LVwG W VGW-101/042/7659/2015

VGW-101/042/7659/2015Tribunale amministrativo regionale23 lug 2015

Regest

Übermittlung einer Abschrift aus den standesamtlichen Matriken; Abgleich zwischen Personenstandsbehörden und Meldebehörden; rechtliches Interesse auf Übermittlung der Daten; Schriftstücke zur Ermittlung der Ehefähigkeit und Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft; Sterbeurkunde

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/7659/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.7659.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn H. G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Datenschutz, Informationsrecht und Personenstand, Standesamt, vom 26.5.2015, Zl.: MA 26/304593/2015, mit welchem gem. § 58 iVm § 52 des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens und § 17 allg. Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF der Antrag von Herrn H. G. abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:

„Gemäß § 58 iVm § 52 des Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 20132 - PStG 2013) BGBl. I Nr. 80 /2014 und § 17 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF. wird der Antrag von H. G. auf „detailgetreue Abschrift oder auch beglaubigte Ablichtung aus dem Sterbebuch, welche geeignet ist eine Apostille beischreiben zu lassen und durch Anführung auch der im Sterbeeintrag ersichtlichen Daten der Eltern sowie der Geschlechtsnamen der Witwe die erbrechtlich relevanten familiären Beziehungen des Verstorbenen bestmöglich zu dokumentieren“ abgewiesen.“

Begründet wurde dieser von der erstinstanzlichen Behörde wie folgt:

„Gemäß § 58 Abs 1 PStG 2013 hat die Behörde auf Grund der im ZPR enthaltenen Daten auf Antrag eines gemäß § 52 Auskunftsberechtigten zu beauskunften:

1. seine Daten zu einem oder mehreren Personenstandsfällen (Teilauszug) oder

2. seine Daten zu allen im ZPR eingetragenen Personenstandsfällen (Gesamtauszug).

Gemäß § 52 Abs 5 PStG 2013 unterliegt das Recht auf Einsicht keiner Einschränkung, die sich aus Abs 1 ergeben, wenn 30 Jahre seit Eintragung des Todes vergangen sind.

Da der Tod Herrn J. K. mehr als 30 Jahre zurückliegt, steht einer Auskunft gemäß § 52 PStG in der gesetzlich dafür vorgesehen Form (§ 58 PStG 2013) nichts im Wege.

Das Standesamt Wien hat ihrem Antrag vom 22. Jänner 2015 auf Ausstellung einer möglichst genauen Abschrift für eine nachfolgende Apostiilierung des Sterbebuches von Herrn J. K. insofern entsprochen, als am 14.2. eine Sterbeurkunde mit Unterschrift des Standesbeamten, am 14. April 2015 einen unterschriebenen Teilauszug gem. § 58 PStG ausgestellt wurde. Beide Dokumente können mit Apostille versehen werden.

Am 24. März 2015 erneuerten Sie Ihr Ansuchen auf Ausstellung einer detailgetreuen Abschrift oder auch beglaubigten Ablichtung aus dem Sterbebuch, welche geeignet ist, eine Apostille beischreiben zu lassen und durch Anführung der im Sterbeeintrag ersichtlichen Daten der Eltern sowie des Geschlechtsnamens der Witwe ergänzt ist und die erbrechtlich relevanten familiären Beziehungen des Verstorbenen bestmöglich dokumentiert.

Lt. Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres kann das Recht auf Auskunft, Ausstellung von Urkunden und Abschriften nur in Form von Urkunden und Registerauszügen im Sinne des § 58 erfolgen und damit logischerweise auch nur über jene Daten, die im ZPR einzutragen sind.

Lt. PStG sind im Todesfall folgende Daten einzutragen:

§ 2 Abs 2 allgemeine Personenstandsdaten:

1. Namen;

2. Tag und Ort der Geburt;

3. Geschlecht;

4. Familienstand

5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;

6. Tag und Ort des Todes;

7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen

8. Staatsangehörigkeit.

§ 30 PStG 2013 (Inhalt der Eintragung - Tod)

1. der letzte Wohnort;

2. der Zeitpunkt und Ort des Todes;

3. gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

4. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

5. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

6. bei Todeserklärungen das ordentliche Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie

7. das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.

Die vom Antragsteller gewünschten Daten z.B. Geschlechtsname der Witwe sind bereits seit der Novellierung des Personenstandsgesetzes 1983 nicht mehr Teil der Registrierung und gibt es keine gesetzliche Grundlage diese Daten (so vorhanden) im Zentralen Personenstandsregister zu verspeichern. Die Registrierung der Daten der Witwe soll einen Nachweis der Witweneigenschaft darstellen, um Hinterbliebenen bei weiteren Behördengängen den wiederholten Nachweis dieser Eigenschaft zu erleichtern - dafür wird der Geschlechtsname nicht benötigt und besteht daher keine Rechtsgrundlage diesen zu registrieren.

Insgesamt ist zu sagen, dass die Registrierung von Personenstandsdaten It. PStG 2013 nicht den Zweck erfüllen soll Verwandtschaftsverhältnisse so darzustellen, dass die Ausforschung von Deszendenten möglich ist und daher auch bei der Novellierung 1983 und 2013 keine Rechtsgrundlage dafür geschaffen wurde.

Lt. Bundesministerium f. Inneres ist jedenfalls zwischen der Akteneinsicht vor Ort bei der (Personenstands-) Behörde und einem Auskunftsbegehren nach § 52 zu unterscheiden. Für die Akteneinsicht ist § 17 AVG einschlägig. Hierbei ist festzuhalten, dass diese nur Parteien in den jeweiligen Verfahren zu gewähren ist (VwGH v. 1.7.1982, 81/06/0018). Nur bei Akteneinsicht gemäß § 17 AVG besteht das Recht, vor Ort in die Unterlagen (Personenstandsbücher) der verfahrensführenden Behörde Einsicht zu nehmen, da sich dieses prozessuale Recht der Partei grundsätzlich auf alle Unterlagen erstreckt (Ausnahmen siehe § 17 Abs. 3 AVG). Im Zuge dieser Einsichtnahme können Abschriften aus den Akten(-Teilen) oder den Personenstandsbüchern erstellt werden. Die Personenstandsbücher sind Teil der Unterlagen für einen Personenstandsfall, und als solche daher bei einer Akteneinsicht vor Ort nicht auszunehmen.

Da Ihnen keine Parteienstellung im Sinne des § 17 AVG zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie folgt:

„Nach § 52 Abs. 1 PStG steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften.

Personen, auf die sich die Eintragung bezieht sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird und Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen zu, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht.

Gemäß § 52 Abs 5 PStG 2013 gelten Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs 1 leg. cit. ergeben, insbesondere das Erfordernis eines rechtlichen Interesses gemäß Abs 1 Z 2 leg. cit. nach Ablauf von 30 Jahre seit Eintragung des Todes als aufgehoben.

Seit dem Tod von Herrn J. K. sind mehr als 30 Jahre vergangen. Die Behörde geht im angefochtenen Bescheid daher zu Recht davon aus, dass keine Auskunftsbeschränkung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeforderten Auskünfte und Unterlagen besteht.

Allerdings vermeint die Behörde unter Hinweis auf § 58 PStG 2013 zu Unrecht, dass eine Beauskunftung auf jene Daten beschränkt wäre, die im ZPR einzutragen sind.

Nach den Erläuterungen zu § 58 PStG soll dem Bürger mit dieser Bestimmung die Möglichkeit gegeben werden, auf Antrag eine Auskunft in Form eines Auszuges über die gespeicherten Daten zu erhalten. Ermöglicht werden soll damit bspw, dass für Eheschließungen im Ausland kein mit einem aufwendigen Verfahren verbundenes Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden muss, sondern ein Auszug im Sinne dieser Bestimmung vorgelegt werden kann. Demgemäß ist der Auskunftsberechtigte zwar dazu berechtigt hinsichtlich der im ZPR gespeicherten Daten einen Auszug zu verlangen. Dies soll nach der aus den Erläuterungen zum Gesetzestext hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers eine Vereinfachung für den Auskunftsberechtigten bewirken, aber nicht das Einsichts- und Auskunftsrecht einschränken.

Eine Einschränkung des unter § 52 PStG normierten Auskunftsrechtes auf die im ZPR gespeicherten Daten ist der Bestimmung des § 58 PStG - entgegen der Auffassung der Behörde - daher jedenfalls nicht zu entnehmen.

Gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Der Beschwerdeführer hat eine detailgetreue Abschrift bzw. Kopie aus dem Sterbebuch, die geeignet ist, eine Apostille beischreiben zu lassen und durch Anführung der im Sterbeeintrag ersichtlichen Daten der Eltern sowie des Geschlechtsnamens der Witwe die erbrechtlich relevanten familiären Beziehungen des am ...1960 verstorbenen J. K. zu dokumentieren, beantragt.

Die beantragte Abschrift mit den beantragten Auskünften wird als Nachweis in einer ausländischen Nachlassangelegenheit unbedingt benötigt.

Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich dieser Auskünfte besteht nicht.

Die Behörde vermeint, dass nur von einer Verfahrenspartei gemäß § 17 AVG im Zuge einer von ihr beantragten Akteneinsicht eine derartige Abschrift beantragt werden könne. Dabei übersieht die Behörde, dass in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 52 Abs 5 PStG keine Beschränkung des Einsichtsrechtes besteht.

Entgegen den Bestimmungen der §§52 PStG und 1 Auskunftspflichtgesetz verweigert die belangte Behörde gesetzwidrig mit einer unzutreffenden Begründung die Herausgabe dieses Beweismittels.“

Aus dem der Beschwerde angeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 22.1.2015 unter Vorlage einer Ermittlungsvollmacht des Nachlassverwalters der verstorbenen M. F. (geborene K.y) bei der belangten Behörde beantragt hat, die standsamtlichen Daten des Vaters der Verstorbenen, des am ...1889 in Pressburg geborenen und am ...1960 in Wien verstorbenen J. K., (nämlich „eine möglichst genaue Abschrift des obgenannten Matrikeneintrags für eine nachfolgende Apostilierung) bekannt zu geben.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit erstbehördlichem Schriftsatz vom 18.2.2015 eine Kopie der Sterbeurkunde des Herrn J. K. übermittelt. Entgegen der Angabe in der Bescheidbegründung war diese Abschrift nicht durch einen Standesbeamten unterfertigt worden.

Mit Schriftsatz vom 24.3.2015 richtete der Beschwerdeführer nachfolgenden Schriftsatz an die belangte Behörde:

„Sehr geehrter Herr G.,

Diese Urkunde kann nicht mit einer Apostille versehen werden, da keine Originalunterschrift vorhanden ist.

Unsere Abteilung bestätigt die Echtheit der Unterschrift, was aber nicht möglich ist, da die Urkunde mit einer Amtssignatur versehen ist. Sie müssen beim Standesamt eine neuer Urkunde mit Originalunterschrift anfordern.“

Daraufhin übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.4.2015 „den Teilauszug über den Todesfall, versehen mit Unterschrift und Amtssignatur“. Ob bzw. was von der Behörde übermittelt worden ist, geht aus dem vorgelegten Akt nicht hervor. Es kann daher auch nicht ermittelt werden, ob dieses Schreiben eine Unterschrift trägt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 41 Abs. 4 Personenstandsgesetz 1983 lautet:

„Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden, die sich aus § 37 ergeben, gelten nach Ablauf einer Frist von hundert Jahren seit der Eintragung als aufgehoben, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft.“

§ 52 Abs. 1 PStG 2013 lautet wie folgt:

„(1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften zu:

1.

Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

2.

Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.“

Gemäß § 52 Abs. 5 PStG 2013 gelten Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 leg. cit. ergeben, insbesondere das Erfordernis eines rechtlichen Interesses gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. nach Ablauf folgender Fristen

•100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder

•75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder

•30 Jahre seit Eintragung des Todes

als aufgehoben.

Gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 kann der Bundesminister für Inneres, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hinzu ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich ist, durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen sind.

Gemäß § 72 Abs. 1 PStG 2013 ist für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatriken, Einsicht in Altmatriken sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken gemäß §§ 62 und 63 das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, ausgenommen § 41 Abs. 4 weiterhin anzuwenden.

§ 37 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 lautet:

„Die Personenstandsbücher sind gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 bis 1. November 2014 weiterzuführen.“

Die gesetzliche Bestimmung des § 61 PStG 2013 regelt den Aufbau des ZPR. Gemäß den Erläuterungen zum PStG 2013 soll es § 61 Abs. 4 PStG 2013 den Personenstandsbehörden und Meldebehörden im Sinne der Sicherung der Datenqualität ermöglichen, zusammenzuarbeiten.

Gemäß § 37 der Personenstandsgesetz – Durchführungsverordnung 2013 sind die Personenstandsbücher gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 bis 1. November 2014 weiter zu führen.

Der Antragsteller beantragte die Übermittlung einer Abschrift aus den standesamtlichen Matriken bezüglich Herrn J. K.. Gemäß den aktenkundigen Personendaten dieser Person sind mehr als dreißig Jahre seit der Eintragung des Todes von Herrn J. K. und mehr als 100 Jahre seit seiner Geburt verstrichen, sodass keine Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht mehr bestehen.

In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Behörde die unrichtige und nicht nachvollziehbare Auffassung, dass das Recht auf Auskunft nach dem PStG sich nur auf die Übermittlung von Urkunden und Registerauszügen i.S.d. § 58 PStG beschränkt, woraus wieder abgeleitet wird, dass nur die in § 2 Abs. 2 PStG und in § 30 PStG angeführten Daten beauskunftet werden können.

Diese Rechtauffassung ist bei Zugrundelegung des klaren Gesetzeswortlauts nicht argumentierbar.

Die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers hinsichtlich der Verordnungsermächtigung des § 61 Abs. 4 PStG 2013 betrifft ausschließlich den Abgleich zwischen den Personenstandsbehörden und den Meldebehörden und einen allenfalls dafür erforderlichen Zeitrahmen. Keineswegs kann dem Gesetzgeber unterstellt werden, dass er es aufgrund dieser Bestimmung dem Bundesminister für Inneres freigestellt hätte, das Gesetz seinem gesamten Inhalt nach entsprechend außer Kraft zu setzen. Es handelt sich bei der von der Behörde gewählten Auslegung des § 37 Personenstandsgesetz – Durchführungsverordnung um eine offenkundig gesetzwidrige Auslegung, die weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang gebracht werden kann.

Offenkundig hat der Beschwerdeführer bzw. die ihm die Vollmacht für die Antragstellung gebende Person ein rechtliches Interesse auf Übermittlung der Daten i.S.d. § 52 Abs. 1 PStG.

Gemäß § 52 Abs. 1 PStG sind bezüglich einer Person nun aber nicht nur deren Personenstandsdaten, sondern auch alle Schriftstücke (wohl in Kopie), die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie alle sonstigen Personenstandsurkunden bzw. Abschriften auf Antrag zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer begehrte offenkundig (bei Zugrundelegung des Telos seines Anbringens) die Übermittlung aller relevanter, der belangten Behörde zugänglichen standesrechtlichen Urkunden (in Kopie) von Herrn J. K..

Diesem Begehren ist die belangte Behörde mit der oa verfehlten Argumentation, nur die in einem Register konkret gespeicherten Daten weiterleiten zu müssen, nicht zur Gänze nachgekommen. Im Übrigen ist nicht einmal ersichtlich, ob die Behörde dem Beschwerdeführer mehr als lediglich die Sterbeurkunde übermittelt hat.

Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Behörde alle ihr zugänglichen standesamtlichen Urkunden übermittelt hat bzw. dass die Behörde nicht zur Übermittlung aller ihr zugänglichen standesamtlichen Urkunden in der Lage gewesen ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. In Anbetracht dieser Sachlage war auf die Frage, ob die belangte Behörde tatsächlich den Teilauszug über den Todesfall, versehen mit Unterschrift und Amtssignatur übermittelt hatte, und ob diese apostilierungsfähig war, nicht mehr einzugehen.

Es war somit antragsgemäß der in Beschwerde gezogene Bescheid zu beheben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.