Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/082/28660/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.28660.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des minderjährigen M. E., vertreten durch seine Mutter T. N., vom 16.6.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 7.5.2014, Zl. MA35-9/2997691-01, mit dem der Antrag vom 26.6.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG abgewiesen wurde,
A. nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 7.3.2016 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten des beigezogenen nichtamtlichen Dolmetschers ergeht schriftlich und wird der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
III. Gemäß § 25a VwGG ist gegen keinen Spruchpunkt dieses Erkenntnisses eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
B. entsprechend dem mündlich verkündeten Spruchpunkt A.II nachfolgend zu Recht erkannt:
I. Dem Beschwerdeführer wird der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.3.2016, Zl. VGW-KO-082/131/2016-1, mit 133 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 7.3.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO082/131/2016" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen diesen Spruchpunkt eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Gang des Verfahrens:
Der am ... 1999 geborene (daher heute noch minderjährige) Beschwerdeführer mit marokkanischer Staatsangehörigkeit stellte am 26.6.2013 persönlich (und mitunterzeichnet durch einen gesetzlichen Vertreter) bei der österreichischen Botschaft in Rabat, Marokko, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "RotWeißRot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG für die beabsichtigte Familiengemeinschaft mit seiner am ... 1970 geborenen, in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Mutter, T. N., mit gleicher Nationalität.
Mit dem (etwa ein Jahr später erlassenen, nunmehr) angefochtenen Bescheid vom 7.5.2014 (persönlich durch einen Ersatzempfänger am 30.5.2014 übernommen) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mangels eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit 13.5.2013 in der A.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk gemeldet sei. Hauptmieter dieser Wohnung sei J. N. [dabei handelt es sich um den Bruder bzw. Halbbruder der Mutter des Beschwerdeführers]. Die Wohnung bestehe aus einem Vorraum, einer Küche, einem Baderaum, einem Wohnraum und einem WC und sei insgesamt 37,55 m2 groß. Bewohnt werde sie vom Hauptmieter und der Mutter des Beschwerdeführers. Hierfür habe sie eine Wohnrechtsvereinbarung vom 6.5.2013 vorgelegt. Da die Wohnung über keine "ausreichenden Wohnräumlichkeiten" verfüge, sei die Mutter des Beschwerdeführers erneut aufgefordert worden, einen Nachweis für eine Unterkunft vorzulegen. Daraufhin sei behördlich ein EMail mit einer weiteren Wohnrechtsvereinbarung vom 28.2.2014 für eine Wohnung in der B.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk eingelangt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei seit diesem Datum an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet, mit Hauptwohnsitz unverändert in der A.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk in der Wohnung ihres Bruders. Diese zweite Wohnrechtsvereinbarung habe eine Person namens Ma. No. unterzeichnet. Dieser sei jedoch nicht der Hauptmieter des vorgelegten Mietvertrags, namentlich Th. P.. Nach einer am 17.4.2014 nachgereichten "Bestätigung von der Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs" sei Ma. No. Hauptmieter der Wohnung in der B.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk. Ein Mietvertrag sei jedoch nicht vorgelegt worden. Da eine Interessenabwägung ebenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfalle, müsse sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen werden.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16.6.2014 bekämpfte der Beschwerdeführer den Abweisungsgrund des Fehlens eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft, legte eine weitere Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014 für eine Wohnung in der R.-Gasse im ... Wiener Gemeindebezirk samt angefügtem Hauptmietvertrag vor, und führte dazu aus, er und seine Mutter hätten nunmehr einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft. Er sei minderjährig und begehre im Sinne des Art. 8 EMRK die Familienzusammenführung. In dieser Wohnrechtsvereinbarung sei "eine gerichtliche Kündigung zum letzten des Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen", damit liege "ein Rechtsanspruch auf Unterkunft vor (vgl. VwGH 2008/22/0409-5 vom 24.02.2009)".
Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor, die hier am 25.7.2014 einlangten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat aktuelle Versicherungsdatenauszüge zur zusammenführenden Mutter des Beschwerdeführers (zuletzt) zum Stichtag 1.2.2016 erstellt, Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister abgefragt sowie aktuelle Auszüge aus den relevanten Datenbanken des Bundesministeriums für Inneres eingeholt.
Am 7.3.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien statt, an der die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin in Anwesenheit eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache teilnahm. Die geladene belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. In der mündlichen Verhandlung wurde El. K. als Zeugin befragt (die Unterkunftgeberin gemäß der zuletzt mit der Beschwerde vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014).
II.Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
II.1.Einkommens- und Wohnsituation
Die zusammenführende Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hält sich seit Anfang des Jahres 2005 rechtmäßig in Österreich auf. In dieser Zeit war sie im Zentralen Melderegister mit verschiedenem Haupt- und Nebenwohnsitz in Wien und St. Pölten gemeldet, wobei die Meldedaten (fast) durchwegs nahtlos aneinander anknüpfen. Im elfjährigen Zeitraum seit ihrer Niederlassung in Österreich war sie mit Hauptwohnsitz insgesamt an elf verschiedenen Adressen gemeldet (daneben bestehen zwei weitere Nebenwohnsitzeinträge). Den Hauptwohnsitz hat sie etwa alle fünf bis sechs Monate gewechselt. An drei Adressen war sie mit zwischenliegenden Wohnsitzwechsel mehrmals gemeldet, je zweimal in der R.-Gasse und der A.-gasse sowie dreimal in der G.-straße.
In den Jahren 2006 und 2008 war die Mutter des Beschwerdeführers jeweils etwa sechs Monate erwerbstätig, seit dem Jahr 2009 bis August 2015 nur mehr ein bis drei Monate pro Jahr. Sonst bezog sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (neben gelegentlich aufscheinenden mehrmonatigen geringfügigen Beschäftigungszeiten). Seit Mitte August 2015 ist sie als vertragsbedienstete Reinigungskraft bei der W. GmbH (mit Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ..., ihre Alleingesellschafterin ist die Stadt Wien) erstmals längerfristig durchgehend in Vollzeit beschäftigt (monatlicher Bruttobezug knapp unter 1.500 Euro, hinzu kommen die zwei üblichen Sonderzahlungen).
Die bei Antragstellung vorgelegte (erste) Wohnrechtsvereinbarung vom 6.5.2013 bezog sich auf eine Mietwohnung in der A.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk. Der Unterkunftgeber war der Bruder (oder Halbbruder) der Mutter des Beschwerdeführers, J. N.. Er ist Hauptmieter dieser Wohnung auf Grundlage eines zwischen ihm und der Stadt Wien, Wiener Wohnen, am 14.1.2010 auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Punkt 1.2 dieses Mietvertrags sieht vor, dass die "gänzliche oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte … unzulässig" ist. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, einer Küche, einem Baderaum, einem Wohnraum und einem WC und hat insgesamt 37,55 m2. Die zusammenführende Mutter konnte nicht erklären, wie sich das Zusammenleben mit ihr, ihrem Bruder und dem Beschwerdeführer auf so engem Raum gestalten soll. Bisher hatte sie in solchen engen Verhältnissen wie angedacht in Österreich nicht gewohnt, wobei ihr diese Wohnung zuletzt einmal kurzfristig alleine zur Verfügung stand, weil sich J. N. in dieser Zeit hauptsächlich bei seiner damaligen Lebensgefährtin aufhielt und dort wohnte.
Die wegen der Wohnungsgröße auf behördlichen Vorhalt vorgelegte (zweite) Wohnrechtsvereinbarung vom 28.2.2014 bezog sich auf eine Mietwohnung in der B.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk. Die Mutter des Beschwerdeführers war dort (kurzfristig lediglich) mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Unterkunftgeber laut Wohnrechtsvereinbarung war nicht der Hauptmieter dieser Wohnung. Es konnte nicht festgestellt werden, welches Recht ihm zur Wohnungsnutzung zukommt, denn einen Mietvertrag hat er nicht vorgelegt. Der dieser Wohnrechtsvereinbarung beigefügte Mietvertrag war mit Th. P. als Hauptmieter abgeschlossen. Auch enthält § 6 dieses Mietvertrags die Regelung, dass die "gänzliche oder teilweise Untervermietung oder sonstige Überlassung des Bestandobjekts an Dritte … nicht gestattet" ist.
Die zuletzt der Beschwerde beigefügte (dritte) Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014 bezog sich auf eine Mietwohnung in der R.-Gasse im ... Wiener Gemeindebezirk. Die Mutter des Beschwerdeführers war dort in der Vergangenheit bereits einmal für knapp zehn Monate (von 16.7.2012 bis 13.5.2013) mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Unterkunftgeberin ist El. K., eine Freundin der Mutter des Beschwerdeführers. Sie kennen sich seit etwa fünf bis sechs Jahren, genauer über den ExFreund von El. K., der der (Halb)Bruder der Mutter des Beschwerdeführers ist (namentlich der bereits im Zusammenhang mit der ersten Wohnrechtsvereinbarung erwähnte J. N.). El. K. ist Hauptmieterin dieser Wohnung auf Grundlage eines zwischen ihr und der Stadt Wien, Wiener Wohnen, am 23.5.2003 auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Die Monatsmiete beträgt etwa 455 Euro einschließlich Betriebskosten. Punkt 1.2 dieses Mietvertrags sieht (ebenfalls) vor, dass die "gänzliche oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte … unzulässig" ist. El. K. (sie arbeitet im Bereich Wohnraumvermietung bei ... [nicht zu verwechseln mit Wiener Wohnen]) ist dieses Untermietverbot bekannt, sie erachtete es jedoch nicht für anwendbar.
Anzumerken ist noch, dass alle drei Mietverträge, die den vorgelegten Wohnrechtsvereinbarungen zugrunde liegen, dem Mietrechtsgesetz - MRG, BGBl. Nr. 520/1981, unterliegen.
Die zuletzt genannte Wohnung in der R.-Gasse im ... Wiener Gemeindebezirk besteht aus einem Vorraum, einer Küche, zwei Schlafzimmern und einem Wohnzimmer (drei Wohnräume), einem Bad, einem WC und einer Loggia und hat eine Größe von 83 m2. Laut Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014 wird die Wohnung einerseits neben der Hauptmieterin El. K. von ihrem Sohn und dessen Vater (fälschlich ist sein Geburtsdatum mit ... 1995 statt mit ... 1953 angeführt) bewohnt, andererseits ist dort die unentgeltliche Mitbenutzung der Unterkunft durch den Beschwerdeführer und seine Mutter vereinbart. Abweichend davon leben tatsächlich aber der Sohn von El. K. seit mehr als drei Jahren (also seit 2013) und seit vielen Jahren dessen Vater nicht mehr in dieser Wohnung. Zudem erfolgt die Mitbenutzung der Unterkunft nicht unentgeltlich sondern entgeltlich, wobei von Anfang an vereinbart war, dass Miet- und Betriebskosten zwischen der Hauptmieterin El. K. und der Mutter des Beschwerdeführers zu gleichen Teilen getragen werden. Seit ihrer festen Anstellung seit August 2015 als Vertragsbedienstete leistet die Mutter des Beschwerdeführers monatlich 200 Euro an die Hauptmieterin El. K. als Beitrag zu den Mietkosten. Davor (bzw. gelegentlich als Alternative) übernahm und übernimmt die Mutter des Beschwerdeführers Ausgaben der Haushaltsführung in einem entsprechenden (El. K. in dieser Höhe zukommenden) Gegenwert, etwa aufgrund Zahlung von Einkäufen für Essen oder für Kleidung.
Trotz des Abschlusses dieser Wohnrechtsvereinbarung für einen - nach ihrem Wortlaut nur aus wichtigem Grund gerichtlich kündbaren - Zeitraum von drei Jahren haben weder El. K. noch die Mutter des Beschwerdeführers eine konkretere Vorstellung davon, wie sich das Zusammenleben bei Einzug des Beschwerdeführers in dieser Wohnung gestalten soll. Die Wohnung ist in der derzeitigen Raumaufteilung für den Einzug einer weiteren Person nicht ausgelegt und bedarf baulicher Adaptierung, indem etwa ein Zimmer (das Schlaf- oder Wohnzimmer) durch Einzug einer Wand geteilt wird. Das setzt nach dem (Haupt)Mietvertrag die Zustimmung der Vermieterin voraus. Die Mutter des Beschwerdeführers glaubt, er könnte auch ohne Änderungen im Wohnzimmer wohnen, das ihm El. K. überlassen werde. Sie weiß aber nicht, ob es in Ordnung sei, dass ein sechzehnjähriger Jugendlicher in die Wohnung einzieht und El. K. in der eigenen Wohnung nur mehr auf das kleinere der beiden Schlafzimmer (und die Loggia bzw. die Küche, Bad und WC) beschränkt werde. El. K. wiederum geht davon aus, dass die Wohnung von der Quadratmeterzahl gesehen groß genug sei und vergleicht das mit jener schon weit zurückliegenden Wohnsituation als alleinerziehende Mutter, als (nur) ihr (eigener) Sohn mit ihr im Haushalt lebte (er ist heute 27 Jahre alt und lebt bei seiner Großmutter in Kärnten).
Im Wesentlichen ist die dem Verwaltungsgericht Wien dargelegte Wohnsituation vom Verständnis und Motiv getragen, dass El. K. wisse, was es bedeutet, wenn eine Mutter ihren Sohn bei sich haben möchte.
II.2.Persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers
Der am ... 1999 geborene, minderjährige Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehörigkeit beantragte erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die beabsichtigte Familienzusammenführung mit seiner in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Mutter, ebenfalls eine marokkanische Staatsangehörige (zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26.6.2013 hatte der Beschwerdeführer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet).
Sein bisher allein zur Obsorge berechtigter Vater hat erst im Sommer 2012 die Zustimmung erteilt, dass er zu seiner Mutter nach Österreich kommen kann. Daraufhin konnte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen.
Der Beschwerdeführer hat unlängst in F., Marokko, die allgemeine achtjährige Pflichtschule abgeschlossen und besucht derzeit eine öffentliche "Technische Lehranstalt" für die Ausbildung zum Tischler. Er spricht kein Deutsch und hat bisher auch nicht Deutsch gelernt oder einen Deutschkurs besucht. Er hat sich in der Vergangenheit noch nie in Österreich aufgehalten oder ein Visum für eine Einreise - etwa zu Besuchszwecken - beantragt.
Die Eltern des Beschwerdeführers haben sich am 14.4.2003 in F. scheiden lassen. Der Vater des Beschwerdeführers erhielt das alleinige Sorgerecht für den Beschwerdeführer und seine etwa acht Jahre ältere Schwester. Die Mutter des Beschwerdeführers verließ in der Folge Marokko und hält sich seit Anfang 2005 in Österreich auf. Bei ihrer Ausreise aus Marokko vor elf Jahren waren der Beschwerdeführer etwa fünf und seine Schwester etwa dreizehn Jahre alt. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt bei ihrer Großmutter in F.. Der Vater des Beschwerdeführers hat wieder geheiratet und hat zwei Kinder mit seiner neuen Ehefrau. Weitere in F. lebende Verwandte des Beschwerdeführers sind die beiden Schwestern (beide verheiratet) seiner Mutter und ihre Tante sowie sein Großvater, der heute achtzig Jahre alt ist und mit einer anderen Frau (also nicht der Großmutter des Beschwerdeführers) etwas außerhalb von F. lebt.
II.3.Familiäre Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter
Der Beschwerdeführer und seine Mutter leben seit mehr als elf Jahren nicht gemeinsam. Er hat seine Kindheit vom fünften bis zum sechzehnten Lebensjahr ohne seine Mutter in Marokko verbracht, während sie sich in Österreich niederließ. Sie haben ein besonderes Nahe- oder Betreuungsverhältnis nach der räumlichen Trennung und Distanz nicht aufrechterhalten. Vielmehr haben der Beschwerdeführer und seine Mutter getrennte Lebenswege in überwiegender Unabhängigkeit voneinander beschritten.
Der Beschwerdeführer lebte im Familien- und Verwandtenkreis in F., Marokko. Er absolvierte die achtjährige Pflichtschule und geht nunmehr einer Lehrausbildung nach. Die Mutter des Beschwerdeführers weiß nicht, welche Ausbildung zum Tischler er derzeit genauer absolviert. Sie kennt die marokkanischen Ausbildungswege (mit halbjähriger, ein- und zweijähriger Ausbildungsdauer), weiß aber um den konkreten Bildungsweg ihres Sohnes nicht Bescheid. Wenn die Mutter des Beschwerdeführers in Marokko ist, besucht sie Familienangehörige und verbringt bei ihnen regelmäßig auch mehrere Tage. Dass es ihr ein primäres oder wichtiges Anliegen ist, die Zeit hauptsächlich oder überwiegend mit ihrem - auf sie emotional oder in anderer Weise angewiesenen - Sohn bei gemeinsamen Aktivitäten zu verbringen, hat die Mutter des Beschwerdeführers nicht angegeben. Zur finanziellen Aushilfe schien sie bis vor kurzem gar nicht in der Lage, aber auch seit ihrer Anstellung als Vertragsbedienstete hat sie eine solche Unterstützung ihres Sohnes nicht erwähnt.
Sie hat ihm in der Vergangenheit nicht nahe gelegt, dass er Deutsch lernen oder neben seiner Schule oder Berufsausbildung einen Deutschkurs besuchen soll, weil das für einen (allfälligen) Nachzug nach Österreich zweckmäßig und wichtig sei. In den elf Jahren ihres Aufenthalts in Österreich ist kein gelungenes Bestreben der Mutter des Beschwerdeführers erkennbar, eine eigene Wohnung zu finden, damit im Fall seines Nachzugs ein Zusammenleben und Wohnen in geordneten Verhältnissen sichergestellt ist. Ein intensiver regelmäßiger Kontakt per Telefon oder Austausch von Sprachnachrichten, Textnachrichten oder Bildern über Smartphones gerade mit ihrem Sohn (etwa über "Whatsapp") ist nicht gegeben.
Schließlich hat sich die Mutter des Beschwerdeführers in der Vergangenheit um die Eintragung oder Übertragung des Sorgerechts bzw. um die Erwirkung der Zustimmung für einen Nachzug ihres Sohnes etwa im Jahr 2010, als sie in Marokko war, nicht gekümmert, was sie als "Fehler" bezeichnete.
III.Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und Urkunden sowie auf die eigenen Ermittlungen des Verwaltungsgerichts Wien (insbesondere Abfragen des Zentralen Melderegisters) und die dazu gemachten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und der Zeugin El. K. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 7.3.2016.
Die Wohnrechtsvereinbarungen (Feststellungen unter Punkt II.1) wurden von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegt. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Mutter des Beschwerdeführers gründen sich auf einen zuletzt von ihr in ihrem Niederlassungsverfahren zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels vorgelegten (bis zum Jahr 2005 zurückreichenden) Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherungen vom 19.9.2013. Ihre Beschäftigung bei der W. GmbH seit August 2015 und ihr Einkommen sind durch die von ihr persönlich am 6.10.2015 überreichte Lohn/Gehaltsbestätigung für September 2015 belegt.
Die Feststellungen zur Wohnsituation in der R.-Gasse (ebenfalls Punkt II.1) ergaben sich einerseits aus dem Wortlaut der Wohnrechtsvereinbarung und den teilweise abweichenden Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und El. K. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 7.3.2016. Die Mutter des Beschwerdeführers und El. K. haben - nicht ganz verständlich - diese Vereinbarung unterzeichnet, obwohl dort als Mitbewohner "Ku. Na., ... 1995" und sein Sohn als Mitbewohner genannt sind, was jedoch im Mai 2014 schon lange nicht mehr der Fall war. Die Mutter des Beschwerdeführers wusste trotz angegebener mehrjähriger Freundschaft zu El. K. nicht, wer der dort schriftlich vermerkte Ku. Na. ist (nämlich der am ... 1953 geborene Vater des Sohnes von El. K.). Auch waren die Angaben der beiden Zeuginnen widersprüchlich, was die Kostentragung der Wohnungsnutzung anbelangt. Abweichend von der schriftlichen Wohnrechtsvereinbarung ist nämlich keine unentgeltliche Mitbenutzung (Verhandlungsprotokoll vom 7.3.2016, Seite 3 und Seite 5), sondern eine gemeinsame Kostentragung je zur Hälfte vereinbart. Seit der festen Anstellung zahlt die Mutter des Beschwerdeführers einen Beitrag zu Miete und Betriebskosten von 200 Euro, was das Verwaltungsgericht Wien als glaubwürdig erachtete (Verhandlungsprotokoll vom 7.3.2016, Seite 3 oben).
Schließlich konnte den Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 7.3.2016 entnommen werden, dass überhaupt keine klare Vorstellung darüber besteht, wie die Nutzung der Wohnung im Fall des Einzugs des Beschwerdeführers erfolgen könnte. Seine Mutter wusste auf diese Frage keine Antwort (Verhandlungsprotokoll vom 7.3.2016, Seite 3 in der Mitte). Sie hatte Schwierigkeiten, eine grobe Skizze des Grundrisses der Wohnung zu zeichnen, um ausgehend davon die Raumaufteilung zu verdeutlichen. El. K. gestand zu, dass Adaptierungen der Wohnung erforderlich sein würden, indem sie das große Schlafzimmer oder das Wohnzimmer "teilen, damit ein weiterer Raum entsteht" (Verhandlungsprotokoll vom 7.3.2016, Seite 5 in der Mitte). Eine (wegen des Untermietverbots vordergründing eher fragliche) vermieterseitige Zustimmung vorausgesetzt scheint gar nicht daran gedacht worden zu sein, mit welchen Kosten das verbunden ist, wer das finanzieren würde und was zu geschehen hat, wenn die Wohngemeinschaft aufgelöst und die dafür erforderliche Raumanzahl nicht mehr benötigt wird. Schließlich war der von El. K. angestellte Vergleich zwischen dem Zusammenleben mit ihrem Sohn als alleinerziehende Mutter und der angedachten Wohngemeinschaft mit dem (nicht deutsch sprechenden und nicht schulpflichtigen) Beschwerdeführer und seiner in Vollzeit beschäftigten Mutter (also drei Personen) dem Verwaltungsgericht Wien nicht annähernd nachvollziehbar.
Im Ergebnis enthält die zuletzt vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014 Angaben, die den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers und El. K. nicht gerecht werden und mit den tatsächlichen Verhältnissen nur schwer in Einklang zu bringen sind.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers (Punkt II.2) und zu den familiären Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter (Punkt II.3) beruhen auf folgenden Überlegungen:
Die Mutter des Beschwerdeführers hat angegeben (Verhandlungsprotokoll vom 7.3.2016, Seite 3 unten und Seite 4 dritter Absatz), dass ihr Sohn in Marokko von seinen nächsten Verwandten wie seinem Vater und seiner Schwester und Großmutter abgelehnt werde. Dies erachtet das Verwaltungsgericht Wien als eine überzogene und unglaubwürdige Darstellung. Sein bisher allein zur Obsorge berechtigter Vater hat - obwohl kein persönliches Interesse an seinem Sohn bestehen soll - erst im Sommer 2012 die Zustimmung erteilt, dass er zu seiner Mutter nach Österreich kommen kann. Auf eine ablehnende Haltung gegenüber seinem Sohn lässt das nicht schließen. Mit Versäumnissen der Mutter des Beschwerdeführers, sie habe daran nicht gedacht, ist das nur schwer zu erklären. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ein bei Ausreise fünfjähriges Kind nach anschließender elfjähriger Abwesenheit seiner Mutter nunmehr als Sechzehnjähriger allein bleibt und schließlich ohne Unterkunft "auf der Straße" endet (Verhandlungsprotokoll vom 7.3.2016, Seite 3 in der Mitte). Auf der anderen Seite ist es nicht wahrscheinlich, dass er unter solchen Bedingungen die Pflichtschule abgeschlossen hätte, ohne dass ihm dabei ein Mindestmaß an Rückhalt aus dem unmittelbaren, unstrittig bestehenden größeren Familien- und Verwandtenkreis in F. zugekommen wäre. Auch scheint es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer heute völlig auf sich allein gestellt wäre und seine Verwandten, die in den Jahren nach der Ausreise seiner Mutter fast ein Jahrzehnt für ihn verantwortlich waren, überhaupt keine Beziehung und Bindung zu ihm aufgebaut haben und ihn, wie es seine Mutter angab, nicht "wollten".
Gegen eine schwierige familiäre Situation des Beschwerdeführers spricht auch, dass die Besuche seiner Mutter in F. mit einem "Urlaub" verglichen werden und in keiner Weise und von einer Sorge motiviert erschienen, ihren von der Familie und seinem Vater "abgewiesenen" Sohn zu besuchen und sich um ihn zu kümmern, und zwar bei jeder Gelegenheit, die sie hat, nach Marokko zu fahren (wie in den Jahren 2010, 2012 und 2014). Hier berichtete die Mutter des Beschwerdeführers, sie besuche andere Familienmitglieder, bei denen sie auch mehrere Tage wohne (Verhandlungsprotokoll vom 7.3.2016, Seite 3 in der Mitte). Dass ihr Sohn dabei wäre oder sie in erster Linie Zeit mit ihm verbringt oder verbringen müsse oder möchte, weil er sonst kaum jemanden hat, der ihm nahe steht, hat die Mutter des Beschwerdeführers nicht beschrieben. Dabei wurde sie wiederholt befragt, wie sie die Zeit in Marokko verbringe (Verhandlungsprotokoll vom 7.3.2016, Seite 3, insbesondere die vorletzten beiden Absätze ihrer Aussage).
Auch konnte den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass sie öfters mit ihrem Sohn darüber geredet hätte, dass er einmal nach Österreich kommen soll, etwa wenn sie eine Arbeit findet, und dass sich dann seine (familiäre) Situation verbessern würde. Dass sie ihm als Mutter angeraten habe, Deutsch zu lernen und mit ihm bei einem ihrer Besuche in Marokko Deutschkurse ausgewählt hätte, hat sie ebenfalls nicht erwähnt, sondern lediglich angegeben, er spreche kein Deutsch, aber er lerne "ein bisschen" die deutsche Sprache (Verhandlungsprotokoll vom 7.3.2016, Seite 3 am Ende). Auch dass sie umgekehrt in Österreich eine eigene Wohnung gesucht hätte, um ein Zusammenleben in Wien in geordneten Verhältnissen zu ermöglichen, kam ebenfalls nicht zur Sprache und ist auch nicht ersichtlich.
Zuletzt gründen sich die Feststellungen im Punkt II.3 darauf, dass auch nach Rückfrage durch das Verwaltungsgericht Wien die Mutter des Beschwerdeführers nachvollziehbare und prägnante Angaben zum Kontakt und zur Kommunikation mit ihrem Sohn aus Österreich nicht gemacht hat. Sie telefoniere zwar mit ihrer Familie und schreibe Nachrichten. Dass sie aber in häufigem Kontakt mit ihrem Sohn stünde (etwa über die von ihr verwendete Smartphone Applikation "Whatsapp"), Nachrichten, Sprachnachrichten, Fotos bzw. Telefonate über das Internet bzw. ganz allgemein multimediale Inhalte austausche, was auf eine intensive Beziehung schließen ließe, hat sie auch nach Rückfrage nicht berichtet.
IV.Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
IV.1.Rechtlicher Rahmen
§ 11 des mit dem Titel "Allgemeine Voraussetzungen" überschriebenen 4. Hauptstücks des 1. Teils in der im Beschwerdefall maßgeblichen, heute geltenden Fassung, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt (dessen Abs. 2 Z 2 in seiner Stammfassung und Abs. 3 im Wesentlichen in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015):
"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
…
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
…
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
…
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
IV.2.Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Aufgrund eines vertraglich vorgesehenen Untermietverbots ist eine Unterkunft dann nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG gesichert, wenn eine unzulässige Gebrauchsüberlassung durch den Hauptbestandnehmer (etwa den Mieter) vorliegt, die den Hauptbestandgeber (den Vermieter) zur vorzeitigen Auflösung oder Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum Hauptbestandnehmer (Mieter) berechtigt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2012, 2011/23/0259), ebenso wenn einem Vermieter das (vertragliche) Recht zukommt, die Unterlassung der teilweisen Weitergabe oder Überlassung durch den Mieter an Dritte zu verlangen.
Der vom Beschwerdeführer zuletzt vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014 betreffend die Mietwohnung in der R.-Gasse im ... Wiener Gemeindebezirk liegt der Hauptmietvertrag zwischen El. K. und der Stadt Wien, Wiener Wohnen, vom 23.5.2003 zugrunde. Dieser Mietvertrag enthält ein vertragliches Verbot der teilweisen (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung dieser Wohnung. Nach der Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014 würde jedoch die derzeit dort allein wohnende Hauptmieterin mehrheitlich Teile der Wohnung an zwei weitere Personen (entgeltlich) überlassen. Allen Personen ist das vertragliche Verbot des Hauptmietvertrags (nunmehr) auch bekannt. Es liegt demnach erkennbar kein (gesicherter) Rechtsanspruch auf eine Wohnungsnutzung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG vor.
Aber auch aus folgenden Gründen bestehen rechtliche Bedenken gegen einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft:
Einerseits hat der Beschwerdeführer im bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits zwei Wohnrechtsvereinbarungen vorgelegt. Alle enthielten ebenfalls ein vertragliches Überlassungsverbot und waren schon aus diesem Grund in gleicher Weise nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft zu belegen. Zudem bestehen gegen diese Vereinbarungen faktische Bedenken. Selbst die Mutter des Beschwerdeführers konnte nämlich nicht erklären, wie sie sich das Zusammenleben mit ihrem Bruder (oder Halbbruder) und ihrem sechzehnjährigen Sohn in einer 37 m2 großen Gemeindewohnung vorstellt. Die Nutzungsverhältnisse an der zweiten Unterkunft (die Mutter des Beschwerdeführers war dort mit Nebenwohnsitz gemeldet) konnten überhaupt nicht aufgeklärt werden.
Andererseits wurde im Beschwerdeverfahren eine neue, die dritte Wohnrechtsvereinbarung vom 1.5.2014 vorgelegt. An dieser Vereinbarung ist zusätzlich zu bemängeln, dass die dort getroffene schriftliche (jeweils datiert unterschriebene) Regelung nicht dem entspricht, was von den Parteien dieser Wohnrechtsvereinbarung tatsächlich vereinbart ist. Bereits die dort genannte Zahl der im Haushalt lebenden Personen ist unrichtig (ihr Sohn und sein mit falschem Geburtsdatum genannter Vater wohnen dort nicht mehr). Die Unentgeltlichkeit entspricht nicht dem wahren Parteiwillen. Die Wohnung ist für eine wohngemeinschaftliche Nutzung durch drei Personen nicht ausgelegt. Das der Hauptmieterin bekannte Überlassungsverbot sieht sie nicht als Hindernis, ein ohne wichtigen Grund nicht kündbares unentgeltliches Nutzungsrecht auf drei Jahre an zwei weitere Personen einzuräumen, darunter der ihr völlig unbekannte Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass diese Vereinbarung insgesamt nicht den tatsächlichen Willen der Parteien abbildet. Ein rechtsverbindliches Zusammenwohnen auf längere Dauer in dieser Form haben die Parteien also nicht vor Augen. Die Vereinbarung dürfte eher als kurzfristige Hilfestellung an die Mutter des Beschwerdeführers gedacht sein, um ihr (allenfalls provisorisch) zur Erfüllung einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zu verhelfen, ohne dass das darin begründete Mitbenutzungsrecht an der Wohnung dem allseitigen tatsächlichen Parteiwillen entspricht. Dies steht auch mit dem bisher im Verfahren erkennbaren Vorgehen der Mutter des Beschwerdeführers im Einklang, den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft durch Unterlagen belegen zu wollen, denen diese Eignung rechtlich und faktisch nicht zukommt.
IV.3.Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel (unter anderem) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß dessen Abs. 2 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/21/0346, mit Hinweis auf das zur Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 22.9.2003, S. 12, ergangene Urteil des EuGH vom 4.3.2010, Rs. C578/08, Chakroun).
Grundsätzlich begründet auch Art. 8 EMRK kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat. Insoweit kann das Familienleben im gemeinsamen Heimatstaat geführt werden, wobei dem Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers - erst nach fast zehnjährigem Aufenthalt in Österreich nunmehr seit August 2015 - eine Anstellung als Vertragsbedienstete gefunden hat, keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 7.5.2014, 2013/22/0352).
Die anzustellende Interessenabwägung fällt nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus: Ein gemeinsames Familienleben zwischen ihm und seiner Mutter wurde in den letzten elf Jahren - im Wesentlichen während der gesamten Kindheit des Beschwerdeführers seit seinem fünften Lebensjahr - nicht geführt. Eine aufgrund räumlicher Trennung aufrechterhaltene Beziehung zwischen ihnen konnte nicht festgestellt werden. Besuche in Wien erfolgten nicht. Deutschkenntnisse als lebensnahe Voraussetzung oder Erleichterung eines Nachzugs waren bisher kein Thema. Aufenthalte der Mutter des Beschwerdeführers in Marokko dienten ihren allgemeinen Besuchs- und Erholungszwecken. Der (minderjährige) Beschwerdeführer ist auch sonst nicht (aus emotionalen, psychischen oder medizinischen Gründen) auf den Zuzug zu seiner Mutter nach Österreich angewiesen.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist aufgrund der fehlenden besonderen Beziehungsintensität zu seiner Mutter und der bestehenden sprachlichen, bald auch beruflichen, persönlichen und ebenfalls familiären Anknüpfung zu seinem Heimatstaat, in dem sich noch zahlreiche weitere Familienangehörige befinden, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK nicht geboten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2011, 2008/21/0411, allerdings hinsichtlich eines volljährigen Kindes; sowie 11.11.2013, 2012/22/0017, zur Möglichkeit der Aufrechterhaltung familiärer Bindungen bei räumlicher Trennung). Damit überwiegt das öffentliche Ordnungsanliegen an gesicherten ortsüblichen Wohnverhältnissen Fremder in Österreich die demgegenüber als sehr gering ausgeprägt anzusehenden bzw. faktisch nicht mehr vorhandenen persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Sein privates Interesse (und seiner davon insoweit ebenfalls betroffenen Mutter) an der Erteilung eines Aufenthaltstitels für eine Familienzusammenführung in Österreich können daher dieses öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht übertreffen.
IV.4.Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I)
Da der Beschwerdeführer die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt und eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht gebietet, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.5.Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt A.II und B.I)
Der Ausspruch über die Kostenfrage im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG ist von jenem über die Hauptfrage trennbar. Demnach ist eine spätere gesonderte Entscheidung über die Kosten nach ihrer Bestimmung zulässig, wobei dann ein entsprechender Ausspruch im Sinne eines Entscheidungsvorbehalts betreffend die Kostenentscheidung empfehlenswert ist und im Spruchpunkt A.II erfolgte (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband (1. Ausgabe 2005), § 59 Rz. 51 f; sowie zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2015, Ro 2015/21/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108).
Die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der (schon gemäß Aktenlage möglicherweise) nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter als einschreitende Vertreterin für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich.
Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die arabische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen. Die jeweils in ihrer Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden. Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG).
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten an die Stadt Wien unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.
IV.6.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt A.III und B.II)
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da ausgehend von einem vertraglichen Untermietverbot, das einem Rechtsanspruch auf eine Unterkunft und damit einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels entgegensteht, und der nicht revisiblen Rechtsfrage betreffend die in einer Gesamtbetrachtung durchzuführende Interessenabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; mit Hinweis auf seinen Beschluss vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0203) keine weitere Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso war die Auferlegung von Barauslagen eines nichtamtlichen Dolmetschers anhand der auch im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG betreffend den Ersatz von Barauslagen auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig lösbar, ohne über diesen Einzelfall hinausgehende ungeklärte Rechtsfragen aufzuwerfen.