progetti
VGW-001/010/14933/2018•LVwG W VGW-001/010/14933/2018
VGW-001/010/14933/2018Tribunale amministrativo regionale3 apr 2019
Adelsbezeichnung; Adelstitel; österreichische Staatsbürgerschaft; Adelsaufhebungsgesetz; Verfassungsrang; Adelsprädikat; Strafsatz; Währung; Kronen; Schilling; Geldstrafe; Derogation; Strafausspruch, ersatzlose Behebung; Schuldspruch; Vollzugsanweisung; Anwendbarkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Dr. C. D., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 6.10.2018, Zahl: …, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Adelsaufhebungsgesetz StGBl Nr. 211/1919 in der geltenden Fassung iVm § 2 und § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Standesamtes für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl Nr. 237/1919 in der geltenden Fassung StGBl. Nr. 392/1919,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass nach dem Wort „bezeichnet“ die Worte „und damit die Bestimmungen des Gesetzes vom 03.04.1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisse Titeln und Würden dauernd bzw. herausfordernd missachtet“ einzufügen sind.
Der Ausspruch über die Verhängung der Strafe und Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens bei der Behörde hat zu entfallen.
II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … (belangte Behörde) folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben sich am 12. Dezember 2017 auf Ihrer Homepage www.avonb.at in den dort angeführten Beiträgen und im Impressum als „A. von B.“ bezeichnet, obwohl das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ auch im rein gesellschaftlichen Verkehr aufgehoben ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 1 Adelsaufhebungsgesetz, StGBl Nr. 211/1919 in der geltenden Fassung iVm § 2 und §5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterrecht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den Beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl Nr. 237/1919 in der geltenden Fassung StBGl Nr. 392/1919
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von €70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden gemäß § 2 Adelsaufhebungsgesetz, StGBl Nr. 211/1919 in der geltenden Fassung iVm § 5 Abs. 1 der genannten Vollzugsanweisung
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00...“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde das näher umschriebene strafbare Verhalten durch eine Privatanzeige zur Kenntnis gelangt und dem Beschuldigten in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.01.2018 zur Last gelegt worden sei. Zu der Verantwortung des Beschuldigten sei auszuführen, dass das Verbot der Führung der Adelsbezeichnung „von“ alle österreichischen Staatsbürger treffe und gleichsam vorbehaltlos sei. Auch sei bei einer Homepage davon auszugehen, dass das Tatbestandselement dauernd erfüllt sei, weil eine Homepage grundsätzlich auf längere Zeit angelegt sei. Europäisches Recht sei nicht anzuwenden, da sich die Vollzugsanweisung und das Gesetz dem Wortlaut nach eindeutig an österreichische Staatsbürger richten und daher für eine Anwendung von supranationalem Recht kein Raum bestehe. Es sei auch nicht der Behörde oblegen, die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes und der Vollzugsanordnung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, weil eine Verwaltungsbehörde an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sei. Auch treffe die Rechtfertigung, dass das Betreiben der Homepage nicht unter gesellschaftlichem Verkehr zu subsumieren sei, nicht zu, da ein derartiger Internetauftritt gegenwärtig geradezu als das Paradebeispiel eines solchen anzusehen sei. Das Tatbild, das Führen der Adelsbezeichnung „von“ durch den Beschuldigten als österreichischen Staatsbürger auf einer in Österreich registrierten Homepage, von einer österreichischen Adresse aus, sei gemäß § 2 Abs. 1 und 2 VStG 1991 in Inland begangen worden. Bei der gegenständigen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG und sei es dem Beschuldigten nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Die Strafe sei nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien angemessen.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 07.11.2018 fristgerecht Beschwerde gegen Schuld und Strafe. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkenne, wenn sie davon ausgeht, dass das Führen einer Adelsbezeichnung gleichsam vorbehaltlos verboten sei. Die belangte Behörde verkenne, dass § 1 Adelsaufhebungsgesetz, auf den § 2 der Vollzugsanweisung verweise, die Aufhebung hinsichtlich verliehene Titel und Würden vorsehe. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt die Adelsbezeichnung „von“ verliehen worden, sondern stelle das Wort „von“ einen historischen Bestandteil seines Namens dar. Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Sachverhalt unter das Tatbestandsmerkmal „Führung einer Adelsbezeichnung im rein gesellschaftlichen Verkehr“ subsumiert. Führt man hinsichtlich des Begriffes „gesellschaftlichen Verkehr“ eine Wortinterpretation durch, so komme man zwingend zu dem Ergebnis, dass der gesellschaftliche Verkehr einen sozialen Kontakt und einen Umgang mit anderen Personen sowie ein proaktives Auftreten/Verhalten in der Gesellschaft bei gesellschaftlichen Anlässen voraussetze. Bei einem bloßen Internetauftritt mangle es schon am „Verkehr“ im herkömmlichen Sinn und liege daher keine Führung einer Adelsbezeichnung im gesellschaftlichen Verkehr vor. Es liege auch keine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen vor. Bezüglich Begehung der zur Last gelegten Tat im Inland i.S.d. § 2 VStG sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Auch sei die subjektive Tatseite nicht erfüllt. Gegenständlich handle sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt und müsste daher, um den Beschuldigten ein Verschulden zur Last legen zu können, dieser objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben. Der Beschwerdeführer habe jegliche Sorgfalt walten lassen und würde ein einsichtiger und besonnener Mensch in der Situation des Beschwerdeführers ebenfalls zur Einsicht gelangen, dass die Verwendung eines Namens mit dem Bestandteil „von“ auf einer Internetseite keinesfalls unter das Adelsaufhebungsgesetz fällt. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Name des Beschwerdeführers in Europa bzw. in der europäischen Öffentlichkeit quasi als „Markenzeichen“ des Oberhaupts der Familie B. bekannt ist. Auch sein Vater sei unter diesem Namen öffentlich aufgetreten. Der Beschwerdeführer erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf „Gleichheit vor dem Gesetz“ (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) und auf „Achtung des Privat- und Familienlebens“ (Art. 8 EMRK, Art. 7 GRC) verletzt. Der Bescheid sei aufgrund einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes sowie in Ausübunge von Willkür erlassen worden und verstoße daher gegen das Gleichheitsgebot. Der bescheidmäßige Eingriff der belangten Behörde in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat-und Familienlebens sei durch Abs. 2 des Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt und zudem auch nicht verhältnismäßig und daher verfassungswidrig.
Beantragt werde das Landesverwaltungsgericht möge
1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;
2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 VStG einstellen;
in eventu
3. das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Mahnung einstellen;
in eventu
4. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.
Angeregt werde, das Verwaltungsgericht Wien möge dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorlegen:
„Ist Art 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaates verwehrt, einen Staatsbürger dieses Mitgliedstaates, der von seinem Recht auf Personenfreizügigkeit Gebrauch macht und seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder sich im zweiten Mitgliedstaat aufhält, zu bestrafen, wenn er auf einer Domäne des ersten Mitgliedsstaats bzw. wenn er auf einem im ersten Mitgliedstaat befindlichen Server eine Internet-Seite betreibt, auf der er seine Person mit einem Nachnamen präsentiert, der eine Adelsbezeichnungen enthält, die im ersten Mitgliedstaat unzulässig ist.“
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 12.11.2018 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Verfahrenseinleitend ist eine Sachverhaltsdarstellung des Herrn XX vom 16.11.2017 betreffend die Webseite www.avonb.at. Im Akt aufliegend sind Auszüge aus dieser Homepage vom 12.12.2017. Darin wird der Beschwerdeführer durchgehend als „A. von B.“ bezeichnet. Im Impressum nach § 25 Mediengesetz scheint als Medieninhaber und Eigentümer der Beschwerdeführer auf, als Adresse ist E.-gasse, Wien angeführt. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach dem Adelsaufhebungsgesetz in Verbindung mit der Vollzugsanweisung zur Last gelegt. In der Rechtfertigung von 16.02.2018 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend - wenn auch nicht so umfangreich - wie in seiner Beschwerdeschrift vom 07.11.2018 vor. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 19.02.1018 führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner schriftlichen Rechtfertigung aus, dass seiner Ansicht nach europäisches Recht anzuwenden sei, da er international tätig und der Name „A. von B.“ im Sinne einer internationalen Marke zu verstehen sei, die sich über Generationen entwickelt habe. Die Webseite sei für ihn ein internationales Informationsmedium und diene nicht der Kommunikation. Der Titel „von“ sei ihm nie verliehen worden, sondern sei ein historischer Namensbestandteil.
Das Gericht führte am 12.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter/In der ebenfalls geladenen belangte Behörde nahm an der Verhandlung
nicht teil.
Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Homepage kurz vor der Anzeige von Mitarbeitern von ihm in der Form eingerichtet worden sei, wie sie zur Tatzeit vorgelegen habe. Der Blog werde wöchentlich aktualisiert, wobei er die Beiträge verfasse und von Mitarbeitern reingestellt werden. Er könne nicht angeben, wo er die „letzte Initialhandlung“ gesetzt habe, um die Homepage und den Blog in der Form, wie diese am 12.12.2017 vorgelegen sind, erscheinen zu lassen. Er sei auch sehr häufig im Ausland unterwegs, schätzungsweise 90 % seiner Zeit. Die beiden auf der Homepage unter der Rubrik „Redaktion und Webmaster“ angeführten Personen verwalten die Homepage, diese sitzen glaublich in Wien. Die im Impressum der Homepage aufscheinende Adresse Wien, E.-gasse sei das Büro der F. Bewegung. Die Strafhöhe sei gesetzwidrig, da das Adelsaufhebungsgesetz eine Strafe von 20.000 Kronen vorsehe. Soweit die Vollzugsanweisung in § 5 Abs. 1 eine Strafe von 4000 Schilling vorsieht, sei diese gesetzwidrig, weil dazu eine gesetzliche Ermächtigung fehle. Das Bundesverwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928 und das Bundesgesetz vom 04.02.1948 über die Überhöhung der Geldstrafen seien nicht anzuwenden, da das Adelsaufhebungsgesetz im Verfassungsrang stehen und durch einfache Bundesgesetze nicht abgeändert werden könne.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde stellten fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses, sodass gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis nicht in gekürzter Form ausgefertigt werden konnte.
Das Verwaltungsgericht Wien legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist Medieninhaber und Eigentümer der Homepage www.avonb.at. Als Adresse wurde im Impressum nach § 25 Mediengesetz E.gasse, Wien angeführt. Auf dieser Homepage wird der Beschwerdeführer in sämtlichen Beiträgen als „A. von B.“ bezeichnet. Diese Homepage wurde 2017 eingerichtet und war zur Tatzeit am 12.12.2017 für jedermann abrufbar.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Auszügen aus der Homepage www.avonb.at und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dieser Sachverhalt konnte sohin als erwiesen angesehen werden.
Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten Auszugsweise wie folgt:
Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden.StF: StGBl. Nr. 211/1919, idF BGBl. I Nr. 2/2008
§ 1.
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
§ 2.
Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
…
§ 4.
Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.
…
Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden StF: StGBl. Nr. 237/1919 idF StGBl. Nr. 392/1919, (im Folgenden kurz Vollzugsanweisung) lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1.
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2.
Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens “von”;
…
§ 5.
(1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§ 3) wird von den politischen Behörden gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
…
§ 5 Abs. 1 der Vollzugsanweisung wurde im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) mit den Abänderungen durch BGBl. Nr. 365/1927 und BGBl. Nr. 50/1948 dokumentiert und der Strafsatz anstatt „Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten mit „Geld bis zu 4000 S oder Arrest bis zu sechs Monaten“ angegeben.
Vorweg ist zu örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde folgendes auszuführen:
Das Verwaltungsstrafrecht folgt dem Territorialitätsprinzip. Soweit Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar. Sehen, wie im gegenständlichen Fall, Verwaltungsvorschriften keine diesbezüglichen Sonderbestimmungen vor, richtet sich die Anwendbarkeit des österreichischen Verwaltungsstrafrechts nach § 2 VStG. Nach § 2 Abs. 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen worden, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörender Erfolg im Inland eingetreten ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Begehungsdelikt, dieses wird an dem Ort begangen, an den der Täter tatsächlich gehandelt hat. Bei „Internetdelikten“ hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Täter dort gehandelt, wo er die Initialhandlung zur Freischaltung der Daten (im gegenständlichen Fall der Homepage und des Blogs in der Form, wie sie zur Tatzeit vorlagen) gesetzt hat (vgl. VwGH vom 22.11.2007, 2005/09/0181). Der Beschwerdeführer vermochte nicht anzugeben, wo er diese Initialhandlung gesetzt hat. Es ist aber nicht anzunehmen und hat er auch nicht behauptet, dass er alle diesbezügliche Handlungen aus dem Ausland aus getätigt hätte. Es war daher von einer „Inlandstat“ auszugehen.
Dem Magistrat der Stadt Wien kam der inkriminierte Sachverhalt durch die an ihn übermittelte Sachverhaltsdarstellung vom 16.11.2017 zur Kenntnis. Die belangte Behörde war daher als sachlich dafür zuständige Behörde gemäß § 25 Abs. 1 VStG gehalten, die Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Nach § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörender Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Da im gegenständlichen Fall nicht feststellbar war, in weichem Sprengel die Initialhandlung gesetzt und damit die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, war § 28 VStG heranzuziehen. Danach ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange kein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet. Da die belangte Behörde die erste Verfolgungshandlung gesetzt hat (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.01.2018) und bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 06.10.2018 ein Umstand, der die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde begründen würde, nicht hervorgekommen ist - auch hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren weder anlässlich seiner schriftlichen Rechtfertigungen noch anlässlich seiner Einvernahme bei der Behörde am 19.02.2018 die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde bezweifelt oder auf Umstände hingewiesen, die die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde begründen würden - war die belangte Behörde für die Durchführung des gegenständigen Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständig.
Angemerkt sei noch, dass selbst dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung abgehen sollte, dass bei „Internetdelikten „der Tatort dort ist, wo die letzte Initialhandlung stattgefunden hat, auch bei den hier möglichen sonstigen Anknüpfungspunkten für den Tatort, nämlich Standort des Servers bzw. dort, wo der inkriminierte Inhalt zugänglich ist, die belangte Behörde örtlich zuständig wäre.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und sind sohin auf ihn das im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangene Vollzugsanweisung anwendbar. In § 2 Ziffer 1 Vollzugsanweisung ist ausdrücklich geregelt, dass das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ aufgehoben ist. Strafbar ist nach § 5 Abs. 2 Vollzugsanweisung nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer auf der von ihm betriebenen Homepage nicht nur im Namen der Homepage www.avonb.at sondern auch in sämtlichen in der Homepage geschalteten Beiträgen als „A. von B.“ bezeichnet. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es für die heutige Zeit geradezu typisch ist, dass der „gesellschaftliche Verkehr“ zum großen Teil über das und im Internet stattfindet. Die Homepage wurde „professionell“ von Mitarbeitern des Beschwerdeführers angelegt und erfolgt die Aktualisierung der Blogs wöchentlich. Daraus ist zu ersehen, dass die Homepage auf „Dauer“ ausgelegt ist und daher von einer dauernden Missachtung des Adelsaufhebungsgesetzes auszugehen ist. Dazu passend ist, dass die gegenständliche Homepage www.avonb.at auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unverändert im Internet abrufbar ist. Durch die Bezeichnung der Homepage als www.avonb.at und die Bezeichnung des Beschwerdeführers in sämtlichen Beiträgen auf dieser Homepage als „A. von B.“ liegt auch eine herausfordernde Missachtung des Adelsaufhebungsgesetzes vor. Abgesehen davon, liegt nach Ansicht des Gerichtes auch eine verbotene Führung des Adelstitels „von“ im öffentlichen Verkehr im Sinn des § 5 Abs. 2 Vollzugsanweisung vor, weil es sich bei der Homepage und den darin geschalteten, wöchentlich aktualisierten Beiträgen um Mitteilungen und Äußerungen an die Öffentlichkeit handelt, weil der Zugang zu dieser Homepage uneingeschränkt möglich ist und daher allen (mit Internetzugang) die in der Homepage geschalteten Beiträge zugänglich sind.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass das angefochtene Straferkenntnis seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf „Gleichheit vor dem Gesetz“ und auf „Achtung des Privat- und Familienlebens“ verletze, ist auszuführen, dass das Adelsaufhebungsgesetz in Art. 149 Abs. 1 B-VG 1920 als Verfassungsgesetz im Sinn des Art. 44 Abs. 1 B-VG rezipiert wurde. Die Aufhebung des Adels und seiner Titel steht im Konnex mit dem republikanischen Prinzip und im engen Zusammenhang mit der Schaffung von Gleichheit zwischen den Staatsbürgern (Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG) und ist es geradezu Zweck des Adelsaufhebungsgesetzes, die in Art. 7 Abs. 1 B-VG getroffene Festlegung, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, zu konkretisieren. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgesprochen, dass im Hinblick auf die besondere Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischer Gleichheit österreichische Staatsbürger allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel (auch ausländischen Ursprungs) zu führen. Kein österreichischer Staatsbürger soll einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Es kommt auch nicht darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder Namenszusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen, sondern auf die objektive Wahrnehmung für diejenigen, die das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung aufgrund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will. Eine entsprechende Führung des durch § 2 Ziffer 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotenen Wortes „von“ ist grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Ausgehend davon bewirken das Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangene Vollzugsanweisung auch unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten keinen unzulässigen Eingriff in das Recht aus Art. 8 EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden (vgl. VfGH vom 01.03.2018, E4354/2017 u.a.). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen (VwGH vom 15.03.2016, Ra 2014/01/0045 u.a.).
Die vom Beschwerdeführer gerügten Eingriffe in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf „Gleichheit vor dem Gesetz“ und auf „Achtung des Privat-und Familienlebens“ liegen somit nicht vor.
Zur Anregung des Beschwerdeführers auf Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und es sich um eine „österreichische Homepage“ handelt, somit ein „interner Sachverhalt“ vorliegt, der keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweist. Aber selbst für den Fall, dass ein solcher Bezug zum Gemeinschaftsrecht vorliegen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Europäische Gerichtshof im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens im Fall Sayn-Wittgenstein, Rs C-208/09, betreffend Auslegung des Art. 21 AEUV, mit dem Adelsaufhebungsgesetz bereits beschäftigt und festgestellt hat, dass die Unionsrechtsordnung unbestreitbar darauf abzielt, den Gleichheitsgrundsatz, der unter anderem im österreichischen Adelsaufhebungsgesetz in Erscheinung tritt, als allgemeinen Rechtsgrundsatz zu wahren und dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass er den Eingriff im Anlassfall als verhältnismäßig erachtet hat. Dies gilt umso mehr für den gegenständlichen Fall, weil der vom Beschwerdeführer in der Homepage geführte Name „A. von B.“ gar nicht sein „offizieller Name“ ist, der in offiziellen Dokumenten eingetragen ist und daher der Nachteil des Beschwerdeführers, wenn er einen Namen führen muss, der sein offizieller Name ist, wohl nicht sehr bedeutend ist. Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass er unter diesem Namen bekannt sei (gleichsam einem Markenzeichen) wiegt nicht so schwer wie das öffentliche Interesse daran, durch das Verbot von Adelstiteln zu verhindern, dass durch die Führung eines solchen Titels ein Adelsrang suggeriert wird, zumal keinesfalls gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer, wenn er unter seinem offiziellen Namen „A. B.“ auftritt, nicht erkannt werden würde. Es erübrigte sich daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung war sohin in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es kann davon ausgegangen werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nie in Abrede gestellt, dass ihm als Oberhaupt der Familie B. die Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu erlassenen Vollzugsanweisung bekannt sind. Wenn er sich dennoch entschlossen hat, die verbotene Adelsbezeichnungen „von“ in seinem Namen auf seiner Homepage zu führen, ohne sich vorher bei der zuständigen Behörde zu vergewissern, ob dies erlaubt ist, muss er sich den Vorwurf des schuldhaften Handelns gefallen lassen.
Sohin war auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.
Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage abzuweisen. Die Abänderung in der Tatumschreibung im Spruch diente der Anpassung an den Straftatbestand.
Zum Entfall des Strafausspruches und der Verfahrenskosten:
Das Adelsaufhebungsgesetz steht im Verfassungsrang. Im § 2 Adelsaufhebungsgesetz ist als Strafe „Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten“ vorgeschrieben. Das Adelsaufhebungsgesetz sieht keine Ermächtigung zur Festsetzung einer Strafe durch die Vollzugsanweisung vor. Dem steht aber nicht entgegen, dass die Vollzugsanweisung StF: StGBl. Nr. 237/1919 idF StGBl. Nr. 392/1919 in § 5 Abs. 1 ebenfalls einen Strafsatz „mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu 6 Monaten“ vorsieht, weil damit bloß der im § 2 des Adelsaufhebungsgesetzes vorgesehene Strafsatz wiederholt wird. Somit wird keine über das Adelsaufhebungsgesetz hinausgehende Regelung getroffen und ist daher davon auszugehen, dass dieser Bestimmung kein eigenständiger Regelungscharakter zukommt, sondern allenfalls einen Verweischarakter ohne normativen Gehalt. Der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Vollzugsanweisung konnte sohin auch nicht durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1927 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht (Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928), BGBl Nr. 365/1927 und das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht, BGBl. Nr. 50/1948 derogiert werden. Von gegenteiliger Meinung ging offenbar das Bundeskanzleramt aus, welches im Rechtsinformationssystem des Bundes die Vollzugsanweisung mit den Abänderungen durch BGBl. Nr. 365/1927 und BGBL. Nr. 50/1948 dokumentiert hat (vgl. Hans Tessar, Zur Strafbarkeit des Führens eines Adelstitels, JRP 16, (2008) ).
Es ist daher davon auszugehen, dass der im § 2 Adelsaufhebungsgesetz bestimmte Strafsatz zur Anwendung gelangt. Das Adelsaufhebungsgesetz steht im Verfassungsrang und könnte daher diese Strafsatz nur durch den Verfassungsgesetzgeber abgeändert werden, was bis dato nicht geschehen ist. Durch einfach gesetzliche Regelungen (etwa Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz, Bundesgesetzes vom 4. Februar 1948 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht, Schillingrechnungsgesetz vom 20. Dezember 1924, VStG (§ 10 Abs. 2) ) konnte der Verfassungsbestimmung nicht derogiert werden. Die herrschende Lehre geht daher davon aus, dass der hier anzuwendende Strafsatz der Geldstrafe, der noch immer in Kronen und sohin auf eine nicht mehr bestehenden Währung lautet, nicht anwendbar ist und damit auch keine Ersatzarreststrafe verhängt werden kann (vgl. Kutscher/Wildperd, Das österreichische Personenstandsrecht, Seite 212). Dem war zu folgen und war daher der Ausspruch über die Verhängung der Strafe (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) und die Vorschreibung der Verfahrenskosten bei der Behörde zu beheben.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben, da dieser (teilweise) obsiegt hat.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist zulässig. Die Rechtsfrage, ob der Strafsatz der Geldstrafe im Adelsaufhebungsgesetz und/oder der Vollzugsanweisung anwendbar ist, insbesondere ob durch die oben wiedergegebenen Bundesgesetze eine Derogation stattgefunden hat oder, wie gegenständlich entschieden, eine Geld-/Ersatzfreiheitsstrafe nicht verhängt werden kann, kommt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit ersichtlich, liegt dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.