LVwG W VGW-041/033/7695/2015

VGW-041/033/7695/2015Tribunale amministrativo regionale25 nov 2015

Regest

Vertrauen in die Aussage des AN, dass er über eine Arbeitserlaubnis verfüge und diese vorlegen werde, ist kein Entschuldigungsgrund

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/033/7695/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.033.7695.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Biegelbauer über die Beschwerde des Herrn M. S. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 3.6.2015, Zahl: MBA ... S 5764/15, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 72/2013, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.10.2015, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer daher ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400 Euro auferlegt, das sind 20% der verhängten Geldstrafe.

Die B. GmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in Wien, P.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG in der Zeit von 29.08.2014 bis 14.12.2014 im Rahmen ihres Gewerbebetriebes in Wien, F.-gasse, den Ausländer, Herrn P. K., geboren 1974, iranischer Staatsbürgerin, als Arbeiter (laut Versicherungsdatenauszug) beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 in Verbindung mit § 3 leg.cit., in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a zweiter Strafsatz AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch Euro 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 2.200,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. S., verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zu ungeteilten Hand.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem vorgebracht wird, der Ausländer habe versichert, dass er über eine Arbeitserlaubnis verfüge, die er vorlegen werde. Aus diesem Grund sei er aufgenommen und bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Die Höhe der Strafe sei sehr hoch. Das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der B. GmbH betrage 1.200 Euro netto. Er sei sorgepflichtig für drei Personen und minderjährige Kinder und ersuche daher, die Strafe auf 700 Euro herabzusetzen.

Mit Stellungnahme vom 30.9.2015 führte die Finanzpolizei ... für das Finanzamt Wien als Amtspartei aus, dass einer Strafherabsetzung nicht zugestimmt werde, zumal ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, Vorstrafen-, Firmenbuch- und Melderegisteranfragen.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf einen Strafantrag der Finanzpolizei ... vom 2.2.2015, wonach die unerlaubte Ausländerbeschäftigung aufgrund einer Anzeige des AMS bekannt geworden sei. Eine durchgeführte AMS Abfrage habe ergeben, dass für den gegenständlichen Ausländer für den Betrieb der B. GmbH keine Beschäftigungsbewilligung vorliege, obwohl er gemäß Versicherungsdatenabfrage laufend im Betrieb beschäftigt sei.

Dem Strafantrag beigeschlossen waren Firmenbuch-, ZMR-, Versicherungsdaten- und AMS Abfragen sowie die vom AMS erstattete Anzeige vom 26.11.2014.

Zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.4.2015 erstattete der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren keine Stellungnahme. In der Folge wurde das nun angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Am 20.10.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilnahm.

Vor der Verhandlung wurde von einem Herrn O. telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei. Am 20.10.2015 langte weiters um 9.25 Uhr ein E-Mail, gezeichnet mit „Ma. D.“ und „B. GMBH“ ein, in welchem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer könne den Termin um 10 Uhr nicht wahrnehmen, da er auf seiner Dienstreise erkrankt sei. Er sei am Vorabend krank zurückgekommen und bitte um einen neuen Termin.

Eine ärztliche Bestätigung der behaupteten Krankheit des Beschwerdeführers wurde bis dato nicht vorgelegt. Die Verhandlung am 20.10.2015 konnte daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden, zumal von diesem ein Verhinderungsgrund nicht bescheinigt wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG idF BGBl. I Nr. 72/2013 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF BGBl. I Nr. 72/2013 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH mit Sitz in Wien ist, welche als Arbeitgeberin von 29.8.2014 bis 14.12.2014 im Rahmen ihres Gewerbebetriebes in Wien, F.-gasse, den Ausländer P. K., geboren 1974, iranischer Staatsbürger, als Arbeiter beschäftigte, obwohl für diesen keine arbeitsmarktbehördlichen Berechtigungen oder Bewilligungen vorlagen, die ihn zur Arbeitsaufnahme im österreichischen Bundesgebiet berechtigt hätten. Der Ausländer war zur Sozialversicherung angemeldet. Dieser Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher verwirklicht.

Vom Beschwerdeführer wurde in seinem Rechtsmittel vorgebracht, der Ausländer habe ihm versichert, dass er über eine Arbeitserlaubnis verfüge und diese vorlegen werde. Dieses Vorbringen verwirklicht keinen Entschuldigungsgrund zu Gunsten des Beschwerdeführers, zumal dieser als Geschäftsführer eines Unternehmens verpflichtet ist, sich vor der Beschäftigung von Personen davon zu überzeugen und sich bei den zuständigen Stellen zu erkundigen, ob erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen vorliegen. Auch der subjektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Am Beginn des Tatzeitraumes war der Beschwerdeführer bereits wegen der unerlaubten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte bestraft. Zur Anwendung gelangt daher der zweite Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG mit einem Strafrahmen von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro.

Jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schädigt in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, die im Bereich einer Verzerrung des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben, sowie eines primären Zuganges inländischer Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt liegen. Ferner steht die illegale Beschäftigung einzelner ausländischer Arbeitnehmer auch den Gesamtinteressen aller ausländischen Arbeitskräfte entgegen, da wesentliche Schutzbestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtes bei der verbotenen Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften keine Anwendung finden. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering gewertet werden, da die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führt (VwGH vom 30.8.1991, 91/09/0022 und 91/09/0134), so auch in diesem Fall.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden aufgrund seiner Angaben unter Berücksichtigung der Sorgepflichten als unterdurchschnittlich gewertet. Als mildernd war bei der Strafbemessung die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung zu berücksichtigen, erschwerend wog der längere Tatzeitraum von 3,5 Monaten.

Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungsgründe, general- und spezialpräventive Erwägungen und den von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen erweist sich die verhängte Geldstrafe, bei der es sich um die gesetzliche Mindeststrafe handelt, daher als schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch.

Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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