ärztekammer für Vorarlberg. Er beantragt mit Schreiben vom 26.09.2018 seine Befreiung von der Mitgliedschaft des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Mit Bescheid vom 18.12.2018 wird er gemäß § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien von seiner Wiener Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft befreit.
27. ) Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den in diesem Umfang übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde in Verbindung mit einem Ausdruck aus der Ärzteliste der Ärztekammer für Vorarlberg vom 01.10.2009.
28. ) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der geltenden Fassung sind die Ärztekammern in den Bundesländer berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern.
Gemäß § 66a Abs. 1 Z 7 Ärztegesetz 1998 in der obigen Fassung sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:
7. ) Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds.
Gemäß § 68 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 in der obigen Fassung gehört einer Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. ) in die von der österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und
2. ) seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
3. ) keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie aufgrund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
Gemäß § 68 Abs. 4 Ärztegesetz in der obigen Fassung erlischt die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, wenn der Arzt
1. ) seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereuch einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
2. ) von der österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
Eine Verlegung des Dienstortes gemäß Z 1 liegt nicht vor, wenn der Arzt aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund von Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland ärztlich tätig wird.
Gemäß § 68 Abs. 5 Ärztegesetz in der obigen Fassung können sich Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Absätze 1 oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 in der obigen Fassung sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
Gemäß § 109 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 in der obigen Fassung sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als 6 Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
Gemäß § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 in der obigen Fassung wird, erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum 01.01.2005 rückwirkende Befreiung ist zulässig.
Gemäß § 112 Abs. 5 Ärztegesetz 1998 in der obigen Fassung ist für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
Gemäß § 115 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 in der obigen Fassung ist, verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer oder Landeszahnärztekammer, ein Beitrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke, insbesondere Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung, satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3) oder Zahnärzteliste gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgte die Streichung gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistung aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.
Gemäß § 115 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 in der obigen Fassung ist ein Rückersatz von Beiträgen nach Abs. 1 oder 2 nur dann möglich, wenn der Kammerangehörige schriftlich bestätigt, dass er nicht in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige erfasst wird, der Leistungen für den Fall der Invalidität, des Alters oder an Hinterbliebene vorsieht.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der geltenden Fassung sind Mitglieder des Wohlfahrtsfonds, im folgendem kurz „Fondsmitglieder“ genannt,
a) die ordentlichen Fondsmitglieder und
b) die freiwilligen Fondsmitglieder.
Gemäß § 4 Abs. 2 der genannten Satzung sind ordentliche Fondsmitglieder alle ordentlichen Kammerangehörigen, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung von der Verpflichtung, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten, befreit worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 3 der genannten Satzung sind freiwillige Fondsmitglieder
a) alle Ärzte, die sich als außerordentliche Kammerangehörige (§§ 41 und 68 Abs. 5 ÄG sowie § 13 ZÄKG und § 32 ZÄG) der Ärztekammer für Wien freiwillig zur Leistung von Beiträgen für den Wohlfahrtsfonds verpflichtet haben, soweit sie im Zeitpunkt der Antragsstellung das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
b) alle Ärzte, die sich nach Beendigung der ordentlichen Kammerangehörigkeit als außerordentliche Kammerangehörige zur Weiterleistung von Beiträgen für den Wohlfahrtsfonds verpflichtet haben.
Gemäß § 8 Abs. 1 lit. g der genannten Satzung endet die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds über Antrag, wenn das Fondsmitglied nachweist, dass es ordentliches Mitglied des Wohlfahrtsfonds einer anderen Landesärztekammer ist; dies gilt nicht, wenn der ärztliche Beruf zuerst im Bereich der Ärztekammer für Wien bzw. der Landeszahnärztekammer für Wien aufgenommen wurde, solange diese Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Wien bzw. der Landeszahnärztekammer für Wien weiterhin aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer bzw. einer anderen Landeszahnärztekammer oder im Ausland aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung.
Gemäß § 8 Abs. 2 der genannten Satzung finden Anträge gemäß Abs. 1 lit. g, die nicht innerhalb eines Jahres ab dem erstmaligen Bestehen einer mehrfachen Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft schriftlich beim Büro des Wohlfahrtsfonds einlangen, mit dem auf das Einlagen des Antrags folgenden Monatsersten Berücksichtigung, sofern sich aus dem Antrag nichts anderes ergibt.
Gemäß § 10 Abs. 9 der genannten Satzung hat der Verwaltungsausschuss Fondsmitglieder, die den Nachweis darüber, dass ihnen und ihren Hinterbliebenen ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wird dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, über Antrag, für die Dauer dieser Zugehörigkeit, von den Fondsbeiträgen zur Gänze zu befreien. Für den Fall der Bewilligung dieses Antrages ist die Gewährung von Fondsleistungen ausgeschlossen.
Gemäß § 11 Abs. der genannten Satzung hat, verlegt ein Fondsmitglied, das als Arzt für Allgemeinmedizin, Zahnarzt oder Facharzt tätig ist, seinen Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz – sofern damit ein Wechsel der Fondsmitgliedschaft einhergeht – dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer bzw. Landeszahnärztekammer, die Ärztekammer für Wien an diese Ärztekammer nach Maßgabe der Gegenseitigkeit folgende Fondsbeiträge zu überweisen:
a) 100 vH der zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Grund- und Ergänzungsleistung entrichteten Fondsbeitragsteile zuzüglich der von anderen Landesärztekammern überwiesenen entsprechenden Beiträge. Bei Berechnung des Überweisungsbetrages bleiben die für bestimmte Zwecke in der Beitragsordnung festgesetzten Teile des Fondsbeitrages, wie der Beitragsteil zur Deckung der Altlast, gemäß Abschnitt I Abs. 10 Beitragsordnung entrichtete Beiträge, die Todesfallbeihilfe, die Krankenhilfe und die Krankenunterstützung, außer Betracht. Ist die Höhe der innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes entrichteten Fondsbeiträge nicht festzustellen, so sind die auf diesen Zeitraum entfallenden durchschnittlichen Fondsbeiträge der Berechnung des Überweisungsbetrages zu Grunde zu legen.
b) Die Gesamtsumme der für die Zusatzleistung entrichteten Teile des Fondsbeitrages zuzüglich der von anderen Landesärztekammern überwiesenen entsprechenden Beiträge. Hiebei bleiben die Gutschriften gemäß § 17 Abs. 1 bzw. § 17c Abs. 13 außer Betracht.
29. ) Die Mitgliedschaft der Angehörigen einer Landesärztekammer im zugehörigen Wohlfahrtsfonds dient der Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen (insbesondere) sozialen und wirtschaftlichen Interessen der in diesem Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personengruppe der Ärzte durch Gewährung von Mitteln der Altersversorgung, Invaliditätsversorgung, Kinderunterstützung sowie Hinterbliebenenversorgung des betroffenen Personenkreises. Entsprechend der Leistungspflicht dieses gebundenen Sondervermögens einer Ärztekammer (§ 96 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 sowie § 97 ff. Ärztegesetz 1998) besteht im Wohlfahrtsfonds Pflichtmitgliedschaft jedes ordentlichen Kammerangehörigen (§ 109 Abs. 1 Ärztegesetz 1998). Nach dem Zweck einer umfassenden Absicherung der Kammermitglieder gegen die oben erwähnten sozialen Risken sowie aufgrund der nicht unbeträchtliche Höhe der Beiträge der Mitglieder zur Sicherung von Versorgungsleistungen entspricht es dem System des Ärztegesetzes 1998, dass eine verpflichtende Mitgliedschaft immer nur zu einem Wohlfahrtsfonds einer Landesärzteklammer zugleich bestehen kann (vgl. auch VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0219 zu § 75 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 idF. BGBl. Nr. 100/1994 als vergleichbarer Vorgängerbestimmung des § 109 Abs. 1 Ärztegesetz 1998).
30. ) Bereits mit der genannten Novelle des Ärztegesetzes 1984 BGBl. Nr. 100/1994 wurde iZm. der durch diese Novelle ermöglichten freiberuflichen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten an 2 Berufssitzen das Prinzip aufgestellt, dass sich die Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft nach dem [damals] Ort der zeitlich ersten Niederlassung bestimmt, somit der Vorrang älterer Wohlfahrtsfondsmitgliedschaften festgelegt. An diesem System hat sich auch mit Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998 nichts geändert (nunmehr § 109 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 in der Stammfassung). Durch die 2. Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 110/2001 wurde lediglich bestimmt, dass an die Stelle der „zeitlich ersten Niederlassung“ die „Aufnahme der Berufstätigkeit“ tritt, wobei ergänzt wurde, dass diese Anknüpfung nur solange Gültigkeit hat, „solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist“ und eine weniger als sechs Monate lange Unterbrechung der Tätigkeit als „ununterbrochene Berufsausübung“ zu gelten hat. Dies wurde nach den Materialien (ErlRV, 629 Blg NR XXI. GP, 62) damit begründet, dass „missbräuchlichen Gestaltungsmöglichkeiten“ vorgebeugt werden solle. Durch § 109 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 in der novellierten Fassung solle die „Abwanderung bzw. der Wechsel zwischen den Bundesländern neu geregelt werden“.
31. ) Obwohl bereits durch die oben genannte Novelle des Ärztegesetzes 1984 BGBl. Nr. 100/1994 umfangreiche Bestimmungen iZm. der Anpassung des Ärztegesetzes an das EWR Recht vorgenommen worden waren (vgl. §§ 3a bis 3d Ärztegesetz 1984 in der obigen Fassung) wurde die Befreiungsmöglichkeit des § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 erstmals mit diesem Gesetz geschaffen. Materialien zu dieser Bestimmung fehlen.
Schon in der Stammfassung des Ärztegesetzes 1998 BGBl. I Nr. 169/1998 wurde diese „Befreiungsmöglichkeit“ von der Beitragspflicht von der Zugehörigkeit entweder zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder einem anderen berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängig gemacht.
32. ) Die zeitliche Nähe zur vorangehenden Novellierung des Ärztegesetzes 1984 durch BGBl. Nr. 100/1994 wie auch der Wortlaut und die Systematik des § 112 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, der mit geringfügigen Änderungen der geltenden Rechtslage entspricht, legen nahe, dass die betreffende Novellierung iZm. mit gemeinschaftsrechtlichen Sachverhalten erfolgt ist. Mit § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 wurde erstmals die Möglichkeit einer gänzliche Befreiung von der Beitragspflicht bei aufrechter ärztlicher Tätigkeit im Bundesgebiet geschaffen, wobei auch diesbezügllich auf die „Priorität“, d.h. eine bereits bestehende soziale Absicherung durch „Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes“ oder „Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ geachtet wurde.
33. ) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist die Nachfolgebestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 („Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen“). Erstere sieht in Artikel 14 Abs. 3 die Möglichkeit einer „freiwilligen Versicherung“ oder „freiwilligen Weiterversicherung“ für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene trotz Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedsstaat unter der Voraussetzung vor, dass die betreffende Person „in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist“.
34. ) Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 scheint somit ein System der freiwilligen Weiterversicherung in einer Landesärztekammer des Bundesgebietes bei Aufnahme einer freiberuflichen oder angestellten ärztlichen Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat nicht auszuschließen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 lit. b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien scheint auf solche Sachverhalte Bezug zu nehmen bzw. sie zumindest nicht auszuschließen. Dem entspricht auch die Bestimmung des § 13 Abs. 1 lit. b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg („….ehemalige ordentliche Mitglieder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wenn sie gleichzeitig eine außerordentliche Mitgliedschaft bei der Ärztekammer oder der Landeszahnärztekammer begründen“).
35. ) Der gegenständliche Fall ist dadurch geprägt, dass der Beschwerdeführer seine zunächst angestellte ärztliche Tätigkeit in Wien per 01.06.2015 in (unmittelbarem) Anschluss an eine angestellte ärztliche Tätigkeit im Vereinigten Königreich, somit einem Mitgliedsstaat, aufgenommen hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der betreffende Sachverhalt „keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweist, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt und mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist“, somit kein Unionsrechtsbezug vorliegt (vgl. Urteil des EuGH vom 1.April 2008, C-212/06, Rn. 33 u. 34, zu Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. VwGH vom 23.02.2012, 2010/22/0011 zu §57 NAG).
36. ) Soweit mit der Wiederaufnahme einer ärztlichen Tätigkeit und einem diesbezüglichen Wechsel der sozialen Absicherung nach den innerstaatlichen Überweisungsbestimmungen des § 115 Ärztegesetz 1998 bzw. den diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen der Durchführungsverordnungen (Satzungen der betreffenden Wohlfahrtsfonds) systembedingt gewisse finanzielle Verluste verbunden sein können (Berechnung der Anwartschaftspunkte, Abzug von Verwaltungskosten, etc., vgl. §§ 17d Abs. 4, 70 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ), können die unionsrechtlichen Freiheiten der Niederlassung- bzw. der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 18 und 39ff. EG bzw. Art. 21 und 45 ff. AEUV) durch innerstaatliche Regelungen betreffend die Wiederaufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach Verwirklichung eines unionsrechtlichen Sachverhalts im Zusammenhang mit einer diesbezüglichen verpflichtenden sozialen Absicherung betroffen sein. Es kann somit hier nicht von einem Fall ohne jeden Unionsrechtsbezug ausgegangen werden.
37. ) Kann einem Arzt bei Wiederaufnahme seiner ärztlichen Tätigkeit in einem anderen Bundesland als vor dem Beginn seiner unionsrechtlichen ärztlichen Tätigkeit ein vermögensrechtlicher Nachteil zumindest drohen, könnte damit die Ausübung der Freiheiten der Niederlassung bzw. der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Unionsgebiet gefährdet sein. Gerade auch zur Sicherung der betreffenden Freiheit wurde nach Ausweis der Materialien zur 7. Ärztegesetznovelle BGBl. I Nr. 156/2005 (AB NR, 1135 Blg NR XXII. GP, 4) die Befreiungsmöglichkeit bei Zugehörigkeit zu einem „berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ (wieder) geschaffen.
38. ) Kehrt ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt hat und die betreffende ärztliche Tätigkeit danach in einem Mitgliedsstaat fortführt, zur Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit wieder ins Bundesgebiet zurück, ist nicht erkennbar, welchen wesentlichen Unterschied es machen sollte, ob der betreffende Arzt seine soziale Absicherung aufgrund seiner früheren ärztlichen Tätigkeit im Gebiet eines Mitgliedsstaates ebendort (freiwillig) fortsetzt (wofür ihm die Befreiungsmöglichkeit des § 112 Abs. 2 zweiter Fall Ärztegesetz 1998 zur Verfügung steht, vgl. VwGH vom 15.06.2018, Ra 2017/11/0048) oder - zum Zwecke seiner sozialen Absicherung - eine in Übereinstimmung mit Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) 883/2004 freiwillig fortgesetzte Versicherung aufgrund früherer ordentlicher Kammerzugehörigkeit zu einer Ärztekammer des Bundesgebietes weiter in Anspruch nehmen will. Eine Differenzierung zwischen diesen beiden Fällen könnte wie oben ausgeführt die Niederlassungs- bzw. Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigen und erscheint auch innerstaatlich nicht sachlich gerechtfertigt.
38. ) § 112 Abs. 2 erster Fall Ärztegesetz 1998 knüpft somit erkennbar an eine (frühere) ordentliche Kammer-bzw. Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft an, die (wie hier) während einer Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat freiwillig weitergeführt wird und nach Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Bundesgebiet fortgeführt werden soll.
39. ) Die Satzungen der Wohlfahrtsfonds der Landesärztekammern dienen zur Konkretisierung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen im Ärztegesetz 1998 in Form von bloßen „Durchführungsverordnungen“. Es ist nicht unzulässig, in Durchführungsverordnungen gesetzliche Bestimmungen bloß zu wiederholen. § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien knüpft iZm. dem „Ende der Mitgliedschaft“ (Befreiung von der Beitragspflicht) an eine „ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Landesärztekammer“ an. Die genannte Bestimmung ist daher gesetzes- und verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass damit an eine vor Verwirklichung eines unionsrechtlichen Sachverhaltes bestehende ordentliche Kammermitgliedschaft bei einer österreichischen Landesärztekammer angeknüpft wird, die während dieser unionsrechtlichen Tätigkeit in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft fortgeführt wird, sodass Antragsteller im Antragszeitpunkt über eine entsprechende gleichwertige Absicherung aufgrund einer Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Landesärztekammer verfügen.
40. ) Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Befreiungsantrag am 08.07.2015, somit nur rund einen Monat nach Wiederbeginn seiner ärztlichen Tätigkeit im Bundesgebiet (Wien) per 01.06.2015 gestellt hat, ist der Antrag gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien form- und fristgerecht eingebracht worden.
41. ) Eine Befreiung von der Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft besteht nur für Zeiträume der Zugehörigkeit zum betreffenden Wohlfahrtsfonds. Der betreffende Antrag vom 08.07.2015 bezog sich somit auf den Zeitraum der Kammerangehörigkeit des Beschwerdeführers vom 01.06.2015 bis 28.02.2018.
42. ) Es war somit diesem Antrag gemäß § 112 Abs. 2 erster Fall Ärztegesetz 1998 in der geltenden Fassung iVm. § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien stattzugeben.
43. ) Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich auf das offenkundige Fehlen einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur zur betreffenden Fallkonstellation, die über den Einzelfall hinausreicht.
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