Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/050/7492/2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.10.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.7492.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn A. E., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 16. Juni 2015, Zl. MBA 11 - S 19752/15, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 Z 23, 36 Abs. 2 Schifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 62/1997 idgF iVm § 50.01 Z 1 und 2 der Wasserstraßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 248/2005 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2015
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Bf hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,40, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
„Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke ... mit dem behördlichen Kennzeichen ... dieses Fahrzeug am 20.3.2015 um 15.18 Uhr auf dem Treppelweg in 1020 Wien, bei Donau-Stromkilometer 1921.000 benutzt, obwohl die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke als in § 50.01 Z 1 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung angegeben, verboten ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 42 Abs 1 und Abs 2 Z 23, 36 Abs 2 Schifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 62/1997 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 50.01 Z 1 und 2 der Wasserstraßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 248/2005 in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 42 Abs 1 Schifffahrtsgesetz:
Geldstrafe von € 72,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) € 10,00 (grundsätzlich 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt daher
€ 82,00
Überdies sind die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.“
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer wie schon in seinem Einspruch vom 20. Mai 2015 gegen die Strafverfügung vom 13. Mai 2015 vorbrachte, dass er als Autofahrer, nämlich Benützer von dem besagten PKW keinerlei Pflicht habe, das Schifffahrtgesetz zu kennen, geschweige denn zu beachten. Für den Beschwerdeführer gelten nur das StGB und die StVO. Weiters befinde sich das Kraftwerk Freudenau Donau-Stromkilometer 1921.000 im 2. Bezirk (nicht 11. Bezirk), wo somit ein Parkverbot bestehe – dadurch könne es gewesen sein, dass er im Halten und Parken gestanden sei bzw. ein „Fahrverbot“ Verkehrsschild nicht beachtet habe, das aber dann ebenfalls gegenstandslos sei, weil er nicht allein an besagter Stelle geparkt habe und somit auch nicht die Schuld für generelles Verstoßen gegen die StVO übernehme. Im Rahmen des Einspruches habe er nun vorgebracht, dass er nur über ein geringes Einkommen verfüge, nämlich einen AMS Leistungsbezug. Er sei jedenfalls nicht am Treppelweg gefahren bzw. gestanden, sondern dort wo auch alle anderen stünden, nämlich beim Fischerparkplatz.
Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 8. April 2015, wonach der Beschwerdeführer am 20. März 2015 um 15.18 Uhr in 1020 Wien, Treppelweg Stromkilometer 1921.000 sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... abgestellt habe.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 1. Oktober 2015. Im Vorfeld der Verhandlung erreichte das erkennende Gericht ein E-Mail vom 13. August 2015, in der der Beschwerdeführer auf die Durchführung der Verhandlung verzichtete. Er führte aus, er habe die Strafe bereits bezahlt zu haben, jedoch unter Vorbehalt der Richtigkeit. Sein Einkommen sei mit 827 Euro pro Monat nicht für Gerichtskosten ausgelegt.
Der Beschwerdeführer verzichtete also auf die Teilnahme, Herr CI. Z. war als Zeuge geladen. Der Magistrat der Stadt Wien hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenfalls verzichtet.
Der Meldungsleger CI. Z. gab nach Wahrheitserinnerung an, dass er sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern könne. Er habe schon mehrere Anzeigen an dem verfahrensgegenständlichen Ort gemacht. Der Treppelweg sei ordnungsgemäß gekennzeichnet. Es gebe einen kleinen Parkplatz bevor man zu dem Treppelweg kommt. Dort dürfe man Fahrzeuge abstellen, aber nicht am Treppelweg selbst. Nach seinem Wissensstand sei die Verordnung ordnungsgemäß erlassen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz sind Treppelwege durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
Gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 1) durch Verordnung zu regeln.
Entsprechende Regelungen enthält die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, deren §§ 50.01 und 50.02 lauten:
„§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege
Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen mit der Aufschrift „TREPPELWEG" in weißer Schrift auf blauem Grund bezeichnet.
§ 50.02 Benützung der Treppelwege
1. Fahren und Reiten auf gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen sind verboten.
... „
Laut unwidersprochen gebliebener Anzeige vom 8. April 2015 war der gegenständliche Treppelweg gemäß § 50.01 Wasserstraßen-Verkehrsordnung ordnungsgemäß gekennzeichnet.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird deutlich, dass sich das Verbot des Befahrens von Treppelwegen direkt aus dem Gesetz (Schifffahrtsgesetz) und der dazu ergangenen Verordnung (Wasserstraßen-Verkehrsordnung) ergibt und dass es keines zusätzlichen Fahrverbotes nach der Straßenverkehrsordnung bedarf, um klarzustellen, dass Treppelwege mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, auch nur annäherend Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige und in weiterer Folge des erlassenen Straferkenntnisses hervorzurufen. Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung in objektiver wie auch subjektiver Weise begangen hat.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz begeht, wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72,-- Euro bis zu 3.633,-- Euro zu bestrafen.
Gemäß § 42 Abs. 2 Z 23 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1, wer die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält.
Durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der vorschriftsmäßigen Benützung von Treppelwegen in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen.
Auch das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig gewertet werden, weil weder hervor gekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insbesondere wird auch mit dem Beschwerdevorbringen des im Bereich des Treppelweges insgesamt knappen Parkraumes kein geringfügiges Verschulden ins Treffen geführt.
Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund seines Vorbringens als unterdurchschnittlich angenommen.
Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen, zumal gegenständlich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.