LVwG W VGW-101/050/3416/2015

VGW-101/050/3416/2015Tribunale amministrativo regionale14 ott 2015

Regest

Wiener Auskunftspflichtgesetz, Wiener Chancengleichheitsgesetz, Auskunftserteilung, Förderung, Fond Soziales Wien

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/050/3416/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.050.3416.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Vereines V. in Wien, F.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 2. Februar 2015, Zl. MA 40-SRS-1.045.637/14, betreffend Bescheiderlassung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 22. August 2014 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer ein Auskunftsersuchen nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz an die Magistratsabteilung 40. Dies betreffend das vollbetreute Wohnen gemäß § 12 Abs. 2 CGW. Nach Erläuterung der näheren rechtlichen Rahmenbedingungen die die Grundlage des Auskunftsersuchens bilden, stellte der Verein sechs detaillierte Fragen die zum Teil in Unterfragen aufgegliedert sind.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 zur Zl. MA 40 – SRS – 1.045.637/14 teilte die Magistratsabteilung 40 dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr Geschäftsführer,

zu Ihrem Auskunftsersuchen nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz vom 22. August 2014 zum „Vollbetreuten Wohnen gemäß §12 Abs. 2 CGW“ teilt die Magistratsabteilung 40 Folgendes mit:

Das Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) sieht eine Förderung für Menschen mit Behinderung (Subjektförderung) durch Geldleistungen (Geldleistungsprinzip), die zweckgebunden zuzuerkennen und zu verwenden sind, vor. Zu den nach dem CGW förderbaren Leistungen gehört auch „Vollbetreutes Wohnen“ (§12 Abs. 2 CGW).

Im Wege eines Rechtsanspruchs nach CGW mittels Geldleistung förderbares „Vollbetreutes Wohnen“ liegt dann vor, wenn die Leistung das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung umfasst (§12 CGW). Ist im Einzelfall die Leistung zum Ausgleich der konkreten behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich, ist nach den Kriterien des § 6 CGW eine Geldleistung im erforderlichen Ausmaß als Förderung zuzuerkennen.

Der FSW zahlt als Träger der Behindertenhilfe die zuerkannte Förderung (Geldleistung) im Rahmen eines Tagsatz-Verrechnungssytems direkt an die vom Menschen mit Behinderung - allenfalls mit Unterstützung des FSW - ausgewählte vom FSW anerkannte Einrichtung aus.

Korrespondierend zur Förderung sieht das CGW im Falle der Inanspruchnahme einer Förderung auch Eigenleistungen des Menschen mit Behinderung vor (§§ 19 und 22 CGW), wobei die aus dem Einkommen und den pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringenden Eigenleistungen in der Regel aufgrund von gesetzlichen Legalzessionsbestimmungen von der auszahlenden Stelle direkt an den FSW als Träger der Behindertenhilfe (Kostenträger) fließen.

Für die im Begehren gestellten Fragen bedeutet dies, dass aufgrund des Subjektförderungs- und Geldleistungsprinzips eine Zuordnung der Förderungen (Geldleistungen) oder Teilen derselben zu bestimmten Leistungen, die von den Einrichtungen erbracht werden, im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht praktiziert wird, sodass Fragen der Deckung (Fragen 1 und 2), der Abgrenzung (Frage 3) und des Leistungsumfanges (Fragen 4, 5 und 6) im Vollzug und bei der Leistungserbringung keine Relevanz haben und sich nicht stellen.

Das Geldleistungsprinzip fördert und unterstützt im Gegensatz zur fremdbestimmten Abdeckung durch eine bestimmte zuerkannte Sachleistung das Selbstbestimmungsrecht der Menschen mit Behinderung durch eine Erweiterung ihrer Entscheidungsmöglichkeiten. Die Wahl der Einrichtung und des Betreuungskonzepts einschließlich der damit verbundenen, allenfalls auch durch die Förderung nicht vollständig abgedeckten Leistungen, liegt bei den Betroffenen und deren begleitenden Betreuenden und Verantwortlichen.“

In weiterer Folge erging seitens des Beschwerdeführers am 9. Jänner 2015 ein Antrag auf Bescheiderlassung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz – Vollbetreutes Wohnen gemäß § 12 Abs. 2 CGW an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer verwies noch einmal auf die Vorkorrespondenz und erläuterte seinen Antrag dahingehend, dass im Rahmen von Vertragsabschlüssen mit dem Wiener Heimträgern eine abschließende Definition der Leistungen nach den Wiener Chancengleichheitsgesetz an die Heimträger im Rahmen des vollbetreuten Wohnens für eine rechtskonforme Vertragsgestaltung unerlässlich sei. Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des vollbetreuten Wohnens im Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (CGW) werde die Förderung für die förderbare Leistung vollbetreutes Wohnen als Differenz zwischen den Kosten anerkannten Einrichtung und der Eigenleistung des Menschen mit Behinderung definiert. Dementsprechend bestehe bei Pensions- oder PflegegeldbezieherInnen, die einen vollbetreuten Wohnplatz nützen, eine Legalzession zu Gunsten des Trägers der Behindertenhilfe. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gingen davon aus, dass mit der Unterbringung (neben Wohnung und Pflege) auch der bestehende Betreuungs- und Hilfsaufwand grundsätzlich abgegolten seien (VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0011). Aufgrund dieser rechtlichen Ausgestaltungen ergäben sich ganz spezifische Fragen, deren Beantwortung Ziel des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers sei. Wenn nunmehr in dem Schreiben vom 27. Oktober 2014 ausgeführt werde, dass aufgrund des Subjekt- und Geldleistungsprinzips eine Zuordnung der Förderungen weder im Gesetz vorgesehen noch praktiziert werde, sodass die gestellten Fragen weder Relevanz hätten noch sich stellen würden, werde festgehalten, dass das der Bundesverfassung innewohnende Torpedierungsverbot bzw. die Rücksichtnahmepflicht nach der Rechtsprechung des VfGH dem Gesetzgeber einer Gebietskörperschaft verbiete die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelung damit zu unterlaufen (vgl VfGH 9.3.2005, G 137/04). Nach dem Heimvertragsrecht hätten aber Heimverträge das Entgelt in sechs klar abgegrenzte Bestandteile (Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen, zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen) aufzuschlüsseln. Diese verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit gehe über jene des § 6 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz hinaus. Dementsprechend seien die genannten Bestandteile umfassend und genau zu umschreiben (vgl. dazu die §§ 27 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sowie die Entscheidung des OGH vom 29. Jänner 2014, 7 Ob 232/13p). Darüber hinaus seien die jeweiligen Leistungsblöcke nach dem Heimvertragsrecht klar abzugrenzen, sodass dem Vertrag problemlos entnehmbar sei, welche Leistungen gegenüber dem Sozialhilfeträger bereits abgegolten sind und welche nicht (OGH 17.4.2007, 10 Ob 24/07p). Auch im Hinblick auf § 27g Abs. 5 KSchG müsse den Vertragsbestimmungen des Heimvertrages klar zu entnehmen sein, welche Leistungen des Heimträgers bereits durch die Abtretung des Anspruchs gegenüber den Behindertenhilfeträgern (FSW) abgegolten werden. Vertragsbestimmungen, nach denen der Heimbewohner dem Heimträger oder einem anderen etwas ohne gleichwertige Gegenleistung zu leisten habe, seien schlechtin rechtswidrig. Aus diesen Gründen – und auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip, wonach ein Handeln der Verwaltung stets eine gesetzliche Grundlage haben muss, müsse nach verfassungskonformer Auslegung den landesgesetzlichen Bestimmungen eine Zuordnung von Förderungen zu bestimmten Leistungen entnehmbar sein. Daher sei die Antwort im dem Schreiben vom 27. Oktober 2014 unzureichend, da sie den Gesetzen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle. Es werde festgehalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2014 die Auskunft ausdrücklich verweigert habe. Die gestellten Fragen seien nach wie vor offen. Aus diesem Grund werde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Erlassung eines feststellenden Bescheides gemäß § 3 Abs. 3 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, dass die Auskunft zu erteilen ist, beantragt, in eventu die Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides.

Die belangte Behörde erließ daraufhin am 2. Februar 2015 den Bescheid, mit dem der Antrag des Vereines V., Wien, F.-gasse vom 9. Jänner 2015 auf Bescheiderlassung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz zurückgewiesen wurde.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Auskunft bereits mit 27. Oktober 2014 erteilt wurde, weshalb der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz zurückzuweisen war.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde in der der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten und Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Dazu wurde begründend zu ersterem ausgeführt, dass das V. die Erlassung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz beantragt habe, dahingehend dass die Auskunft zu erteilen sei, in eventu die Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides. Stattdessen habe die Behörde den Antrag zurückgewiesen, wobei sie jedoch inhaltlich entschied. Bei korrekter Anwendung des § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz hätte die Behörde zu einem anderslautenden in der Sache entscheidenden Spruch kommen müssen. Der Verfahrensfehler sei daher wesentlich. Bereits die Möglichkeit, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften Einfluss auf den Bescheidinhalt hat, müsse zu dessen Aufhebung führen. Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die gestellten Fragen mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2014 nicht beantwortet habe. In diesem Schreiben habe sie lediglich ausgeführt, dass aufgrund des Subjekt- und Geldleistungsprinzips eine Zuordnung der Förderungen weder im Gesetz vorgesehen noch praktiziert würde, sodass die gestellten Fragen weder Relevanz hätten noch sich stellen würden. Tatsächlich handle es sich dabei um ein die Auskunft verweigerndes Schreiben, da die Fragen unter Angabe von Scheinbegründungen nicht beantwortet wurden. Die Begründung, dass die Fragen weder von Relevanz seien noch sich stellen würden, sei schon deshalb unrichtig, weil sie einerseits im Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 CGW keine Deckung fände und andererseits dem Torpedierungsverbot, dem Legalitätsprinzip sowie Art. 10 EMRK widersprechen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde selbst dann, wenn ihre Behauptung, dass sich die betreffenden Fragen bisher nicht gestellt hätten, zutreffend wäre – was ausdrücklich bestritten bleibe – die angefragten Informationen beschaffen müssen. Es sei unrichtig, wenn die belangte Behörde behaupte, dass die Zuordnung von Förderungen zu bestimmten Leistungen im Gesetz nicht vorgesehen sei. Tatsächlich sehe der § 12 Abs. 2 CGW ausdrücklich vor, dass das vollbetreute Wohnen sowohl das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung umfasse und einen Rechtsanspruch auf deren Förderung durch den FSW verleihe (§ 2 Abs. 2 CGW). Hierbei handle es sich um Leistungen, welche eine Förderung erfahren. Aus diesem Grunde sei die Frage des Umfanges bzw. der Abgrenzungskriterien für geförderte Leistungen gegenüber der Behauptung der Behörde unausweichlich. Die belangte Behörde behaupte außerdem, dass sich aufgrund des Subjektförderungs- und Geldleistungsprinzips die Frage der Zuordnung der Förderungen zu Leistungen nicht stellen würde. Tatsächlich vereinbare der FSW mit den einzelnen Heimträgern jedoch Tarife, welche nach dem Bericht des Stadtrechnungshofes Vollkostendeckung des vollbetreuten Wohnens von Menschen mit Behinderung gewähren sollen. Es sei unerklärlich, wie der FSW mit den Heimträgern Tarife vereinbaren könne, ohne dabei zu thematisieren, welche Leistungen bezahlt werden (und in welcher Höhe), zumal diese ja im CGW ausdrücklich definiert sind (Wohnungen in Einrichtungen, notwendige Verpflegung und Betreuung) eine solche Vorgangsweise würde jedenfalls im Widerspruch zu § 6 Abs. 2 CGW steht und sämtliche Gebarungsgrundsätze verletzen (Art. 119a B-VG).

Die Ausführungen der Behörde seien darüber hinaus auch aus anderen Gründen unrichtig. Handelte es sich tatsächlich um Subjektförderung, würde die behinderte Person eine individuelle Förderung – angepasst an ihre persönlichen Bedürfnisse – bekommen. Tatsächlich würden starre Tarife gewährt, die im Vorhinein festgesetzt werden und nicht variabel sind. Überdies müsse für die einzelnen behinderten Personen die Möglichkeit bestehen, sich den individuell an ihre Bedürfnisse angepassten Betrag selbst auszahlen zu lassen, um sich die Leistung, die sie benötigen, selbst organisieren zu können. Tatsächlich werde der Betrag ausnahmslos an die Einrichtungen bezahlt, die darüber hinaus eine Anerkennung durch den FSW im Vorhinein benötigen. Es handle sich daher in Wahrheit nicht um Geldleistungen an Dritte, sondern um Sachleistungen: Der FSW finanziere die jeweiligen – von ihm anerkannten – Einrichtungen und stelle dem Einzelnen somit die „Sache“ durch Dritte zur Verfügung: Der Mensch mit Behinderung sei schließlich verpflichtet, die Leistung in einer anerkannten Einrichtung in Anspruch zu nehmen (§ 6 Abs 4 CGW). Es stelle sich die Frage, ob der FSW die Leistungen „Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung“ nun zur Gänze oder nur zu einem Teil und wenn letzteres zutrifft, zu welchem Teil (wie definiert sich dieser Teil) leiste. Welche individuelle Einzelbetreuungen seien umfasst. Überdies werde mit der möglichen Annahme, dass es nicht auf den Leistungsumfang ankomme eine das Legalitätsprinzip verletzende Annahme getroffen, weil dies gleichzeitig bedeute, dass § 12 Abs. 2 CGW vollkommen unbestimmt sei. In Bezug auf die Leistungsberechtigung würde es wiederum bedeuten, dass der Leistungsanspruch nicht vorhersehbar und gänzlich undeterminiert sei. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde über die angefragten Informationen verfügt. Denn würde die Behörde nicht über diese Informationen verfügen, müsste ihr unterstellt werden, dass sie ihren verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Es bestehe auch ein Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung und dem Heimvertragsgesetz. Laut dem Heimvertragsgesetz müsse dem Vertrag problemlos entnehmbar sein, welche Leistungen gegenüber dem Sozialhilfeträger bereits abgegolten sind und welche nicht. Aus diesen Gründen hätten aber auch die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen festzulegen, welche konkreten Leistungen durch die Behindertenhilfe gedeckt werden, weil andernfalls weder die Heimträger noch die Bewohner, dem Heimvertragsrecht entsprechende Verträge aufsetzen können. Auch die Voraussetzungen des Art 10 EMRK sowie Art 11 der GRC seien im gegenständlichen Fall gegeben. Das V. sei legitim mit der Sammlung der gegenständlichen angefragten Informationen befasst. Laut Statuten bestehe der Vereinszweck von V. nämlich in der Vertretung und der Förderung der Interessen von Menschen mit psychischer oder intellektueller Beeinträchtigung im Rahmen der dem Verein gesetzlich zugewiesenen Aufgaben sowie die Entwicklung von Methoden und Organisationsformen zur Verbesserung der Rechts- und Personenfürsorge. Dementsprechend benötige V. die angefragten Informationen nicht nur dafür, um die eigenen Klienten seinen Verpflichtungen entsprechend vertreten zu können. Darüber hinaus bezwecke V. mit den angefragten Informationen zum öffentlichen Diskurs beizutragen, nicht zuletzt durch zahlreiche Stellungnahmen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, die den Tätigkeitsbereich von V. tangieren, so auch die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Sozial- und Behindertenhilfe. Art. 10 EMRK begründe durch die Rechtsprechung des EGMR ebenfalls ein verfassungsrechtlich gewährleistetes subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen und umfasse nicht nur den Zugang zu bestehenden Dokumenten, sondern auch zu allenfalls durch die Behörde noch zu ermittelnden Informationen.

Da V. nicht ausschließlich österreichische Staatsbürger, sondern auch EU-Staatsbürger zu seinen Klienten zähle und diese gemäß § 4 Abs. 2 CGW Anspruch auf Leistungen aus § 12 Abs. 2 CGW haben, bestehe ein europarechtlicher Bezug des gegenständlichen Auskunftsersuchens. Es komme somit auch Europarecht zur Anwendung, in dem Europarecht entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen müssten unangewendet bleiben. Daher könne sich die Behörde nicht darauf berufen, dass sie die angefragten Informationen erst einholen müsste. Aus den angeführten Gründen sei das Auskunftspflichtgesetz daher dahingehend auszulegen, dass die MA 40 mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 keine dem Auskunftspflichtgesetz entsprechende Auskunft gegeben hat. Selbst wenn sich nämlich der Argumentation der Behörde folgend die gestellten Fragen der Behörde bis jetzt noch nicht gestellt hätten (was ausdrücklich bestritten bleibe), wäre sie nämlich in Hinblick auf Art 10 EMRK/Art 11 GRC dazu verpflichtet, die entsprechenden Informationen zu beschaffen. Zusammengefasst sei auszuführen, dass das vom V. gestellte Auskunftsersuchen entgegen den Behauptungen der Behörde im Gesetz Deckung finde. Demgegenüber seien die Ausführungen der Behörde inhaltlich unrichtig und rechtswidrig. Zunächst habe die MA 40 mit ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2014 gar keine Auskunft erteilt, sondern im Gegenteil mit diesem Schreiben die Auskunft ausdrücklich verweigert.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 19. Mai 2015. Der Beschwerdeführer, die MA 40, vertreten durch Mag. R., sowie der Fonds Soziales Wien, vertreten durch H., dieser vertreten durch RA Dr. L. waren als Parteien geladen.

Die Vertreterin der belangten Behörde brachte eingangs vor, dass ihrer Auffassung nach Gegenstand des Verfahrens nur die Auskunftserteilung durch die MA 40 sein könne, nämlich aufgrund des Auskunftsersuchens an die MA 40. Dies sei jedenfalls von dem Auskunftsersuchen an den Fonds Soziales Wien zu unterscheiden.

Dem stimmte auch der Vertreter des Fonds Soziales Wien bei, beim Fonds Soziales Wien ergebe sich aus keinerlei Rechtsgrundlage eine Auskunftspflicht. Dem widersprach der Vertreter des Beschwerdeführers und gab an, dass jedenfalls auch das Auskunftsersuchen an den Fonds Soziales Wien hier Gegenstand sei, weil nur der Magistrat der Stadt Wien bescheidmäßig über ein solches Ansuchen absprechen kann.

Die Vertreterin der belangten Behörde, Frau Mag. R. betonte, dass die MA 40 nur über Antrag, auch nach dem CGW, nur über Antrag auf Bescheiderlassung tätig wird. Eine Art von Instanzenzug sei jedenfalls gesetzlich nicht vorgesehen. Es sei kein Antrag an die MA 40 seitens des V. ergangen, mit dem ein öffentlich rechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung durch den Fonds Soziales Wien behauptet wurde. Ein Auskunftsersuchen hinsichtlich Belange, die den Fonds Soziales Wien betreffen, an die MA 40 zu richten, sei nicht zielführend, weil es Belange betreffe, die den Wirkungsbereich des Fonds Soziales Wien und nicht den der MA 40 betreffen. Man müsste sich hinsichtlich der Belange des FSW an den FSW wenden und für Belange der MA 40 an die MA 40.

Die MA 40 sei nicht Aufsichtsbehörde des Fonds Soziales Wien und es sei richtig, dass seitens der MA 40 auf das Auskunftsersuchen des V. geantwortet wurde, dies hinsichtlich der der MA 40 übertragenen Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des CGW. Die Antwort der MA 40 auf das Auskunftsersuchen sei dahin ergangen, dass eine Beantwortung der ersten Frage schon ergeben müsse, dass die darauf aufbauenden Fragen nicht seitens der MA 40 zu beantworten sind. Damit habe sich eine inhaltliche Beantwortung der anderen Fragen erledigt. Die weiteren Fragen seien dahingehend beantwortet worden, dass sie sich nicht stellten.

Die Vertreterin der belangten Behörde wiederholte nochmals, dass die Fragen wie vom V. gestellt von der MA 40 nicht beantwortet werden können, weil sie den Wirkungskreis der MA 40 nicht betreffen. Die Fragen betreffen nicht den Regelungsgegenstand des CGW.

Dazu führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die MA 40 für die Leistungen der Behindertenhilfe nach dem CGW zuständige Behörde sei und daher auch zuständig sei für die Agenden des FSW für diesen Bereich. Die Fragen des Auskunftsersuchens bezögen sich samt und sonders auf den Leistungsumfang nach dem CGW. Die Intention hinter der Fragestellung sei die, dass es für die Personen, die Hilfe nach dem CGW in Anspruch nehmen, im Zusammenhang mit der Bezahlung von Entgelt direkt an die Einrichtungsträger, unumgänglich sei zu wissen, welche Leistungen durch die Behindertenhilfe gedeckt sind und welche Leistungen sie allenfalls selbst zahlen müssen. Das Ziel der Fragestellung im Rahmen des Auskunftsersuchens sei es, einen Weg im Spannungsverhältnis zwischen dem Heimvertragsgesetz und dem CGW zu finden, was auch zivilrechtliche Implikationen nach sich ziehe. Man sei als V. verpflichtet gegenüber den Pflegschaftsgerichten darzutun, zu welchen Zweck Ausgaben für die Vertretenen getätigt werden.

Dazu führte Frau Mag. R. aus wie folgt:

„Die Fragen beziehen sich nach Auffassung der MA40 auf das Verhältnis zwischen dem FSW und den Trägern der Behindertenhilfe (Tarifkonzept, etc.). Beziehungsweise zwischen den Trägern der Behindertenhilfe und den Personen, die diese Behindertenhilfe in Anspruch nehmen (Heimvertrag). All dies bewegt sich im privatrechtlichen Raum und ist nicht Gegenstand des Regelungswerkes des CGW und auch nicht des Zuständigkeitsbereiches der MA40.

Aus Sicht des FSW unterstehen lt. Dr. L. alle genannten Verträge dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatautonomie.

Das CGW sieht eine Förderung als Geldleistung vor und regelt ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Kunden und des FSW bzw. die öffentlich rechtlichen Ansprüche des Kunden gegenüber dem Träger der Behindertenhilfe, also dem FSW und nur in diesem Bereich gibt es eine Zuständigkeit der MA40 für Rechtsfragen und rechtliche öffentliche Ansprüche, die sich in diesem Zusammenhand stellen. Der Kunde hat einen öffentlich rechtlichen Anspruch auf Geldleistung gegenüber dem FSW. Die Verwendung der Geldleistung ist insofern zweckgewidmet, als damit Leistungen von einer anerkannten Einrichtung in Anspruch genommen werden. Für welche Leistungen genau das Geld verwendet wird, ist privatrechtlicher Ausgestaltung vorbehalten.“

Daraufhin replizierte der Vertreter des Beschwerdeführers wie folgt:

„Das V. ist der Auffassung, dass es sich bei der Leistung nach dem CGW um eine Sachleistung handelt, nämlich Betreuung und Pflege. Jedenfalls nicht nur um einen Zuschuss zu einer Leistung des Heimträgers handelt. Das CGW formuliert einen Anspruch auf Betreuung und Pflege. Unser Auskunftsersuchen geht dahin zu klären, was unter Betreuung und Pflege im Sinne des CGW konkret zu verstehen ist und welche Leistungen ihrer Art nach davon umfasst sind. Aus dieser Unklarheit ergeben sich immer wieder privatrechtliche Fragen, die auf dem Zivilrechtsweg auszutragen sind und vom V. im zivilrechtlichen Weg darzulegen sind.

Die Beantwortung der Fragen wäre insoferne nützlich, als mit den Heimvertragspartnern saubere Verträge abgeschlossen werden könnten, aus denen sich im Detail ergibt, wer für welche Leistung aufzukommen hat und wofür dieses Zusatzentgelt konkret zu entrichten ist.“

Ergänzend dazu führte Herr Dr. S. als Geschäftsführer des Vereines V. aus wie folgt:

„Das V. hat den Eindruck gewonnen, dass auch die Einrichtungen, die die Behindertenhilfe anbieten, nicht im Klaren sind, welche Leistungen durch den Zuschuss des FSW abgegolten sind. Also führt auch eine Fragestellung an die einzelnen Einrichtungen bzw. nach den Tarifen nicht zu einem Ziel. Dieses Nichtwissen um die Zusammensetzung der Leistung des FSW führt zu Rechtsunsicherheit und privatrechtlichen Streitigkeiten.“

Abschließend gab Frau Mag. R. an, dass mit der Geldleistung des FSW an den einzelnen Anspruchsberechtigten nicht der Tarif der Betreuungseinrichtung bezahlt werde. Es handle sich damit um einen Anspruch des einzelnen Kunden, der gefördert werde. Hier gehe es nur um das Verhältnis Fonds Soziales Wien und Kunde, dies sei strikt zu unterscheiden vom Verhältnis Fonds Soziales Wien und Betreuungseinrichtung, mit der der Tarif ausgehandelt werde. Es sei nur so, dass eben der privatrechtliche Weg der Zahlung auf kurzem Wege des Zuschusses an die Betreuungseinrichtung gewählt wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen und dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder zweitens die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher nur der Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Beschwerde angefochten wurde. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die Sache des Beschwerdeverfahrens, also i Bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde, siehe dazu zu der Bestimmung des § 66 Abs. 4, VwGH vom 16. Jänner 1990, 88/08/0309 sowie VwGH 11.4.1991, 90/06/0156 u.a.

Hat die belangte Behörde den Antrag zurückgewiesen, so ist nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag zu entscheiden (vgl. dazu Verfassungsgerichtshof vom 28. Februar 1969 Sammlung 5893).

Es ist hier bei der Entscheidung über die Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seitens der belangten Behörde zu erkennen.

Überdies geht das erkennende Gericht davon aus, dass Sache nur die Entscheidung der Magistratsabteilung 40 vom 2. Februar 2015 ist, nicht aber eine allfällige Erteilung oder Nichterteilung einer Auskunft durch den Fonds Soziales Wien, da nur dieser Bescheid in Beschwerde gezogen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Gemäß § 1 Abs. 5 ist Auskunft nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

Gemäß § 3 Abs. 2 ist Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

Gemäß § 3 Abs. 3 hat, wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

Gemäß § 2. Abs. 1 CGW ist Träger der Behindertenhilfe der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.

Gemäß § 2 Abs. 2 CGW besteht auf Förderungen für Leistungen nach §§ 9, 12 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 ein Rechtsanspruch.

Gemäß § 12 Abs. 2 CGW umfasst vollbetreutes Wohnen das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§ 9), Berufsqualifizierung (§ 10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§ 10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.

§ 19 CGW lautet:

„(1) Menschen mit Behinderung haben bei Förderungen für Leistungen gemäß §§ 9 und 12 Abs. 2 ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden.

(2) Die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Bezug habenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen.

(3) Die Eigenleistung ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.

(4) Die Bemessung der Eigenleistung bei Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wird in den Richtlinien des FSW geregelt.

§ 22 CGW lautet:

„(1) Bei der Förderung von vollbetreutem Wohnen ist eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen.

(2) Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 1) abzüglich des nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes.

(3) Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen wird wie folgt festgelegt:

1. 80 vH der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 2, wenn der Mensch mit Behinderung kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt,

2. 50 vH der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 2, wenn der Mensch mit Behinderung ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt.

(4) Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ist ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld).“

§ 23 CGW lautet:

„(1) Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag unverzüglich an den FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Entscheidungen über den Antrag bedürfen der Schriftform. Entscheidungen über Anträge, denen nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen. In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die Parteien haben das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere folgende Unterlagen:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

aktueller Nachweis über den Hauptwohnsitz,

3.

aktueller Nachweis über die Vertretungsbefugnis,

4.

aktuelle Gutachten und Atteste über das Vorliegen einer Behinderung,

5.

aktueller Nachweis über Einkommen und Vermögen, den Bezug von pflegebezogenen und sonstigen Leistungen sowie Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen und

6.

Angaben und Nachweise über gleichartige oder ähnliche Leistungen Dritter.

(3) Der Mensch mit Behinderung hat die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und sich einer zur Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung oder multiprofessionellen Begutachtung zu unterziehen. Kommt er diesen Mitwirkungspflichten ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Förderung abgelehnt oder eingestellt werden, wenn er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich in geeigneter Art und Weise aufmerksam gemacht worden ist.

(4) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

§ 27d KSchG lautet:

„(1) Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über

1.

den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragsteile;

2.

die Dauer des Vertragsverhältnisses;

3.

die Räumlichkeiten (Wohnräume, in denen der Bewohner untergebracht wird, sowie Gemeinschaftsräume und -einrichtungen), deren Ausstattung, die Wäscheversorgung und die Reinigung der Wohnräume;

4.

die allgemeine Verpflegung der Heimbewohner;

5.

die Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung, wie etwa die Pflege bei kurzen Erkrankungen, die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes und die Unterstützung des Bewohners in persönlichen Angelegenheiten;

6.

die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und

7.

die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2) Sofern und soweit der Heimträger solche Leistungen erbringt, vermittelt oder verlangt, hat der Heimvertrag zudem Angaben zu enthalten über

1.

die besonderen Verpflegungsleistungen, wie etwa Diätkostangebote;

2.

die Art und das Ausmaß der besonderen Pflegeleistungen;

3.

die medizinischen und therapeutischen Leistungen, wie etwa die Anwesenheit und Erreichbarkeit von Ärzten, anderen Therapeuten und Sozialarbeitern, sowie die Ausstattung für die Erbringung solcher Leistungen;

4.

die sonstigen Dienstleistungen, die von dritten Personen erbracht werden;

5.

die soziale und kulturelle Betreuung der Heimbewohner, wie etwa Bildungs-, Beschäftigungs- und Kulturveranstaltungen, und

6.

die vom Heimbewohner zu erlegende Kaution.

Wenn und soweit der Heimträger solche Leistungen nicht erbringt, vermittelt oder verlangt, hat er darauf im Heimvertrag hinzuweisen.

(3) Der Heimvertrag hat ferner insbesondere Feststellungen hinsichtlich folgender Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners zu enthalten:

1.

Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige Begegnung, auf Selbstbestimmung sowie auf Achtung der Privat- und Intimsphäre,

2.

Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses,

3.

Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung, auf freie Meinungsäußerung, auf Versammlung und auf die Bildung von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der Heimbewohner,

4.

Recht auf Verkehr mit der Außenwelt, auf Besuch durch Angehörige und Bekannte und auf Benützung von Fernsprechern,

5.

Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses,

6.

Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung, auf freie Arzt- und Therapiewahl und auf eine adäquate Schmerzbehandlung sowie

7.

Recht auf persönliche Kleidung und auf eigene Einrichtungsgegenstände.

(4) Die einzelnen Inhalte des Vertrags sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.

(5) Der Heimvertrag ist bis zur Aufnahme des Heimbewohners, bei auf unbestimmte Zeit laufenden Vertragsverhältnissen aber spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme, schriftlich zu errichten. Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson (§ 27e Abs. 1) eine Abschrift der Vertragsurkunde auszufolgen. Auf den Mangel der Form kann sich nur der Heimbewohner berufen.

(6) Der Sachwalter einer behinderten Person (§ 268 ABGB) bedarf für den Abschluss eines Heimvertrags nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der behinderten Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird.“

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen, dass die Magistratsabteilung 40 die Auskunft ausdrücklich verweigert hat, im Recht.

Zunächst ist davon auszugehen, dass unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 CGW die MA 40 über einen Antrag auf Förderung in vollem Umfang zu entscheiden hat. Sollte eine Person, die auf Förderung einen Rechtsanspruch hat, auf Erlassung eines Bescheides bestehen, hat die belangte Behörde in einem solchen Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 CGW das CGW in seinem vollen Umfang anzuwenden und daher auch über die Höhe der Förderung abzusprechen. Zu diesem Zwecke hat die belangte Behörde sämtliche für den Umfang der Förderung notwendigen Entscheidungsgrundlagen heranzuziehen, genau wie dies vom Fonds Soziales Wien im Falle eines Antrages zu geschehen hat. So hat auch die Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesprochen, dass eine Zuständigkeit der Magistratsabteilung 40 für Rechtsfragen und öffentliche rechtliche Ansprüche besteht, die sich aus dem Zusammenhang Verhältnis zwischen Kunden und FSW bzw. öffentlich rechtlichen Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Träger der Behindertenhilfe, also dem FSW stellen. Die Vertreterin der belangten Behörde führte weiters aus, dass der Kunde einen öffentlich rechtlichen Anspruch auf Geldleistung gegenüber dem FSW hat. Diese Geldleistung sei insofern zweckgewidmet, als damit Leistungen durch eine anerkannte Einrichtung in Anspruch genommen werden.

Genau zu diesem Thema, nämlich der Zweckwidmung der Förderung für Leistungen von einer anerkannten Einrichtung, ergeben sich die Fragen des Beschwerdeführers. Der Umfang der Förderung für betreutes Wohnen ist im § 12 Abs. 2 CGW umschrieben und umfasst Wohnen in einer Einrichtung sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Die Ausdrücke „Verpflegung und Betreuung“ werden im CGW nicht näher definiert, sind daher einer Auslegung zugänglich. Um diese Auslegung geht es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei den Fragen des Beschwerdeführers.

Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Antwort, wonach aufgrund des Subjektförderungs- und Geldleistungsprinzips eine Zuordnung der Förderungen (Geldleistungen oder Teilen derselben) zu bestimmten Leistungen, die von den Einrichtungen erbracht werden, im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht praktiziert wird, ein Auslangen gefunden werden kann, wenn doch im Zusammenhang mit § 19 CGW, auch eine Eigenleistung durch die Förderungsbezieher vorgesehen wird.

Zudem wird in §27d KSchG in dessen Abs.1 Z 6 ausdrücklich verlangt, dass im Heimvertrag, der mit einer anerkannten Einrichtung abgeschlossen wird, ausdrücklich Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen zu machen sind. An diese Vorgaben hat sich auch der Heimträger zu halten. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wenn von der belangten Behörde ausgesprochen wird, dass vor allem Fragen der Deckung und Abgrenzung bzw. des Leistungsumfanges im Vollzug und bei der Leistungserbringung keine Relevanz haben sollen und sich daher nicht stellen (siehe dazu OGH 29.1.2014, 7 Ob 232/13p ; 17.4.2007, 10 Ob 24/07p).

Das erkennende Gericht ist daher der Ansicht, dass im Schreiben vom 27. Oktober 2014 keine Auskunft auf die Fragen, die im Schreiben des Beschwerdeführers an die Magistratsabteilung 40 vom 22. August2014 formuliert wurden, erteilt wurde und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 3 dem Beschwerdeführer nicht zugestanden wäre und daher zurückzuweisen war.

Vielmehr wird von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren über das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache abzusprechen und auf die konkreten Fragen Bezug zu nehmen sein.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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